103. Verordnung: Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 111 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes
(UOG), BGBl. Nr. 258/1975, wird
verordnet
PROVISORISCHE GESCHÄFTSORDNUNG
FÜR KOLLEGIALORGANE
Allgemeines
§ 1. Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung
gemäß § 15 Abs. 11 UOG sind bei der
Geschäftsführung der Kollegialorgane der Universitäten
im Sinne des UOG die Bestimmungen
dieser Verordnung als provisorische Geschäftsordnung
gemäß § 111 Abs. 2 UOG anzuwenden.
Kollegialorgane
§ 2. (1) Kollegialorgane der Universität sind
insbesondere
a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan
an Universitäten mit Fakultätsgliederung
bzw. das Universitätskollegium
als oberstes Kollegialorgan an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung,
b) das Fakultätskollegium als Kollegialorgan
der Fakultät,
c) die Institutskonferenz als Kollegialorgan
des Instituts,
d) die Studienkommission als Kollegialorgan
für jede an einer Fakultät sowie für jede
an einer nicht in Fakultäten gegliederten
Universität eingerichtete Studienrichtung,
e) alle mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten
Kommissionen.
(2) Die Zusammensetzung und der Wirkungsbereich
der einzelnen Kollegialorgane ergibt
sich auf Grund der Bestimmungen des UOG.
(3) Vorsitzender des Kollegialorgans ist
a) beim Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium
der Rektor,
b) beim Fakultätskollegium der Dekan,
c) bei der Institutskonferenz der Vorstand,
d) bei der Studienkommission der Vorsitzende,
e) bei den bevollmächtigten Kommissionen
der Vorsitzende.
(4) Hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden
eines Kollegialorgans bzw. im Falle der
zeitweiligen Verhinderung eines Vorsitzenden
gelten die entsprechenden Bestimmungen des
UOG.
(5) Dem Vorsitzenden des Kollegialorgans obliegt
es, die Tätigkeit des Kollegialorgans zu
leiten. Die Vollziehung der Beschlüsse des obersten
Kollegialorgans (Akademischer Senat bzw. Universitätskollegium)
und dessen bevollmächtigten
Kommissionen obliegt dem Rektor, des Fakultätskollegiums
und dessen bevollmächtigten Kommissionen
dem Dekan, der Institutskonferenz
dem Institutsvorstand und der Studienkommission
dem Vorsitzenden.
Einberufung zu Sitzungen
§ 3. (1) Das jeweilige Kollegialorgan ist vom
Vorsitzenden mindestens einmal im Semester
schriftlich einzuberufen.
(2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen
zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen,
wenn dies wenigstens ein Viertel der
Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan
vertretenen Personengruppe unter
Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur
Tagesordnung verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer
Sitzung einberufen.
(4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der
Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung
schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist
auch bereits unter einem die Tagesordnung, zu-
mindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.
(5) Die Einberufung der Sitzung des Akademischen
Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium
zum Zwecke der Amtsenthebung
des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn
dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder
des Akademischen Senates (Universitätskollegiums)
bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich
verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung
ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt
durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern
des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens
zwei Tage vor der Sitzung durch den
Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig
durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder
des Kollegialorgans und durch Anschlag
an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw.
der des jeweiligen Kollegialorgans.
(2) Gegenstände, die der Vorsitzende den
Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens
zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat,
dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit
vom Kollegialorgan beschlossen
wird.
(3) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann
verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände
in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die
Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens
vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden
des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten
zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann
weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen,
daß von ihm bezeichnete Gegenstände
in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden,
wenn nicht mindestens zwei der anwesenden
teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.
Leitung der Sitzung
§ 5. (1) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden
zu leiten.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge
der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände
auf Grund der Tagesordnung, erteilt das Wort,
er stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans
fest, prüft die Vertretung von verhinderten
Mitgliedern und verkündet die Beschlüsse des
Kollegialorgans.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt
die Sitzung, er kann sie unterbrechen und vertagen.
Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung
der Ordnung und Sicherheit in der
Sitzung. Er kann „zur Sache" oder „zur Ordnung"
rufen; nötigenfalls kann er auch das
Wort entziehen. Wenn er dies für erforderlich
hält, kann er an die Wahrung des Amtsgeheimnisses
bzw. an die Verschwiegenheitspflicht aller
Mitglieder erinnern.
