103. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 141/1978 und BGBl.
Nr. 482/1980 wird verordnet
Artikel I
Die Hochschülerschaftswahlordnung 1973,
BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 123/1979 wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung
§ 9 Abs. 1.
2. Dem § 9 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Wird die die Wiederholung einer Wahl
notwendig machende Entscheidung nicht im
Semester der aufgehobenen Wahl oder in den
beiden folgenden Semestern rechtswirksam, so
sind die zu wiederholenden Wahlen als Neuwahlen
zum nächsten Wahltermin durchzuführen.
Solchen Neuwahlen liegen die Wahlvorschläge
zugrunde, die zur aufgehobenen Wahl zuzulassen
waren, soweit diese nicht spätestens am
9. Tage vor der Wahl zurückgezogen werden. Die
Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen
ist zulässig. Wird ein neuer Wahlvor-
schlag zugelassen, so gilt ein von derselben wahlwerbenden
Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen
eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen.
Dies gilt sinngemäß auch bei Personenwahlen gemäß
§ 16."
3. § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen
Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren
eine Wiederholung von Wahlen notwendig,
so ist diese Wahl innerhalb von zwei
Monaten durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung anzuberaumen
und durchzuführen, sofern nicht gemäß § 9
Abs. 2 vorzugehen ist. Ferien und die ordentliche
Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 1 und 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in
diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung
von Wahlen während der Ferien und innerhalb
der ordentlichen Inskriptionsfrist ist unzulässig.
Zur Wahrung der Frist ist das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung von
der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft unverzüglich nach Fällung der
Entscheidung über einen Einspruch zu verständigen.
Bei der Berechnung von Fristen ist ein
Monat mit 30 Tagen zu berechnen."