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103_1986 AT

103. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten vom 16. Feber 1983,

BGBl. Nr. 114, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen,

wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift über § 1 lautet

„Verwendung im Inland"

2. § 2 lautet

„§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

die Sektionsleiter und — sofern die in

der Folge Genannten zumindest Beamte der DK1.

VIII sind — der Chef des Protokolls, der Direktor

der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts

des Bundesministers, der Abteilung I.2 und

des Generalinspektorates sowie die Ständigen Vertreter

bei den in Österreich ansässigen internationalen

Organisationen haben die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen. Während der

Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten

der KSZE haben der Leiter der Abteilung

II.7 und während der Dauer des Treffens

selbst der Leiter der österreichischen Delegation

die Verwendungsbezeichnung „Botschafter" zu

führen. Der Leiter und der Stellvertretende Leiter

des Büros zur Vorbereitung des Wiener Treffens

der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie nach Auflösung

des Büros der Exekutivsekretär und der

stellvertretende Exekutivsekretär des Treffens

haben die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev.

Botschafter" zu führen."

3. § 3 lautet

„§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten

sind, und — sofern die in der Folge Genannten

zumindest Beamte der DK1. VII sind — der stellvertretende

Chef des Protokolls, der stellvertretende

Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der

Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden

Leiter des Generalinspektorates und

der Abteilung I.2 haben die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" zu führen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in

Kraft.

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