Mitteilung und Berichterstattung
§ 6. (1) Der Vorsitzende hat dem Kollegialorgan
die seit der letzten Sitzung angefallenen
bedeutsamen Geschäftsstücke sowie über die selbständigen
Geschäfte gemäß § 15 zu berichten.
Dazu gehören insbesondere die Erlässe des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung,
amtliche Zuschriften an den Vorsitzenden bzw.
an das Kollegialorgan und die Ergebnisse von
Abstimmungen im Umlaufweg.
Wechselrede
§ 7. (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung,
in der Regel auch nach selbständigen Berichten
oder nach selbständigen Anträgen wird durch
den Vorsitzenden die Wechselrede eröffnet. Das
Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen
zu erteilen.
(2) Bei Annahme des Antrags auf Schluß der
Wechselrede sind weitere Wortmeldungen nicht
mehr zulässig; das Wort behält nur, wer sich
vor der Antragstellung gemeldet hat. Dem Vorsitzenden,
dem Berichterstatter oder dem Antragsteller
steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw.
ein Schlußwort zu.
(3) Das Kollegialorgan kann eine allgemeine
oder besondere Beschränkung der Redezeit oder
der Zahl der Wortmeldungen je Verhandlungsgegenstand
beschließen.
Teilnahmepflicht
§ 8. (1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten
der Angehörigen der Universität (§ 22 UOG),
nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung
der Kollegialorgane mitzuwirken (§ 21 Abs. 1
UOG).
(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben
an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung
ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben
und stichhaltig zu begründen.
(3) Mitglieder eines Kollegialorgans können
gemäß § 18 Abs. 5 UOG ihre Stimme bei Verhinderung,
sofern die Stellvertretung durch das
UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer
einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans,
das dieselbe Personengruppe vertritt,
übertragen. Die Stimmübertragung muß
schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen
werden.
Beschlußerfordernisse
§ 9. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten
und die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn
die Zahl der Prostimmen größer ist als die
Zahl der Kontrastimmen.
(3) Die Stimmenthaltung eines anwesenden
Mitglieds des Kollegialorgans ist unzulässig. Bei
der Feststellung der Stimmverhältnisse sind
lediglich die Prostimmen festzustellen.
(4) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn
die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt
so groß ist wie die Zahl der Kontrastimmen.
(5) Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und
gibt als letzter seine Stimme ab.
(6) Gemäß § 63 Abs. 3 ist für den Fall einer
ungeraden Zahl der Universitätsprofessoren im
Fakultätskollegium die Zahl der Universitätsprofessoren
aufzurunden. Der Dekan besitzt für
diesen Fall zwei Stimmen und hat dieses Stimmrecht
auszuüben.
Art der Abstimmung
§ 10. (1) Der Vorsitzende regelt die Reihenfolge,
in der über die zu einem Gegenstand gestellten
Anträge abgestimmt wird. Über den
Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist
immer zuerst abzustimmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen
wird, ist durch Handheben abzustimmen
(offene Abstimmung).
(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes,
bei dem offen abzustimmen wäre,
keine Wortmeldung oder verlangt keines der
anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans eine
Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im
Sinne des Antragstellers (Berichterstatters) angenommen.
(4) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans
namentliche Abstimmung verlangt und diese vom
Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die
Mitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ab.
(5) Im Falle einer Weisungserteilung an ein
Kollegialorgan durch das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung ist dieses verpflichtet,
die Beschlußfassung über die der Weisung unterliegende
Angelegenheit offen und namentlich
vorzunehmen.
(6) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied
des Kollegialorgans persönlich betreffen, ist stets
geheim abzustimmen. Geheim ist ferner, soweit
das UOG nichts anderes bestimmt, abzustimmen,
wenn dies von einem Mitglied des Kollegialorgans
beantragt und vom Kollegialorgan
beschlossen wird. Für die geheime Abstimmung
sind Stimmzettel zu verwenden.
(7) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 12 UOG.
