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103_2002 AT

103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 26 folgender § 26a samt Überschrift eingefügt

„§ 26a. Mitteilungs- und Nachweispflichten“

2. Im § 4 Abs. 3 werden das Wort „Generaltruppeninspektor“ durch die Worte „Chef des Generalstabes“

sowie das Wort „Beamter“ durch das Wort „Ressortangehöriger“ ersetzt.

3. Im § 5 Z 2, § 11 Abs. 4 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3

und 4, § 18 Abs. 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33

Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 sowie im § 63 Abs. 7 entfällt jeweils das Wort „zuständigen“.

4. Im § 11 Abs. 2 und im § 38 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „von“ und „durch den Bundesminister

für Landesverteidigung“ und wird das Wort „entbunden“ jeweils durch das Wort „enthoben“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 3 entfällt.

6. § 11 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen

Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

zu melden.“

7. Im § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und im § 28 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „zuständige“.

8. Im § 17 Abs. 7 Z 1 werden die Worte „des Bundesheeres und der Heeresverwaltung“ durch die Worte

„des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt.

9. Im § 18 Abs. 8 Z 1 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

10. Im § 24 Abs. 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Worte „zu erlassen“ und das Wort „zugestellt“

durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder

Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden,

für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3. Wehrpflichtige, die

a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit

sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in

einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn

jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer

zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich

ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige

erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige

Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht

ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch

bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr

vollenden.“

12. Im § 25 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und 4

sowie Abs. 2“ ersetzt.

13. § 26 samt Überschrift wird durch folgende §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, ersetzt

„Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,

von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen

erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre

Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische

Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes.

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines

Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und

darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission

und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige

zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt,

dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen,

zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt

des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst

gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder

sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der

jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes

Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub

gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser

Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall

der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische

Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde

mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu

dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall

lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher

endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb

eines Monates nach Ablauf

1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung

maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen

Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis

nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben

1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.

2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.

(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und

2 mit folgenden Maßgaben

1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.

2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung

der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.

3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

4. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.“

14. Im § 28 Abs. 3 und im § 38 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „zum Zeitpunkt der Einberufung“

jeweils durch die Worte „zum Einberufungstermin“ ersetzt.

15. Im § 28 Abs. 4 und im § 38 Abs. 4 dritter Satz entfällt jeweils das Wort „ihnen“ und wird das Wort

„zugestellt“ jeweils durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

16. Im § 31 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

17. Im § 32 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

18. § 35 lautet

„§ 35. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen,

sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform

zu tragen bei

1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform

mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse

gelegen ist.“

19. Im § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 40 sowie im § 65 Abs. 1 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch

das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

20. Im § 38 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 8“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.

21. Im § 39 Abs. 5 werden nach den Worten „Zu Miliztätigkeiten sind“ ein Beistrich gesetzt sowie die

Worte „sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

22. Im § 46 Abs. 2 Z 1 und 2 wird das Wort „Soldaten“ jeweils durch das Wort „Personen“ ersetzt.

23. § 50 Abs. 1 lautet

„(1) Wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“

24. Im § 51 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 26a Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

25. Im § 60 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5, § 11 Abs. 2, 4 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1,

§ 17 Abs. 3 bis 5 und 7, § 18 Abs. 5, 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24

Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3, die §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1,

§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 35, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 5,

§ 40, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 7, 13, 14 und 19 bis 23, § 63 Abs. 7, § 65

Abs. 1 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit

1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 61 Abs. 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 294/1994 außer Kraft.“

26. Im § 61 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 6 oder 7“ durch die Zitierung „§ 26a Abs. 2 oder 3“

ersetzt.

27. Im § 61 Abs. 13 und 14 werden nach der Zitierung „§ 26 Abs. 3“ jeweils die Worte „in der bis zum

Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung“ eingefügt.

28. § 61 Abs. 18 entfällt.

29. Dem § 61 werden folgende Abs. 19 bis 23 angefügt

„(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des

30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4

mit 1. Dezember 2002.

(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des

30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26

Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter

anzuwenden.

(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der

bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor‘

verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes‘ zu verstehen.

