Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
103_1982 AT

103. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere

dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die

Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 506/1977 wird wie folgt

geändert

1. im § 1 Z 2 hat die Bezeichnung der Anlage

A/2/2 zu lauten

„Hutmacher, Kappenmacher, Modist:".

2. im § 1 Z2 ist nach der Anlage A/2/13 folgende

Zeile anzufügen

„Oberteilherrichter: A/2/14".

3. Im § 1 Z 8 hat die Bezeichnung der Anlage

A/8/1 zu lauten

„Hochdrucker:"

4. Im § 1 Z 8 hat bei der Bezeichnung der Anlage

A/8/2 nach dem Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller

an die Stelle des Doppelpunktes ein Beistrich

zu treten.

Folgende Lehrberufsbezeichnung ist anzufügen

„Fotograveur:".

5. Im § 1 Z 14 hat die Bezeichnung der Anlage

A/14/1 zu lauten

„Former und Gießer (Metall- und Eisen), Gelbgießer,

Zinngießer:".

6. Im § 1 Z 17 hat die Bezeichnung der Anlage

A/17/4 zu lauten

„Dreher:".

7. Im § 1 Z 17 ist nach der Anlage A/17/8 folgende

Zeile anzufügen

„Werkzeugmaschineur: A/17/9".

8. Im § 1 Z 19 hat die Bezeichnung der Anlage

A/19/2 zu lauten

„Werkstoffprüfer:".

9. In der Anlage A, Abschnitt III, hat der Unterabschnitt

C zu lauten

„C. Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Leibesübungen sollen, orientiert an der individuellen

Entwicklung der motorischen Lernfähigkeit

und dem motorischen Leistungsniveau der

Schüler, zur personalen und sozialen Entfaltung

beitragen. Im besonderen sollen folgende Unterrichtsziele

angestrebt und möglichst erreicht werden

Wecken des Willens zur richtigen Bewegung und

Haltung. Entwicklung der notwendigen motorischen

Voraussetzungen. Verbessern der

Bewegungseigenschaften. Steigern der individuellen

Leistungen als Grundlage für die Lebenstüchtigkeit.

Anregen und Festigen des partnerschaftlichen

Verhaltens und Handelns durch Spiele, Gruppenbewerbe,

Sichern und Helfen, sowie durch Mitwirken

bei der Planung und Durchführung von Wettspielen

und Wettkämpfen. Hinführen zur gesunden

Lebensführung. Wecken des Willens, Spiel und

Sport als sinnvolle Freizeitgestaltung über die

Schulzeit hinaus zu pflegen. Erlernen der Fähigkeit,

sich den richtigen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit

selbst zu verschaffen. Vermitteln der Erkenntnis,

daß die Förderung der Leibesübungen in der

Familie, in Jugendgemeinschaften, Vereinen und

Betrieben eine soziale Verpflichtung jedes einzelnen

ist.

Lehrstoff

Ausgewählte Übungsbereiche der Leibesübungen,

die den örtlichen und organisatorischen

Gegebenheiten, den besonderen gesundheitlichen

Erfordernissen und den Interessen der Schüler

gerecht werden. Es sind dies zum Beispiel

Ausgleichs-, konditionsfördernde und formende

Übungen (allgemeines und spezifisches Konditionstraining,

Fitprogramm). Boden- und Geräteturnen

(Grobform von Übungen und Übungsverbindungen).

Gymnastik und Tänze (wie rhythmische

Gymnastik, Jazzgymnastik, Volks- und Gemeinschaftstänze).

Leichtathletik (vor allem die für den

Erwerb des Österreichischen Jugend- Sport- und

Turnabzeichens, bzw. des Österreichischen Sport-

und Turnabzeichens notwendigen Übungen).

Schwimmen (vor allem Lehrgänge für Anfänger,

Vorbereitung auf den Erwerb von Leistungsabzeichen).

Spiele ( wie Badminton, Basketball, Faustball,

Fußball, Handball, Tennis, Tischtennis, Volleyball).

Wintersport (wie Eislaufen, Eisschnellaufen,

Eisstockschießen, Rodeln, Schibob, Schilauf

alpin und nordisch).

Didaktische Grundsätze

Die Leibesübungen haben im Dienste der Persönlichkeitsentfaltung

und der Gemeinschaftserziehung

zu stehen. Der Lehrstoff ist nach den Besonderheiten

des Berufes (Ausgleichssport) auszuwählen.

Die Ausgleichs- und Kräftigungsübungen sollen

abwechslungsreich und leistungsbetont sein.

Die Freude an der Bewegung ist für die praktische

Unterrichtsgestaltung ein tragender Leitgedanke.

