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103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

§ 1 Zweck

§ 2 Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 3 Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Sitz

§ 6 Räumlicher Wirkungsbereich

§ 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 8 Bezeichnung – Wappenführung

§ 9 Führung der Bezeichnung Kammer

§ 10 Begutachtungsrecht

§ 11 Wahlen

§ 12 Finanzierung

2. Hauptstück: Organisation

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 13 Fachliche Gliederung – Sektionsordnung

§ 14 Fachorganisationen

§ 15 Fachorganisationsordnung

§ 16 Arbeitsgemeinschaften

§ 17 Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten

2. Abschnitt: Landeskammern

§ 19 Eigener Wirkungsbereich

§ 20 Übertragener Wirkungsbereich

§ 21 Organe

§ 22 Präsident

§ 23 Präsidium

§ 24 Vorstand

§ 25 Vollversammlung

§ 26 Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 27 Bezirksstellen

§ 28 Kammerdirektion

§ 29 Direktor

§ 30 Wirtschaftsförderungsinstitut

3. Abschnitt: Bundeskammer

§ 31 Eigener Wirkungsbereich

§ 32 Übertragener Wirkungsbereich

§ 33 Organe

§ 34 Präsident

§ 35 Präsidium

§ 36 Vorstand

§ 37 Kammertag

§ 38 Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 39 Generalsekretariat

§ 40 Generalsekretär

§ 41 Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 42 Außenwirtschaftsorganisation

4. Abschnitt: Fachgruppen

§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 45 Organe

§ 46 Berufsgruppenausschüsse

5. Abschnitt: Fachverbände

§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 48 Organe

§ 49 Berufsgruppenausschüsse

6. Abschnitt: Funktionäre

§ 50 Rechte und Pflichten

§ 51 Dauer der Funktion

§ 52 Suspendierung

§ 53 Abberufung

§ 54 Mißtrauensvotum

7. Abschnitt: Personal

§ 55 Allgemeine Bestimmungen

§ 56 Betriebsrat

§ 57 Pensionsfonds

8. Abschnitt: Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

§ 58 Geschäftsordnung

§ 59 Interessenausgleich

§ 60 Sitzungen

§ 61 Beschlußerfordernisse

§ 62 Stellvertretung

§ 63 Kooptierung

§ 64 Ehrenmitglieder

§ 65 Delegierung

§ 66 Beharrungsbeschlüsse

§ 67 Übergang der Zuständigkeit

§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 69 Verschwiegenheitspflicht

§ 70 Auskunftspflicht

§ 71 Statistik

§ 72 Datenschutz

3. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 74 Wahlordnung

§ 75 Wahlkataloge

§ 76 Anordnung der Wahlen

§ 77 Wahlkosten

2. Abschnitt: Wahlbehörden, Verfahren

§ 78 Hauptwahlkommission

§ 79 Wahlkommissionen

§ 80 Zweigwahlkommissionen

§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 82 Delegierung

§ 83 Funktionsdauer

§ 84 Zustellungsbevollmächtigter

3. Abschnitt: Fachgruppen und Fachvertretungen

§ 85 Ausschreibung der Wahlen

§ 86 Aktives Wahlrecht

§ 87 Passives Wahlrecht

§ 88 Wählerlisten

§ 89 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 90 Wahlvorschläge

§ 91 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 92 Wahlkarten

§ 93 Amtlicher Stimmzettel

§ 94 Abstimmungsverfahren

§ 95 Stimmabgabe

§ 96 Gültige Stimmen

§ 97 Vorzugsstimme

§ 98 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 99 Mandatsermittlung

§ 100 Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 101 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 102 Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der

Fachvertretungen

§ 103 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

4. Abschnitt: Sektionen der Landeskammern

§ 104 Besetzung der Sektionsleitungen

§ 105 Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

5. Abschnitt: Vorstände und Präsidien der Landeskammern

§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 107 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

6. Abschnitt: Fachverbände

§ 108 Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 109 Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

7. Abschnitt: Sektionen der Bundeskammer

§ 110 Besetzung der Bundessektionsleitungen

§ 111 Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

8. Abschnitt: Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

9. Abschnitt: Nachwahlen und Nachbesetzungen

§ 114 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der

Funktionsperiode

10. Abschnitt: Sonstige Wahlen und Bestellungen

§ 115 Wahl in den Kontrollausschuß

§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 117 Wahl der Delegierten in den Kammertag

