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103. Verordnung: Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz

Gemäß § 111 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes

(UOG), BGBl. Nr. 258/1975, wird

verordnet

PROVISORISCHE GESCHÄFTSORDNUNG

FÜR KOLLEGIALORGANE

Allgemeines

§ 1. Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung

gemäß § 15 Abs. 11 UOG sind bei der

Geschäftsführung der Kollegialorgane der Universitäten

im Sinne des UOG die Bestimmungen

dieser Verordnung als provisorische Geschäftsordnung

gemäß § 111 Abs. 2 UOG anzuwenden.

Kollegialorgane

§ 2. (1) Kollegialorgane der Universität sind

insbesondere

a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan

an Universitäten mit Fakultätsgliederung

bzw. das Universitätskollegium

als oberstes Kollegialorgan an Universitäten

ohne Fakultätsgliederung,

b) das Fakultätskollegium als Kollegialorgan

der Fakultät,

c) die Institutskonferenz als Kollegialorgan

des Instituts,

d) die Studienkommission als Kollegialorgan

für jede an einer Fakultät sowie für jede

an einer nicht in Fakultäten gegliederten

Universität eingerichtete Studienrichtung,

e) alle mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten

Kommissionen.

(2) Die Zusammensetzung und der Wirkungsbereich

der einzelnen Kollegialorgane ergibt

sich auf Grund der Bestimmungen des UOG.

(3) Vorsitzender des Kollegialorgans ist

a) beim Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium

der Rektor,

b) beim Fakultätskollegium der Dekan,

c) bei der Institutskonferenz der Vorstand,

d) bei der Studienkommission der Vorsitzende,

e) bei den bevollmächtigten Kommissionen

der Vorsitzende.

(4) Hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden

eines Kollegialorgans bzw. im Falle der

zeitweiligen Verhinderung eines Vorsitzenden

gelten die entsprechenden Bestimmungen des

UOG.

(5) Dem Vorsitzenden des Kollegialorgans obliegt

es, die Tätigkeit des Kollegialorgans zu

leiten. Die Vollziehung der Beschlüsse des obersten

Kollegialorgans (Akademischer Senat bzw. Universitätskollegium)

und dessen bevollmächtigten

Kommissionen obliegt dem Rektor, des Fakultätskollegiums

und dessen bevollmächtigten Kommissionen

dem Dekan, der Institutskonferenz

dem Institutsvorstand und der Studienkommission

dem Vorsitzenden.

Einberufung zu Sitzungen

§ 3. (1) Das jeweilige Kollegialorgan ist vom

Vorsitzenden mindestens einmal im Semester

schriftlich einzuberufen.

(2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen

zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen,

wenn dies wenigstens ein Viertel der

Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan

vertretenen Personengruppe unter

Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur

Tagesordnung verlangen.

(3) Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer

Sitzung einberufen.

(4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der

Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung

schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist

auch bereits unter einem die Tagesordnung, zu-

mindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.

(5) Die Einberufung der Sitzung des Akademischen

Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium

zum Zwecke der Amtsenthebung

des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn

dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder

des Akademischen Senates (Universitätskollegiums)

bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich

verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung

ist in die Tagesordnung aufzunehmen.

Tagesordnung

§ 4. (1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt

durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern

des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens

zwei Tage vor der Sitzung durch den

Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig

durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder

des Kollegialorgans und durch Anschlag

an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw.

der des jeweiligen Kollegialorgans.

(2) Gegenstände, die der Vorsitzende den

Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens

zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat,

dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit

vom Kollegialorgan beschlossen

wird.

(3) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann

verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände

in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die

Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens

vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden

des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten

zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.

(4) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann

weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen,

daß von ihm bezeichnete Gegenstände

in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden,

wenn nicht mindestens zwei der anwesenden

teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.

Leitung der Sitzung

§ 5. (1) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden

zu leiten.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge

der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände

auf Grund der Tagesordnung, erteilt das Wort,

er stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans

fest, prüft die Vertretung von verhinderten

Mitgliedern und verkündet die Beschlüsse des

Kollegialorgans.

(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt

die Sitzung, er kann sie unterbrechen und vertagen.

Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung

der Ordnung und Sicherheit in der

Sitzung. Er kann „zur Sache" oder „zur Ordnung"

rufen; nötigenfalls kann er auch das

Wort entziehen. Wenn er dies für erforderlich

hält, kann er an die Wahrung des Amtsgeheimnisses

bzw. an die Verschwiegenheitspflicht aller

Mitglieder erinnern.

Mitteilung und Berichterstattung

§ 6. (1) Der Vorsitzende hat dem Kollegialorgan

die seit der letzten Sitzung angefallenen

bedeutsamen Geschäftsstücke sowie über die selbständigen

Geschäfte gemäß § 15 zu berichten.

Dazu gehören insbesondere die Erlässe des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung,

amtliche Zuschriften an den Vorsitzenden bzw.

an das Kollegialorgan und die Ergebnisse von

Abstimmungen im Umlaufweg.

Wechselrede

§ 7. (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung,

in der Regel auch nach selbständigen Berichten

oder nach selbständigen Anträgen wird durch

den Vorsitzenden die Wechselrede eröffnet. Das

Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen

zu erteilen.

(2) Bei Annahme des Antrags auf Schluß der

Wechselrede sind weitere Wortmeldungen nicht

mehr zulässig; das Wort behält nur, wer sich

vor der Antragstellung gemeldet hat. Dem Vorsitzenden,

dem Berichterstatter oder dem Antragsteller

steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw.

ein Schlußwort zu.

(3) Das Kollegialorgan kann eine allgemeine

oder besondere Beschränkung der Redezeit oder

der Zahl der Wortmeldungen je Verhandlungsgegenstand

beschließen.

Teilnahmepflicht

§ 8. (1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten

der Angehörigen der Universität (§ 22 UOG),

nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung

der Kollegialorgane mitzuwirken (§ 21 Abs. 1

UOG).

(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben

an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung

ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben

und stichhaltig zu begründen.

(3) Mitglieder eines Kollegialorgans können

gemäß § 18 Abs. 5 UOG ihre Stimme bei Verhinderung,

sofern die Stellvertretung durch das

UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer

einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans,

das dieselbe Personengruppe vertritt,

übertragen. Die Stimmübertragung muß

schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen

werden.

Beschlußerfordernisse

§ 9. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten

und die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn

die Zahl der Prostimmen größer ist als die

Zahl der Kontrastimmen.

(3) Die Stimmenthaltung eines anwesenden

Mitglieds des Kollegialorgans ist unzulässig. Bei

der Feststellung der Stimmverhältnisse sind

lediglich die Prostimmen festzustellen.

(4) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn

die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt

so groß ist wie die Zahl der Kontrastimmen.

(5) Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und

gibt als letzter seine Stimme ab.

(6) Gemäß § 63 Abs. 3 ist für den Fall einer

ungeraden Zahl der Universitätsprofessoren im

Fakultätskollegium die Zahl der Universitätsprofessoren

aufzurunden. Der Dekan besitzt für

diesen Fall zwei Stimmen und hat dieses Stimmrecht

auszuüben.

Art der Abstimmung

§ 10. (1) Der Vorsitzende regelt die Reihenfolge,

in der über die zu einem Gegenstand gestellten

Anträge abgestimmt wird. Über den

Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist

immer zuerst abzustimmen.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen

wird, ist durch Handheben abzustimmen

(offene Abstimmung).

(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes,

bei dem offen abzustimmen wäre,

keine Wortmeldung oder verlangt keines der

anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans eine

Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im

Sinne des Antragstellers (Berichterstatters) angenommen.

(4) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans

namentliche Abstimmung verlangt und diese vom

Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die

Mitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ab.

(5) Im Falle einer Weisungserteilung an ein

Kollegialorgan durch das Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung ist dieses verpflichtet,

die Beschlußfassung über die der Weisung unterliegende

Angelegenheit offen und namentlich

vorzunehmen.

(6) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied

des Kollegialorgans persönlich betreffen, ist stets

geheim abzustimmen. Geheim ist ferner, soweit

das UOG nichts anderes bestimmt, abzustimmen,

wenn dies von einem Mitglied des Kollegialorgans

beantragt und vom Kollegialorgan

beschlossen wird. Für die geheime Abstimmung

sind Stimmzettel zu verwenden.

(7) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des

§ 19 Abs. 12 UOG.

