103. Verordnung: Änderung der sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 71/1971 und 152/1972, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienordnung,
BGBl. Nr. 86/1968, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 365/1971 wird geändert
wie folgt
Artikel I
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das sozial- und wirtschaftsstatistische Studium
besteht aus zwei Studienabschnitten, die in
der Regel je vier Semester umfassen. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 letzter
Satz umfaßt jedoch der erste Studienabschnitt
drei Semester und der zweite Studienabschnitt
fünf Semester."
2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben
im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten
und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die
Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes)."
3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
Die zuständige Studienkommission, in Ermangelung
einer solchen die zuständige akademische
Behörde, hat unter Berücksichtigung der an der
betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
festzustellen, für welche dieser Fächer und weiterer
Fächer Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden können."
4. § 3 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Die zuständige akademische Behörde hat
bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten,
daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zwecks Zulassung zu.
einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu
fordernde Teilnahme an vorgeschriebenen.
Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
den ordentlichen Hörern spätestens
im vierten Semester des ersten Studienabschnittes
und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht
wird, der die Ablegung der Teilprüfungen der
ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen
Abständen gestattet.
(6) Die ordentlichen Hörer haben das von,
ihnen gemäß Abs. 2 lit. g gewählte Wahlfach
anläßlich der Anmeldung zur ersten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung bekanntzugeben."
5. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der
für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die positive Beurteilung der Teilnahme
an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika,.
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus
diesem Fach sowie die positive Beurteilung allenfalls
geforderter Prüfungsarbeiten voraus. Die
Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber
hinaus die Inskription der im § 2 Abs. 1 erster
Satz genannten Zahl von Semestern, die Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen sowie
den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis
der Kenntnis des Rechnungswesens voraus.
Der Kandidat ist jedoch bereits am Ende des
dritten in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren
Semesters zur letzten Teilprüfung zuzulassen,
wenn er alle angeführten Voraussetzungen
erfüllt hat.
(2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das
Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch) ist im
Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie
oder einer allgemeinbildenden höheren Schule
und der Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens
im Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie
oder des Abiturientenlehrganges der
Handelsakademie zu erbringen. Die Beurteilung
der Gleichwertigkeit fällt als Studienangelegenheit
gemäß § 26 Abs. 2 lit. m und § 52 Abs. 2
lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965, 180/
1966, 151/1972 und 276/1972 in den autonomen
Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.
Ordentliche Hörer, welche die erwähnten Nachweise
nicht durch das Reifezeugnis einer der
erwähnten Schulen erbringen können, sind auf
die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen
aus lebenden Fremdsprachen und
dem Rechnungswesen als Freifächer gemäß § 3
Abs. 7 hinzuweisen."
6. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Prüfungsgegenstände der ersten Diplomprüfung
sind
a) Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels-
und Wertpapierrecht;
b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
c) Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik
für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter;
d) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. e;
e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Teilprüfungen
sind mündlich abzuhalten. Die zuständige
akademische Behörde kann jedoch aus pädagogischen
Gründen auch eine schriftliche Prüfung
aus den im Abs. 1 lit. a und c genannten
Prüfungsfächern fordern.
(3) Für die Wiederholung von Teilprüfungen
sind die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 3
bis 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden.
(4) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des fünften Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen."
7. § 6 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) ein Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt, insbesondere aber
eines der in § 3 Abs. 2 lit. g vorgesehenen
Fächer. Der Präses der
Prüfungskommission hat über Vorschlag
des Kandidaten das Fach nach
dem Thema der Diplomarbeit
innerhalb eines Monats nach Antragstellung
zu bestimmen 4"
8. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten
einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes
vergeben werden. Die Diplomarbeit
selbst muß spätestens vier Monate vor dem Antritt
zum schriftlichen Teil des kommissionellen
Teiles der zweiten Diplomprüfung eingereicht
werden."
9. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsfach der
zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der
für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die positive Beurteilung der Teilnahme
an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus
diesem Fach voraus. Zum kommissionellen Teil
der zweiten Diplomprüfung ist der Kandidat
jedoch frühestens am Ende des vierten bzw. fünften
(§ 4 Abs. 1 letzter Satz) in den zweiten
Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zuzulassen.
Hiezu ist die erfolgreiche Ablegung der
ersten Diplomprüfung und die Approbation der
Diplomarbeit erforderlich.
(2) Studierende, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen) wechseln,
haben im Sinne des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bis zur Anmeldung
zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung
der ersten Diplomprüfung in den auf die neue
Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu
ergänzen."
10. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Theoretische, insbesondere Mathematische
Statistik. Falls die Diplomarbeit nicht
einem der anderen Prüfungsfächer zuzuordnen
ist, ist diese Arbeit im Hinblick
auf den geforderten engen thematischen
Zusammenhang im Rahmen des Faches
Statistik zu prüfen;
b) Angewandte Statistik einschließlich Demographie;
c) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. c;
d) das Wahlfach gemäß §§ 3 Abs. 2 lit. f und
6 Abs. 2 lit. d;
e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e bestimmte Fach;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern und in der Form einer kommissionellen
Prüfung von Einzelprüfern und dem
Vorsitzenden des Prüfungssenates oder eines von
ihm bestellten Vertreters aus dem Prüfungssenat
abzuhalten ist. Über die im Abs. 1 lit. d bis f
genannten Fächer sind Teilprüfungen und über
die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Fächer ist eine
kommissionelle Prüfung abzulegen. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer des kommissionellen
Teiles der zweiten Diplomprüfung wird vom
Vorsitzenden des Prüfungssenates festgelegt."
11. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach der
kommissionellen Prüfung und jede Teilprüfung
bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem
mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum
mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven
Beurteilung der Prüfungsarbeiten abhängig."
12. § 9 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des mündlichen
Teiles der kommissionellen Prüfung hat
zwei bis vier Wochen zu betragen. Der mündliche
Teil der kommissionellen Prüfung ist innerhalb
einer Woche abzuschließen."
13. Dem § 9 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) Für die Wiederholung des kommissionellen
Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die
Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden. Für die Wiederholung
der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung
vor Einzelprüfern sind die Bestimmungen
des § 30 Abs. 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."
Artikel II
Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 ist auch auf
Studierende anzuwenden, die im Wintersemester
1972/73 ihr fünftes Studiensemester absolviert
haben.