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103_1996 AT

103. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144, 275 und der Anlage 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte der

Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl.

Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 815/1993, wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung ,,(5)“. Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:,,

(4) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw.

W 1 gemäß Anlage 1 Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BDG 1979 erforderliche

praktische Verwendung muß auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt

worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt

werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich

ist. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung

zulässig.“

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