(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt‘

verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt‘ zu verstehen.“

30. § 66 Z 5 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a entfallen die Worte „dauernder, mindestens aber mehr als zweimonatiger“.

2. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation

Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten

Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten,

soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

3. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören

oder dieser dienstzugeteilt sind,

b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.“

3. Im § 13 Abs. 4 werden die Zitierung „nach Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch die Zitierung „nach Abs. 1 Z 1 und

2“ und die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die

Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 2 und 3 werden die Worte „Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie

vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag“ jeweils durch die Worte „Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete“ ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 2 Z 2 und § 39 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 3“ jeweils durch die

Zitierung „§ 13 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. Im § 43 Abs. 2 Z 1 werden nach dem Wort „Offizieren“ die Worte „im Präsenzstand“ eingefügt.

7. Im § 55 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“

ersetzt.

8. Im § 57 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 10 Abs. 2 WG“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 2 WG 2001“ ersetzt.

9. Im § 80 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b WG“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a

oder b WG 2001“ ersetzt.

10. Dem § 83 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung als Einheitskommandant gehen auf das

Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist eine Berufung ausgeschlossen.“

11. Im § 88 werden nach dem Wort „diese“ die Worte „Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt

wird,“ eingefügt.

12. Im § 89 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt

„(2f) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 57

Abs. 4, § 78 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1 sowie § 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

13. Im § 89 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt

„(4d) § 90 Abs. 1 bis 5 tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.“

14. § 90 Abs. 1 bis 5 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 22 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“

durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2, § 9, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und im § 54 Abs. 7 wird die Zitierung „WG“ jeweils durch

die Zitierung „WG 2001“ ersetzt.

4. Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird die Zitierung „§ 43 Abs. 5 WG“ durch die Zitierung „§ 33 Abs. 5 WG 2001“

ersetzt.

5. § 22 samt Überschrift entfällt.

6. Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1 sowie im § 55

Abs. 1 und 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

8. Im § 45 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 40 WG“ jeweils durch die Zitierung „§ 30

WG 2001“ ersetzt.

9. Im § 48 Abs. 2 werden in Z 3 die Zitierung „WG“ durch die Zitierung „WG 2001“ und in Z 4 die Zitierung

„§ 35 Abs. 4 WG“ durch die Zitierung „§ 24 Abs. 4 WG 2001“ ersetzt.

10. Im § 60 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34

Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49

Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

11. Im § 60 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung

„des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr.146,“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 1 WG“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 1 WG 2001“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 53 Abs. 1 und 2 WG“ durch die Zitierung „§ 45 Abs. 1 und 2

WG 2001“ ersetzt.

4. Im § 6 Z 1 dritter Satz wird das Wort „rechtskräftiger“ durch die Worte „jeder rechtskräftigen“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem

Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst,

obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

6. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz

2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf

des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum

Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Munitionslagergesetzes

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 11 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 16 folgender Text eingefügt

„§ 16a. Behördenzuständigkeit“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 19 „Übergangsrecht“.

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

5. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die

Zitierung „§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

5a. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt

„Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.“

6. § 8 erster Satz lautet

„Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen

Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen.“

7. § 11 samt Überschrift entfällt.

8. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt

1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen

ist, oder

2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

9. § 16 lautet

„§ 16. Wer

1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder

2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung

erlassenen Bescheid oder

3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung.

Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 7300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch

nebeneinander verhängt werden.“

10. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt

„Behördenzuständigkeit

§ 16a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder

überwiegend gelegen ist, und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

11. Im § 18 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt

„(1d) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 15 Abs. 1, § 16 sowie die §§ 16a und

19, einschließlich der jeweiligen Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

12. Im § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) § 11 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.“

13. § 19 samt Überschrift lautet

„Übergangsrecht

§ 19. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische

Munitionslager, BGBl. Nr. 197, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“

Artikel 6

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert

1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet: „Militärauszeichnungsgesetz“.

2. Im § 1 entfallen die Ausdrücke „(II. Abschnitt)“ und „(III. Abschnitt)“.

3. Im § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „(Klasse)“.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

5. Im § 5 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

6. Im § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „zuständigen“.

7. Im § 11 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „erbracht haben“ vom Ende des Satzes nach das Wort

„Wehrdienstleistungen“ verschoben.

