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103_1997 AT

103. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (19. KFG-Novelle), der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und des Gebührengesetzes 1957

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (19. KFG-Novelle), der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 3 und 4 lauten

„3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer

gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder

ohne Doppelrad;“

2. Nach § 2 Z 4 werden folgende Z 4a bis 4c eingefügt

„4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug

mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung oder

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als

350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren

von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW

für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;

4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer

solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge

zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer

maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;“

3. § 2 Z 13, Z 14 und Z 15 lauten

„13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die

je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;

14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,

dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als

50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);

15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung

entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“

4. § 2 Z 15b und Z 16 lauten

„15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und

b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen

oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“

5. Im § 2 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt

„26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung

ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig

beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale

Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von

1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt

wird;“

6. Im § 2 wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt

„31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für

Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des

Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich

Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad,

Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“

7. Im § 2 werden nach Z 33 folgende Z 33a und Z 33b eingefügt

„33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten

Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;

33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug

anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen

oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern

ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der

tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom

Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige

Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“

8. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42, Z 43, Z 44

und Z 45 angefügt

„42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das

mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;

43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes

Kraftfahrzeug,

a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die

Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände

einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;

45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne

unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt

werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das

in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“

9. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften

und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige

Kraftfahrzeuge.“

10. § 3 lautet

„Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen

eingeteilt

1. Krafträder das sind

1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

1.1.2 mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

1.2. Motorräder (Klasse L3),

1.2.1 Kleinmotorräder,

1.2.2 Leichtmotorräder,

1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).

2. Kraftwagen, das sind

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

2.1.3 Omnibusse,

2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer

zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t

(Klasse N1),

2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht

mehr als 12 t (Klasse N2),

2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t

(Klasse N3),

2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

2.5 Zugmaschinen,

2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl.

Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),

2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

2.6 Motorkarren,

2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3. Sonderkraftfahrzeuge.

4. Anhänger (Klasse O), das sind

4.1 Anhängewagen,

4.2 Einachsanhänger,

4.3 Sattelanhänger,

4.4 Zentralachsanhänger,

jeweils unterteilt in

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als

3,5 t,

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als

10 t,

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.

5. Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge

fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1

angeführte Ober- und Untergruppe.“

11. § 4 Abs. 5 und Abs. 5a lauten

„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,

jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, und Kraftfahrzeuge

der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im

Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten

ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges

entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind

und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles

oder einer Abschleppstange müssen versehen sein

1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;

2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche,

die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.

Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise

hochgehoben abgeschleppt werden können.

12. § 4 Abs. 6 lautet

„(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

1. eine größte Höhe von ........................................................................................................ 4 m,

2. eine größte Breite von

a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44) ......................................................... 2,6 m,

b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern ..................................................... 2,55 m,

3. eine größte Länge von

a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge

..................................................................................................................... 12 m,

b) bei Gelenkkraftfahrzeugen .......................................................................................... 18 m.“

13. § 4 Abs. 7a lautet

„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der

Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und

mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat

zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle

tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auch mit

anderen Staaten vereinbaren, daß die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten

zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche

Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit

gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen

jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

14. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 lauten

„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes

Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar

ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer

zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein

Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung

parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große

Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als

unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker

muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die

Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der

Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie

76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese

automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen

weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder

zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß;

sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und

nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das

Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.“

15. § 14 Abs. 5 lautet

„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit

denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug

erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).

Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen

symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m

übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines

Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann

(gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte,

Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte

zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im

Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“

16. Im § 14 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt

„(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2100 mm müssen mit je zwei,

von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach

hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite

zwischen 1800 mm und 2100 mm ist zulässig.

