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103_1983 AT

103. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, wird

kundgemacht

§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen

Volkszählung vom 12. Mai 1981 entfällt auf die im

§ 2 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971

angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist

allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen,

die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung

an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der

Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten

Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung

stattfinden (§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1971).

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