103. Verordnung: Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen
Dienst ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, einen
Bericht über einen einschlägigen Wirtschaftsvorgang
zu entwerfen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden
dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
einschließlich des Agrarverfahrensgesetzes;
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und
der Statistik;
3. Grundzüge des Abgabenrechtes;
4. landwirtschaftliche Buchführung und Rechnungswesen,
Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,
Förderungswesen, Genossenschaftswesen;
5. Technik in der Landwirtschaft und Unfallverhütung;
6. Landwirtschaftsrecht (Landwirtschaftsgesetz,
Gutsangestellten- und Landarbeitsrecht, landwirtschaftliche
Berufsausbildung, Qualitätsklassen-
und Weingesetz, Weinbaugesetz der
Bundesländer), land- und forstwirtschaftliches
Marktordnungsrecht, Wasserrecht;
Grundzüge des Forst-, Jagd-, Fischerei-,
Naturschutz-, Tierschutz-, Veterinär-, Lebensmittel-,
Kollektivvertrags-; Sozialversicherungs-,
Fürsorge-, Anerben-, Grundbuchs-,
Bewertungs-, Bodenschätzungs-, Enteignungs-,
Bau- und Raumordnungsrechtes,
des Rechtes der Bodenreform und des Rechtes
der land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen;
7. Ackerbau, Feldversuchswesen, Pflanzen-,
Obst- und Weinbau, Pflanzenschutz;
8. Tierzucht, Fütterungswesen, Tierseuchenbekämpfung
und Milchwirtschaft.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt
werden. Es können auch nichtbeamtete, in ihrem
Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen
zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden
und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat entweder den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung oder einen
oder mehrere der übrigen Gegenstände selbst zu
prüfen. Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und den im
§ 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen
rechtskundig sein, der Prüfungskommissär für
die im § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten
Gegenstände soll Absolvent der landwirtschaftlichen
Studien sein.