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle

mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt

wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,

Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut

ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes

Licht ausstrahlen.“

17. § 15 samt Überschrift lautet

„Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich

der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige

Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)

§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-

und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

2. einer oder zwei Schlußleuchten,

3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

5. einer oder zwei Bremsleuchten,

6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen

ausgestattet ist,

7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht

sein

8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

(Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr

als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm

zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei

Schlußleuchten erforderlich sind,

4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite

von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,

6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei

Bremsleuchten erforderlich sind,

7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,

8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein

9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als

130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,

11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-

und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

4. einer oder zwei Bremsleuchten,

5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,

6. einer oder zwei Schlußleuchten,

7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein

9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,

11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen)

müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht

sein

9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,

11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie

92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet

sein

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als

130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von

mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei

Bremsleuchten erforderlich sind,

5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm

zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei

Schlußleuchten erforderlich sind,

7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite

von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht

sein

10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,

12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,

13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,

14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.

(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der

§§ 14, 18, 19 und 20.“

18. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen

im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so

am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite

erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten

(§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche

Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern

ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und

Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.“

19. Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit

denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten,

mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste

Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte

zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche

mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an

beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers

gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der

hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte

oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende

Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger,

mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von

vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten

rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen

1800 mm und 2100 mm ist zulässig.“

20. § 18 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen

die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer

zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten

ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage

(§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird

(Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich

unterscheiden.

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

1. Invalidenkraftfahrzeugen,

2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet,

4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie

mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden darf,

7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für

Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten

Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.“

21. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen,

sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder

des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit

Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei

symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende

Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger

vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch

dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein,

wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus

erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem

gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.“

22. Im § 20 Abs. 1 erster Satz lautet die Einleitung

„Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten

und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur

angebracht werden:“

23. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als

der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden

kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen

Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes

Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei

Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen

von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus

erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.“

24. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3

angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit

Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur,

wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft

macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die

Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß

andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden

können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der

Eindruck bewegter Lichter entsteht.“

25. § 20 Abs. 7 lautet

„(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht

blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht

beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten

Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln,

reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c und Zeichen für

Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können;

dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen,

deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen

überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden

Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern

(§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten

zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung

bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten

Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die

Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge einzuholen.“

26. Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene

Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne

der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche

nicht erforderlich sind.“

27. § 28 Abs. 3a lautet

„(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes,

bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe

mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7

ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1500 kg nicht überschreitet,

so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.“

28. Nach § 28 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den

Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische

Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km,

gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl.

Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei

ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben

sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines

ersichtlich zu machen.“

29. § 30 Abs. 1b entfällt.

30. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles

solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29

Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer

Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben.

Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten

eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

(§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

entspricht.“

31. § 33 Abs. 1 lautet

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type,

die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß

Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen

Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine

Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt

sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der

Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten

Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen

Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides

im Fahrzeug mitzuführen.“

32. § 33 Abs. 5 lautet

„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem

Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde,

gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.“

33. Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit

und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste

der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b)

eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet

werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige

Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

34. § 34 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die

Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß § 31 Abs. 2 zuständig wäre, mit der

Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu

entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche

Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann

weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung

der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.“

35. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch

Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für

bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27

können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden.

Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen

darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“

36. § 36 lit. e lautet

„e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen

Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende

Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

37. § 37 Abs. 2 lit. a lautet

„a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die

Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen

genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen

erfüllt sind;“

38. § 37 Abs. 2 lit. d und e lauten

„d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung,

Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem

Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder

Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher

Sicht keine Bedenken bestehen, oder

2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug

von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. Nr. 21/1995, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen,

ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung

von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied

der Europäischen Union ist,

1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher

Sicht keine Bedenken bestehen, oder

2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug

von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;“

39. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von

Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen

werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten

erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei

denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide

die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die

Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das

Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen

überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr

auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen

gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur

bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.“

40. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschrift eingefügt

„Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem

Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf

Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist

darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der

übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine

Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren

Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,

2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen

sind,

3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen

muß,

4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar

gemacht sein müssen,

5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden

Daten (§ 47 Abs. 1),

6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen

Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem

zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu

erfolgen hat,

7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes

ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar

angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.

(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn

1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß

diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und

2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes

festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden

namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen,

Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab

welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe

in der Höhe von 10000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung

nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis

längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit

solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt

die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum

hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder,

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen

werden sollen, beschränkt zu erteilen.

