103. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kultus der Republik Bolivien, vom Wunsche
geleitet, die im Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Republik Bolivien über
die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte
für qualifizierte Bergarbeiter (Steiger) in
Bolivien vom 29. März 1972 sowie in dessen
Zusatzabkommen vom 15. Mai 1974 begonnene
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen
und beruflichen Ausbildung in Form von Lehrgängen
für bolivianische Bergleute weiterzuführen
und auszubauen, sind zu diesem Zweck
wie folgt übereingekommen
Artikel I
Die Vertragschließenden Teile führen für die
Dauer von 3 Jahren folgendes Projekt durch
Neben der Weiterführung der Ausbildung bolivianischer
Bergleute in der Form von spezialisierten
Fortbildungskursen wird die österreichischbolivianische
Bergbauschule in Oruro als administratives
Zentrum für die Durchführung der
Fortbildungskurse ausgebaut und sorgt für die
Vermittlung des theoretischen Fachwissens.
Außerdem wird eine Lehrmine der Bergbauschule
angeschlossen.
Artikel II
Ziel der Fortbildungsaktion ist die Hebung
des Ausbildungsniveaus der Bergarbeiter durch
a) Schulung in Abbau und Sammlung von
Erzen
b) Verbesserung der Bergbautechniken
c) Heranbildung von Facharbeitern
Artikel III
Die bolivianische Seite nominiert das staatliche
bolivianische Forschungsinstitut für Bergbau
und Metallurgie (Instituto de Investigationes
Minero-Metalurgicas) für die Durchführung des
Projektes.
Artikel IV
Die Ausbildung der bolivianischen Bergleute
wird einerseits in staatlichen und privaten Minen
und andererseits in der österreichisch-bolivianischen
Bergbauschule sowie in der ihr angeschlossenen
Lehrmine in Oruro durchgeführt.
Artikel V
Die Kursteilnehmer werden durch die zuständigen
bolivianischen Stellen ausgewählt. Dem
österreichischen Kursleiter steht das Recht zu,
unter Angabe der Gründe einzelne Bewerber
zurückzuweisen oder Teilnehmer vom Kursbesuch
auszuschließen. Die Kursteilnehmer erhalten
nach erfolgreicher Absolvierung der Kurse
eine Teilnahmebestätigung.
Artikel VI
(1) Die österreichische Seite stellt für die Dauer
von drei Jahren vier Instruktoren zur Verfügung,
von denen einer gleichzeitig die Funktion
des Direktors übernimmt. Die Republik Österreich
zahlt deren Gehälter und Auslandszulagen
und trägt die Kosten der Hin- und Rückreise
sowie der Kranken- und Unfallversicherung für
die Instruktoren und ihre Familienangehörigen.
(2) Weiters stellt die österreichische Seite
frei Oruro für die Durchführung der Fortbildungskurse
Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe
sowie Transportmittel zur Verfügung, die
nach Beendigung dieses dem vorliegenden Abkommen
zugrunde liegenden Projektes in das
Eigentum der Republik Bolivien übergehen.
Artikel VH
(1) Das Projekt wird vom österreichischen
Direktor und dem bolivianischen Ko-Direktor
geleitet, die gemeinsam für die Planung, Organisation
und Koordination der Tätigkeiten der
Schule verantwortlich sind. Der österreichische
Direktor ist für alle Angelegenheiten des österreichischen
Ausbildungspersonals und für die
technische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer
verantwortlich. Zu seinen vordringlichen Pflichten
gehört auch die Ausbildung bzw. Fortbildung
des bolivianischen Personals, das dadurch
zur Übernahme und Weiterführung des Projektes
qualifiziert werden soll.
(2) Die technische Ausbildung wird aufgrund
der Anordnungen des österreichischen Direktors
gegenüber dem von bolivianischer Seite beigestellten
Personal durchgeführt. Er ist für den
Unterricht in anderen als in technischen Gegenständen
nicht verantwortlich.
Artikel VIII
Die bolivianische Seite wird im Zusammenhang
mit den gemäß Art. VI Abs. 1 zu entsendenden
österreichischen Instruktoren insbesondere nachstehende
Begünstigungen gewähren und Leistungen
erbringen
1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben
auf österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge
und andere Zuwendungen während der
Einsatzdauer in Bolivien;
2. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der
für den persönlichen Gebrauch der österreichischen
Instruktoren und ihrer Familienangehörigen
bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen sowie
Befreiung von Gebühren und Abgaben für die
Inbetriebnahme und Benützung dieser Gegenstände.