§ 118 Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators

§ 119 Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes

§ 120 Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden

4. Hauptstück: Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt: Umlagen

§ 121 Finanzierung

§ 122 Kammerumlagen

§ 123 Grundumlagen

§ 124 Eintragungsgebühren

§ 125 Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für

Sonderleistungen

§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für

Sonderleistungen

§ 129 Umlagenordnung

§ 130 Verlautbarungen

2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle

§ 131 Gebarungsgrundsätze

§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 133 Haushaltsordnung

§ 134 Finanzausschuß

§ 135 Gebarungskontrolle

5. Hauptstück: Aufsicht

§ 136 Aufsichtsbehörde

§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 138 Parteistellung

6. Hauptstück : Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit

§ 140 Paritätische Ausschüsse

§ 141 Auslandskammern

§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen

§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung

§ 145 Zustellung, Fristen

§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich

3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 150 Inkrafttreten

§ 151 Vollziehung

1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern

(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich

der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und

einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche

künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und

juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen

des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung

unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen

zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen

Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen

Rechts

1. die Landeskammern,

2. die Bundeskammer,

3. die Fachgruppen und

4. die Fachverbände.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben

das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu

besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im

Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen

vorzuschreiben.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu

1. das aktive und passive Wahlrecht,

2.die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und

Fachorganisationen,

3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und

5. das Recht auf Auskunftserteilung.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten

1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern

nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

2. die Entrichtung von Umlagen,

3. die Erteilung von Auskünften und

4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Sitz

§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und

wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.

(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der

Geschäftsordnung zu richten.

Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich

auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf

das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der

Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen

übertragenen Wirkungsbereich.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe

ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft ist nicht zulässig.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene

Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung

übertragen werden.

Bezeichnung – Wappenführung

§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren

räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer

Österreich“ zu bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der

Fachorganisationsordnung.

(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des

Bundeswappens berechtigt.

Führung der Bezeichnung Kammer

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen

Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine

Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach

diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der

Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.

(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen.

Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,

1. bei mißbräuchlicher Führung oder

2. wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter

Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für

Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im

Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu

Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen

angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer

zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern

und Bundessektionen zuzuleiten.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31

und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar

abzugeben.

(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu

treffen.

Wahlen

§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf

Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.

Finanzierung

§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur

Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur

Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung – Sektionsordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in

Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu

entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die

Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der

erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die

Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die

Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

Stimmen gefaßt werden.

(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu

Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der

Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.

(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat

die Geschäftsordnung zu treffen.

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der

fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten

1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die

Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in

dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die

gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die

Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe

errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr

kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-

Wahlkatalog festzusetzen.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer,

der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und

Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei

ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt

werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung

des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern

mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame

Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den

Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als

errichtet.

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können

von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf

Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse

mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des

Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere

Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des

Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden

(Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen

Sektionsleitung.

(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen,

2. den Sitz,

3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und

Einrichtungen,

5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen

Beschlußfassung und

6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer

Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die

Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.

(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere

Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder

aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane

zu stellen.

(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der

Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer

Organe aufzuheben.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren,

sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über

fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im

Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation

derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine

Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach

außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche

Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung

der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation

oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der

Landeskammern zu entscheiden.

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder

sektionseigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer

oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den

betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und

Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

2. Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende

Aufgaben

1. die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf

die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen

insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu

fördern,

2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten

und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden

Belange zu erstatten,

3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die

Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie

diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu

verwalten,

4. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für

solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

5.regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie

internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

6. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale

Interessen berühren,

7. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie

Statistiken dieser Art zu führen,

8. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,

9. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen

und wirtschaftlichen Angelegenheiten und

10. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu

informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere

1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen

allgemein zu regeln,

2. die Fachgruppen zu beaufsichtigen,

3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,

4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren

Gebarung zu prüfen und

5. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen

Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag

internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört

jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.

Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind

1. der Präsident,

2. das Präsidium,

3. der Vorstand,

4. die Vollversammlung,

sowie in jeder Sektion

5. der Sektionsobmann,

6. das Sektionspräsidium und

7. die Sektionsleitung.

Präsident

§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der

Vollversammlung gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Landeskammer,

2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des

Wirkungsbereiches der Kammer,

3. die Überwachung der Geschäftsführung,

4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und

5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen

Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.

(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,

unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme

durch das Präsidium tätig zu werden.

(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem

Vizepräsidenten zu übertragen.

(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der

Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. zwei Vizepräsidenten und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen

der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Vorstand

§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus

1. den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

2. den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,

3. den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,

4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und

5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ

der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in

folgenden Angelegenheiten

1. Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

2. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters

und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,

3. Bestellung des WIFI-Kuratoriums,

4. Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und

5. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die

Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das

zuständige Organ zu entscheiden.

Vollversammlung

§ 25. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

1. den Mitgliedern des Präsidiums,

2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

3. den von Wählergruppen gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern,

4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und

5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,

3. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,

4. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge

hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder

das Präsidium zuständig ist,

5. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3,

6. Erlassung der Gebührenordnung,

7. Erlassung der Umlagenordnung,

8. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich

unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,

9. Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

10. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,

11.sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung

zugewiesene Angelegenheiten,

12. Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und

13. Bestellung der Ehrenmitglieder.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln,

wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den

diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur

Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die

Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung

zu treffen.