Befangenheit eines Mitglieds

§ 11. (1) In eigener Sache im Sinne des § 7

AVG 1950 darf — sofern das UOG nichts

anderes bestimmt — kein Mitglied des Kollegialorgans

mitstimmen. Ein Mitglied ist befangen,

wenn die Angelegenheit seine persönlichen Verhältnisse

oder die eines seiner nahen Angehörigen

betrifft. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium

auf Antrag eines Mitgliedes des Kollegialorgans.

(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes

beschließt, kann ein befangenes Mitglied an der

Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen

Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die

Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand

den Sitzungssaal zu verlassen.

Sitzungsprotokoll

§ 12. (1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans

ist ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer

ist jeweils vom Kollegialorgan zu bestimmen,

wobei tunlichst getrachtet werden sollte,

daß der Schriftführer abwechselnd von allen im

Kollegialorgan vertretenen Personengruppen gestellt

werden sollte.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll.

Es hat jedenfalls die Namen der anwesenden

Mitglieder, die gestellten Anträge und

Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten

sowie das Ergebnis der Abstimmungen

mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben,

den Inhalt der Berichte und Wechselrede

nur, soweit dies zum Verständnis der gefaßten

Beschlüsse nötig erscheint.

(3) Die Reinschrift des Protokolls soll innerhalb

acht Tagen angefertigt werden und ist vom

Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen.

Das Protokoll ist spätestens während

der dritten und vierten Woche nach der Sitzung

für den Zeitraum von zwei Wochen zur Einsichtnahme

durch die Mitglieder des Kollegialorgans

aufzulegen. Erfolgt gegen das Protokoll

während der Zeit der Einsichtnahme kein Widerspruch,

so gilt das Protokoll als genehmigt. Ein

allfälliger Widerspruch gegen das Protokoll ist

in der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans

zu behandeln.

(4) Eine vollständige Abschrift (Kopie) des

Protokolls samt Beilagen über die Sitzungen der

Studienkommissionen, der Fakultätskollegien,

der Akademischen Senate und der Universitätskollegien

ist gemäß § 15 Abs. 6 UOG gleichzeitig

mit der Auflegung des Protokolls zur Einsichtnahme,

spätestens aber binnen einem Monat

dem Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung vorzulegen. Erfolgt eine Berichtigung

des Protokolls, so ist außerdem eine vollständige

berichtigte Abschrift (Kopie) des Protokolls dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

vorzulegen.

Abstimmung im Umlaufweg

§ 13. (1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans

kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten

und Gegenstände verfügen, die

entweder keiner Beratung bedürfen oder bei

denen infolge der Dringlichkeit noch vor der

nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine

Beschlußfassung geboten erscheint.

(2) Das Umlaufstück hat einen zumindest

kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so

gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA

oder NEIN abgestimmt werden kann.

(3) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt

nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des

Kollegialorgans eine Beratung oder auch nur

eine andere Fassung des Antrages verlangt.

(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die absolute

Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder

des Kollegialorgans für ihn gestimmt

haben.

(5) Der Vorsitzende hat das Ergebnis einer

Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan

in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Durchführung von Beschlüssen

§ 14. (1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans

hat die Beschlüsse des Kollegialorgans unverzüglich

zu vollziehen.

(2) Der Vorsitzende der Institutskonferenz, der

Studienkommission und des Akademischen Senates

(Universitätskollegiums) hat, wenn nach

seiner Auffassung ein Beschluß des Kollegialorgans

im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen

steht, die Vollziehung zunächst auszusetzen

und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu berichten (§§ 51 Abs. 4,

59 Abs. 5 und 74 Abs. 2 UOG). Der Vorsitzende

eines Fakultätskollegiums (Dekan) hat

gemäß § 67 Abs. 2 UOG die Vollziehung zunächst

auszusetzen und das Fakultätskollegium

mit der Angelegenheit neuerlich zu befassen; im

Falle eines Beharrungsbeschlusses des Fakultätskollegiums

hat der Vorsitzende (Dekan) dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

zu berichten.

