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103_1981 AT

103. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973

Gemäß § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 141/1978 und BGBl.

Nr. 482/1980 wird verordnet

Artikel I

Die Hochschülerschaftswahlordnung 1973,

BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 123/1979 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung

§ 9 Abs. 1.

2. Dem § 9 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Wird die die Wiederholung einer Wahl

notwendig machende Entscheidung nicht im

Semester der aufgehobenen Wahl oder in den

beiden folgenden Semestern rechtswirksam, so

sind die zu wiederholenden Wahlen als Neuwahlen

zum nächsten Wahltermin durchzuführen.

Solchen Neuwahlen liegen die Wahlvorschläge

zugrunde, die zur aufgehobenen Wahl zuzulassen

waren, soweit diese nicht spätestens am

9. Tage vor der Wahl zurückgezogen werden. Die

Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen

ist zulässig. Wird ein neuer Wahlvor-

schlag zugelassen, so gilt ein von derselben wahlwerbenden

Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen

eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen.

Dies gilt sinngemäß auch bei Personenwahlen gemäß

§ 16."

3. § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen

Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren

eine Wiederholung von Wahlen notwendig,

so ist diese Wahl innerhalb von zwei

Monaten durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung anzuberaumen

und durchzuführen, sofern nicht gemäß § 9

Abs. 2 vorzugehen ist. Ferien und die ordentliche

Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 1 und 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in

diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung

von Wahlen während der Ferien und innerhalb

der ordentlichen Inskriptionsfrist ist unzulässig.

Zur Wahrung der Frist ist das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung von

der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft unverzüglich nach Fällung der

Entscheidung über einen Einspruch zu verständigen.

Bei der Berechnung von Fristen ist ein

Monat mit 30 Tagen zu berechnen."

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