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 26. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der

Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Sektion,

2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des

Wirkungsbereiches der Sektion,

3. die Überwachung der Geschäftsführung,

4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und

5.die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen

Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.

(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer

Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche

Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.

(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem

Obmann-Stellvertreter zu übertragen.

(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der

Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus

1. dem Obmann,

2. zwei Obmann-Stellvertretern und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(7) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen

der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog

festzusetzen.

(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Bezirksstellen

§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.

(2) Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen

Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das

Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer

bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der

Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk

und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann

gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.

(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der

Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Kammerdirektion

§ 28. (1) Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion

obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer

fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer

bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer

vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen

1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens,

insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware

(Ursprungszeugnis),

2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen

sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,

3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,

4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

5. Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Direktor

§ 29. (1) Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.

(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom

Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der

Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und

Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit

dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung

und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die

Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion,

welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung

bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.

(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der

Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den

Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im

Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.

Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion

ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere

1. Aus- und Weiterbildung,

2. allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,

3. Messen, Ausstellungen, Musterschauen und

4. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut

der Bundeskammer durchzuführen.

(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im

Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter

Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger

Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit

einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein

Kuratorium zu bestellen.

(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der

Landeskammer und in der Vollversammlung zu.

3. Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten

Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller

Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu

erstatten

1. Wirtschaftspolitik,

2. Sozialpolitik,

3. Außenwirtschaft,

4. Handels- und Integrationspolitik,

5. Finanzpolitik,

6. Rechtspolitik,

7. Bildungspolitik,

8. Umweltpolitik,

9. Verkehrspolitik,

10. Tourismuspolitik,

11. Kultur-, Medien- und Sportpolitik,

12. Wirtschaftsförderung,

13. Statistik und

14. Normung.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere

1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen

und Vereinigungen,

2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

3. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

4.die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die

Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

5. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen

zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

6. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und

Fachverbänden,

7. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen

Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen

Grundsätzen zu regeln,

8.die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu

genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

9. die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und

Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen

Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen

Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag

internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den

Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind

1. der Präsident,

2. das Präsidium,

3. der Vorstand,

4. der Kammertag,

5. der Bundespersonalausschuß,

6. der Kontrollausschuß

sowie in jeder Sektion

7. der Sektionsobmann,

8. das Sektionspräsidium und

9. die Sektionsleitung.

Präsident

§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag

gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Bundeskammer,

2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des

Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

3. die Überwachung der Geschäftsführung,

4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und

5. die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen

Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen

Stellvertreter.

(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,

unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme

durch das Präsidium tätig zu werden.

(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem

Vizepräsidenten zu übertragen.

(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.

Präsidium

§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. zwei Vizepräsidenten und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen

der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Vorstand

§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus

1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2. den Obmännern der Bundessektionen,

3. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

4. den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,

5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und

6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ

der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden

Angelegenheiten

1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,

2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,

3. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,

4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,

5. Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,

6.Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für

Funktionäre,

7. Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,

8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,

9. Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,

10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der

übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,

11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,

12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,

13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,

14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2

und

15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die

Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das

zuständige Organ zu entscheiden.

Kammertag

§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,

4. 42 Delegierten der Landeskammern,

5. den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten

Mitgliedern,

6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und

7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung

des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den

Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.

(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.

(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

2. Erlassung der Sektionsordnung,

3. Erlassung der Dienstordnung,

4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5. Erlassung der Geschäftsordnung,

6. Erlassung der Datenschutzverordnung,

7. Erlassung der Gebührenordnung,

8. Erlassung der Umlagenordnung,

9. Erlassung der Haushaltsordnung,

10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,

11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,

12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,

13. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der

Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der

Bundeskammer zuständig sind,

15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und

17. Bestellung der Ehrenmitglieder.

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der

Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Sektion,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und

4.die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen

Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.

(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.

(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus

1. dem Obmann,

2. zwei Obmann-Stellvertretern und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen

der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog

festzusetzen.

(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Generalsekretariat

§ 39. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat

obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer

fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den

Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der

Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen

1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens,

insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware

(Ursprungszeugnis),

2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen

sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,

3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

5. Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.

(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten

durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und

Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im

Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können

der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres

Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des

Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3

angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und

zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu

übertragen.

(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe

der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des

Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine

Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des

Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus

1. die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu

fördern,

2. die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes

einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und

3. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe

von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.

(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis

hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung

abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen

Stimmen gefaßt werden.

(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein

Kuratorium zu bestellen.

(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der

Bundeskammer und im Kammertag zu.

Außenwirtschaftsorganisation

§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen

außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die

Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere

a) die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit

Drittstaaten,

b) die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In-

und Ausland und

c) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen

(Außenhandelsstellen).

4. Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt,

Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die

Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß über die Errichtung bedarf der Bestätigung

durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung

einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung

aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen

Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland

eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder

zu vertreten.

Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere

1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,

die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2.die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die

Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem

lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung

von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und

zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die

Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der

Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen

Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere

Stellen zuständig sind,

5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der

Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach

der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer

zentral geführt werden,

7. der Abschluß von Kollektivverträgen,

8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9. die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu

einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das

Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden

Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie

endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich

unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der

Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der

Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben

anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen

betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür

unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu

treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der

Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des § 7 der

Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen

Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen

bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und

Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen

erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer

Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung

eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen

Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder

welchem Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen

und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer

offen.

(10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und

Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß

Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die

Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der

Entscheidung folgenden Jahres ein.

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind

1. der Vorsteher,

2. der Ausschuß und

3. die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die

Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung

ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3. Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,

4. Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,

5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach

sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und

7. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Berufsgruppenausschüsse

§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur

Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch

Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der

Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der

Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich

betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse

gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die

Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die

Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß

verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.

5. Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.

(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder

der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die

Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen

Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale

Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten

gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die

Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch

für die Fachverbände.

(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft

bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind

1. der Vorsteher und

2. der Ausschuß.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die

Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3. Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

4. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und

5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach

sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Berufsgruppenausschüsse

§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von

Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.

6. Abschnitt

Funktionäre

Rechte und Pflichten

§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe

teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten.

(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art

und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand der Bundeskammer festzulegen hat.

(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen

können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden.

Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen

und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand

der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu

treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu

bringen.

(5) Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der

Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als

Verwaltungsübertretung strafbar.

Dauer der Funktion

§ 51. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen

beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem

Zusammentritt des neugewählten Organs.

Suspendierung

§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.

Abberufung

§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn

1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

2. nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl

ausgeschlossen haben oder

3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen

lassen.

(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission,

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

Mißtrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen

ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der

Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung

des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls

auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags

abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des

Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung

über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der

Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

7. Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den

Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie

der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung

hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch

den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.

(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen

Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß

eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der

Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem

Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.

(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen.

Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

gültigen Stimmen.

(6) Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern

zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der

Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß

getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im

Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden.

Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet

wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.

Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das

Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.

(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen

gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.

(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in

dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht

jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.

Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine

wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der

Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich,

einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Die Vollversammlung jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode

die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag der Bundeskammer die Beiziehung

eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren

Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz

errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu

bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom

Kammertag zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß

das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer

Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und daß die in einem Rechnungskreis zusammengefaßten

Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden

Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen. Die Pensionsfondsordnung

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche

der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer

sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes der betreffenden Kammer kann jede der nach

diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung

gemäß Abs. 3 nach vom Bundespersonalausschuß festzulegenden einheitlichen Grundsätzen,

insbesondere durch den Abschluß einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere

geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen.

Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel

des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen

werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der

Zustimmung des Bundespersonalausschusses.

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine

Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin

getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer

Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer

Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände

vorzusehen.

(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der

Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der

Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer,

die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen

Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung

erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern

oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die

Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der

Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über

gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen

Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle

die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung

zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können,

wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden

Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung

getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder

Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende

Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende

Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene

Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft verbindlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer

dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen

ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer

Sitzung verlangen.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich

mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch

Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden

durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des

Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen

werden.

(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die

Fachgruppentagung beschließt.

(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Beschlußerfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn

sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den

Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der

Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt

der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen

Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung

mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und

Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche

Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs

anzuführen.

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer

Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen,

obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an

der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr

Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes

übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.

(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen,

Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen

Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im

betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der

Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer

Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den

jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur

bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine

Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Ehrenmitglieder

§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit

Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu

Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind

berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen

werden.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres

Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten

auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an

Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils

nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an ein

Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die

näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten

Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf

die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.

(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der

Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Abs. 1 und 2 ist zu verlautbaren.

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer

Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht

innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer

eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen

Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen

neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen

gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

Übergang der Zuständigkeit

§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht

tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst

in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang

der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht

der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der

Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 68. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die

Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu

errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere

gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer

Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung

von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem

gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge

bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind,

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,

der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im

überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines

Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu

entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen

Interesse gelegen ist.

Auskunftspflicht

§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit

eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem

Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.

(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren

Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen

die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu

unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, BGBl.

Nr. 91/1965, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die

nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln,

wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur

Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind

verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind

hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das

Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben

werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet

werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische

Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 11 Z 2 des

Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist.

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung

und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies

der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die

Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen

durchzuführen.

(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu

erlassen.

(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in

den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind.

(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur

Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 565/1978.

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Allgemeines

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht

begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren

Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die

Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen

und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind alle physischen Personen,

1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft

ausgeschlossen wären.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und

sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb

der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen

wurde.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die

das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den

sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines

Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf

Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.

(5) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche

gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle

der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,

2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein

Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb

der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens

abgewiesen wurde.

