103. Kundmachung: Aufhebung des § 25 Abs. 2 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99-11, G 70/00-3 dem
Bundeskanzler zugestellt am 18. August 2000, § 25 Abs. 2 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 411, [„Darüber hinaus verliert der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der
verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe).“] als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
(3) Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. 2000/08/
0081 und 2000/08/0082 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in
Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit
der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von
Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel
werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht
Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus
Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 erforderlichen
Mittel wird für das Jahr 2000 mit 0,574 g/kWh festgelegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 1. Februar 2000
nachstehende Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
(BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/2000) abgegeben
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft
der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Ermittlungsorgane) sind jene Behörden, auf die
in Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.