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103_1973 AT

103. Verordnung: Änderung der sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienordnung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 71/1971 und 152/1972, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienordnung,

BGBl. Nr. 86/1968, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 365/1971 wird geändert

wie folgt

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das sozial- und wirtschaftsstatistische Studium

besteht aus zwei Studienabschnitten, die in

der Regel je vier Semester umfassen. Bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 letzter

Satz umfaßt jedoch der erste Studienabschnitt

drei Semester und der zweite Studienabschnitt

fünf Semester."

2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben

im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten

und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die

Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes)."

3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

Die zuständige Studienkommission, in Ermangelung

einer solchen die zuständige akademische

Behörde, hat unter Berücksichtigung der an der

betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

festzustellen, für welche dieser Fächer und weiterer

Fächer Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden können."

4. § 3 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Die zuständige akademische Behörde hat

bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten,

daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zwecks Zulassung zu.

einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu

fordernde Teilnahme an vorgeschriebenen.

Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

den ordentlichen Hörern spätestens

im vierten Semester des ersten Studienabschnittes

und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht

wird, der die Ablegung der Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen

Abständen gestattet.

(6) Die ordentlichen Hörer haben das von,

ihnen gemäß Abs. 2 lit. g gewählte Wahlfach

anläßlich der Anmeldung zur ersten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung bekanntzugeben."

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der

für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der Teilnahme

an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,.

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus

diesem Fach sowie die positive Beurteilung allenfalls

geforderter Prüfungsarbeiten voraus. Die

Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber

hinaus die Inskription der im § 2 Abs. 1 erster

Satz genannten Zahl von Semestern, die Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen sowie

den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis

der Kenntnis des Rechnungswesens voraus.

Der Kandidat ist jedoch bereits am Ende des

dritten in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren

Semesters zur letzten Teilprüfung zuzulassen,

wenn er alle angeführten Voraussetzungen

erfüllt hat.

(2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das

Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wichtigen lebenden Fremdsprache (Englisch,

Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch) ist im

Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie

oder einer allgemeinbildenden höheren Schule

und der Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens

im Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie

oder des Abiturientenlehrganges der

Handelsakademie zu erbringen. Die Beurteilung

der Gleichwertigkeit fällt als Studienangelegenheit

gemäß § 26 Abs. 2 lit. m und § 52 Abs. 2

lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965, 180/

1966, 151/1972 und 276/1972 in den autonomen

Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.

Ordentliche Hörer, welche die erwähnten Nachweise

nicht durch das Reifezeugnis einer der

erwähnten Schulen erbringen können, sind auf

die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen

aus lebenden Fremdsprachen und

dem Rechnungswesen als Freifächer gemäß § 3

Abs. 7 hinzuweisen."

6. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Prüfungsgegenstände der ersten Diplomprüfung

sind

a) Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels-

und Wertpapierrecht;

b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c) Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik

für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter;

d) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. e;

e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Teilprüfungen

sind mündlich abzuhalten. Die zuständige

akademische Behörde kann jedoch aus pädagogischen

Gründen auch eine schriftliche Prüfung

aus den im Abs. 1 lit. a und c genannten

Prüfungsfächern fordern.

(3) Für die Wiederholung von Teilprüfungen

sind die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 3

bis 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden.

(4) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des fünften Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen."

7. § 6 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) ein Fach, das die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, insbesondere aber

eines der in § 3 Abs. 2 lit. g vorgesehenen

Fächer. Der Präses der

Prüfungskommission hat über Vorschlag

des Kandidaten das Fach nach

dem Thema der Diplomarbeit

innerhalb eines Monats nach Antragstellung

zu bestimmen 4"

8. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten

einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes

vergeben werden. Die Diplomarbeit

selbst muß spätestens vier Monate vor dem Antritt

zum schriftlichen Teil des kommissionellen

Teiles der zweiten Diplomprüfung eingereicht

werden."

9. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsfach der

zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der

für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der Teilnahme

an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus

diesem Fach voraus. Zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung ist der Kandidat

jedoch frühestens am Ende des vierten bzw. fünften

(§ 4 Abs. 1 letzter Satz) in den zweiten

Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zuzulassen.

Hiezu ist die erfolgreiche Ablegung der

ersten Diplomprüfung und die Approbation der

Diplomarbeit erforderlich.

(2) Studierende, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln,

haben im Sinne des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bis zur Anmeldung

zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung

der ersten Diplomprüfung in den auf die neue

Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu

ergänzen."

10. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Theoretische, insbesondere Mathematische

Statistik. Falls die Diplomarbeit nicht

einem der anderen Prüfungsfächer zuzuordnen

ist, ist diese Arbeit im Hinblick

auf den geforderten engen thematischen

Zusammenhang im Rahmen des Faches

Statistik zu prüfen;

b) Angewandte Statistik einschließlich Demographie;

c) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. c;

d) das Wahlfach gemäß §§ 3 Abs. 2 lit. f und

6 Abs. 2 lit. d;

e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e bestimmte Fach;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern und in der Form einer kommissionellen

Prüfung von Einzelprüfern und dem

Vorsitzenden des Prüfungssenates oder eines von

ihm bestellten Vertreters aus dem Prüfungssenat

abzuhalten ist. Über die im Abs. 1 lit. d bis f

genannten Fächer sind Teilprüfungen und über

die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Fächer ist eine

kommissionelle Prüfung abzulegen. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer des kommissionellen

Teiles der zweiten Diplomprüfung wird vom

Vorsitzenden des Prüfungssenates festgelegt."

11. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach der

kommissionellen Prüfung und jede Teilprüfung

bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem

mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum

mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven

Beurteilung der Prüfungsarbeiten abhängig."

12. § 9 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des mündlichen

Teiles der kommissionellen Prüfung hat

zwei bis vier Wochen zu betragen. Der mündliche

Teil der kommissionellen Prüfung ist innerhalb

einer Woche abzuschließen."

13. Dem § 9 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) Für die Wiederholung des kommissionellen

Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die

Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden. Für die Wiederholung

der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung

vor Einzelprüfern sind die Bestimmungen

des § 30 Abs. 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

Artikel II

Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 ist auch auf

Studierende anzuwenden, die im Wintersemester

1972/73 ihr fünftes Studiensemester absolviert

haben.

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