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103_1974 AT

103. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende Staaten das

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen

Charakters (BGBl. Nr. 180/1958, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 95/1967) ratifiziert oder sind ihm

beigetreten

Stuten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde

Kenia 15. März 1967

Niger 22. April 1968

Marokko 25. Juli 1968

Kongo 26. August 1968

Singapur 11. Juli 1969

Japan 17. Juni 1970

Bolivien 22. September 1970

Rumänien 24. November 1970

Tunesien 14. Mai 1971

Polen 24. September 1971

Irak 11. August 1972

Libyen 22. Jänner 1973

Barbados, Fidschi, Malta und Mauritius haben

erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der

Unabhängigkeit als an das Abkommen gebunden

betrachten.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt oder

folgende sonstige Erklärungen abgegeben

Bundesrepublik Deutschland

1. Bis zum Ablauf der Übergangszeit gemäß

Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Französischen

Republik zur Regelung der Saarfrage vom

27. Oktober 1956 wird das vorgenannte Abkommen

nicht auf das Saarland angewendet.

2. Entsprechend den in der Präambel dargelegten

Zielen dieses Abkommens legt die

Bundesrepublik die in Artikel 1 dieses Abkommens

enthaltene Bestimmung dahingehend aus,

daß die Gewährung der Zollfreiheit den freien

Austausch von Gedanken und Kenntnissen

zwischen den Vertragsstaaten fördern soll, daß

diese Bestimmung dagegen nicht das Ziel verfolgt,

Produktionsverlagerungen in ein anderes

Land zu fördern, wenn diese aus vorwiegend

kommerziellen Gründen vorgenommen werden.

Kenia

1. Ziffer 6 der Anlage B des Abkommens sieht

die zollfreie Einfuhr „über 100 Jahre alter

Antiquitäten" vor. Im Sinne der geltenden

Gesetze Kenias können diese Gegenstände nur

dann zollfrei eingeführt werden,

a) wenn sie als „Kunstwerke" bezeichnet

werden können und

b) wenn sie nicht für den Verkauf bestimmt

sind und als solche vom Kommissär für

Zölle und indirekte Abgaben zugelassen

werden und

c) wenn dem Kommissär für Zölle und indirekte

Abgaben bewiesen wird, daß diese

Gegenstände „über 100 Jahre alt" sind.

Wenn die vorstehenden Bedingungen nicht

erfüllt werden, unterliegen solche Gegenstände

den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.

2. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 1 des Abkommens

wird die zollfreie Einfuhr von Filmen,

Filmbildstreifen, Mikrofilmen und Diapositiven

erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters

unter Bedingungen gestattet, die den im Abkommen

angeführten entsprechen. Dies gilt

nicht notwendigerweise auch für Gegenstände

kulturellen Charakters, die auf Grund entsprechender

Positionen des Tarifes zollpflichtig

sind. Diese Sachlage ist auf die Unmöglichkeit

zurückzuführen, das Wort „kulturell" wirklich

genau zu definieren.

3. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 3 wird die

zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen erzieherischen

oder wissenschaftlichen Charakters nach

Kenia zu einer Verwendung gestattet, die den

im Abkommen festgelegten Bedingungen entspricht.

Es besteht jedoch keine besondere Bestimmung

für die Zulassung von Tonaufnahmen

kulturellen Charakters, und diese unterliegen

den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.

Schweiz

Die Schweizerische Regierung behält sich

gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen

oder Devisenvorschriften in einseitiger

Weise handhaben und damit die Vereinbarung

unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.

Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz

in bezug auf die Haltung der Schweizerischen

Regierung zur Charta von Havanna vom

24. März 1948, in welcher eine internationale

Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt,

der in dem dem Abkommen angeschlossenen

Protokoll enthalten ist.

Die nachstehend angeführten Staaten hatten den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende

Gebiete ausgedehnt

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