103. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 21. Feber 1980 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der 2. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1978, BGBl. Nr. 637, wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„Diese Lohnordnung gilt für die Arbeiter des
Bundes, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des Salzmonopolgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1978, auf die
Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen
Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen
sind (im folgenden Salinenarbeiter genannt)."
2. Im § 6 entfällt beim Abs. 1 die Absatzbezeichnung,
Abs. 2 wird ersatzlos aufgehoben.
3. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung
des Art. I Z 2 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1971, BGBl. Nr. 451, ist die Zahl „42"
durch die Zahl „40" zu ersetzen.
4. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„Für Arbeitsstunden der Normalarbeitszeit, die
zufolge der Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes
1957, BGBl. Nr. 153, ausfallen, erhält der
Salinenarbeiter den vollen Lohn (Soziallohn).
Durch einen gesetzlichen Feiertag, der auf einen
nach dem für den einzelnen Salinenarbeiter maßgeblichen
Schichtturnus dienstfreien Tag fällt,
wird kein Lohnanspruch begründet. Ist der gesetzliche
Feiertag zugleich ein Sonntag und wird
dem Schichtturnus gemäß an diesem Tag gearbeitet,
so gebührt neben dem anfallenden Arbeitslohn
die Feiertagsentlohnung (Soziallohn)
für die schichtturnusmäßige Arbeitszeit. Wird
jedoch an diesem Tag nicht gearbeitet, so gebührt
für die schichtturnusmäßige Arbeitszeit
nur die Feiertagsentlohnung."
5. Im § 12 wird der Ausdruck „errechnet aus
dem Durchschnittslohn des vergangenen Jahres"
durch den Ausdruck „(Soziallohn)" ersetzt.
6. Im § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung
des Art. I Z 3 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1978, BGBl. Nr. 637, hat der Ausdruck
„errechnet aus dem Durchschnittslohn des
vergangenen Jahres," zu entfallen.
7. § 14 in der Fassung des Art. I Z 2 der
2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974, BGBl.
Nr. 689, wird ersatzlos aufgehoben.
Artikel II
1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
des Art. II Z 1 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1978, BGBl. Nr. 637) hat zu lauten
2. Die in Z 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf
Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1979 erbracht werden. In der Zeit
bis 31. Dezember 1979 geleistete Dienste sind
nach der Lohntafel in der Fassung des Art. II
Z 1 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978,
BGBl. Nr. 637, abzugelten.
Artikel III
Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.