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103_1993 AT

103. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 258, über die Organisation der Universitäten, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet

,,a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;"

2. § 20 Abs. 5 lautet

„(5) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder verschiedene Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten, die Akademie der bildenden Künste oder eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung oder für diesen Studienzweig einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission)"

3. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 lautet

„(4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern."

4. Im § 31 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Hierbei ist auf die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen (Anlage 1 Z 20 zum BDG 1979) hinzuweisen."

5. Im § 31 Abs. 2 entfällt der dritte Satz.

6. § 80 Abs. 1 lautet

„(1) Die Universitätsdirektion ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten. Er führt die Bezeichnung Universitätsdirektor."

7. § 80 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber

1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt."

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