Befangenheit eines Mitglieds
§ 11. (1) In eigener Sache im Sinne des § 7
AVG 1950 darf — sofern das UOG nichts
anderes bestimmt — kein Mitglied des Kollegialorgans
mitstimmen. Ein Mitglied ist befangen,
wenn die Angelegenheit seine persönlichen Verhältnisse
oder die eines seiner nahen Angehörigen
betrifft. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium
auf Antrag eines Mitgliedes des Kollegialorgans.
(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes
beschließt, kann ein befangenes Mitglied an der
Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen
Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die
Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand
den Sitzungssaal zu verlassen.
Sitzungsprotokoll
§ 12. (1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans
ist ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer
ist jeweils vom Kollegialorgan zu bestimmen,
wobei tunlichst getrachtet werden sollte,
daß der Schriftführer abwechselnd von allen im
Kollegialorgan vertretenen Personengruppen gestellt
werden sollte.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll.
Es hat jedenfalls die Namen der anwesenden
Mitglieder, die gestellten Anträge und
Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten
sowie das Ergebnis der Abstimmungen
mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben,
den Inhalt der Berichte und Wechselrede
nur, soweit dies zum Verständnis der gefaßten
Beschlüsse nötig erscheint.
(3) Die Reinschrift des Protokolls soll innerhalb
acht Tagen angefertigt werden und ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen.
Das Protokoll ist spätestens während
der dritten und vierten Woche nach der Sitzung
für den Zeitraum von zwei Wochen zur Einsichtnahme
durch die Mitglieder des Kollegialorgans
aufzulegen. Erfolgt gegen das Protokoll
während der Zeit der Einsichtnahme kein Widerspruch,
so gilt das Protokoll als genehmigt. Ein
allfälliger Widerspruch gegen das Protokoll ist
in der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans
zu behandeln.
(4) Eine vollständige Abschrift (Kopie) des
Protokolls samt Beilagen über die Sitzungen der
Studienkommissionen, der Fakultätskollegien,
der Akademischen Senate und der Universitätskollegien
ist gemäß § 15 Abs. 6 UOG gleichzeitig
mit der Auflegung des Protokolls zur Einsichtnahme,
spätestens aber binnen einem Monat
dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vorzulegen. Erfolgt eine Berichtigung
des Protokolls, so ist außerdem eine vollständige
berichtigte Abschrift (Kopie) des Protokolls dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
Abstimmung im Umlaufweg
§ 13. (1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans
kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten
und Gegenstände verfügen, die
entweder keiner Beratung bedürfen oder bei
denen infolge der Dringlichkeit noch vor der
nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine
Beschlußfassung geboten erscheint.
(2) Das Umlaufstück hat einen zumindest
kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so
gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA
oder NEIN abgestimmt werden kann.
(3) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt
nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des
Kollegialorgans eine Beratung oder auch nur
eine andere Fassung des Antrages verlangt.
(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die absolute
Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder
des Kollegialorgans für ihn gestimmt
haben.
(5) Der Vorsitzende hat das Ergebnis einer
Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan
in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
Durchführung von Beschlüssen
§ 14. (1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans
hat die Beschlüsse des Kollegialorgans unverzüglich
zu vollziehen.
(2) Der Vorsitzende der Institutskonferenz, der
Studienkommission und des Akademischen Senates
(Universitätskollegiums) hat, wenn nach
seiner Auffassung ein Beschluß des Kollegialorgans
im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen
steht, die Vollziehung zunächst auszusetzen
und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu berichten (§§ 51 Abs. 4,
59 Abs. 5 und 74 Abs. 2 UOG). Der Vorsitzende
eines Fakultätskollegiums (Dekan) hat
gemäß § 67 Abs. 2 UOG die Vollziehung zunächst
auszusetzen und das Fakultätskollegium
mit der Angelegenheit neuerlich zu befassen; im
Falle eines Beharrungsbeschlusses des Fakultätskollegiums
hat der Vorsitzende (Dekan) dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu berichten.
