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103_1979 AT

103. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/

1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 65/1976 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf öffentliche fließende Gewässer (§ 2

WRG 1959) sowie auf die in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer

und Privatgewässer Anwendung.

(2) Auf sonstige schiffbare Privatgewässer finden

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung,

soweit die über diese Privatgewässer

Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen.

Die Behörden und deren Organe dürfen

aber auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes einschreiten, soweit es

die ungehinderte Durchführung von Wasserbauten,

der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen,

Luftverunreinigungen oder Verunreinigungen

der Gewässer (§§ 30 ff. WRG 1959) erfordern.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf den Bodensee und auf den Alten

Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke

Rheineck-Gaissau keine Anwendung."

2. § 3 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Soweit in der Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 535/

1978 nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung

für die Führung von

a) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb

1. sofern ihre Fortbewegung durch einen

Verbrennungsmotor mit einer Leistung

bis 3,7 kW bewirkt wird, die Vollendung

des 16. Lebensjahres;

2. sofern ihre Fortbewegung durch einen

Elektromotor mit einer Leistung bis

500 W bewirkt wird, die Vollendung des

12. Lebensjahres;

b) Segelfahrzeugen

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres;

2. die Vollendung des 14. Lebensjahres,

wenn für alle an Bord befindlichen Personen

Schwimmwesten vorhanden sind;

3. die Vollendung des 12. Lebensjahres,

wenn alle an Bord befindlichen Personen

Schwimmwesten während der Fahrt angelegt

haben;

c) Ruderbooten

die Vollendung des 12. Lebensjahres;

d) Segelbrettern (Windsurfern)

die Vollendung des 14. Lebensjahres.

(4) Personen, die das im Abs. 3 lit. c bezeichnete

Mindestalter noch nicht erreicht haben, dürfen

Ruderboote mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

führen. Diese Bewilligung ist

zu erteilen, wenn die körperliche und geistige

Eignung gegeben ist. Die Bestimmungen des

Abs. 3 lit. b und c gelten nicht für Personen,

die nachweislich an Wassersportveranstaltungen

oder an den ihrer Vorbereitung dienenden Proben

und Übungen teilnehmen sowie in Ausbildung

des Führens von Segel- und Ruderbooten

unter geeigneter Aufsicht stehen."

3. Im § 3 erhalten die Abs. 3 bis 10 die

Bezeichnung 5 bis 12.

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, welche die Rücksichtnahme auf

die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche

Übung gebieten, um

a) Gefährdungen von Menschen,

b) Beschädigungen von anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern, von Ufern oder

Anlagen jeder Art in dem Gewässer und

an dessen Ufer,

c) Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei,

d) Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff.

WRG 1959)

zu vermeiden."

5. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes

oder zur Durchführung von Untersuchungen

und zur Erprobung technischer Entwicklungen

auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich

ist, sind Einsatzfahrzeuge beziehungsweise

die zu untersuchenden oder zu erprobenden

Fahrzeuge von einzelnen der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verkehrsvorschriften

durch Verordnung zu befreien, wenn dadurch

die Sicherheit der Schiffahrt sowie die

Wassergüte (§ 30 WRG 1959) nicht beinträchtigt

werden."

6. § 9 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Angehörige des Bundesheeres und der

Heeresverwaltung sind bei einem Einsatz des

Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nur insoweit

an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

an die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen gebunden, als dadurch der Einsatz

nicht behindert wird. Soweit Angehörige des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung an diese

Rechtsvorschriften nicht gebunden sind, ist für

die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter

Weise zu sorgen. Diese Ausnahmebestimmung

gilt auch für einsatzähnliche Übungen

des Bundesheeres, sofern hiebei für die Sicherheit

und Ordnung in der Schiffahrt in geeigneter

Weise gesorgt ist und die Flüssigkeit des Verkehrs

der der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienenden

Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird. Des

weiteren finden auf Fahrzeuge und Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung die

Bestimmungen der §§ 3, 8, 10 und 14 keine

Anwendung, sofern für die Sicherheit und Ordnung

der Schiffahrt sonst in geeigneter Weise

gesorgt ist. Auf Fahrzeuge des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung, die durch Bewaffnung und

sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren

militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet

sind, finden überdies die Vorschriften

über die Tag- und Nachtbezeichnung keine Anwendung,

sofern für die Sicherheit und Ordnung

der Schiffahrt sonst in geeigneter Weise

gesorgt ist."

7. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Beschränkungen der Schifffahrt,

Wassersportveranstaltungen

(1) Insoweit es auf Wasserstraßen die Sicherheit

und Ordnung der Schiffahrt, die Sicherheit von

Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der der

gewerbsmäßigen Schiffahrt dienenden Fahrzeuge,

die ungehinderte Durchführung von Wasserbauten

oder der Schutz von Personen vor erheblichen

Lärmbelästigungen, Luftverunreinigungen oder

Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff. WRG

1959) erfordern, ist durch Verordnung

a) die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen

Ausmaß zu verbieten; dieses Verbot

kann sich auf das ganze Gebiet einer

Wasserstraße oder auf einzelne Teile derselben,

auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit, auf einzelne Gattungen von Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern erstrecken;

b) die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen

sowie von Wasserfesten und sonstigen

Veranstaltungen auf Wasserstraßen,

die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern auf diesen Gewässern

führen oder die gewerbsmäßige Schiffahrt

beeinträchtigen können, einschließlich der

mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang

stehenden Proben und Übungen ähnlichen

Umfanges, an die Erteilung einer

behördlichen Bewilligung unter Vorschreibung

entsprechender Auflagen zu binden.

(2) Auf Verzweigungen von Wasserstraßen

sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

kann, insoweit es die Sicherheit der Schiffahrt

und von Personen, die ungehinderte Durchführung

von Wasserbauten, der Schutz von Personen

vor Lärmbelästigungen, Luftverunreinigungen

oder Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff.

WRG 1959), die Wahrung der Interessen der

Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des

Fremdenverkehrs erfordern, durch Verordnung

a) die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen

Ausmaß verboten werden; dieses

Verbot kann sich auf das ganze Gebiet

eines Gewässers oder auf einzelne Teile desselben,

auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit, auf einzelne Gattungen von Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern, auf bestimmte

gefährliche von ihnen zu befördernde

Güter oder auf Fahrzeuge beziehungsweise

auf zu befördernde Güter schlechthin und

auf einzelne Gattungen der Schiffahrt, wie

die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt

und die der Ausübung der Jagd

und Fischerei dienende Schiffahrt erstrecken,

b) bestimmt werden, daß die im Abs. 1 lit. b

bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an

die Erteilung einer behördlichen Bewilligung

unter Vorschreibung entsprechender

Auflagen zu binden sind.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung

von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 lit. b kann durch Verordnung festgelegt

werden, daß die Behörde Ausnahmen von ein-

zelnen Verkehrsvorschriften im Einzelfall zu gestatten

hat, sofern der Veranstaltungszweck auf

andere Weise nicht erreicht werden kann.

(4) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten

Bestände von Wasserpflanzen kann

durch Verordnung der Verkehr einzelner Gattungen

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder

von den diesem vorgelagerten Beständen von

Wasserpflanzen (Uferzonen) eingeschränkt werden.

(5) Zur Hintanhaltung einer Gefährdung von

Personen oder Sachen können durch Verordnung

einzelne Gewässerteile der Ausübung bestimmter

Arten des Wassersportes mit Verwendung

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

vorbehalten werden (Start- und Landegassen,

Sperrgebiete). Die Sperre kann ohne Begrenzung

der Dauer oder für bestimmte Zeiträume angeordnet

werden. In das Sperrgebiet dürfen, die

Fälle der Not ausgenommen, nur Fahrzeuge oder

Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport

dienen, dem das Sperrgebiet vorbehalten ist,

sowie die im Einsatz befindlichen Wasserfahrzeuge

des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,

der Bundespolizei, der Zollwache, der Bundeswasserbauverwaltung

sowie des Rettungs- und

Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sperrgebieten

ist verboten."

8. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen

können insbesondere Bestimmungen

erlassen werden

a) über das Verhalten der Fahrzeuge oder

Schwimmkörper im Verkehr, beim Stillliegen,

in Notfällen, bei ungünstiger Witterung

und Hochwasser sowie über die hiebei

zu verwendenden Zeichen und Signalmittel,

b) über das Verhalten schwimmender Geräte

bei der Arbeit,

c) durch die einzelnen nach Bauart, Ladung,

Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren

Gattungen von Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern oder einer bestimmten

Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeuge

die Benützung bestimmter Gewässer,

Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben,

untersagt oder vorbehalten

oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt

wird,

d) über die Bezeichnung von Häfen und Landungsplätzen,

e) über zeitliche Beschränkungen beim Stillliegen,

f) über die Art der Ausübung bestimmter

Wassersportarten."

9. § 13 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Diejenigen Gewässer, auf denen wegen

ihrer besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige

Schiffahrt oder wegen zwischenstaatlicher

Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich

der Sicherheit der Schiffahrt gestellt und

Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit

des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der

Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge durchgeführt

werden müssen, sind Wasserstraßen, und

zwar nach Maßgabe der von ihnen zu erfüllenden

Verkehrsaufgaben Haupt- oder Nebenwasserstraßen.

Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich

Wiener Donaukanal) — ausgenommen

das Entlastungsgerinne (Neue Donau) vom Einlaufbauwerk

in der Höhe des Strom-km 1938,100

bis zur Höhe des Strom-km 1917,050 — die

March, die Enns und die Traun mit allen ihren

Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen,

die Enns jedoch nur zwischen ihrer Mündung

und dem Fluß-km 2,70, die Traun zwischen

ihrer Mündung und dem Fluß-km 1,80."

10. § 17 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Die im § 13 bezeichneten Verordnungen

sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen

nichts anderes ergibt, durch die Anbringung

von Schiffahrtszeichen kundzumachen und treten

mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und

mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt

der erfolgten Anbringung und Entfernung

ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950)

festzuhalten. Schiffahrtszeichen dienen der Verkehrsregelung

und beinhalten insbesondere Verbote,

Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen

und Hinweise (Zeichen zur Regelung der Schifffahrt)

sowie von Vermarkungen der Fahrrinnen

und Gefahrenstellen (Fahrwasserzeichen). Form,

Aussehen und Bedeutung der Schiffahrtszeichen

sind durch Verordnung zu regeln.

(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere

bei Elementarereignissen, bei Unfällen,

dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an

ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen —

ausgenommen die in die Landesvollziehung fallenden

Angelegenheiten dieser Gewässer — die

Organe der Schiffahrtspolizei, in Fällen, in denen

es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist,

auch gemäß § 32 Abs. 5 betraute Bedienstete

der Bundeswasserbauverwaltung, auf dem Neusiedler

See und den Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer

die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden

ermächtigt, die im § 13 bezeichneten Maßnahmen

vorübergehend anzuordnen und durch

Anbringung oder Entfernung der entsprechenden

Schiffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde

ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der

Anbringung beziehungsweise Entfernung der

Zeichen unverzüglich zu verständigen."

11. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten

sind verpflichtet, das Begehen der

Ufergrundstücke und Dämme durch Organe der

Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Bundeswasserbauverwaltung und der

Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen,

die Zwecken solcher Organe dienen, an

jeder beliebigen Uferstelle ohne Anspruch auf

Entgelt zu dulden."

12. § 26 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper

auf anderen Gewässern als Wasserstraßen festgefahren,

gesunken oder mit einem anderen

Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder

einer Anlage zusammengestoßen und ist hiebei

ein Schaden entstanden, so hat der Schiffsführer,

unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen,

unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle

oder die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Die Meldung kann jedoch unterbleiben,

wenn bloß Sachschaden eingetreten ist

und die Beteiligten ihre Identität einander nachgewiesen

haben."

13. Im § 26 erhalten die Abs. 4 bis 7 die

Bezeichnung 5 bis 8; im bisherigen Abs. 6 ist

die Zitierung „Abs. 5" durch „Abs. 6" zu ersetzen.

14. § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) An der Einfahrt eines öffentlichen Hafens

ist durch Anbringung des entsprechenden Schifffahrtszeichens

anzuzeigen, ob die Einfahrt in

den Hafen jeweils verboten ist."

15. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Behörden und ihre Zuständigkeit

(1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. In erster Instanz

a) das Amt für Schiffahrt in Wien für

Wasserstraßen nach Maßgabe des Abs. 2;

b) die Bezirksverwaltungsbehörden für die

übrigen Gewässer;

2. In zweiter Instanz

a) der Landeshauptmann für die Donau, den

Neusiedler See und die Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

b) die Landesregierung für die übrigen Gewässer.

(2) Das Amt für Schiffahrt untersteht in

organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister

für Verkehr. Dem Amt für Schifffahrt

obliegt im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden,

durch deren Gebiet

Wasserstraßen — ausgenommen die in die Landesvollziehung

fallenden Angelegenheiten dieser

Gewässer — führen, die Wahrnehmung der in

diesem Bundesgesetz der Behörde für Wasserstraßen

übertragenen Aufgaben einschließlich des

Verwaltungsstrafverfahrens, soweit diese Aufgaben

nicht ausdrücklich einer anderen Behörde

zugewiesen sind. Des weiteren obliegt ihm die

Dienstaufsicht über die Organe der Schiffahrtspolizei

(§ 32) und über die betrauten Personen

(§ 34), die Verwaltung der bundeseigenen, der

Schiffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften

und Objekte rnit Ausnahme der Länden, ferner

die Überwachung des Betriebes von Signalanlagen

für die Schiffahrt, des Zustandes und der richtigen

Lage der Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung

der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge

und die Verfolgung begangener Verwaltungsübertretungen

gemäß § 9 Abs. 2 und § 37

Abs. 1.

(3) Gegen alle Bescheide des Amtes für Schifffahrt

sowie den Neusiedler See oder die Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer betreffende Bescheide

der Bezirksverwaltungsbehörden, ist die

Berufung an den Landeshauptmann, gegen Bescheide

der Bezirksverwaltungsbehörde, die

andere als die vorgenannten Gewässer betreffen,

die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(4) Zur Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 11 Abs. 2 lit. a, soweit es sich nicht um Verzweigungen

von Wasserstraßen und nicht um die

im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer handelt, sowie gemäß

§ 11 Abs. 5, soweit es sich nicht um Wasserstraßen

und um die im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

handelt, ist der Landeshauptmann, im übrigen

der Bundesminister für Verkehr, berufen. In den

im § 17 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist das Amt

für Schiffahrt beziehungsweise die Bezirksverwaltungsbehörde

ermächtigt, Anordnungen vorübergehender

Art zu treffen."

16. § 32 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Organe der Schiffahrtspolizei sind dem

Amt für Schiffahrt angehörende Bedienstete,

die durch Dienstkleidung und Dienstabzeichen

gekennzeichnet sind und ihren Dienst bei einer

Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht versehen.

Sie haben auf Wasserstraßen — ausgenommen

die in die Landesvollziehung fallenden Angelegenheiten

dieser Gewässer — die Einhaltung der

die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften

zu überwachen, die Schiffahrt zu regeln, für

den Betrieb von Signalanlagen für die Schifffahrt

zu sorgen, Anordnungen gemäß Abs. 4

zu erteilen, Schiffahrtszeichen nach den Weisun-

gen des Amtes für Schiffahrt anzubringen, den

Zustand und die richtige Lage der Schiffahrtszeichen

zu überwachen und beschädigten Fahrzeugen

Hilfe zu leisten.

(2) Die Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

sind dem Amt für Schiffahrt unmittelbar

nachgeordnet, deren Sitz und Aufsichtsbereich

nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 zu erfüllenden

Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind."

17. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen verstößt, insbesondere

wer

a) als Schiffseigner gegen die Bestimmungen

des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 und § 8 verstößt,

b) als Schiffsführer oder Verbandsführer

gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2,

3, 4, 5 und 6, der §§ 4, 15, 16 und 26

Abs, 1, 2 und 4 verstößt oder nicht dafür

Sorge trägt, daß die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes von der Schiffsmannschaft

und allen übrigen an Bord befindlichen

Personen befolgt werden,

c) als Schiffsführer geschleppter oder längsseits

gekuppelter Fahrzeuge die Anweisungen

des Verbandsführers nicht befolgt oder

ohne solche Anweisungen nicht alle Maßnahmen

für die sichere Führung des Fahrzeuges

trifft (§ 3 Abs. 8),

d) als Mitglied der Schiffsmannschaft gegen

die Bestimmungen des § 3 Abs. 9 verstößt,

e) als sonst an Bord befindliche Person die

Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt

(§ 3 Abs. 10),

f) als Person, unter deren Obhut schwimmende

Anlagen gestellt sind, gegen die

Bestimmungen des § 4 verstößt,

g) einen Sondertransport ohne behördliche

Erlaubnis durchführt (§ 14 Abs. 1),

h) Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt,

entfernt oder verdeckt oder unbefugte

Veränderungen ihrer Lage oder Bedeutung

vornimmt oder an ihnen Beschriftungen,

bildliche Darstellungen und dergleichen

unbefugt anbringt (§ 22 Abs. 1),

i) gegen die Bestimmungen des § 23 Abs. 1

verstößt oder der von der Behörde gemäß

§ 23 Abs. 2 ausgesprochenen Verpflichtung

nicht Folge leistet,

j) eine Lände widmungswidrig benützt oder

sich nicht der Liegeordnung entsprechend

verhält (§ 28 Abs. 3 und 4),

k) als über die im § 29 Abs. 3 angeführten

Einrichtungen Verfügungsberechtigter

gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 3

und 4 verstößt,

1) gegen Anordnungen der Organe (§ 32

Abs. 4, 5 und 6), Hafenmeister (§ 33) und

betrauten Personen (§ 34) verstößt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S

oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis sechs Wochen zu bestrafen."

18. § 37 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die wegen Verwaltungsübertretungen auf

Wasserstraßen — ausgenommen die in die Landesvollziehung

fallenden Angelegenheiten dieser

Gewässer — sowie auf dem Neusiedler See und

auf den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund,

sonst den Ländern zu. Diese Gelder sind für die

Instandhaltung von Schiffahrtszeichen zu verwenden."

19. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Donau, des Neusiedler Sees

und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

der Bundesminister für Verkehr, und zwar soweit

Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt

werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, soweit

militärische Angelegenheiten berührt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung, soweit Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche

Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen

der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben

obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der übrigen

Gewässer die Landesregierungen betraut. Die gemäß

§ 32 Abs. 5 vorgesehene Verordnung ist im

Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde

der ermächtigten Organe zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der

Bundesminister für Verkehr betraut."

20. Der Anhang zu § 17 dieses Bundesgesetzes

hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1979

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an er-

lassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

Artikel III

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Die Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 279/1968, BGBl. Nr. 90/1971

und BGBl. Nr. 12/1973,

2. Art. III des Bundesgesetzes über die Behördenzuständigkeit

und die Ahndung von

Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten

der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie

über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 65/1976.

(2) Die auf Grund der Seenverkehrsordnung,

BGBl. Nr. 103/1961, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 279/1968, BGBl. Nr. 90/

1971 und BGBl. Nr. 12/1973 erlassenen nachstehenden

Verordnungen bleiben im bisherigen

Umfang, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz

eine andere Regelung getroffen wird, bis

zum 31. Dezember 1979 als Bundesgesetze in

Geltung

1. Verordnung des Landeshauptmannes von

Burgenland vom 20. Juli 1977 über Beschränkungen

der Schiffahrt auf den burgenländischen

Seen, LGBl. Nr. 30

2. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 20. Juni 1975, Zl. 8 Sch-33/1/

1975, mit der die Schiffahrt auf Kärntner

Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 97

3. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 22. März 1977, Zl. 8 Sch-44/1/

1977, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes

vom 20. Juni 1975, LGBl.

