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103_1990 AT

103. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 10. August 1988 über die

Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in

der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt,

BGBl. Nr. 487/1988, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 576/1988 wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft.

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