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103_1980 AT

103. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1979

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 21. Feber 1980 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der 2. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1978, BGBl. Nr. 637, wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„Diese Lohnordnung gilt für die Arbeiter des

Bundes, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des Salzmonopolgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1978, auf die

Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen

Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen

sind (im folgenden Salinenarbeiter genannt)."

2. Im § 6 entfällt beim Abs. 1 die Absatzbezeichnung,

Abs. 2 wird ersatzlos aufgehoben.

3. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung

des Art. I Z 2 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1971, BGBl. Nr. 451, ist die Zahl „42"

durch die Zahl „40" zu ersetzen.

4. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„Für Arbeitsstunden der Normalarbeitszeit, die

zufolge der Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes

1957, BGBl. Nr. 153, ausfallen, erhält der

Salinenarbeiter den vollen Lohn (Soziallohn).

Durch einen gesetzlichen Feiertag, der auf einen

nach dem für den einzelnen Salinenarbeiter maßgeblichen

Schichtturnus dienstfreien Tag fällt,

wird kein Lohnanspruch begründet. Ist der gesetzliche

Feiertag zugleich ein Sonntag und wird

dem Schichtturnus gemäß an diesem Tag gearbeitet,

so gebührt neben dem anfallenden Arbeitslohn

die Feiertagsentlohnung (Soziallohn)

für die schichtturnusmäßige Arbeitszeit. Wird

jedoch an diesem Tag nicht gearbeitet, so gebührt

für die schichtturnusmäßige Arbeitszeit

nur die Feiertagsentlohnung."

5. Im § 12 wird der Ausdruck „errechnet aus

dem Durchschnittslohn des vergangenen Jahres"

durch den Ausdruck „(Soziallohn)" ersetzt.

6. Im § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung

des Art. I Z 3 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1978, BGBl. Nr. 637, hat der Ausdruck

„errechnet aus dem Durchschnittslohn des

vergangenen Jahres," zu entfallen.

7. § 14 in der Fassung des Art. I Z 2 der

2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974, BGBl.

Nr. 689, wird ersatzlos aufgehoben.

Artikel II

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

des Art. II Z 1 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1978, BGBl. Nr. 637) hat zu lauten

2. Die in Z 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1979 erbracht werden. In der Zeit

bis 31. Dezember 1979 geleistete Dienste sind

nach der Lohntafel in der Fassung des Art. II

Z 1 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978,

BGBl. Nr. 637, abzugelten.

Artikel III

Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

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