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103_1972 AT

103. Verordnung: Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen

Dienst ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, einen

Bericht über einen einschlägigen Wirtschaftsvorgang

zu entwerfen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden

dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze

einschließlich des Agrarverfahrensgesetzes;

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und

der Statistik;

3. Grundzüge des Abgabenrechtes;

4. landwirtschaftliche Buchführung und Rechnungswesen,

Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,

Förderungswesen, Genossenschaftswesen;

5. Technik in der Landwirtschaft und Unfallverhütung;

6. Landwirtschaftsrecht (Landwirtschaftsgesetz,

Gutsangestellten- und Landarbeitsrecht, landwirtschaftliche

Berufsausbildung, Qualitätsklassen-

und Weingesetz, Weinbaugesetz der

Bundesländer), land- und forstwirtschaftliches

Marktordnungsrecht, Wasserrecht;

Grundzüge des Forst-, Jagd-, Fischerei-,

Naturschutz-, Tierschutz-, Veterinär-, Lebensmittel-,

Kollektivvertrags-; Sozialversicherungs-,

Fürsorge-, Anerben-, Grundbuchs-,

Bewertungs-, Bodenschätzungs-, Enteignungs-,

Bau- und Raumordnungsrechtes,

des Rechtes der Bodenreform und des Rechtes

der land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen;

7. Ackerbau, Feldversuchswesen, Pflanzen-,

Obst- und Weinbau, Pflanzenschutz;

8. Tierzucht, Fütterungswesen, Tierseuchenbekämpfung

und Milchwirtschaft.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt

werden. Es können auch nichtbeamtete, in ihrem

Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen

zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden

und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat entweder den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung oder einen

oder mehrere der übrigen Gegenstände selbst zu

prüfen. Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und den im

§ 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen

rechtskundig sein, der Prüfungskommissär für

die im § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten

Gegenstände soll Absolvent der landwirtschaftlichen

Studien sein.

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