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen

1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die

im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid

und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),

3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens

eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller

seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,

5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),

7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines

(§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),

8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis

für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),

9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),

10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42

Abs. 3),

11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a

und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis

für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),

13. Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),

14. Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen,

nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,

15. Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),

16. Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),

17. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),

18. Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),

19. Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und

§ 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen

zugewiesen oder reserviert hat,

21. Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),

22. Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,

23. Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),

24. Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9),

25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes

in der Zulassungsevidenz.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen

für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben

ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen

Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen.

Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen

der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.

(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet

wird, insbesondere

a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden

oder

c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein

Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF

BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers

gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche

Person handelt.

(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung

wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung

beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag

anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die

Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner

Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits

eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter

aufrecht zu erhalten.

(9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den Landeshauptmann

dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland

eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt

werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige

Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen

eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen.

Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur

Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers

für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich

anderer Behörden erteilt werden.

(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu

übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der

Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der

Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der

Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu

stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie

während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung

der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu

übermitteln.

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei

den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a

Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen

Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des

Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung

kann die Behörde angerufen werden.

(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle

jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung

unverzüglich der Behörde vorzulegen.

(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu

prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die

Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so

hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5)

zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten

Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln

sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen

Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern

unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert

worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei der Behörde zu

beziehen.

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer

sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen

eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,

2. die für die durch die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu

erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung

der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten

Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres

zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu

sorgen,

3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus

der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,

4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis gelangten

Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke

des Zulassungsverfahrens zu verwenden,

5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung

der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer

insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,

6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem

in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,

7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,

8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff

durch Unbefugte zu schützen,

9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine

Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch

ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen

Abständen darüber zu berichten,

10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1)

vierteljährlich der Behörde abzuführen.

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben

befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die

Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen

einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der

Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in

Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung

oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der

Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung

des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines

Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange

nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der

Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu

berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt,

ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29

Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der

Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers

über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch

entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion

verwenden.

(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte

über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer

Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.“

41. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen

1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,

2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und

das Datum der Genehmigung,

3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,

5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie

6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen

betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale,

Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine

bleiben weiter gültig.“

42. Im § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „Behörde, die den

Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im § 58 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 die Wortfolge „Behörde,

die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in

deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“.

43. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der

Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug

zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein

eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer

eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den

Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der

Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die

Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen

wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen

Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das

Zollgebiet verlegt wurde.“

44. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das

Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen

ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.“

45. § 45 Abs. 1 lautet

„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der

Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der

Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind

Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer

Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten

auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges

vom Verkäufer und

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.“

46. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.“

47. § 47 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem

Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den

Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen

Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift,

sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer

Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundes-

minister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte

sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für

Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den

Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen

für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium

für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu

erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres

hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten

für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon

betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten

ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion

zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt

werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten

zu ersetzen.“

48. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 lauten

„(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und

3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten

ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen

Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen,

ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

1. die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des

Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft,

der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder

der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der

Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes

sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der

Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen

dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt

sind.

(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für

diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge

in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln

desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das

Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.“

49. § 48a Abs. 7 lautet

„(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen

übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den

Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43

Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.“

50. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder

Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche

Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz

der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen

Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben.

Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben

hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung

der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

51. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Für

1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem

Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers

dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem

Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses

Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.

Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“

52. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die

Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die

Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein

anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung

der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln

für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf

Entschädigung.“

53. § 55 entfällt.

54. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als

bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden

oder

3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene

Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des

gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a

Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies

vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer,

beantragt wird.“

55. § 56 Abs. 1a lautet

„(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt,

überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entsprechen.“

56. § 56 Abs. 4 lautet

„(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen

Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem

ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein

Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung

gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt

der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen

Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“

57. § 57 Abs. 1 bis 4a lauten

„(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch

oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von

solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen

Fachgebietes einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des

Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser

Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.

(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des

einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte

Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2

erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die

besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen

verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen

hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung

der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des

§ 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3

festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,

wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung

der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt

werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die

Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen.

Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“

58. § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 3 lauten

„(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h,

4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2

ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend

begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht

und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder

schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des

Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage

bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende

Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden

zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den

Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 3500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige

zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines

oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den

genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei

einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und

Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen.

