103_1983
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103. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 103. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1983_103_0 103. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, wird
kundgemacht
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen
Volkszählung vom 12. Mai 1981 entfällt auf die im
§ 2 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971
angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist
allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen,
die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung
an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der
Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten
Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung
stattfinden (§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1971).