Dazu gehören zum Beispiel je Haushalt
ein Kraftfahrzeug oder Motorrad sowie die dafür
erforderlichen Ersatzteile und Reservebereifung,
ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät,
ein Rundfunkgerät, ein Tonbandgerät,
ein Plattenspieler, kleinere Elektrogeräte sowie
Klimageräte, eine Foto- und Kinoausstattung
samt einer entsprechenden Anzahl dazugehöriger
Filme sowie im Rahmen ihrer persönlichen
Bedürfnisse Medikamente, Kinder- und Diätnahrungsmittel;
3. Beistellung geeigneter und angemessen eingerichteter
Wohnungen für die österreichischen
Instruktoren und ihre Familienangehörigen sowie
Übernahme der Betriebskosten für diese Wohnungen
oder Leistung einer adäquaten Wohnungszulage
in bar;
4. Vorsorge für ärztliche und chirurgische
Behandlung, ausgenommen Zahnchirurgie und
Zahnersatz, sowie für Krankenhausaufenthalt;
5. Ausstellung von Ausweisen für internationale
Beamte für die österreichischen Instruktoren
zur Durchführung der ihnen übertragenen
Aufgaben sowie entsprechende Ausweise für
ihre Familienangehörigen;
6. Jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche
Bewilligung der Ein- und Ausreise, die
Gewährung der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
für die österreichischen Instruktoren
und ihre Familienangehörigen sowie die Gewährung
einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit
in Bolivien und die Übernahme der Reisekosten
innerhalb Boliviens;
7. Die bolivianische Seite gewährt den österreichischen
Instruktoren die oben angeführten
Vorrechte zumindest in dem Umfang wie sie
Experten jeglicher anderer Staatsangehörigkeit
eingeräumt werden;
8. Einräumung desselben Schutzes für die
österreichischen Instruktoren und ihre Familienangehörigen
wie er Experten internationaler
Organisationen in Bolivien gewährt wird;
9. Beistellung eines Ko-Direktors und zweier
weiterer Verwaltungskräfte sowie den österreichischen
Ausbildern zur Seite stehendes zahlenmäßig
ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens
für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte
entsprechend geeignetes Personal,
insbesondere vier Ausbilder;
10. Beistellung einer von der österreichischen
Seite als erforderlich angesehenen Zahl von Fach-
und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten
und fortlaufenden Lehr-, Werkstätten-
und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte
sowie deren Bezahlung.
Artikel IX
(1) Die bolivianische Seite haftet für alle
Schäden, welche die österreichischen Instruktoren
bei Erfüllung der ihnen übertragenen
Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich
solcher Schäden wird die bolivianische Seite
die österreichischen Instruktoren schad- und
klaglos halten.
(2) Die bolivianische Seite hat nur dann das
Recht, von den österreichischen Instruktoren
Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
(3) Die bolivianische Seite haftet für alle
Schäden, die im Zusammenhang mit den Projektsarbeiten
entstehen.
Artikel X
(1) Die bolivianische Seite wird im Zusammenhang
mit der von der österreichischen Seite oder
in ihrem Auftrag von österreichischen Instituten
und Unternehmungen für die Verwirklichung
des Projektes gemäß Art. VI Abs. 2 zur Verfügung
gestellten Ausstattung insbesondere nachstehende
Leistungen erbringen
a) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen
und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen
sonstigen Abgaben und Steuern, staatlichen,
regionalen und kommunalen Abgaben;
b) Übernahme der Versicherung für Feuer,
Haftpflicht und Diebstahl vom Zeitpunkt
des Einlangens der Ausstattung in Oruro;
c) Übernahme der Kosten der erforderlichen
technischen Installationen für die Montage
und den Betrieb von maschinellen oder
sonstigen technischen Anlagen, der Kosten
für die Wartung und den Betrieb der Kraftfahrzeuge.
(2) Die bolivianische Seite erbringt zur Durchführung
des Projektes folgende Leistungen
a) Errichtung und Ausstattung eines Schulgebäudes
mit Lehr-, Lager- und Verwaltungsräumen;
b) Erwerb und Ausbau einer Lagerstätte als
Lehrmine in Oruro;
c) Beistellung von zusätzlichen über das Ausmaß
der von Österreich zur Verfügung
gestellten Mindestausstattung hinausgehenden
Ausrüstungen und maschinellen Anlagen,
soweit deren Anschaffung für einen
ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb als
notwendig und erforderlich erachtet wird;
d) Übernahme der laufenden Ausgaben für
den Betrieb der Ausbildungsstätte, insbesondere
für Instandhaltung und Reparatur
von Gebäuden, Einrichtungen, Maschinen
und Fahrzeugen, sowie für Dienstleistungen;
ferner Steuern, Gebühren, Abgaben, Ausgaben
für Transport, Wasser, Elektrizität,
Treibstoff und Telefon;
e) Stipendien für Kursteilnehmer sowie deren
Unterbringung und Verpflegung während
der Lehrgänge in Oruro.
Artikel XI
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens
sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel XII
(1) Das vorliegende Abkommen tritt sechzig
Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung
in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von drei
Jahren abgeschlossen.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Im Falle der Kündigung sowie des in Abs. 1
genannten Zeitablaufes bleiben die Art. VIII,
IX und X des vorliegenden Abkommens bis
zu der innerhalb angemessener Frist zu erfolgenden
Auflösung des Projektes in Kraft.
Artikel XIII
Durch das vorliegende Abkommen werden das
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Bolivien über die Errichtung
und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute
(Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972
sowie dessen Zusatzabkommen vom 15. Mai 1974
nicht berührt.
Geschehen in La Paz am 24. November 1977
in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundeskanzler der Republik Österreich
Dr. Peter Müller
Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kultus der Republik Bolivien
Gral. Brig. Aé Juan Pereda Asbún
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. XII Abs. 1 am 23. Jänner 1978
in Kraft getreten.