103. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die
Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 506/1977 wird wie folgt
geändert
1. im § 1 Z 2 hat die Bezeichnung der Anlage
A/2/2 zu lauten
„Hutmacher, Kappenmacher, Modist:".
2. im § 1 Z2 ist nach der Anlage A/2/13 folgende
Zeile anzufügen
„Oberteilherrichter: A/2/14".
3. Im § 1 Z 8 hat die Bezeichnung der Anlage
A/8/1 zu lauten
„Hochdrucker:"
4. Im § 1 Z 8 hat bei der Bezeichnung der Anlage
A/8/2 nach dem Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller
an die Stelle des Doppelpunktes ein Beistrich
zu treten.
Folgende Lehrberufsbezeichnung ist anzufügen
„Fotograveur:".
5. Im § 1 Z 14 hat die Bezeichnung der Anlage
A/14/1 zu lauten
„Former und Gießer (Metall- und Eisen), Gelbgießer,
Zinngießer:".
6. Im § 1 Z 17 hat die Bezeichnung der Anlage
A/17/4 zu lauten
„Dreher:".
7. Im § 1 Z 17 ist nach der Anlage A/17/8 folgende
Zeile anzufügen
„Werkzeugmaschineur: A/17/9".
8. Im § 1 Z 19 hat die Bezeichnung der Anlage
A/19/2 zu lauten
„Werkstoffprüfer:".
9. In der Anlage A, Abschnitt III, hat der Unterabschnitt
C zu lauten
„C. Leibesübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Leibesübungen sollen, orientiert an der individuellen
Entwicklung der motorischen Lernfähigkeit
und dem motorischen Leistungsniveau der
Schüler, zur personalen und sozialen Entfaltung
beitragen. Im besonderen sollen folgende Unterrichtsziele
angestrebt und möglichst erreicht werden
Wecken des Willens zur richtigen Bewegung und
Haltung. Entwicklung der notwendigen motorischen
Voraussetzungen. Verbessern der
Bewegungseigenschaften. Steigern der individuellen
Leistungen als Grundlage für die Lebenstüchtigkeit.
Anregen und Festigen des partnerschaftlichen
Verhaltens und Handelns durch Spiele, Gruppenbewerbe,
Sichern und Helfen, sowie durch Mitwirken
bei der Planung und Durchführung von Wettspielen
und Wettkämpfen. Hinführen zur gesunden
Lebensführung. Wecken des Willens, Spiel und
Sport als sinnvolle Freizeitgestaltung über die
Schulzeit hinaus zu pflegen. Erlernen der Fähigkeit,
sich den richtigen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit
selbst zu verschaffen. Vermitteln der Erkenntnis,
daß die Förderung der Leibesübungen in der
Familie, in Jugendgemeinschaften, Vereinen und
Betrieben eine soziale Verpflichtung jedes einzelnen
ist.
Lehrstoff
Ausgewählte Übungsbereiche der Leibesübungen,
die den örtlichen und organisatorischen
Gegebenheiten, den besonderen gesundheitlichen
Erfordernissen und den Interessen der Schüler
gerecht werden. Es sind dies zum Beispiel
Ausgleichs-, konditionsfördernde und formende
Übungen (allgemeines und spezifisches Konditionstraining,
Fitprogramm). Boden- und Geräteturnen
(Grobform von Übungen und Übungsverbindungen).
Gymnastik und Tänze (wie rhythmische
Gymnastik, Jazzgymnastik, Volks- und Gemeinschaftstänze).
Leichtathletik (vor allem die für den
Erwerb des Österreichischen Jugend- Sport- und
Turnabzeichens, bzw. des Österreichischen Sport-
und Turnabzeichens notwendigen Übungen).
Schwimmen (vor allem Lehrgänge für Anfänger,
Vorbereitung auf den Erwerb von Leistungsabzeichen).
Spiele ( wie Badminton, Basketball, Faustball,
Fußball, Handball, Tennis, Tischtennis, Volleyball).
Wintersport (wie Eislaufen, Eisschnellaufen,
Eisstockschießen, Rodeln, Schibob, Schilauf
alpin und nordisch).
Didaktische Grundsätze
Die Leibesübungen haben im Dienste der Persönlichkeitsentfaltung
und der Gemeinschaftserziehung
zu stehen. Der Lehrstoff ist nach den Besonderheiten
des Berufes (Ausgleichssport) auszuwählen.
Die Ausgleichs- und Kräftigungsübungen sollen
abwechslungsreich und leistungsbetont sein.
Die Freude an der Bewegung ist für die praktische
Unterrichtsgestaltung ein tragender Leitgedanke.
