103. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende Staaten das
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters (BGBl. Nr. 180/1958, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 95/1967) ratifiziert oder sind ihm
beigetreten
Stuten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde
Kenia 15. März 1967
Niger 22. April 1968
Marokko 25. Juli 1968
Kongo 26. August 1968
Singapur 11. Juli 1969
Japan 17. Juni 1970
Bolivien 22. September 1970
Rumänien 24. November 1970
Tunesien 14. Mai 1971
Polen 24. September 1971
Irak 11. August 1972
Libyen 22. Jänner 1973
Barbados, Fidschi, Malta und Mauritius haben
erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit als an das Abkommen gebunden
betrachten.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt oder
folgende sonstige Erklärungen abgegeben
Bundesrepublik Deutschland
1. Bis zum Ablauf der Übergangszeit gemäß
Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen
Republik zur Regelung der Saarfrage vom
27. Oktober 1956 wird das vorgenannte Abkommen
nicht auf das Saarland angewendet.
2. Entsprechend den in der Präambel dargelegten
Zielen dieses Abkommens legt die
Bundesrepublik die in Artikel 1 dieses Abkommens
enthaltene Bestimmung dahingehend aus,
daß die Gewährung der Zollfreiheit den freien
Austausch von Gedanken und Kenntnissen
zwischen den Vertragsstaaten fördern soll, daß
diese Bestimmung dagegen nicht das Ziel verfolgt,
Produktionsverlagerungen in ein anderes
Land zu fördern, wenn diese aus vorwiegend
kommerziellen Gründen vorgenommen werden.
Kenia
1. Ziffer 6 der Anlage B des Abkommens sieht
die zollfreie Einfuhr „über 100 Jahre alter
Antiquitäten" vor. Im Sinne der geltenden
Gesetze Kenias können diese Gegenstände nur
dann zollfrei eingeführt werden,
a) wenn sie als „Kunstwerke" bezeichnet
werden können und
b) wenn sie nicht für den Verkauf bestimmt
sind und als solche vom Kommissär für
Zölle und indirekte Abgaben zugelassen
werden und
c) wenn dem Kommissär für Zölle und indirekte
Abgaben bewiesen wird, daß diese
Gegenstände „über 100 Jahre alt" sind.
Wenn die vorstehenden Bedingungen nicht
erfüllt werden, unterliegen solche Gegenstände
den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.
2. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 1 des Abkommens
wird die zollfreie Einfuhr von Filmen,
Filmbildstreifen, Mikrofilmen und Diapositiven
erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters
unter Bedingungen gestattet, die den im Abkommen
angeführten entsprechen. Dies gilt
nicht notwendigerweise auch für Gegenstände
kulturellen Charakters, die auf Grund entsprechender
Positionen des Tarifes zollpflichtig
sind. Diese Sachlage ist auf die Unmöglichkeit
zurückzuführen, das Wort „kulturell" wirklich
genau zu definieren.
3. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 3 wird die
zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen erzieherischen
oder wissenschaftlichen Charakters nach
Kenia zu einer Verwendung gestattet, die den
im Abkommen festgelegten Bedingungen entspricht.
Es besteht jedoch keine besondere Bestimmung
für die Zulassung von Tonaufnahmen
kulturellen Charakters, und diese unterliegen
den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.
Schweiz
Die Schweizerische Regierung behält sich
gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen
oder Devisenvorschriften in einseitiger
Weise handhaben und damit die Vereinbarung
unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.
Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz
in bezug auf die Haltung der Schweizerischen
Regierung zur Charta von Havanna vom
24. März 1948, in welcher eine internationale
Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt,
der in dem dem Abkommen angeschlossenen
Protokoll enthalten ist.
Die nachstehend angeführten Staaten hatten den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende
Gebiete ausgedehnt