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103_1985 AT

103. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für

regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt

sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April

1985 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 31. März 1985

bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 17. Dezember 1984, BGBl. Nr. 534,

über den Normalkostentarif aufgehoben.

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