103. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/
1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 65/1976 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf öffentliche fließende Gewässer (§ 2
WRG 1959) sowie auf die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer
und Privatgewässer Anwendung.
(2) Auf sonstige schiffbare Privatgewässer finden
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung,
soweit die über diese Privatgewässer
Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen.
Die Behörden und deren Organe dürfen
aber auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes einschreiten, soweit es
die ungehinderte Durchführung von Wasserbauten,
der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen,
Luftverunreinigungen oder Verunreinigungen
der Gewässer (§§ 30 ff. WRG 1959) erfordern.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf den Bodensee und auf den Alten
Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke
Rheineck-Gaissau keine Anwendung."
2. § 3 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Soweit in der Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 535/
1978 nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung
für die Führung von
a) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
1. sofern ihre Fortbewegung durch einen
Verbrennungsmotor mit einer Leistung
bis 3,7 kW bewirkt wird, die Vollendung
des 16. Lebensjahres;
2. sofern ihre Fortbewegung durch einen
Elektromotor mit einer Leistung bis
500 W bewirkt wird, die Vollendung des
12. Lebensjahres;
b) Segelfahrzeugen
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres;
2. die Vollendung des 14. Lebensjahres,
wenn für alle an Bord befindlichen Personen
Schwimmwesten vorhanden sind;
3. die Vollendung des 12. Lebensjahres,
wenn alle an Bord befindlichen Personen
Schwimmwesten während der Fahrt angelegt
haben;
c) Ruderbooten
die Vollendung des 12. Lebensjahres;
d) Segelbrettern (Windsurfern)
die Vollendung des 14. Lebensjahres.
(4) Personen, die das im Abs. 3 lit. c bezeichnete
Mindestalter noch nicht erreicht haben, dürfen
Ruderboote mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
führen. Diese Bewilligung ist
zu erteilen, wenn die körperliche und geistige
Eignung gegeben ist. Die Bestimmungen des
Abs. 3 lit. b und c gelten nicht für Personen,
die nachweislich an Wassersportveranstaltungen
oder an den ihrer Vorbereitung dienenden Proben
und Übungen teilnehmen sowie in Ausbildung
des Führens von Segel- und Ruderbooten
unter geeigneter Aufsicht stehen."
3. Im § 3 erhalten die Abs. 3 bis 10 die
Bezeichnung 5 bis 12.
4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, welche die Rücksichtnahme auf
die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche
Übung gebieten, um
a) Gefährdungen von Menschen,
b) Beschädigungen von anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern, von Ufern oder
Anlagen jeder Art in dem Gewässer und
an dessen Ufer,
c) Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei,
d) Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff.
WRG 1959)
zu vermeiden."
5. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes
oder zur Durchführung von Untersuchungen
und zur Erprobung technischer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich
ist, sind Einsatzfahrzeuge beziehungsweise
die zu untersuchenden oder zu erprobenden
Fahrzeuge von einzelnen der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verkehrsvorschriften
durch Verordnung zu befreien, wenn dadurch
die Sicherheit der Schiffahrt sowie die
Wassergüte (§ 30 WRG 1959) nicht beinträchtigt
werden."
6. § 9 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Angehörige des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung sind bei einem Einsatz des
Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nur insoweit
an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
an die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen gebunden, als dadurch der Einsatz
nicht behindert wird. Soweit Angehörige des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung an diese
Rechtsvorschriften nicht gebunden sind, ist für
die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter
Weise zu sorgen. Diese Ausnahmebestimmung
gilt auch für einsatzähnliche Übungen
des Bundesheeres, sofern hiebei für die Sicherheit
und Ordnung in der Schiffahrt in geeigneter
Weise gesorgt ist und die Flüssigkeit des Verkehrs
der der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienenden
Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird. Des
weiteren finden auf Fahrzeuge und Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung die
Bestimmungen der §§ 3, 8, 10 und 14 keine
Anwendung, sofern für die Sicherheit und Ordnung
der Schiffahrt sonst in geeigneter Weise
gesorgt ist. Auf Fahrzeuge des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung, die durch Bewaffnung und
sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren
militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet
sind, finden überdies die Vorschriften
über die Tag- und Nachtbezeichnung keine Anwendung,
sofern für die Sicherheit und Ordnung
der Schiffahrt sonst in geeigneter Weise
gesorgt ist."
7. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Beschränkungen der Schifffahrt,
Wassersportveranstaltungen
(1) Insoweit es auf Wasserstraßen die Sicherheit
und Ordnung der Schiffahrt, die Sicherheit von
Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der der
gewerbsmäßigen Schiffahrt dienenden Fahrzeuge,
die ungehinderte Durchführung von Wasserbauten
oder der Schutz von Personen vor erheblichen
Lärmbelästigungen, Luftverunreinigungen oder
Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff. WRG
1959) erfordern, ist durch Verordnung
a) die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen
Ausmaß zu verbieten; dieses Verbot
kann sich auf das ganze Gebiet einer
Wasserstraße oder auf einzelne Teile derselben,
auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit, auf einzelne Gattungen von Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern erstrecken;
b) die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen
sowie von Wasserfesten und sonstigen
Veranstaltungen auf Wasserstraßen,
die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern auf diesen Gewässern
führen oder die gewerbsmäßige Schiffahrt
beeinträchtigen können, einschließlich der
mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang
stehenden Proben und Übungen ähnlichen
Umfanges, an die Erteilung einer
behördlichen Bewilligung unter Vorschreibung
entsprechender Auflagen zu binden.
(2) Auf Verzweigungen von Wasserstraßen
sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen
kann, insoweit es die Sicherheit der Schiffahrt
und von Personen, die ungehinderte Durchführung
von Wasserbauten, der Schutz von Personen
vor Lärmbelästigungen, Luftverunreinigungen
oder Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff.
WRG 1959), die Wahrung der Interessen der
Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des
Fremdenverkehrs erfordern, durch Verordnung
a) die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen
Ausmaß verboten werden; dieses
Verbot kann sich auf das ganze Gebiet
eines Gewässers oder auf einzelne Teile desselben,
auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit, auf einzelne Gattungen von Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern, auf bestimmte
gefährliche von ihnen zu befördernde
Güter oder auf Fahrzeuge beziehungsweise
auf zu befördernde Güter schlechthin und
auf einzelne Gattungen der Schiffahrt, wie
die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt
und die der Ausübung der Jagd
und Fischerei dienende Schiffahrt erstrecken,
b) bestimmt werden, daß die im Abs. 1 lit. b
bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an
die Erteilung einer behördlichen Bewilligung
unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen zu binden sind.
(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung
von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 lit. b kann durch Verordnung festgelegt
werden, daß die Behörde Ausnahmen von ein-
zelnen Verkehrsvorschriften im Einzelfall zu gestatten
hat, sofern der Veranstaltungszweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
(4) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten
Bestände von Wasserpflanzen kann
durch Verordnung der Verkehr einzelner Gattungen
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder
von den diesem vorgelagerten Beständen von
Wasserpflanzen (Uferzonen) eingeschränkt werden.
(5) Zur Hintanhaltung einer Gefährdung von
Personen oder Sachen können durch Verordnung
einzelne Gewässerteile der Ausübung bestimmter
Arten des Wassersportes mit Verwendung
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
vorbehalten werden (Start- und Landegassen,
Sperrgebiete). Die Sperre kann ohne Begrenzung
der Dauer oder für bestimmte Zeiträume angeordnet
werden. In das Sperrgebiet dürfen, die
Fälle der Not ausgenommen, nur Fahrzeuge oder
Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport
dienen, dem das Sperrgebiet vorbehalten ist,
sowie die im Einsatz befindlichen Wasserfahrzeuge
des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,
der Bundespolizei, der Zollwache, der Bundeswasserbauverwaltung
sowie des Rettungs- und
Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sperrgebieten
ist verboten."
8. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen
können insbesondere Bestimmungen
erlassen werden
a) über das Verhalten der Fahrzeuge oder
Schwimmkörper im Verkehr, beim Stillliegen,
in Notfällen, bei ungünstiger Witterung
und Hochwasser sowie über die hiebei
zu verwendenden Zeichen und Signalmittel,
b) über das Verhalten schwimmender Geräte
bei der Arbeit,
c) durch die einzelnen nach Bauart, Ladung,
Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren
Gattungen von Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern oder einer bestimmten
Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeuge
die Benützung bestimmter Gewässer,
Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben,
untersagt oder vorbehalten
oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt
wird,
d) über die Bezeichnung von Häfen und Landungsplätzen,
e) über zeitliche Beschränkungen beim Stillliegen,
f) über die Art der Ausübung bestimmter
Wassersportarten."
9. § 13 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Diejenigen Gewässer, auf denen wegen
ihrer besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige
Schiffahrt oder wegen zwischenstaatlicher
Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich
der Sicherheit der Schiffahrt gestellt und
Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit
des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der
Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge durchgeführt
werden müssen, sind Wasserstraßen, und
zwar nach Maßgabe der von ihnen zu erfüllenden
Verkehrsaufgaben Haupt- oder Nebenwasserstraßen.
Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich
Wiener Donaukanal) — ausgenommen
das Entlastungsgerinne (Neue Donau) vom Einlaufbauwerk
in der Höhe des Strom-km 1938,100
bis zur Höhe des Strom-km 1917,050 — die
March, die Enns und die Traun mit allen ihren
Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen,
die Enns jedoch nur zwischen ihrer Mündung
und dem Fluß-km 2,70, die Traun zwischen
ihrer Mündung und dem Fluß-km 1,80."
10. § 17 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Die im § 13 bezeichneten Verordnungen
sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, durch die Anbringung
von Schiffahrtszeichen kundzumachen und treten
mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und
mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt
der erfolgten Anbringung und Entfernung
ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950)
festzuhalten. Schiffahrtszeichen dienen der Verkehrsregelung
und beinhalten insbesondere Verbote,
Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen
und Hinweise (Zeichen zur Regelung der Schifffahrt)
sowie von Vermarkungen der Fahrrinnen
und Gefahrenstellen (Fahrwasserzeichen). Form,
Aussehen und Bedeutung der Schiffahrtszeichen
sind durch Verordnung zu regeln.
(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere
bei Elementarereignissen, bei Unfällen,
dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an
ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen —
ausgenommen die in die Landesvollziehung fallenden
Angelegenheiten dieser Gewässer — die
Organe der Schiffahrtspolizei, in Fällen, in denen
es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist,
auch gemäß § 32 Abs. 5 betraute Bedienstete
der Bundeswasserbauverwaltung, auf dem Neusiedler
See und den Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer
die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigt, die im § 13 bezeichneten Maßnahmen
vorübergehend anzuordnen und durch
Anbringung oder Entfernung der entsprechenden
Schiffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde
ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der
Anbringung beziehungsweise Entfernung der
Zeichen unverzüglich zu verständigen."
11. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten
sind verpflichtet, das Begehen der
Ufergrundstücke und Dämme durch Organe der
Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Bundeswasserbauverwaltung und der
Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen,
die Zwecken solcher Organe dienen, an
jeder beliebigen Uferstelle ohne Anspruch auf
Entgelt zu dulden."
12. § 26 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper
auf anderen Gewässern als Wasserstraßen festgefahren,
gesunken oder mit einem anderen
Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder
einer Anlage zusammengestoßen und ist hiebei
ein Schaden entstanden, so hat der Schiffsführer,
unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen,
unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle
oder die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Die Meldung kann jedoch unterbleiben,
wenn bloß Sachschaden eingetreten ist
und die Beteiligten ihre Identität einander nachgewiesen
haben."
13. Im § 26 erhalten die Abs. 4 bis 7 die
Bezeichnung 5 bis 8; im bisherigen Abs. 6 ist
die Zitierung „Abs. 5" durch „Abs. 6" zu ersetzen.
14. § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) An der Einfahrt eines öffentlichen Hafens
ist durch Anbringung des entsprechenden Schifffahrtszeichens
anzuzeigen, ob die Einfahrt in
den Hafen jeweils verboten ist."
15. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Behörden und ihre Zuständigkeit
(1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. In erster Instanz
a) das Amt für Schiffahrt in Wien für
Wasserstraßen nach Maßgabe des Abs. 2;
b) die Bezirksverwaltungsbehörden für die
übrigen Gewässer;
2. In zweiter Instanz
a) der Landeshauptmann für die Donau, den
Neusiedler See und die Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
b) die Landesregierung für die übrigen Gewässer.
(2) Das Amt für Schiffahrt untersteht in
organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister
für Verkehr. Dem Amt für Schifffahrt
obliegt im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden,
durch deren Gebiet
Wasserstraßen — ausgenommen die in die Landesvollziehung
fallenden Angelegenheiten dieser
Gewässer — führen, die Wahrnehmung der in
diesem Bundesgesetz der Behörde für Wasserstraßen
übertragenen Aufgaben einschließlich des
Verwaltungsstrafverfahrens, soweit diese Aufgaben
nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
zugewiesen sind. Des weiteren obliegt ihm die
Dienstaufsicht über die Organe der Schiffahrtspolizei
(§ 32) und über die betrauten Personen
(§ 34), die Verwaltung der bundeseigenen, der
Schiffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften
und Objekte rnit Ausnahme der Länden, ferner
die Überwachung des Betriebes von Signalanlagen
für die Schiffahrt, des Zustandes und der richtigen
Lage der Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung
der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge
und die Verfolgung begangener Verwaltungsübertretungen
gemäß § 9 Abs. 2 und § 37
Abs. 1.
(3) Gegen alle Bescheide des Amtes für Schifffahrt
sowie den Neusiedler See oder die Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer betreffende Bescheide
der Bezirksverwaltungsbehörden, ist die
Berufung an den Landeshauptmann, gegen Bescheide
der Bezirksverwaltungsbehörde, die
andere als die vorgenannten Gewässer betreffen,
die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(4) Zur Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 11 Abs. 2 lit. a, soweit es sich nicht um Verzweigungen
von Wasserstraßen und nicht um die
im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer handelt, sowie gemäß
§ 11 Abs. 5, soweit es sich nicht um Wasserstraßen
und um die im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
handelt, ist der Landeshauptmann, im übrigen
der Bundesminister für Verkehr, berufen. In den
im § 17 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist das Amt
für Schiffahrt beziehungsweise die Bezirksverwaltungsbehörde
ermächtigt, Anordnungen vorübergehender
Art zu treffen."
16. § 32 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Organe der Schiffahrtspolizei sind dem
Amt für Schiffahrt angehörende Bedienstete,
die durch Dienstkleidung und Dienstabzeichen
gekennzeichnet sind und ihren Dienst bei einer
Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht versehen.
Sie haben auf Wasserstraßen — ausgenommen
die in die Landesvollziehung fallenden Angelegenheiten
dieser Gewässer — die Einhaltung der
die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften
zu überwachen, die Schiffahrt zu regeln, für
den Betrieb von Signalanlagen für die Schifffahrt
zu sorgen, Anordnungen gemäß Abs. 4
zu erteilen, Schiffahrtszeichen nach den Weisun-
gen des Amtes für Schiffahrt anzubringen, den
Zustand und die richtige Lage der Schiffahrtszeichen
zu überwachen und beschädigten Fahrzeugen
Hilfe zu leisten.
(2) Die Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten
sind dem Amt für Schiffahrt unmittelbar
nachgeordnet, deren Sitz und Aufsichtsbereich
nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 zu erfüllenden
Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind."
17. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen verstößt, insbesondere
wer
a) als Schiffseigner gegen die Bestimmungen
des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 und § 8 verstößt,
b) als Schiffsführer oder Verbandsführer
gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2,
3, 4, 5 und 6, der §§ 4, 15, 16 und 26
Abs, 1, 2 und 4 verstößt oder nicht dafür
Sorge trägt, daß die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes von der Schiffsmannschaft
und allen übrigen an Bord befindlichen
Personen befolgt werden,
c) als Schiffsführer geschleppter oder längsseits
gekuppelter Fahrzeuge die Anweisungen
des Verbandsführers nicht befolgt oder
ohne solche Anweisungen nicht alle Maßnahmen
für die sichere Führung des Fahrzeuges
trifft (§ 3 Abs. 8),
d) als Mitglied der Schiffsmannschaft gegen
die Bestimmungen des § 3 Abs. 9 verstößt,
e) als sonst an Bord befindliche Person die
Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt
(§ 3 Abs. 10),
f) als Person, unter deren Obhut schwimmende
Anlagen gestellt sind, gegen die
Bestimmungen des § 4 verstößt,
g) einen Sondertransport ohne behördliche
Erlaubnis durchführt (§ 14 Abs. 1),
h) Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt,
entfernt oder verdeckt oder unbefugte
Veränderungen ihrer Lage oder Bedeutung
vornimmt oder an ihnen Beschriftungen,
bildliche Darstellungen und dergleichen
unbefugt anbringt (§ 22 Abs. 1),
i) gegen die Bestimmungen des § 23 Abs. 1
verstößt oder der von der Behörde gemäß
§ 23 Abs. 2 ausgesprochenen Verpflichtung
nicht Folge leistet,
j) eine Lände widmungswidrig benützt oder
sich nicht der Liegeordnung entsprechend
verhält (§ 28 Abs. 3 und 4),
k) als über die im § 29 Abs. 3 angeführten
Einrichtungen Verfügungsberechtigter
gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 3
und 4 verstößt,
1) gegen Anordnungen der Organe (§ 32
Abs. 4, 5 und 6), Hafenmeister (§ 33) und
betrauten Personen (§ 34) verstößt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S
oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis sechs Wochen zu bestrafen."
18. § 37 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die wegen Verwaltungsübertretungen auf
Wasserstraßen — ausgenommen die in die Landesvollziehung
fallenden Angelegenheiten dieser
Gewässer — sowie auf dem Neusiedler See und
auf den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund,
sonst den Ländern zu. Diese Gelder sind für die
Instandhaltung von Schiffahrtszeichen zu verwenden."
19. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Donau, des Neusiedler Sees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
der Bundesminister für Verkehr, und zwar soweit
Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt
werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, soweit
militärische Angelegenheiten berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, soweit Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche
Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen
der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben
obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der übrigen
Gewässer die Landesregierungen betraut. Die gemäß
§ 32 Abs. 5 vorgesehene Verordnung ist im
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde
der ermächtigten Organe zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der
Bundesminister für Verkehr betraut."
20. Der Anhang zu § 17 dieses Bundesgesetzes
hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1979
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an er-
lassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Die Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/
1961, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 279/1968, BGBl. Nr. 90/1971
und BGBl. Nr. 12/1973,
2. Art. III des Bundesgesetzes über die Behördenzuständigkeit
und die Ahndung von
Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten
der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie
über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 65/1976.
(2) Die auf Grund der Seenverkehrsordnung,
BGBl. Nr. 103/1961, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 279/1968, BGBl. Nr. 90/
1971 und BGBl. Nr. 12/1973 erlassenen nachstehenden
Verordnungen bleiben im bisherigen
Umfang, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz
eine andere Regelung getroffen wird, bis
zum 31. Dezember 1979 als Bundesgesetze in
Geltung
1. Verordnung des Landeshauptmannes von
Burgenland vom 20. Juli 1977 über Beschränkungen
der Schiffahrt auf den burgenländischen
Seen, LGBl. Nr. 30
2. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 20. Juni 1975, Zl. 8 Sch-33/1/
1975, mit der die Schiffahrt auf Kärntner
Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 97
3. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 22. März 1977, Zl. 8 Sch-44/1/
1977, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes
vom 20. Juni 1975, LGBl.