(3) Teilt der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung mit, daß kein Anlaß besteht, den

Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4 und 5 UOG),

so ist dieser vom Vorsitzenden des Kollegialorgans

unverzüglich zu vollziehen. Im Falle der

Nichtgenehmigung, Aufhebung oder Untersagung

der Durchführung des Beschlusses kann

seine Vollziehung nicht erfolgen und hat zu

unterbleiben. Die Organe der Universitäten sind

gemäß § 5 Abs. 4 UOG in einem solchen Fall

vielmehr verpflichtet, den der Rechtsanschauung

des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

entsprechenden Rechtszustand mit den

ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich

herzustellen. Regelmäßig wird eine neuerliche

der Rechtsanschauung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung entsprechende Beschlußfassung

durch das Kollegialorgan zu erfolgen

haben.

Selbständige Geschäfte des Vorsitzenden

§ 15. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der

§§ 51, 59 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2,

67 und 74 UOG hat der Vorsitzende des Kollegialorgans

selbständig zu besorgen

a) die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten

des Kollegialorgans,

b) Angelegenheiten von geringer Bedeutung,

c) die Erledigung dringlicher Angelegenheiten,

d. h. alle unverzüglich und ohne Aufschub

noch vor der nächsten Sitzung des

Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte

und Angelegenheiten, die auch nicht im

Wege einer Abstimmung im Umlauf erledigt

werden können, bzw. bei Gefahr im Verzug.

(2) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen

Geschäften des Vorsitzenden des Kollegialorgans

gehören, entscheidet unbeschadet der entsprechenden

Bestimmungen des UOG im Zweifelsfall

das Kollegialorgan.

Kommissionen

§ 16. (1) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner

Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung

von einzelnen oder von Gruppen

seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige

Kommissionen einsetzen. Sofern dies

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis dient, können ständige oder

nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht

zur Entscheidung in den ihnen übertragenen

Angelegenheiten ausgestattet werden.

(2) Die Kommissionen sind gemäß § 15 Abs. 9

UOG so zusammenzusetzen, daß jede der im

Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im

selben. Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten

ist. Auch die anderen in dem betreffenden

Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und

die ihnen angehörenden Personen können in

Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter

einer anderen Personengruppe hat der Kommission

anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt

werden, von denen diese Personengruppe

betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universitätseinrichtung,

über die in einer Kommission

verhandelt wird, gehört ihr jedenfalls an. Die

Bestimmungen des § 64 Abs. 4 UOG gelten

sinngemäß.

Kommissionen mit Entscheidungsvollmacht

§ 17. (1) Gemäß § 65 Abs. 1 UOG sind, soweit

nicht § 111 Abs. 7 UOG Anwendung findet,

im Rahmen der Fakultäten bzw. Fakultätskollegien

sowie an Universitäten ohne Fakultätsgliederung

im Rahmen der Universitätskollegien

für folgende Angelegenheiten Kommissionen einzusetzen

und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten

a) für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen

(Fachgruppenkommissionen, § 62

Abs. 3 UOG);

b) zur Antragstellung betreffend das Budget

und den Dienstpostenplan, den Ausbau

bestehender sowie die Errichtung neuer

Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie

zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen

Mittel und Dienstposten;

c) für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme

der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren

und der Durchführung von

Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission

hat mindestens einer der beiden

Vertreter der sonstigen Bediensteten

(§ 63 Abs. 1 lit. e UOG) anzugehören;

d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren

(Habilitationskommissionen, § 35

Abs. 4 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige

Fachgruppenkommission (lit. a)

betraut wird;

e) zur Durchführung von Berufungsverfahren

(Berufungskommissionen, § 26 Abs. 2

UOG), soweit damit nicht die fachzuständige

Fachgruppenkommission (lit. a) betraut

wird.

Mitglieder mit Entscheidungsvollmacht

§ 18. Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne

Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien

Akademischen Senaten und Universitätskollegien

mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte

Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr

ausgestattet werden.

Auskunftspersonen und Fachleute

§ 19. Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnen

Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen

und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Außerkrafttreten der provisorischen Geschäftsordnung

§ 20. Mit dem Inkrafttreten einer Geschäftsordnung

gemäß § 15 Abs. 11 UOG infolge entsprechender

Beschlußfassung durch das jeweilige

Kollegialorgan und Genehmigung durch den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung tritt

diese Verordnung über eine provisorische Geschäftsordnung

für dieses Kollegialorgan außer

Kraft.

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