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103_1978 AT

103. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und Kultus der Republik Bolivien, vom Wunsche

geleitet, die im Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Republik Bolivien über

die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte

für qualifizierte Bergarbeiter (Steiger) in

Bolivien vom 29. März 1972 sowie in dessen

Zusatzabkommen vom 15. Mai 1974 begonnene

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen

und beruflichen Ausbildung in Form von Lehrgängen

für bolivianische Bergleute weiterzuführen

und auszubauen, sind zu diesem Zweck

wie folgt übereingekommen

Artikel I

Die Vertragschließenden Teile führen für die

Dauer von 3 Jahren folgendes Projekt durch

Neben der Weiterführung der Ausbildung bolivianischer

Bergleute in der Form von spezialisierten

Fortbildungskursen wird die österreichischbolivianische

Bergbauschule in Oruro als administratives

Zentrum für die Durchführung der

Fortbildungskurse ausgebaut und sorgt für die

Vermittlung des theoretischen Fachwissens.

Außerdem wird eine Lehrmine der Bergbauschule

angeschlossen.

Artikel II

Ziel der Fortbildungsaktion ist die Hebung

des Ausbildungsniveaus der Bergarbeiter durch

a) Schulung in Abbau und Sammlung von

Erzen

b) Verbesserung der Bergbautechniken

c) Heranbildung von Facharbeitern

Artikel III

Die bolivianische Seite nominiert das staatliche

bolivianische Forschungsinstitut für Bergbau

und Metallurgie (Instituto de Investigationes

Minero-Metalurgicas) für die Durchführung des

Projektes.

Artikel IV

Die Ausbildung der bolivianischen Bergleute

wird einerseits in staatlichen und privaten Minen

und andererseits in der österreichisch-bolivianischen

Bergbauschule sowie in der ihr angeschlossenen

Lehrmine in Oruro durchgeführt.

Artikel V

Die Kursteilnehmer werden durch die zuständigen

bolivianischen Stellen ausgewählt. Dem

österreichischen Kursleiter steht das Recht zu,

unter Angabe der Gründe einzelne Bewerber

zurückzuweisen oder Teilnehmer vom Kursbesuch

auszuschließen. Die Kursteilnehmer erhalten

nach erfolgreicher Absolvierung der Kurse

eine Teilnahmebestätigung.

Artikel VI

(1) Die österreichische Seite stellt für die Dauer

von drei Jahren vier Instruktoren zur Verfügung,

von denen einer gleichzeitig die Funktion

des Direktors übernimmt. Die Republik Österreich

zahlt deren Gehälter und Auslandszulagen

und trägt die Kosten der Hin- und Rückreise

sowie der Kranken- und Unfallversicherung für

die Instruktoren und ihre Familienangehörigen.

(2) Weiters stellt die österreichische Seite

frei Oruro für die Durchführung der Fortbildungskurse

Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe

sowie Transportmittel zur Verfügung, die

nach Beendigung dieses dem vorliegenden Abkommen

zugrunde liegenden Projektes in das

Eigentum der Republik Bolivien übergehen.

Artikel VH

(1) Das Projekt wird vom österreichischen

Direktor und dem bolivianischen Ko-Direktor

geleitet, die gemeinsam für die Planung, Organisation

und Koordination der Tätigkeiten der

Schule verantwortlich sind. Der österreichische

Direktor ist für alle Angelegenheiten des österreichischen

Ausbildungspersonals und für die

technische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer

verantwortlich. Zu seinen vordringlichen Pflichten

gehört auch die Ausbildung bzw. Fortbildung

des bolivianischen Personals, das dadurch

zur Übernahme und Weiterführung des Projektes

qualifiziert werden soll.

(2) Die technische Ausbildung wird aufgrund

der Anordnungen des österreichischen Direktors

gegenüber dem von bolivianischer Seite beigestellten

Personal durchgeführt. Er ist für den

Unterricht in anderen als in technischen Gegenständen

nicht verantwortlich.

Artikel VIII

Die bolivianische Seite wird im Zusammenhang

mit den gemäß Art. VI Abs. 1 zu entsendenden

österreichischen Instruktoren insbesondere nachstehende

Begünstigungen gewähren und Leistungen

erbringen

1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben

auf österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge

und andere Zuwendungen während der

Einsatzdauer in Bolivien;

2. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der

für den persönlichen Gebrauch der österreichischen

Instruktoren und ihrer Familienangehörigen

bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und

Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen sowie

Befreiung von Gebühren und Abgaben für die

Inbetriebnahme und Benützung dieser Gegenstände.