8. Im § 11 Abs. 2 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt

„Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen

1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.

Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12

Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen

Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht

volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu

berücksichtigen.“

9. § 11a Abs. 1 lautet

„(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem

Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes

1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher

physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen

nach Z 2 lit. b vorliegen.

4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen

Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“

10. Im § 13 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Abs. 1 und 2)“.

11. Im § 14 und im § 15 Abs. 3 werden die Gedankenstriche jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

12. Dem § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht für die Fälle des § 11a Abs. 1 Z 2 lit. b.“

13. Im § 17 wird nach Abs. 1h folgender Abs. 1i eingefügt

„(1i) Der Kurztitel, § 1, § 3 Abs. 2 und 6, § 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 1, § 13

Abs. 3, § 14 sowie § 15 Abs. 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002

treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift des 2. Abschnittes im 1. Hauptstück des 2. Teiles folgender

§ 6a samt Überschrift eingefügt

„§ 6a. Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter“

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 22 folgender § 22a samt Überschrift eingefügt

„§ 22a. Legende“

1b. Im § 1 Abs. 9 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305“

durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

1c. Im 1. Hauptstück des 2. Teiles wird nach der Überschrift des 2. Abschnittes folgender § 6a samt

Überschrift eingefügt

„Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter

§ 6a. Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechtsgüter beenden.“

2. Im § 11 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „des Sperrgebietsgesetzes 1995 (SperrGG 1995), BGBl. Nr. 260“

durch die Zitierung „des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38“ ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 Z 4 wird die Zitierung „SperrGG 1995“ durch die Zitierung „SperrGG 2002“ ersetzt.

3a. Im § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste

jene Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten

Anschlusses verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung

von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle

ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

3b. § 22 Abs. 9 entfällt.

3c. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt

„Legende

§ 22a. (1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister

gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers

für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese

Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen

Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck

1. verdeckter Ermittlungen oder

2. der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen

Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstel-

lung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag

festzulegen. Er hat weiters

1. jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und

2. die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie

zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu

belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher

Verwendung.“

4. Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird die Zitierung „§§ 57 und 58 WG“ durch die Zitierung „§§ 47 und 48

WG 2001“ ersetzt.

4a. Im § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern

1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses

nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen

gefährdet würde.“

5. Dem § 33 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind

auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben

aufzunehmen.“

6. § 33 Abs. 4 lautet

„(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

1. der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

2. sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an

dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.“

7. § 34 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt

„(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist

ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.“

8. Im § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 3 sowie im § 52 Abs. 1 und 5 wird das Wort „Heeresgebührenamt“

jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

9. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz

oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,“

9a. Im § 47 Abs. 2 Z 3 werden die Worte „der Wohnung oder Arbeitsstelle“ durch die Worte „des Hauptwohnsitzes

oder der Arbeitsstelle“ ersetzt.

10. Im § 47 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 8 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl.

Nr. 422,“ durch die Zitierung „§ 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“ ersetzt.

11. Im § 48 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zitierung „nach Abs. 1“ durch die Zitierung „nach Abs. 2“ ersetzt.

12. Im § 50 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954“

durch die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954,“

ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 6 WG“ durch die Zitierung „§ 4 WG 2001“ ersetzt.

14. Im § 61 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt

„(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25

Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in

Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45

Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54

Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit

1. Dezember 2002 in Kraft.“

15. Im § 61 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.“

16. § 61 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden

Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 8

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

2. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich

das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu

entscheiden.“

3. Im § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten

mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962, BGBl. Nr. 146, wird aufgehoben.

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Wien, BGBl. II Nr. 446/1999, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 346/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 3 wird in der Tabelle vor der Studienrichtung Informatik die folgende Tabelle eingefügt

„“

2. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2002 treten mit

1. April 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 103. Kundmachung: Berichtigung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist in allen authentischen Sprachfassungen

und somit auch in der Übersetzung ins Deutsche des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung

der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002) folgende Berichtigung vorzunehmen

Das Zitat in Art. 9 Abs. 5 sollte statt „Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe

b“ „Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe d“ lauten.

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