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, der

von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge

von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den

Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die

Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrich-

tungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet

werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer

Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des

einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte

Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen

verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1

zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der

Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers,

Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker,

Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen,

soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem

Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von

Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht

mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht

den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als

zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten

geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden

Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung

der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität

der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den

Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn

diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen

1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich,

2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

3. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,

b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach

der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag

der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung

kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des

dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden

Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten

Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als

wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine

besondere Überprüfung gemäß § 56.“

59. Im § 57a Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 10 wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Ziviltechniker,“.

60. § 57a Abs. 5 und 6 lauten

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte

Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig

Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das

Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt

werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde

ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und

unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen;

die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug

anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten

Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung

der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4

ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese

Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise

auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene

Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug

gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6

angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette

(Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde

oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder

Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für

das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem

Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der

gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges

stets leicht festgestellt werden kann.“

61. Im § 57a Abs. 7d entfällt die Wortfolge: „im Abs. 1 lit. a bis h angeführten“

62. § 57a Abs. 9 lautet

„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker, Verein

oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der

Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der

Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig

Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das

Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt

werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten

auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und

falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf

Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf

Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“

63. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt

„Rückersatzansprüche

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten

für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung

ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden

zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl.

Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem

Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“

64. § 58 Abs. 3 lautet

„(3) Kraftfahrzeuglenker,

1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist,

oder

2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die

Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten,

nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.“

65. Nach § 58 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 4) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7)

festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz

zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur

Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung

des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“

66. § 61 Abs. 2 lautet

„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt

worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

a) der Zulassung des Fahrzeuges,

b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht

eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der

Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den

Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.

Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die

Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.“

67. § 62 Abs. 3 lautet

„(3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn

keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist

der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat,

der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind,

oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat

haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.“

68. In § 65 Abs. 1 Z 1 wird bei der Gruppe B nach dem Doppelpunkt eingefügt

„Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und“

69. § 66 Abs. 2 lit. e lautet

„e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder

in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a oder

Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare

Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,“

70. Im § 66 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. h das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der lit. i

durch „oder“ ersetzt und folgende lit. j angefügt

„j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt

(§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).“

71. § 73 Abs. 2a lautet

„(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.)

anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung

unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende

Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 64a Abs. 1) erfolgt oder die

Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e erfolgt und der Alkoholgehalt des

Blutes 1,2 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr betragen hat.“

72. Im § 73 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, ist die im Abs. 2

angeführte Zeit, wenn

1. der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger

als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen

Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;

2. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt

der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei

Monaten;

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l

oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.“

73. § 75 Abs. 2 lautet

„(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher

Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen

mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3

einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 ist auch im Falle der Entziehung

wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder

mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der

Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich

untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder

die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.“

74. § 99 Abs. 8 lautet

„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug

gemäß § 20 Abs. 5 lit. e oder lit. g bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug

anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist.

Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern

als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.“

75. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4

angefügt

„4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde

ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der

Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges

ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32

Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder

c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung

benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser

Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“

76. § 103 Abs. 5a lautet

„(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes

dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung

sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft

werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die

Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen

werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere

Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.“

77. In § 103a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.“

78. § 106 Abs. 1b lautet

„(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind,

unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie

Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg

auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der

Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche

die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.“

79. Nach § 106 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt

„(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von

Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen

gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer

nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen,

wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen

Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.“

80. Nach § 109 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt

„(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e

bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen

Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992,

S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in

Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und

inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu

entscheiden.

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise

die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im

Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden

inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen,

daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden

inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die

Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung

gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland

geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen

Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im

Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu

verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu

verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung

kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in

Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden

inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des

vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller

die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden

Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorgesehen

werden.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu

absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“

81. § 116 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen

Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei

denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich

gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung

für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der

Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung

und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen

EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“

82. § 117 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen,

darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen

erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D

nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und

§ 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu

entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

83. § 123 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate

Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

84. § 123 Abs. 4 lautet

„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2

letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer

Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung

von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs-

oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich

für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“

85. § 129 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und

XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung

und den Aufwand (Abs. 4)

1. den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

2. den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

3. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung

von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie

sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der

Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer

Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte

37500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“

86. Nach § 131a wird folgender § 131b samt Überschrift eingefügt

„Beirat für historische Kraftfahrzeuge

§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste

der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische

Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat

Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben

(§ 34 Abs. 1a) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit

insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten

Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer

Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den

Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten

verlangen.

