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103_1988 AT

103. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 567/1985 wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Verordnung vom

14. Dezember 1987, BGBl. Nr. 690, für das Kalenderjahr

1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung

der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 für das Kalenderjahr

1988 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden Ausgleichstaxe

beträgt demnach für das Kalenderjahr

1988 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 1530 S (in Worten: Schilling eintausendfünfhundertdreißig).

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