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103. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1999 – BÜG 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der

Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1999, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

BGBlPdf 103. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 1999)

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale

Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h

Abs. 2 B-VG;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfasst sind.

§ 3. Der Volksanwältin Dr. Christa Krammer obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;

3. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

4. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums

für Jugend und Familie;

5. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Umfang des früheren Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;

4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Der Volksanwältin Ingrid Korosec obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Finanzen;

2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

3. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums

für Umwelt;

4. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Umfang des früheren Bundesministeriums

für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und

Liegenschaften sowie von Landesfonds;

3. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;

4. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst;

5. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen.

§ 5. Dem Volksanwalt Horst Schender obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. Bundesministerium für Inneres;

3. Bundesministerium für Justiz;

4. Bundesministerium für Landesverteidigung;

5. Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Gewerbe- und Energiewesen;

2. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;

3. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer;

4. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;

5. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die

Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt

durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit

der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung

zu machen.

§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 103. Änderungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Luftverkehr

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

GZ 81.36.3/0005e-III.6/1998

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der

Republik Indien seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Übereinkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien vom 17. Juni 1997 betreffend die

Änderungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von

Indien über Luftverkehr vom 26. Oktober 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 554/1989 zu bestätigen

Artikel 3 des Luftverkehrsabkommens und alle Bestimmungen, die sich darauf beziehen, werden

insofern geändert, als jede Vertragspartei das Recht erhält, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu

diesem Abkommen, bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken

namhaft zu machen.

Die Anmerkung am Ende des Anhanges zum Luftverkehrsabkommen wird durch folgendes ersetzt

Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit

bedient werden.

Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten

und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

vereinbart werden.

Nachdem die verfassungsmäßigen Erfordernisse in Österreich erfüllt worden sind und gemäß

Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Luftverkehr vom 26. Oktober 1989 werden die Änderungen des

Abkommens am Tag des Erhalts der Antwortnote des Außenministeriums der Republik Indien durch das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, dem

Außenministerium der Republik Indien die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 19. November 1998

L.S.

An das

Außenministerium der

Republik Indien

New Delhi

(Übersetzung)

Regierung von Indien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

New Delhi, am 12. März 1999

Nr. WI/113/3/95/EW

Verbalnote

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien entbietet der Österreichischen

Botschaft in Neu Delhi seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die Note des österreichischen Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 1998, Zahl 81.36.3/0005e-III.6/1998,

folgenden Inhalts, Bezug zu nehmen

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet … (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) … vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien beehrt sich zu bestätigen, daß

die Regierung von Indien dem Inhalt der obzitierten Note, Zahl 81.36.3/0005e-III.6/1998, zustimmt und

daß die Note des österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und diese

Antwortnote ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden und daß es an diesem Tage in

Kraft treten wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien benützt auch diese Gelegenheit,

der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu

erneuern.

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

New Delhi

Die Änderungen sind mit 12. März 1999 in Kraft getreten.

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