103. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der
Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1999, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.
§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft
selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale
Beschlussfassung vorsieht.
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h
Abs. 2 B-VG;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung
erfasst sind.
§ 3. Der Volksanwältin Dr. Christa Krammer obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundeskanzleramt;
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;
3. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
4. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums
für Jugend und Familie;
5. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Umfang des früheren Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener
Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
2. Gesundheitswesen;
3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;
4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
§ 4. Der Volksanwältin Ingrid Korosec obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Finanzen;
2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
3. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums
für Umwelt;
4. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Umfang des früheren Bundesministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener
Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und
Liegenschaften sowie von Landesfonds;
3. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
4. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst;
5. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen.
§ 5. Dem Volksanwalt Horst Schender obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. Bundesministerium für Inneres;
3. Bundesministerium für Justiz;
4. Bundesministerium für Landesverteidigung;
5. Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener
Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Gewerbe- und Energiewesen;
2. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
3. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landeslehrer;
4. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
5. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben.
§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die
Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt
durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit
der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung
zu machen.
§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Übersetzung)
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
GZ 81.36.3/0005e-III.6/1998
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der
Republik Indien seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Übereinkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien vom 17. Juni 1997 betreffend die
Änderungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von
Indien über Luftverkehr vom 26. Oktober 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 554/1989 zu bestätigen
Artikel 3 des Luftverkehrsabkommens und alle Bestimmungen, die sich darauf beziehen, werden
insofern geändert, als jede Vertragspartei das Recht erhält, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu
diesem Abkommen, bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken
namhaft zu machen.
Die Anmerkung am Ende des Anhanges zum Luftverkehrsabkommen wird durch folgendes ersetzt
Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit
bedient werden.
Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten
und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
vereinbart werden.
Nachdem die verfassungsmäßigen Erfordernisse in Österreich erfüllt worden sind und gemäß
Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Luftverkehr vom 26. Oktober 1989 werden die Änderungen des
Abkommens am Tag des Erhalts der Antwortnote des Außenministeriums der Republik Indien durch das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, dem
Außenministerium der Republik Indien die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 19. November 1998
L.S.
An das
Außenministerium der
Republik Indien
New Delhi
(Übersetzung)
Regierung von Indien
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
New Delhi, am 12. März 1999
Nr. WI/113/3/95/EW
Verbalnote
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien entbietet der Österreichischen
Botschaft in Neu Delhi seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die Note des österreichischen Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 1998, Zahl 81.36.3/0005e-III.6/1998,
folgenden Inhalts, Bezug zu nehmen
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet … (es folgt der weitere Text der
Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) … vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien beehrt sich zu bestätigen, daß
die Regierung von Indien dem Inhalt der obzitierten Note, Zahl 81.36.3/0005e-III.6/1998, zustimmt und
daß die Note des österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und diese
Antwortnote ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden und daß es an diesem Tage in
Kraft treten wird.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien benützt auch diese Gelegenheit,
der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu
erneuern.
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
New Delhi
Die Änderungen sind mit 12. März 1999 in Kraft getreten.