(6) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der

Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen

Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der

Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest,

mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(7) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines

Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die

betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt

wurde.

Wahlordnung

§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und

Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom

Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen.

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur

Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen

festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter

Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der

Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des

betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen.

Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der

Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der

einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu

bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands-

und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der

wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl

der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen

mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für

die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von

der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode

anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies

notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen

gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen

Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die

anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht

gehemmt und beeinflußt.

(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen

Wahlen indirekt.

(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission

der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen

der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede

Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist

ihre Wahllokale geöffnet haben muß.

(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen

sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der

Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Verfahren

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der

Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern

zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein

Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs

Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen.

Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen

im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte

sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

1. die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen

Stellvertretern,

2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

5. die Ausstellung der Wahlkarten,

6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der

Wahlergebnisse,

8. die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des § 98 Abs. 8,

9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

10. die Besetzung der Sektionsleitungen,

11. die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des

Vorstandes gemäß § 106,

12. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

13. die Besetzung der Bundessektionsleitungen,

14. die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 und des Vorstandes

der Bundeskammer gemäß § 112,

15. die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen

während der Funktionsperiode,

16. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und

17.die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und

Zweigwahlkommissionen.

Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion

eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können

Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer

Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende

Sektion errichtet werden.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu

bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die

im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im

Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist

ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Wahlkommission obliegt

1. die Erstellung der Wählerlisten,

2. die Auflegung der Wählerlisten,

3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 89 Abs. 2 und

5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.

Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den

Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung

der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die

Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist,

können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die

Wahlordnung zu treffen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu

bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission

sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer

Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte

Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem

Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der

Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes

Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere um die Beschlußfähigkeit zu sichern, kann die

Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu

bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und

die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung

beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge

zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein

Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des

Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist.

Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission

sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen

durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird

(werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der

Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die

Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind.

Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An

Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und,

wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der

Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die

Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege

durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen

haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für die Vorsitzenden der Hauptwahlkommission kann auf Grund

eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den

Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende

Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter

ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein

vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen,

Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie

ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit

verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich

der Kammerdirektion (des Generalsekretariates) einzurichten.

Delegierung

§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in

bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher

Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu

fassen.

Funktionsdauer

§ 83. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben

bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen

Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen

lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch

die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag

einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter

namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere

1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2. die Mängelbehebung,

3. die Erhebung eines Einspruches und

4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der

Hauptwahlkommission anzuzeigen.

3. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

Ausschreibung der Wahlen

§ 85. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der

Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn

Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur

Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten

1. die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt

sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

2. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht

mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und

3. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkundmachung

verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn

die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl

der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen.

Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.

(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der

Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage

für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden

können.

(4) Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren

Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die

Wählerliste aufgenommen werden.

(5) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des

Wahlrechtes und der Wählbarkeit.

(6) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Aktives Wahlrecht

§ 86. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 und 6.

Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen

Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine

physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist

vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des

Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter

wahlberechtigt.

(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen.

Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine

schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.

Passives Wahlrecht

§ 87. (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis

6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder

Wahlberechtigte nur einmal wählbar.

(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die

Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere

Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder

Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der

sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung

ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung

ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden

juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

Wählerlisten

§ 88. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre

Verlautbarung zu treffen.

(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen

jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder

notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen

ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 89. (1) Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder

Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort

binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen

zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung

zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb

von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen

die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 müssen binnen zehn Tagen nach

Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

Wahlvorschläge

§ 90. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf

Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der

Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen

vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat

den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von

Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens

einen Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen.

Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein.

(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine

Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch die Unterstützung ist durch die

Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung).

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 91 Abs. 5 von der

Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare

Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer,

das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag

einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten

ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach

Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen

anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten

Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht

rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine

Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten

Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der

Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der

Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der

Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von

Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der

Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die

erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren

Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge

wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche

Wahlausschreibung zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der

Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des

Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr

festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die

Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der

Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der

ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die

Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle

Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem

Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten

Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an

den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Wahlkarten

§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem

anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf

Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für

den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei

Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist

schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in

der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der

Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige

Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer

Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-

Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission

eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu

sammeln.

(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit

Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen

Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Amtlicher Stimmzettel

§ 93. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und

Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der

Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden

Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung

voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die

Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf

eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist

Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission

hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1

nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere

amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige

Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten

Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt

der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche

Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel

übermittelt werden.

Abstimmungsverfahren

§ 94. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die

Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen

a) die Wählerliste,

b) ein Abstimmungsverzeichnis,

c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d) leere amtliche Stimmzettel und

e) zumindest eine leere Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so

beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

Stimmabgabe

§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten

berechtigt.

(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4

Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson

führen und diese für sich abstimmen lassen.

Gültige Stimmen

§ 96. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts

von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus

dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der

amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,

zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wähler-

gruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines

Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist

diese Stimme ungültig.