In diesem Sinne versteht sich auch die Verknüpfung
des Schulsports mit dem Fitsport. Neben den
Grundsätzen der Gesundheitserziehung (gesunde
Lebensführung, Abhärtung, sportgerechte Kleidung
und anderes) ist auch der Erziehung zur sportlichen
Fairness Rechnung zu tragen.
Unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen
schulischen Organisationsformen kann der Unterricht
in Leibesübungen in Kurs- und Blockform
durchgeführt werden. Das Erlernen sportlicher Fertigkeiten
kann auch durch Einrichtung eigener
Lehrgänge ermöglicht werden.
Jugendgemäße Wettkämpfe und der Erwerb von
Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA, ÖRSA,
Fitsportabzeichen und andere) sind zu fördern."
10. In der Anlage A/2/2 hat die Überschrift zu
lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE
LEHRBERUFE HUTMACHER,
KAPPENMACHER, MODIST".
11. Nach der Anlage A/2/13 ist die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage
A/2/14 einzufügen.
12. In der Anlage A/8/1 hat
a) die Überschrift zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN
LEHRBERUF HOCHDRUCKER",
b) bei der Stundentafel der bisherige Unterabschnitt
A. FÜR DRUCKER zu entfallen,
c) bei der Stundentafel die bisherige Überschrift
des Unterabschnitts B. FÜR HOCHDRUCKER
zu entfallen.
13. In der Anlage A/8/2 ist
a) in der Überschrift nach dem Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller
ein Beistrich zu setzen
und folgende Lehrberufsbezeichnung anzufügen
„FOTOGRAVEUR",
b) im Unterrichtsgegenstand Spezielle Fachkunde
im Lehrstoff folgende lit. e einzufügen
„e) für Fotograveur
Unfallverhütung, Einsatz und Wirkungsweise
der Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen
und Arbeitsbehelfe. Die speziellen Werk- und
Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften, Verwendungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten.
Die Technik des Gravierens, des Kopierens,
des Retuschierens und des Lackretuschierens.
Unterschiedliche Filmtypen und deren Aufbau.
Die Herstellung von Farbauszügen und
ihre Weiterverarbeitung und Rapportierung.
Die verschiedenen Druckformen, das Herrichten
und Weiterverarbeiten von verschiedenen
Druckformen und ihre Korrektur. Die
verschiedenen Textilien und ihre drucktechnischen
Eigenschaften. Arbeitsvorbereitung.
Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten
Themen. Information über fachverwandte
Lehrberufe.",
c) im Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit
im Lehrstoff folgende lit. e einzufügen
„e) für Fotograveur
Unfallverhütung, Handhabung, Pflege und
Instandhaltung der verwendeten Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe
und Materialien. Übungen im Gravieren,
Retuschieren, Lackretuschieren, Retuschieren
mit Gravurwerkzeugen. Kopieren. Herstellung
von Nutzen, Weiterverarbeitung der
Farbauszüge und Druckformen. Filmmontage,
Korrigieren von Druckformen, Retuschierarbeiten
am Film. Druckübungen auf
verschiedenen Textilien.
Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter
Lehrberufe."
14. In der Anlage A/12/2 hat im Abschnitt I
a) die Wendung nach dem Wort Gesamtstundenzahl
zu lauten
„3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden
(ohne Religionsunterricht)",
b) die den Pflichtgegenstand Fachunterricht
betreffende Zeile zu lauten
„Fachunterricht 800 — 760",
c) die die Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)
betreffende Zeile zu lauten
„Gesamtstundenzahl
(ohne Religionsunterricht) 1080".
15. In der Anlage A/14/1 hat
a) die Überschrift zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
FORMER UND GIESSER
(METALL- UND EISEN-), GELBGIESSER,
ZINNGIESSER",
b) bei der Stundentafel der bisherige Unterabschnitt
A. FÜR FORMER UND GIESSER,
METALL- UND EISENGIESSER, GELBGIESSER
zu lauten
„A. FÜR FORMER UND GIESSER
(METALL- UND EISEN-), GELBGIESSER".
16. An die Stelle der bisherigen Anlage A/17/4
hat die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage A/17/4 zu treten.
17. Nach der Anlage A/17/8 ist die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage
A/17/9 einzufügen.
18. In der Anlage A/19/2 ist in der Überschrift
der Klammerausdruck (Physik) zu streichen.
19. An die Stelle der bisherigen Anlage A/22/2
hat die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage A/22/2 zu treten.
Artikel II
Für Schüler, deren Lehrvertrag spätestens mit
30. Juni 1980 wirksam wurde, gilt die Anlage
A/12/2 in der Fassung der Verordnung vom
26. April 1976, BGBl. Nr. 430.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in