103_1985
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103. Verordnung: Normalkostentarif
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 103. Verordnung: Normalkostentarif
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für
regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt
sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April
1985 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 31. März 1985
bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 17. Dezember 1984, BGBl. Nr. 534,
über den Normalkostentarif aufgehoben.