Vorzugsstimme

§ 97. (1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers

der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der

Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere

Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt

die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die

Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer

Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer

Wählergruppe machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht

zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 98. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen

zu erklären.

(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand,

die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis

sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den

Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden

Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission

gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese

nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und

unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet

die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die

Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen

verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die

auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkartenkuverts

an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere

Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die

jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine

Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-

Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden

Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der

Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.

(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe

(Fachvertretung) festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

(7) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert

befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist

dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der

Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel

lautet.

(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen

Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel

(Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die

Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden

Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu

verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem

letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Mandatsermittlung

§ 99. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate

zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die

Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe

geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das

Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile

von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der

angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so

entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie,

wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als

Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch

zumindest zehn Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als

gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die

vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.

(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission

zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich

die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem

Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen,

deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat

zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag

zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht

ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden

Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der

Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die

Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die

Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet

sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate

zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 101. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des

endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission

erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht

werden und muß binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat

eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und

allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu

erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das

Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer

Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die

Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der

Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde

gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen

Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig

erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich

auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der

Fachvertretungen

§ 102. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und

seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe

errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die

Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein

Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem

jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder

Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des

Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder

Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird,

gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.

(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen

Bewerber gelten als gewählt.

(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten

der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen

einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 103. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode

Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die

Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels

Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit

Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung

anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode

eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der

Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender

Fachverbände vorgenommen wird.

4. Abschnitt

Sektionen der Landeskammern

Besetzung der Sektionsleitungen

§ 104. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu

besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der

betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben,

aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer

Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der

Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden,

die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei

Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der

Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen

zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Abs. 5 vereinigen, kann der

Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer

oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder

mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.

(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung

vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Abs. 1 besetzt, sondern deren Inhaber

gemäß Abs. 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.

(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist unverzüglich die

Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge

eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3

mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen

Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate

entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder

Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser

Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden

Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein

Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung

entsenden.

(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so

beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Abs. 6 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun

Prozent auf ein Mitglied.

(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Abs. 6 erreicht, steht

ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate

gemäß Abs. 5 nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums

mehr als zwölf Mitglieder hat.

(9) Das Entsendungsrecht nach Abs. 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie

sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung

zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.

(10) Die gemäß Abs. 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie

sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 6 bis 8 bestellten Mandate werden der

im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.

(12) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des

Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.

5. Abschnitt

Vorstände und Präsidien der Landeskammern

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 106. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent

von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein

Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder

entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der

Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der

Hauptwahlkommission zu bestellen.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 107. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt

ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl

ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern

es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner

Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt.

Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.

6. Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des § 79

für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die

Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu

besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener

Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben,

aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer

Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für

die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen

vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter

wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen

binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie

zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse

und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate

zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.

(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich

für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese

Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.

(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie

sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im

Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu

verlautbaren.

(9) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und

seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß.

7. Abschnitt

Sektionen der Bundeskammer

Besetzung der Bundessektionsleitungen

§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der

Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.

Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 111. Die Bestimmungen des § 105 finden sinngemäß Anwendung.

8. Abschnitt

Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 112. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie

zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat,

ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder

entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der

Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des

Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107

gelten sinngemäß.

9. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der

Funktionsperiode

§ 114. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl

vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur

jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene

zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des

Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und

diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der

Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich

aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag

hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen.

Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat

die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu

verlautbaren.

(3) Stichtag für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist

der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission

einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der

Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der

Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die

Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

10. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

Wahl in den Kontrollausschuß

§ 115. (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede

im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur

Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann

darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied

des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet

eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl

erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist

jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit

der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen

und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei,

höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher der Fachgruppe zu leiten und

persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden

Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,

höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher des Fachverbandes zu leiten

und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden

Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter, die der Berufsgruppe angehören.

Wahl der Delegierten in den Kammertag

§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die

Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der

Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der

Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf

Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der

Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die

Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators

§ 118. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer

werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums

müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl

der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu

nehmen.

(2) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung

vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören

an

1. die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und

2. weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des

Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die

Bestimmung des § 115 Abs. 3.

(5) Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied

eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.

Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes

§ 119. (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe

der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen

in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur

dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit

einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

(2) Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der

Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden

Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der

Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom

Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des

Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.

Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden

§ 120. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder

der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung

festzusetzen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und

Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im

Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im

Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im

Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder

nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der

nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger

Erträge und Einnahmen sowie der Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger

von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen.

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch

sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von

den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme

eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen

und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten

Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer

oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung

der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen

Beträgen, die

1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern

erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf

Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf

Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom

Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen

gemäß Z 1 und 2 festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von

Kammermitgliedern wie folgt bestimmt

1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. I (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz

1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit

einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge

heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der

Kammertag der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine

durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang

der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2. Bei Versicherern, die zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das

Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH

des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der

Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu

gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer

festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.