Nr. 97, mit der die Schiffahrt auf den Kärntner
Seen geregelt wird, geändert wird, LGBl.
Nr. 26
4. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 10. Mai 1977, Zl. 8 Sch-36/6/
1977, mit der auf dem Wörther See in der
Veldener Bucht ein Sperrgebiet für die Ausübung
des Wasserschispringens festgelegt wird,
LGBl. Nr. 35
5. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 17. April 1978, Zl. 8 Sch-48/1/
1978, mit der auf dem Wörther See, Ossiacher
See, Millstätter See und Weißensee
Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschisports
festgelegt werden, LGBl. Nr. 51
6. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 20. Juni 1978, Zl. 8 Sch-48/2/
1978, mit der die Verordnung, mit der auf
dem Wörther See, Ossiacher See, Millstätter
See und Weißensee Sperrgebiete zur Ausübung
des Wasserschisports festgelegt werden,
geändert wird, LGBl. Nr. 72
7. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 27. Juni 1978, Zl. 8 Sch-549/1/
1978, betreffend ein zeitliches Verbot der
Sportschiffahrt mit Wasserfahrzeugen mit
maschinellem Antrieb auf dem Wörther See,
LGBl. Nr. 74
8. Verordnung des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 7. Juli 1961, hinsichtlich
Beschränkungen der Schiffahrt auf den
Kampstauseen, LGBl. Nr. 277
9. Verordnung des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 7. Juli 1961, hinsichtlich
Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzer
See, LGBl. Nr. 278
10. Verordnung des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 4. April 1963 über
Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee,
LGBl. Nr. 146
11. Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend
die Regelung der Schiffahrt auf den
oberösterreichischen Seen, LGBl. Nr. 17
12. Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend
die Schiffahrt auf dem Attersee, LGBl.
Nr. 18
13. Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend
die Schiffahrt auf dem Traunsee, LGBl.
Nr. 19
14. Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend
die Schiffahrt auf dem Mondsee, LGBl.
Nr. 20
15. Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend
die Schiffahrt auf dem im Bundesland
Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees
(Abersees), LGBl. Nr. 21
16. Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 2. Juni 1961 über ein teilweises
Verbot der Schiffahrt auf bestimmten Seen
des Landes Salzburg, LGBl. Nr. 43
17. Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 20. Juli 1965, mit der die Verordnung
LGBl. Nr. 43/1961 über ein teilweises
Verbot der Schiffahrt auf bestimmten
Seen des Landes Salzburg abgeändert wird,
LGBl. Nr. 52
18. Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 28. Mai 1971 über schiffahrtspolizeiliche
Beschränkungen auf dem Aber- oder
Wolfgangsee, LGBl. Nr. 32
19. Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 21. September 1978, mit der
die Verordnung über schiffahrtspolizeiliche
Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee
abgeändert wird, LGBl. Nr. 79
20. Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 28. Juli 1962, mit der die
Schiffahrt mit bestimmten Wasserfahrzeugen
auf dem Altausseer See, Grundlsee, Leopoldsteiner
See und Ödensee verboten wird, LGBl.
Nr. 141
21. Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 28. Juli 1962, mit der die
Schiffahrt mit bestimmten Wasserfahrzeugen
auf dem Erlaufsee verboten wird, LGBl.
Nr. 142
22. Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 28. Juli 1962, mit der die
Schiffahrt mit bestimmten Wasserfahrzeugen
auf dem Toplitzsee verboten wird, LGBl.
Nr. 143
23. Verordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 26. März 1962 über die Beschränkungen
der Schiffahrt auf den Seen
im Lande Tirol, LGBl. Nr. 18.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. 2
angeführten Vorschriften werden, sofern sie nicht
nach anderen Gesetzen einer strengeren Bestrafung
unterliegen, als Verwaltungsübertretung mit
einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest
bis zu zwei Wochen bestraft.
Artikel IV
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 38 des Schifffahrtspolizeigesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 19 dieses Bundesgesetzes.