103. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144, 275 und der Anlage 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte der
Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl.
Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 815/1993, wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung ,,(5)“. Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:,,
(4) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw.
W 1 gemäß Anlage 1 Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BDG 1979 erforderliche
praktische Verwendung muß auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt
worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt
werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich
ist. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung
zulässig.“