(3) Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlagen

außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer

unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die

Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung

im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die

Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der

Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens

beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu erheben

1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1

vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens

am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu

entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind

Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem

Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,

in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten

Fälligkeitstag.

3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der

Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

jährlich zwei Millionen Schilling nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten

wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als

Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die

Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der

Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der

Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die

Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der

Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge

vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, daß die

Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied

von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne

zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in

einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Vollversammlung

der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein

Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine

Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der

Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,

gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur

Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die

Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf

die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach

bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als

Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7

festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage 0,23 vH der dort angeführten

Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten,

die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht

gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen

Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch

die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht

gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den

Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der

Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die

Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für

das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden,

so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an

Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer

abzuführen.

(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der

Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer

vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der

Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu

berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der

Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der

Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der

Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2, die in den Wirkungsbereich einer

Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu

mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer

Berechtigung nach § 2 ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten

Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(5) Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu

regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels-

und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des

jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare

Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird

oder erlischt.

(7) Die Grundumlage kann festgesetzt werden

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-

Lohn- und -Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von

Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem

Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie

Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen.

(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z 2 festgesetzt, so ist

sie von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von

eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in

doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in

einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn-

und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen

Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 7 Z 1 und Z 2 darf die

Grundumlage nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze

ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90000 S beträgt. Wird die

Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 7 Z 2), darf sie 90000 S, und zwar

auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen

Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der

Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze

Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu

einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses

Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Eintragungsgebühren

§ 124. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 2 sind Eintragungsgebühren zu

entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der

Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung

über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern

von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende

Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung

Handel zu beschließen.

(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels-

und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist

von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von

eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu

entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur

selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren

Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist

die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

(3) Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten

1. bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991,

2. bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der

Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die

erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen

Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,

3. bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der

Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,

4. bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein

Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im

Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher

Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,

5. bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.

(4) Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist

bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der

Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine

Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten

Eintragungsgebühr zu entrichten.

(5) Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des § 14 Abs. 2

von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle

vorgeschrieben und eingehoben.

(6) Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung

zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen

Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt

wird, rückzuerstatten.

(7) Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Abs. 1 ist der vom

Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu

berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des § 14 Abs. 2

kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu.

Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn

Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe

der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden

können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen

Ausschuß (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind

Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder

Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen

sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung,

Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in

einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der

Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen

Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß

ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist

der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere

1. Prüfungsgebühren,

2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr,

insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches

zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto

Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

6. Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der

Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im

Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen

sowie Fachhochschul-Studiengänge und

7. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und

Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der

Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im

Ausland.

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den

Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen

bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer

im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie

darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind

bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8

den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die

entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz

keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die

Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden.

Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß

anzuwenden.

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für

Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden einen Monat nach Vorschreibung

fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung

zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene

Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr,

Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab

dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur

Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1

Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur

Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den

Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes

sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden

Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter

Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein

pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten

Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten

Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den

Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre

Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

1. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher (bei Fachvertretungen

der jeweilige Sektionsobmann),

2. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich

unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,

3. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle

für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht

zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung

erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für

Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen

Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung

verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe,

im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid

des Sektionsobmanns nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der

Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab

Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung

kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß

anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung

zulässig.

Umlagenordnung

§ 129. (1) Der Kammertag der Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121

bis 127 eine Umlagenordnung erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die

unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme

der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung kann insbesondere

auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge

zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die

Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen

Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus

kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der

Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene

Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der

Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar

gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt.

Verlautbarungen

§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der

Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

(Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der

Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen

Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in

geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer

zu treffen.

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis

125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe

festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der

Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter

Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen

bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene

Rücklagen zu bilden.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der

Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt

der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November

ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer

zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge

der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge

der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die

Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein

Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag

zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer

zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der

Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen

Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer

zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse

der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich

der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten

sie als zur Kenntnis genommen.

(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die

Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ

über.

(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur

Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat

die Geschäftsordnung zu treffen.

Haushaltsordnung

§ 133. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die

Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu

regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der

Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu

erlassen haben oder erlassen können.

Finanzausschuß

§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und

bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.

(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der

Vollversammlung (Kammertag) zu.

Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist

bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann

und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der

Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des

Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem

Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei

Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten anzurufen.

(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten

Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten

der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu

erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom

Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die

Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der Bundeskammer

errichteten Kontrollamtes zu bedienen.

(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit

ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem

Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung

zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

5. Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung

des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres

Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.

Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer

eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit

eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser

Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz

führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.

(2) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu

einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer

einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer

nominiert.

(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer

einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die

Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.

Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die

betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen

aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof

Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines

Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die

in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat

die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

6. Hauptstück

Sonstige- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für

Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen

haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in

Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales

Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die

Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch

von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters

vereinbart werden.

(3) Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung

zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion

unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Paritätische Ausschüsse

§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den

fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer

mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung

gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in

denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

Auslandskammern

§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer

Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer

kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.

Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf

Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von

Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden,

wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages

nicht übersteigen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 143. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Generelle Verweisungsbestimmung

§ 144. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zustellung, Fristen

§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere

Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, für die

Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der

Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung

von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den

Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 501/1984.

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden

Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

Sitz der Kammer Niederösterreich

§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer

Niederösterreich in Wien.

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.

(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der

geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen),

die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen

wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

stehen.

(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung

mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen

mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern,

sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31

Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung

errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 68 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten

Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

BGBlPdf 103. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Republik Slowenien,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

die Minister oder Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind;

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten als solche gelten;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld;

2. auf die slowenischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Pensions- und Invaliditätsversicherung,

c) die Arbeitslosenversicherung,

d) die Ersatzleistung bei Mutterschaft.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern

oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen

neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder

galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a) bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend

a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der

Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

b)Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit

anderen Staaten;

c) die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in

Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für slowenische Staatsangehörige, die

unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere

Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b) auf die Schutzzulage und den Hilflosenzuschuß nach den slowenischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8

nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich

der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private

Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie

entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des

anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art

und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich

Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer

ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu

erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder

Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert

wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu

gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte,

Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden

Trägers gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der

Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

(3) Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften Ersatzleistungen bei Mutterschaft, Krankheit

oder Unfall nach dem früheren Verdienst der versicherten Person zu berechnen, so hat der slowenische

Träger ausschließlich den Verdienst, den die betreffende Person während der letzten Tätigkeit in

Slowenien erzielt hat, zu berücksichtigen, wobei der in Slowenien erzielte Durchschnittsverdienst als

Durchschnittsverdienst für den gesamten vorgesehenen Zeitraum gilt.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer

Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.

(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften über die

Krankenversicherung dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse,

in Slowenien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach

Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen

Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,

als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Slowenien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Außenstelle der

Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Wegunfall

Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines

ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während

der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen

Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die

Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der

Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er

sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Artikel 18

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich

festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal

im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit

nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer

Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit

erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 19

Leistungen bei Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,

sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu

Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten

Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der

Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Artikel 21

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein

Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen

Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 22

Feststellung der Leistungsansprüche

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger

nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten nach Artikel 20 und unter Berücksichtigung der folgenden

Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat

1. Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser

Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den slowenischen

Rechtsvorschriften.

2. Die in Tagen ausgedrückten slowenischen Versicherungszeiten sind in Monate umzurechnen,

wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

Artikel 23

Berechnung der Leistungen

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter

Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

1.Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten

Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im

Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der

Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

Teil 2

Leistungen nach den slowenischen Rechtsvorschriften

Artikel 24

Feststellung und Berechnung der Leistungen

(1) Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Erwerb eines

Leistungsanspruches ohne Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten

erfüllt, so hat der slowenische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den

slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren.

(2) Besteht ein Anspruch auf Leistung nur unter Berücksichtigung des Artikels 20, so ist die Leistung

wie folgt zu berechnen

1. Der slowenische Träger berechnet zuerst den theoretischen Betrag der Leistung, der zustehen

würde, wenn für die Berechnung der Pension alle nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären.

2. Auf Grund dieses Betrages hat der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem

Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten

besteht.

(3) Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 und des Absatzes 2 sind sich deckende Versicherungszeiten

nur einfach zu berücksichtigen.

(4) Bei Durchführung des Absatzes 2 sind Bemessungsgrundlagen für Pensionen ausschließlich aus

den slowenischen Versicherungszeiten zu bilden.

(5) Übersteigt bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den

slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so

ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den

slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 25

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für

den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine

solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt

mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat.

(3) Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich von einem österreichischen Staatsangehörigen

gestellt, ist die Zurücklegung der in Absatz 1 festgelegten Mindestversicherungszeit nicht

erforderlich.

Artikel 26

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 27

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des

Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der

beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 28

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 29

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und

Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 30

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn

der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 31

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen,

die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 32

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 33

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu

erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf

Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom

Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 34

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 35

Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter

wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter

zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als

dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat,

kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines

Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten

Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die

Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen

Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den

ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem

1. Jänner 1997.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem

1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem

1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

Artikel 37

Versicherungslastregelungen

(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am

1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, voraussgesetzt, daß

sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend

aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in

der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten

Versicherungszeiten entstanden sind.

(2) Die Träger in Slowenien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von slowenischen

Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet

des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem

1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten

Versicherungszeiten entstanden sind.

(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die

entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den

übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen

diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der

Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen

Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom

22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Artikel 38

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich in Wien

auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von

Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Jänner 1997 anzuwenden. Soweit in der

Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders

verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Artikel 39

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Laibach, am 10. März 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerhard Wagner

Für die Republik Slowenien

Natasa Belopavlovic

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 mit

1. Mai 1998 in Kraft getreten.

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