Nr. 97, mit der die Schiffahrt auf den Kärntner

Seen geregelt wird, geändert wird, LGBl.

Nr. 26

4. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 10. Mai 1977, Zl. 8 Sch-36/6/

1977, mit der auf dem Wörther See in der

Veldener Bucht ein Sperrgebiet für die Ausübung

des Wasserschispringens festgelegt wird,

LGBl. Nr. 35

5. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 17. April 1978, Zl. 8 Sch-48/1/

1978, mit der auf dem Wörther See, Ossiacher

See, Millstätter See und Weißensee

Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschisports

festgelegt werden, LGBl. Nr. 51

6. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 20. Juni 1978, Zl. 8 Sch-48/2/

1978, mit der die Verordnung, mit der auf

dem Wörther See, Ossiacher See, Millstätter

See und Weißensee Sperrgebiete zur Ausübung

des Wasserschisports festgelegt werden,

geändert wird, LGBl. Nr. 72

7. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 27. Juni 1978, Zl. 8 Sch-549/1/

1978, betreffend ein zeitliches Verbot der

Sportschiffahrt mit Wasserfahrzeugen mit

maschinellem Antrieb auf dem Wörther See,

LGBl. Nr. 74

8. Verordnung des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 7. Juli 1961, hinsichtlich

Beschränkungen der Schiffahrt auf den

Kampstauseen, LGBl. Nr. 277

9. Verordnung des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 7. Juli 1961, hinsichtlich

Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzer

See, LGBl. Nr. 278

10. Verordnung des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 4. April 1963 über

Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee,

LGBl. Nr. 146

11. Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend

die Regelung der Schiffahrt auf den

oberösterreichischen Seen, LGBl. Nr. 17

12. Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend

die Schiffahrt auf dem Attersee, LGBl.

Nr. 18

13. Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend

die Schiffahrt auf dem Traunsee, LGBl.

Nr. 19

14. Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend

die Schiffahrt auf dem Mondsee, LGBl.

Nr. 20

15. Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend

die Schiffahrt auf dem im Bundesland

Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees

(Abersees), LGBl. Nr. 21

16. Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 2. Juni 1961 über ein teilweises

Verbot der Schiffahrt auf bestimmten Seen

des Landes Salzburg, LGBl. Nr. 43

17. Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 20. Juli 1965, mit der die Verordnung

LGBl. Nr. 43/1961 über ein teilweises

Verbot der Schiffahrt auf bestimmten

Seen des Landes Salzburg abgeändert wird,

LGBl. Nr. 52

18. Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 28. Mai 1971 über schiffahrtspolizeiliche

Beschränkungen auf dem Aber- oder

Wolfgangsee, LGBl. Nr. 32

19. Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 21. September 1978, mit der

die Verordnung über schiffahrtspolizeiliche

Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee

abgeändert wird, LGBl. Nr. 79

20. Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 28. Juli 1962, mit der die

Schiffahrt mit bestimmten Wasserfahrzeugen

auf dem Altausseer See, Grundlsee, Leopoldsteiner

See und Ödensee verboten wird, LGBl.

Nr. 141

21. Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 28. Juli 1962, mit der die

Schiffahrt mit bestimmten Wasserfahrzeugen

auf dem Erlaufsee verboten wird, LGBl.

Nr. 142

22. Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 28. Juli 1962, mit der die

Schiffahrt mit bestimmten Wasserfahrzeugen

auf dem Toplitzsee verboten wird, LGBl.

Nr. 143

23. Verordnung des Landeshauptmannes von

Tirol vom 26. März 1962 über die Beschränkungen

der Schiffahrt auf den Seen

im Lande Tirol, LGBl. Nr. 18.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. 2

angeführten Vorschriften werden, sofern sie nicht

nach anderen Gesetzen einer strengeren Bestrafung

unterliegen, als Verwaltungsübertretung mit

einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest

bis zu zwei Wochen bestraft.

Artikel IV

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 38 des Schifffahrtspolizeigesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 19 dieses Bundesgesetzes.

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