(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus

1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und

2. je einem Vertreter

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

der Bundesarbeitskammer,

der Wirtschaftskammer Österreich,

der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,

der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,

von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen,

der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für

Reisekosten oder Zeitversäumnis.

(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur

Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine

Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des

Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“

87. Nach § 134 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung

bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1

sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370

vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom

17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung

nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen

begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der

Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist

jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker

nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“

88. § 134 Abs. 2a entfällt.

89. § 136 Abs. 1 lit. e lautet

„e) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69, des § 91a und des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“

90. § 136 Abs. 1 lit. f und l entfallen.

91. § 136 Abs. 1 lit. n lautet

„n) des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.“

92. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen

grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

Änderung der 4. KFG-Novelle

Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert

wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen

werden, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984. Art. IV der 4. KFG-Novelle, BGBl.

Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie folgt

Im Abs. 1 lautet der erste Satz

„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von

mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit

einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines

Sturzhelmes verpflichtet.“

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den

bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern

nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird.

(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997

bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen;

solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr

zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden

sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge

dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,

jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober

1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet

sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 weiterhin

ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind

von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a

und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19

Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen

werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können

auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.

(5) Von Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser

Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen

Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.

(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals

ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter

Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende

Begutachtungsplakette verwendet werden.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die

wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und

Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt,

auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung

erstreckt.

(8) Art. I Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes begangen worden sind.

Artikel IV

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 88/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21

wird angefügt

„21. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete

Zulassungsstellen.“

2. Im § 14 TP 13 lautet der Abs. 3

„(3) Gebührenfrei sind

1. Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind;

2. Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt

ausgestellt sind.“

3. Im § 14 TP 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22

wird angefügt

„22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,

eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt

werden.“

4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt

„15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der

jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden

Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt

werden (Zulassungsschein), feste Gebühr ......................................................................... 1000 S,

b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden

(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .......................................................................... 700 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines)

durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen

Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der

Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf

den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm

eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und

bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von

Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.“

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

1. Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15),

Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1), Z 22

(§ 20 Abs. 1), Z 23 (§ 20 Abs. 2), Z 24 (§ 20 Abs. 4), Z 40 hinsichtlich § 40a Abs. 10, Z 85

(§ 129 Abs. 1) und Art. II mit 1. August 1997;

2. Art. I Z 12 (§ 4 Abs. 6) und Z 13 (§ 4 Abs. 7a) mit 1. September 1997;

3. Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg erst mit 1. Oktober 1999;

4. Art. I Z 36 (§ 36 lit. e), Z 40 (§ 40a und § 40b), Z 41 (§ 41 Abs. 2), Z 42, Z 44 (§ 43 Abs. 1),

Z 46 (§ 47 Abs. 1), Z 52 (§ 51 Abs. 2), Z 53 (§ 55), Z 54 (§ 56 Abs. 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57

hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a

Abs. 4, 4a und 10), Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6), Z 61 (§ 57a Abs. 7d), Z 62 (§ 57a Abs. 9), Z 63

(§ 57b hinsichtlich Ziviltechniker), Z 65 (§ 58 Abs. 4), Z 66 (§ 61 Abs. 2), Z 76 (§ 103 Abs. 5a)

und Art. IV mit 1. März 1998.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft treten.

(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser

Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.

BGBlPdf 103. Verordnung: Errichtung einer zweiten Notarstelle in Gleisdorf

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wird mit Wirksamkeit vom 1. Februar

1998 eine weitere Notarstelle mit den Amtssitz in Gleisdorf errichtet.

BGBlPdf 103. Neufassung des Artikels 79 Absatz 2 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat gemäß Artikel 33 Absatz 1 lit. a des

Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 36/1997 am

5. Dezember 1996 beschlossen, Artikel 79 Absatz 2 wie folgt zu ändern

Artikel 79 Absatz 2 EPÜ

„(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren

sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen

Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.“

Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen,

in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die

Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.

Dieser Beschluß tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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