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103_2000 AT

103. Kundmachung: Aufhebung des § 25 Abs. 2 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Aufhebung des § 25 Abs. 2 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99-11, G 70/00-3 dem

Bundeskanzler zugestellt am 18. August 2000, § 25 Abs. 2 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl.

Nr. 411, [„Darüber hinaus verliert der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der

verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe).“] als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

(3) Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. 2000/08/

0081 und 2000/08/0082 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 103. Kundmachung: Festsetzung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften erforderlichen Beträge

Gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in

Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit

der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von

Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel

werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht

Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus

Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 erforderlichen

Mittel wird für das Jahr 2000 mit 0,574 g/kWh festgelegt.

BGBlPdf 103. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 1. Februar 2000

nachstehende Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

(BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/2000) abgegeben

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft

der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Ermittlungsorgane) sind jene Behörden, auf die

in Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

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