Dazu gehören zum Beispiel je Haushalt

ein Kraftfahrzeug oder Motorrad sowie die dafür

erforderlichen Ersatzteile und Reservebereifung,

ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät,

ein Rundfunkgerät, ein Tonbandgerät,

ein Plattenspieler, kleinere Elektrogeräte sowie

Klimageräte, eine Foto- und Kinoausstattung

samt einer entsprechenden Anzahl dazugehöriger

Filme sowie im Rahmen ihrer persönlichen

Bedürfnisse Medikamente, Kinder- und Diätnahrungsmittel;

3. Beistellung geeigneter und angemessen eingerichteter

Wohnungen für die österreichischen

Instruktoren und ihre Familienangehörigen sowie

Übernahme der Betriebskosten für diese Wohnungen

oder Leistung einer adäquaten Wohnungszulage

in bar;

4. Vorsorge für ärztliche und chirurgische

Behandlung, ausgenommen Zahnchirurgie und

Zahnersatz, sowie für Krankenhausaufenthalt;

5. Ausstellung von Ausweisen für internationale

Beamte für die österreichischen Instruktoren

zur Durchführung der ihnen übertragenen

Aufgaben sowie entsprechende Ausweise für

ihre Familienangehörigen;

6. Jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche

Bewilligung der Ein- und Ausreise, die

Gewährung der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

für die österreichischen Instruktoren

und ihre Familienangehörigen sowie die Gewährung

einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit

in Bolivien und die Übernahme der Reisekosten

innerhalb Boliviens;

7. Die bolivianische Seite gewährt den österreichischen

Instruktoren die oben angeführten

Vorrechte zumindest in dem Umfang wie sie

Experten jeglicher anderer Staatsangehörigkeit

eingeräumt werden;

8. Einräumung desselben Schutzes für die

österreichischen Instruktoren und ihre Familienangehörigen

wie er Experten internationaler

Organisationen in Bolivien gewährt wird;

9. Beistellung eines Ko-Direktors und zweier

weiterer Verwaltungskräfte sowie den österreichischen

Ausbildern zur Seite stehendes zahlenmäßig

ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens

für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte

entsprechend geeignetes Personal,

insbesondere vier Ausbilder;

10. Beistellung einer von der österreichischen

Seite als erforderlich angesehenen Zahl von Fach-

und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten

und fortlaufenden Lehr-, Werkstätten-

und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte

sowie deren Bezahlung.

Artikel IX

(1) Die bolivianische Seite haftet für alle

Schäden, welche die österreichischen Instruktoren

bei Erfüllung der ihnen übertragenen

Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich

solcher Schäden wird die bolivianische Seite

die österreichischen Instruktoren schad- und

klaglos halten.

(2) Die bolivianische Seite hat nur dann das

Recht, von den österreichischen Instruktoren

Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den

Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

haben.

(3) Die bolivianische Seite haftet für alle

Schäden, die im Zusammenhang mit den Projektsarbeiten

entstehen.

Artikel X

(1) Die bolivianische Seite wird im Zusammenhang

mit der von der österreichischen Seite oder

in ihrem Auftrag von österreichischen Instituten

und Unternehmungen für die Verwirklichung

des Projektes gemäß Art. VI Abs. 2 zur Verfügung

gestellten Ausstattung insbesondere nachstehende

Leistungen erbringen

a) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen

und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen

sonstigen Abgaben und Steuern, staatlichen,

regionalen und kommunalen Abgaben;

b) Übernahme der Versicherung für Feuer,

Haftpflicht und Diebstahl vom Zeitpunkt

des Einlangens der Ausstattung in Oruro;

c) Übernahme der Kosten der erforderlichen

technischen Installationen für die Montage

und den Betrieb von maschinellen oder

sonstigen technischen Anlagen, der Kosten

für die Wartung und den Betrieb der Kraftfahrzeuge.

(2) Die bolivianische Seite erbringt zur Durchführung

des Projektes folgende Leistungen

a) Errichtung und Ausstattung eines Schulgebäudes

mit Lehr-, Lager- und Verwaltungsräumen;

b) Erwerb und Ausbau einer Lagerstätte als

Lehrmine in Oruro;

c) Beistellung von zusätzlichen über das Ausmaß

der von Österreich zur Verfügung

gestellten Mindestausstattung hinausgehenden

Ausrüstungen und maschinellen Anlagen,

soweit deren Anschaffung für einen

ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb als

notwendig und erforderlich erachtet wird;

d) Übernahme der laufenden Ausgaben für

den Betrieb der Ausbildungsstätte, insbesondere

für Instandhaltung und Reparatur

von Gebäuden, Einrichtungen, Maschinen

und Fahrzeugen, sowie für Dienstleistungen;

ferner Steuern, Gebühren, Abgaben, Ausgaben

für Transport, Wasser, Elektrizität,

Treibstoff und Telefon;

e) Stipendien für Kursteilnehmer sowie deren

Unterbringung und Verpflegung während

der Lehrgänge in Oruro.

Artikel XI

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens

sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel XII

(1) Das vorliegende Abkommen tritt sechzig

Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung

in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von drei

Jahren abgeschlossen.

(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Im Falle der Kündigung sowie des in Abs. 1

genannten Zeitablaufes bleiben die Art. VIII,

IX und X des vorliegenden Abkommens bis

zu der innerhalb angemessener Frist zu erfolgenden

Auflösung des Projektes in Kraft.

Artikel XIII

Durch das vorliegende Abkommen werden das

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Bolivien über die Errichtung

und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute

(Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972

sowie dessen Zusatzabkommen vom 15. Mai 1974

nicht berührt.

Geschehen in La Paz am 24. November 1977

in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundeskanzler der Republik Österreich

Dr. Peter Müller

Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und Kultus der Republik Bolivien

Gral. Brig. Aé Juan Pereda Asbún

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. XII Abs. 1 am 23. Jänner 1978

in Kraft getreten.

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