(3) Teilt der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung mit, daß kein Anlaß besteht, den
Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4 und 5 UOG),
so ist dieser vom Vorsitzenden des Kollegialorgans
unverzüglich zu vollziehen. Im Falle der
Nichtgenehmigung, Aufhebung oder Untersagung
der Durchführung des Beschlusses kann
seine Vollziehung nicht erfolgen und hat zu
unterbleiben. Die Organe der Universitäten sind
gemäß § 5 Abs. 4 UOG in einem solchen Fall
vielmehr verpflichtet, den der Rechtsanschauung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
entsprechenden Rechtszustand mit den
ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen. Regelmäßig wird eine neuerliche
der Rechtsanschauung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung entsprechende Beschlußfassung
durch das Kollegialorgan zu erfolgen
haben.
Selbständige Geschäfte des Vorsitzenden
§ 15. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 51, 59 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2,
67 und 74 UOG hat der Vorsitzende des Kollegialorgans
selbständig zu besorgen
a) die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten
des Kollegialorgans,
b) Angelegenheiten von geringer Bedeutung,
c) die Erledigung dringlicher Angelegenheiten,
d. h. alle unverzüglich und ohne Aufschub
noch vor der nächsten Sitzung des
Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte
und Angelegenheiten, die auch nicht im
Wege einer Abstimmung im Umlauf erledigt
werden können, bzw. bei Gefahr im Verzug.
(2) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen
Geschäften des Vorsitzenden des Kollegialorgans
gehören, entscheidet unbeschadet der entsprechenden
Bestimmungen des UOG im Zweifelsfall
das Kollegialorgan.
Kommissionen
§ 16. (1) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner
Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung
von einzelnen oder von Gruppen
seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige
Kommissionen einsetzen. Sofern dies
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis dient, können ständige oder
nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht
zur Entscheidung in den ihnen übertragenen
Angelegenheiten ausgestattet werden.
(2) Die Kommissionen sind gemäß § 15 Abs. 9
UOG so zusammenzusetzen, daß jede der im
Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im
selben. Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten
ist. Auch die anderen in dem betreffenden
Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und
die ihnen angehörenden Personen können in
Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter
einer anderen Personengruppe hat der Kommission
anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt
werden, von denen diese Personengruppe
betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universitätseinrichtung,
über die in einer Kommission
verhandelt wird, gehört ihr jedenfalls an. Die
Bestimmungen des § 64 Abs. 4 UOG gelten
sinngemäß.
Kommissionen mit Entscheidungsvollmacht
§ 17. (1) Gemäß § 65 Abs. 1 UOG sind, soweit
nicht § 111 Abs. 7 UOG Anwendung findet,
im Rahmen der Fakultäten bzw. Fakultätskollegien
sowie an Universitäten ohne Fakultätsgliederung
im Rahmen der Universitätskollegien
für folgende Angelegenheiten Kommissionen einzusetzen
und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten
a) für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen
(Fachgruppenkommissionen, § 62
Abs. 3 UOG);
b) zur Antragstellung betreffend das Budget
und den Dienstpostenplan, den Ausbau
bestehender sowie die Errichtung neuer
Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie
zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen
Mittel und Dienstposten;
c) für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme
der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren
und der Durchführung von
Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission
hat mindestens einer der beiden
Vertreter der sonstigen Bediensteten
(§ 63 Abs. 1 lit. e UOG) anzugehören;
d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren
(Habilitationskommissionen, § 35
Abs. 4 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige
Fachgruppenkommission (lit. a)
betraut wird;
e) zur Durchführung von Berufungsverfahren
(Berufungskommissionen, § 26 Abs. 2
UOG), soweit damit nicht die fachzuständige
Fachgruppenkommission (lit. a) betraut
wird.
Mitglieder mit Entscheidungsvollmacht
§ 18. Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne
Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien
Akademischen Senaten und Universitätskollegien
mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte
Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr
ausgestattet werden.
Auskunftspersonen und Fachleute
§ 19. Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnen
Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen
und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
Außerkrafttreten der provisorischen Geschäftsordnung
§ 20. Mit dem Inkrafttreten einer Geschäftsordnung
gemäß § 15 Abs. 11 UOG infolge entsprechender
Beschlußfassung durch das jeweilige
Kollegialorgan und Genehmigung durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung tritt
diese Verordnung über eine provisorische Geschäftsordnung
für dieses Kollegialorgan außer
Kraft.