103. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 16. Feber 1983,
BGBl. Nr. 114, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen,
wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift über § 1 lautet
„Verwendung im Inland"
2. § 2 lautet
„§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
die Sektionsleiter und — sofern die in
der Folge Genannten zumindest Beamte der DK1.
VIII sind — der Chef des Protokolls, der Direktor
der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts
des Bundesministers, der Abteilung I.2 und
des Generalinspektorates sowie die Ständigen Vertreter
bei den in Österreich ansässigen internationalen
Organisationen haben die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter" zu führen. Während der
Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten
der KSZE haben der Leiter der Abteilung
II.7 und während der Dauer des Treffens
selbst der Leiter der österreichischen Delegation
die Verwendungsbezeichnung „Botschafter" zu
führen. Der Leiter und der Stellvertretende Leiter
des Büros zur Vorbereitung des Wiener Treffens
der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie nach Auflösung
des Büros der Exekutivsekretär und der
stellvertretende Exekutivsekretär des Treffens
haben die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev.
Botschafter" zu führen."
3. § 3 lautet
„§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,
die Abteilungen gleichzuhalten
sind, und — sofern die in der Folge Genannten
zumindest Beamte der DK1. VII sind — der stellvertretende
Chef des Protokolls, der stellvertretende
Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der
Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden
Leiter des Generalinspektorates und
der Abteilung I.2 haben die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" zu führen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in
Kraft.