In diesem Sinne versteht sich auch die Verknüpfung

des Schulsports mit dem Fitsport. Neben den

Grundsätzen der Gesundheitserziehung (gesunde

Lebensführung, Abhärtung, sportgerechte Kleidung

und anderes) ist auch der Erziehung zur sportlichen

Fairness Rechnung zu tragen.

Unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen

schulischen Organisationsformen kann der Unterricht

in Leibesübungen in Kurs- und Blockform

durchgeführt werden. Das Erlernen sportlicher Fertigkeiten

kann auch durch Einrichtung eigener

Lehrgänge ermöglicht werden.

Jugendgemäße Wettkämpfe und der Erwerb von

Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA, ÖRSA,

Fitsportabzeichen und andere) sind zu fördern."

10. In der Anlage A/2/2 hat die Überschrift zu

lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE

LEHRBERUFE HUTMACHER,

KAPPENMACHER, MODIST".

11. Nach der Anlage A/2/13 ist die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage

A/2/14 einzufügen.

12. In der Anlage A/8/1 hat

a) die Überschrift zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN

LEHRBERUF HOCHDRUCKER",

b) bei der Stundentafel der bisherige Unterabschnitt

A. FÜR DRUCKER zu entfallen,

c) bei der Stundentafel die bisherige Überschrift

des Unterabschnitts B. FÜR HOCHDRUCKER

zu entfallen.

13. In der Anlage A/8/2 ist

a) in der Überschrift nach dem Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller

ein Beistrich zu setzen

und folgende Lehrberufsbezeichnung anzufügen

„FOTOGRAVEUR",

b) im Unterrichtsgegenstand Spezielle Fachkunde

im Lehrstoff folgende lit. e einzufügen

„e) für Fotograveur

Unfallverhütung, Einsatz und Wirkungsweise

der Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen

und Arbeitsbehelfe. Die speziellen Werk- und

Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften, Verwendungs-

und Bearbeitungsmöglichkeiten.

Die Technik des Gravierens, des Kopierens,

des Retuschierens und des Lackretuschierens.

Unterschiedliche Filmtypen und deren Aufbau.

Die Herstellung von Farbauszügen und

ihre Weiterverarbeitung und Rapportierung.

Die verschiedenen Druckformen, das Herrichten

und Weiterverarbeiten von verschiedenen

Druckformen und ihre Korrektur. Die

verschiedenen Textilien und ihre drucktechnischen

Eigenschaften. Arbeitsvorbereitung.

Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten

Themen. Information über fachverwandte

Lehrberufe.",

c) im Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit

im Lehrstoff folgende lit. e einzufügen

„e) für Fotograveur

Unfallverhütung, Handhabung, Pflege und

Instandhaltung der verwendeten Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe

und Materialien. Übungen im Gravieren,

Retuschieren, Lackretuschieren, Retuschieren

mit Gravurwerkzeugen. Kopieren. Herstellung

von Nutzen, Weiterverarbeitung der

Farbauszüge und Druckformen. Filmmontage,

Korrigieren von Druckformen, Retuschierarbeiten

am Film. Druckübungen auf

verschiedenen Textilien.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter

Lehrberufe."

14. In der Anlage A/12/2 hat im Abschnitt I

a) die Wendung nach dem Wort Gesamtstundenzahl

zu lauten

„3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden

(ohne Religionsunterricht)",

b) die den Pflichtgegenstand Fachunterricht

betreffende Zeile zu lauten

„Fachunterricht 800 — 760",

c) die die Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

betreffende Zeile zu lauten

„Gesamtstundenzahl

(ohne Religionsunterricht) 1080".

15. In der Anlage A/14/1 hat

a) die Überschrift zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

FORMER UND GIESSER

(METALL- UND EISEN-), GELBGIESSER,

ZINNGIESSER",

b) bei der Stundentafel der bisherige Unterabschnitt

A. FÜR FORMER UND GIESSER,

METALL- UND EISENGIESSER, GELBGIESSER

zu lauten

„A. FÜR FORMER UND GIESSER

(METALL- UND EISEN-), GELBGIESSER".

16. An die Stelle der bisherigen Anlage A/17/4

hat die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage A/17/4 zu treten.

17. Nach der Anlage A/17/8 ist die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage

A/17/9 einzufügen.

18. In der Anlage A/19/2 ist in der Überschrift

der Klammerausdruck (Physik) zu streichen.

19. An die Stelle der bisherigen Anlage A/22/2

hat die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage A/22/2 zu treten.

Artikel II

Für Schüler, deren Lehrvertrag spätestens mit

30. Juni 1980 wirksam wurde, gilt die Anlage

A/12/2 in der Fassung der Verordnung vom

26. April 1976, BGBl. Nr. 430.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →