103. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. August 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von
Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anlage I (Anhang I und II) und
Anlage II, welches also lautet
(Übersetzung)
IM HINBLICK DARAUF, daß die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und die
Bundesregierung der Republik Österreich übereingekommen
sind, auf dem Gebiet der friedlichen
Verwendung der Atomenergie auf Grund
ihres Abkommens über die Zusammenarbeit vom
11. Juli 1969 Siehe BGBl. Nr. 85/1970 weiterhin zusammenzuarbeiten,
das verlangt, daß die der Republik Österreich von
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung
gestellten Ausrüstungen, Geräte und
Materialien ausschließlich für friedliche Zwecke
verwendet werden, und zu diesem Zweck ein
System von Kontrollbestimmungen festlegt;
IM HINBLICK DARAUF, daß das Abkommen
über die Zusammenarbeit das Einverständnis
beider Regierungen enthält, eine Regelung zu
finden, durch die die Organisation so bald wie
möglich in die Lage versetzt wird, Kontrollbestimmungen
anzuwenden;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Organisation
gemäß ihren Statuten und den von ihrem
Gouverneursrat getroffenen Maßnahmen nunmehr
in der Lage ist, in Übereinstimmung mit
dem Dokument über die Kontrollbestimmungen
und dem Dokument über die Inspektoren der
Organisation Kontrollbestimmungen anzuwenden;
IM HINBLICK DARAUF, daß die beiden
Regierungen neuerlich ihren Wunsch bekräftigt
haben, daß die von den Vereinigten Staaten von
Amerika auf Grund des Abkommens über die
Zusammenarbeit gelieferten Ausrüstungen, Geräte
und Materialien sowie die durch deren Verwendung
erzeugten oder anderweitig Kontrollbestimmungen
gemäß jenem Abkommen unterliegenden
Ausrüstungen, Geräte und Materialien nicht für
militärische Zwecke benützt werden mögen, und
die Organisation ersucht haben, Kontrollbestimmungen
auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen
anzuwenden, auf die sich dieses Abkommen
bezieht; und
IM HINBLICK DARAUF, daß der Gouverneursrat
der Organisation dieses Ansuchen am
11. Juni 1969 genehmigte;
kommen die Organisation und die beiden
Regierungen NUNMEHR wie folgt überein
I. TEIL
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1. Für die Zwecke des vorliegenden
Abkommens
(a) bedeutet „Organisation" die Internationale
Atomenergieorganisation;
(b) bedeutet „Gouverneursrat" den Gouverneursrat
der Organisation;
(c) bedeutet „Abkommen über die Zusammenarbeit"
das Abkommen zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der
Republik Österreich über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung
der Atomenergie, unterzeichnet
am 11. Juli 1969, in der jeweils gültigen
Fassung oder ein neues, dieses Abkommen
ersetzendes Abkommen über die Zusammenarbeit
in der jeweils gültigen Fassung;
(d) umfaßt „Regierung" die jeweils zuständigen
Stellen;
(e) bedeutet „Dokument über die Inspektoren"
den Anhang zum Dokument GC(V)/INF/39
der Organisation, das vom Gouverneursrat
am 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt
wurde;
(f) bedeutet „Bestandsverzeichnis" eine der
beiden in Abschnitt 10 beschriebenen Aufstellungen
über Materialien, Ausrüstungen
und Anlagen;
(g) bedeutet „Kernmaterial" jedes Ausgangs- oder
besondere spaltbare Material gemäß
der im Artikel XX der Statuten der Organisation
enthaltenen Begriffsbestimmung;
(h) bedeutet „Dokument über die Kontrollbestimmungen"
das Dokument INFCIRC/
66/Rev. 2 der Organisation, das die vom
Gouverneursrat am 28. September 1965,
17. Juni 1966 und 13. Juni 1968 genehmigten
Bestimmungen enthält;
(i) bedeutet „Abkommen über die Anwendung
von Kontrollbestimmungen" das am
15. Juni und 28. Juli 1964 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung
der Republik Österreich und der
Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen.
II. TEIL
Verpflichtungen seitens der
Regierungen und der Organisation
Abschnitt 2. Die Bundesregierung der
Republik Österreich verpflichtet sich, Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer
militärische Zwecke fördernden Weise zu verwenden,
solange sie im Bestandsverzeichnis für
die Bundesregierung der Republik Österreich
angeführt sind.
Abschnitt 3. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika verpflichtet sich,
besonderes spaltbares Material, Ausrüstungen
oder Anlagen nicht in einer militärische Zwecke
fördernden Weise zu verwenden, solange sie im
Bestandsverzeichnis für die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika angeführt sind.
Abschnitt 4. Die Organisation verpflichtet
sich, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
auf Materialien, Ausrüstungen oder
Anlagen, solange sie in den Bestandsverzeichnissen
angeführt sind, ihr System von Kontrollbestimmungen
anzuwenden, um so weit wie möglich
zu gewährleisten, daß sie nicht in einer
militärische Zwecke fördernden Weise verwendet
werden.
Abschnitt 5. Die Bundesregierung der
Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika verpflichten sich,
die Anwendung von Kontrollbestimmungen zu
erleichtern und mit der Organisation sowie untereinander
zu diesem Zwecke zusammenzuarbeiten.
Abschnitt 6. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika willigt ein, daß
die ihr gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit
zustehenden Rechte zur Anwendung
von Kontrollbestimmungen auf Ausrüstungen,
Geräte und Materialien, die dem erwähnten Abkommen
unterliegen, in bezug auf Material,
Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt
werden, als diese im Bestandsverzeichnis für die
Bundesregierung der Republik Österreich angeführt
sind. Es besteht jedoch Einvernehmen
darüber, daß das vorliegende Abkommen die
sonstigen gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Bundesregierung der Republik Österreich und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
die sich aus dem Abkommen über die
Zusammenarbeit ergeben, nicht berührt.
Abschnitt 7. Wird die Organisation
gemäß Abschnitt 23 (a) von der Verpflichtung,
die sie laut Abschnitt 4 übernommen hat, befreit
oder stellt der Gouverneursrat aus irgendeinem
anderen Grund fest, daß die Organisation außerstande
ist, zu gewährleisten, daß die in einem
Bestandsverzeichnis angeführten Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen nicht für militärische
Zwecke verwendet werden, so sind hiemit die
betroffenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen
aus diesem Bestandsverzeichnis automatisch
so lange zu streichen, bis der Gouverneursrat
feststellt, daß die Organisation wieder in der
Lage ist, Kontrollbestimmungen auf sie anzuwenden.
Wird gemäß diesem Abschnitt ein Punkt
aus dem Bestandsverzeichnis einer der beiden
Regierungen gestrichen, so kann die Organisation
auf Ansuchen der anderen Regierung dieser
Informationen liefern, die der Organisation über
die betreffenden Materialien, Ausrüstungen oder
Anlagen zur Verfügung stehen, um es der Regierung
zu ermöglichen, ihre diesbezüglichen Rechte
wirksam geltend zu machen.
Abschnitt 8. Die Bundesregierung der
Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika haben der Organisation
umgehend jede Abänderung oder Kündigung
des Abkommens über die Zusammenarbeit
anzuzeigen.
III. TEIL
Bestandsverzeichnisse und
Anzeigen
Abschnitt 9.
(a) Die Bestandsverzeichnisse der der Hoheitsgewalt
der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika unterliegenden
Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,
die zur Zeit des Inkrafttretens des
vorliegenden Abkommens unter die Kontrollbestimmungen
der Organisation gemäß
dem am 15. Juni und 28. Juli 1964 unterzeichneten
Abkommen über die Anwendung
von Kontrollbestimmungen fallen,
stellen die Anfangsbestandsverzeichnisse für
die betreffenden Regierungen gemäß diesem
Abkommen dar, und die Organisation wird
weiterhin Kontrollbestimmungen auf diese
Materialien, Ausrüstungen und Anlagen
anwenden.
(b) In der Folge haben die Bundesregierung der
Republik Österreich und die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation
gemeinsam anzuzeigen
(i) jede Verbringung von Materialien,
Ausrüstungen und Anlagen aus den
Vereinigten Staaten von Amerika in
die Republik Österreich im Rahmen
ihres Abkommens über die Zusammenarbeit;
(ii) jede Verbringung von besonderem
spaltbaren Material, das gemäß Abschnitt
12 in das Bestandsverzeichnis
für die Bundesregierung der Republik
Österreich einbezogen worden ist, aus
der Republik Österreich in die Vereinigten
Staaten von Amerika.
(c) Je nachdem, welche Regierung betroffen
ist, hat entweder die Bundesregierung der
Republik Österreich oder die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika der
Organisation in der Folge auch alle anderen
Ausrüstungen und Anlagen anzuzeigen, die
gemäß Abschnitt 10 (b) oder (e) in einem
Bestandsverzeichnis geführt werden
müssen.
(d) Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt
einer Anzeige gemäß diesem Abschnitt hat
die Organisation beide Regierungen zu
benachrichtigen
(i) entweder davon, daß die in der Anzeige
angegebenen Posten ab dem Zeitpunkt
der Benachrichtigung seitens der
Organisation im entsprechenden Bestandsverzeichnis
geführt werden; oder
(ii) davon, daß die Organisation außerstande
ist, auf diese Posten Kontrollbestimmungen
anzuwenden. In diesem
Fall kann sie jedoch mitteilen, zu
welchem künftigen Zeitpunkt bzw.
unter welchen Bedingungen sie
imstande sein würde, auf diese Posten
Kontrollbestimmungen anzuwenden,
falls die Regierungen dies wünschen.
Abschnitt 10. Die Organisation hat für
jede Regierung das Bestandsverzeichnis aufzustellen
und zu führen, das in drei Gruppen eingeteilt
ist.
(a) Gruppe I des Bestandsverzeichnisses für die
Bundesregierung der Republik Österreich
umfaßt
(i) in die Republik Österreich verbrachte
Ausrüstungen und Anlagen;
(ii) in die Republik Österreich verbrachtes
Material sowie unter Absatz 25 oder
26 (d) des Dokuments über die Kontrollbestimmungen
fallendes Ersatzmaterial
dafür;
(iii) in der Republik Österreich erzeugtes
besonderes spaltbares Material, wie in
Abschnitt 12 bestimmt, sowie jedes
unter Absatz 25 oder 26 (d) des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen
fallende Ersatzmaterial dafür; und
(iv) andere als unter (ii) oder (iii) angeführte
Kernmaterialien, die in den
unter (i), (ii) oder (iii) angeführten
Materialien, Ausrüstungen oder Anla-
gen verarbeitet oder verwendet
werden, sowie jedes unter Absatz 25
oder 26 (d) des Dokuments über die
Kontrollbestimmungen fallende Ersatzmaterial
dafür.
(b) Gruppe II des Bestandsverzeichnisses für
die Bundesregierung der Republik Österreich
umfaßt
(i) jede Anlage, solange zu ihr Ausrüstungen
gehören, die in Gruppe I des
Bestandsverzeichnisses für die Bundesregierung
der Republik Österreich geführt
werden; und
(ii) jede Anlage, solange sie irgendein in
Gruppe I des Bestandsverzeichnisses
für die Bundesregierung der Republik
Österreich geführtes Material enthält,
verwendet, erzeugt oder verarbeitet.
(c) Gruppe III des Bestandsverzeichnisses für
die Bundesregierung der Republik Österreich
umfaßt Kernmaterial, das normalerweise
in Gruppe I des Bestandsverzeichnisses
für die Bundesregierung der Republik
Österreich zu führen wäre, dort aber
nicht angegeben ist, weil
(i) es gemäß den Bestimmungen des Absatzes
21, 22 oder 23 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen von
Kontrollbestimmungen befreit ist;
oder
(ii) die entsprechenden Kontrollbestimmungen
gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 24 oder 25 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen ausgesetzt
sind.
(d) Gruppe I des Bestandsverzeichnisses für die
Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika umfaßt
(i) besonderes spaltbares Material, dessen
Verbringung aus der Republik Österreich
der Organisation gemäß Abschnitt
9 (b) (iii) angezeigt worden ist,
sowie unter Absatz 25 oder 26 (d) des
Dokuments über die Kontrollbestimmungen
fallendes Ersatzmaterial dafür;
oder
(ii) in den Vereinigten Staaten von Amerika
erzeugtes besonderes spaltbares
Material, wie in Abschnitt 12 bestimmt,
sowie jedes unter Absatz 25
oder 26 (d) des Dokuments über die
Kontrollbestimmungen fallende Ersatzmaterial
dafür.
(e) Gruppe II des Bestandsverzeichnisses für
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika umfaßt jede Ausrüstung oder Anlage,
solange sie irgendwelches in Gruppe I
des Bestandsverzeichnisses für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika
geführtes Material enthält, verwendet, erzeugt
oder verarbeitet.
(f) Gruppe III des Bestandsverzeichnisses für
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika umfaßt jedes Material, das normalerweise
in Gruppe I des Bestandsverzeichnisses
für die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zu führen wäre,
dort aber nicht angegeben ist, weil
(i) es gemäß den Bestimmungen des Absatzes
21, 22 oder 23 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen von
Kontrollbestimmungen befreit ist;
oder
(ii) die entsprechenden Kontrollbestimmungen
gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 24 oder 25 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen ausgesetzt
sind.
Die Organisation hat beiden Regierungen alle
zwölf Monate Kopien beider Bestandsverzeichnisse
zu übermitteln und ebenso zu jedem anderen
Zeitpunkt, der von einer der beiden Regierungen
in einem an die Organisation mindestens
zwei Wochen im voraus gerichteten Ansuchen
angegeben wird.
Abschnitt 11. Die in den Abschnitten
9 (b) (i) und 14 vorgesehene Anzeige durch
die beiden Regierungen ist der Organisation
normalerweise spätestens zwei Wochen nachdem
die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen in
der Republik Österreich bzw. den Vereinigten
Staaten von Amerika eingelangt sind, zu übermitteln,
dies jedoch mit der Einschränkung, daß
Sendungen von Ausgangsmaterial in Mengen von
nicht mehr als einer Tonne nicht dem Erfordernis
der Anzeige binnen zwei Wochen unterliegen,
sondern der Organisation in Zeitabständen von
höchstens drei Monaten anzuzeigen sind. Alle
unter Abschnitt 9 fallenden Anzeigen haben,
soweit sachlich notwendig, die nukleare und chemische
Zusammensetzung, die physikalische Form,
die Menge des Materials und/oder die Type und
Leistung der betreffenden Ausrüstung oder Anlage,
das Versanddatum, das Datum des Eintreffens,
die Bezeichnung des Versenders und
des Empfängers und sonstige Informationen von
Belang zu enthalten. Die beiden Regierungen
verpflichten sich ferner, der Organisation die
Verbringung von großen Kernmaterialmengen
oder umfangreichen Ausrüstungen oder Anlagen
so früh wie möglich anzukündigen.
Abschnitt 12. Jede der beiden Regierungen
hat der Organisation im Wege ihrer
gemäß dem Dokument über die Kontrollbestimmungen
erstatteten Berichte jedes besondere
spaltbare Material anzuzeigen, das sie im Berichtszeitraum
bei oder durch Verwendung jener Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen erzeugt hat,
die im Abschnitt 10 (a), 10(b)(i) oder 10 (d)
beschrieben sind. Nach Einlangen der Anzeige
bei der Organisation ist dieses erzeugte Material
in die Gruppe I des Bestandsverzeichnisses aufzunehmen,
mit der Maßgabe, daß jedes so
erzeugte Material als eingetragen gilt und daher
vom Zeitpunkt seiner Herstellung an den Kontrollbestimmungen
der Organisation unterliegt.
Die Organisation kann die Berechnung der Mengen
solcher Materialien überprüfen; entsprechende
Berichtigungen des Bestandsverzeichnisses
sind auf Grund eines Einvernehmens zwischen
den vertragschließenden Teilen durchzuführen;
bis zur Herstellung des endgültigen Einvernehmens
zwischen den vertragschließenden Teilen
gelten die Berechnungen der Organisation.
Abschnitt 13. Die Bundesregierung der
Republik Österreich hat der Organisation im
Wege ihrer gemäß dem Dokument über die
Kontrollbestimmungen erstatteten Berichte alle
Kernmaterialien anzuzeigen, die gemäß Abschnitt
10 (a) (iv) in die Gruppe I ihres Bestandsverzeichnisses
aufzunehmen sind. Nach Einlangen
der Anzeige bei der Organisation ist dieses Kernmaterial
in die Gruppe I des Bestandsverzeichnisses
aufzunehmen, mit der Maßgabe, daß jedes
so verarbeitete oder benützte Material als eingetragen
gilt und daher vom Zeitpunkt seiner Verarbeitung
oder Benützung an den Kontrollbestimmungen
der Organisation unterliegt.
Abschnitt 14. Die beiden Regierungen
haben der Organisation gemeinsam jede Verbringung
von Materialien, Ausrüstungen oder
Anlagen, die im Bestandsverzeichnis für die Bundesregierung
der Republik Österreich geführt
werden, in die Vereinigten Staaten von Amerika
anzuzeigen. Nach deren Eintreffen in den Vereinigten
Staaten von Amerika sind
(a) Materialien der in Abschnitt 9 (b) (ii) beschriebenen
Art aus dem Bestandsverzeichnis
für die Bundesregierung der Republik
Österreich in die Gruppe I des Bestandsverzeichnisses
für die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zu übertragen;
(b) andere Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen
aus dem Bestandsverzeichnis zu streichen.
Abschnitt 15. Die beiden Regierungen
haben der Organisation gemeinsam jede Verbringung
von Materialien, Ausrüstungen oder
Anlagen, die in der Gruppe I des Bestandsverzeichnisses
geführt werden, an einen Empfänger,
der nicht der Hoheitsgewalt einer der beiden
Regierungen untersteht, anzuzeigen. Diese Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen können verbracht
werden und sind sodann aus dem Bestandsverzeichnis
zu streichen, unter der Voraussetzung,
daß
(a) seitens der Organisation Vorkehrungen getroffen
worden sind, um auf diese Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen Kontrollbestimmungen
anzuwenden; oder
(b) die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen
anderen Kontrollbestimmungen als denen
der Organisation unterliegen, die aber im
allgemeinen den Kontrollbestimmungen der
Organisation entsprechen und von dieser
anerkannt werden.
Abschnitt 16. Wenn eine Regierung beabsichtigt,
Material oder Ausrüstungen der in
Gruppe I ihres Bestandsverzeichnisses beschriebenen
Art in eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende
Anlage zu verbringen, deren Aufnahme
in das Bestandsverzeichnis für die betreffende
Regierung die Organisation noch nicht genehmigt
hat, so ist vor Durchführung der Verbringung
jede gemäß Abschnitt 9 (c) notwendige
Anzeige an die Organisation zu richten. Die
Regierung darf die Verbringung in die betreffende
Anlage erst dann durchführen, wenn die
Organisation die Anzeige angenommen hat.
Abschnitt 17. Die in Abschnitt 15 und
16 vorgesehenen Anzeigen sind der Organisation
rechtzeitig im voraus zu übermitteln, um die
Organisation in die Lage zu versetzen, vor
Durchführung der Verbringung alle Vorkehrungen
zu treffen, die gemäß diesen Abschnitten
erforderlich sind. Die Organisation hat alle notwendigen
Schritte unverzüglich zu unternehmen.
Dem Inhalt nach haben diese Anzeigen, soweit
angebracht, den im Abschnitt 11 angegebenen
Erfordernissen zu entsprechen.
Abschnitt 18. Die Organisation hat
unter den in Absatz .21, 22 oder 23 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen angegebenen
Bedingungen Kernmaterial von Kontrollbestimmungen
zu befreien und die Kontrollbestimmungen
in bezug auf Kernmaterial unter
den in Absatz 24 oder 25 des Dokuments angegebenen
Bedingungen auszusetzen.
Abschnitt 19. Die Organisation hat die
gemäß diesem Abkommen geltenden Kontrollbestimmungen
in bezug auf jene Posten, die
gemäß Abschnitt 14 (b) und 15 aus einem Bestandsverzeichnis
gestrichen wurden, zu beenden.
Für Kernmaterial, das nicht unter den vorangehenden
Satz fällt, gelten bezüglich der Streichung
aus dem Bestandsverzeichnis und der Beendigung
der Kontrollbestimmungen der Organisation
die Bestimmungen des Absatzes 26 des
Dokuments über die Kontrollbestimmungen.
Abschnitt 20. Für nicht unter Abschnitt
18 und 19 fallende Posten haben die
beiden Regierungen und die Organisation Bedingungen
bezüglich deren Befreiung von den
Kontrollbestimmungen bzw. bezüglich der Aussetzung
oder Beendigung der Kontrollbestimmungen
zu vereinbaren.
IV. TEIL
Kontrollbestimmungsverfahren
Abschnitt 21. Bei der Anwendung von
Kontrollbestimmungen hat sich die Organisation
an die in den Absätzen 9 bis 1.4 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen festgelegten
Richtlinien zu halten.
Abschnitt 22. Die Kontrollbestimmungen,
die von der Organisation auf die in den
Bestandsverzeichnissen angeführten Posten anzuwenden
sind, sind mit jenen Verfahren identisch,
die in dem Dokument über die Kontrollbestimmungen
angegeben sind. Die Organisation hat
bezüglich der Durchführung von Kontrollbestimmungsverfahren
mit jeder Regierung ergänzende
Vereinbarungen zu treffen, welche alle notwendigen
Vorkehrungen für die Anwendung von
Kontrollbestimmungen auf nicht-nukleare Materialien
und Ausrüstungen einschließen. Die Organisation
ist berechtigt, um. die in Absatz 41 des
Dokuments über die Kontrollbestimmungen erwähnten
Informationen zu ersuchen und die in
Absatz 51 und 52 des Dokuments über die
Kontrollbestimmungen erwähnten Inspektionen
durchzuführen.
Abschnitt 23. Stellt der Gouverneursrat
fest, daß dieses Abkommen in irgendeiner Weise
verletzt worden ist, so hat er die betreffende
Regierung zur sofortigen Bereinigung dieser Verletzung
aufzufordern und ihm geeignet erscheinende
Meldungen zu erstatten. Versäumt es die
Regierung, die Vertragsverletzung innerhalb einer
angemessenen Frist in vollem Maße rückgängig
zu machen, dann
(a) ist die Organisation von ihrer Verpflichtung
zur Anwendung von Kontrollbestimmungen
gemäß Abschnitt 4 so lange befreit,
als sie gemäß Feststellung des Gouverneursrates
außerstande ist, die in diesem Abkommen
vorgesehenen Kontrollbestimmungen
wirksam anzuwenden; und
(b) kann der Gouverneursrat alle in Artikel
XII.C der Statuten vorgesehenen Maßnahmen
ergreifen.
Die Organisation hat beide Regierungen unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn der Gouverneursrat
gemäß diesem Abschnitt eine Feststellung
trifft.
V. TEIL
Inspektoren der Organisation
Abschnitt 24. Auf die Inspektoren der
Organisation, die Funktionen auf Grund dieses
Abkommens ausüben, finden die Absätze 1 bis 7
und 9, 10, 12 und 14 des Dokuments über die
Inspektoren Anwendung. Jedoch ist Absatz 4 des
Dokuments über die Inspektoren auf alle jene
Anlagen oder Kernmaterialien nicht anzuwenden,
zu denen die Organisation jederzeit Zutritt hat.
Die tatsächlichen Verfahren zur Erfüllung der
Bestimmungen des Abschnittes 50 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen in den Vereinigten
Staaten von Amerika und in der
Republik Österreich sind zwischen der Organisation
und der betreffenden Regierung zu vereinbaren,
bevor die Anlage oder das Material in
das Bestandsverzeichnis aufgenommen wird.
Abschnitt 25. Die Bundesregierung der
Republik Österreich hat die entsprechenden Bestimmungen
des Abkommens über die Privilegien
und Immunitäten der Organisation auf
die Inspektoren der Organisation, die Funktionen
gemäß diesem Abkommen ausüben, sowie auf
alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation
anzuwenden.
Abschnitt 26. Die Bestimmungen des
Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Immunität internationaler Organisationen
sind auf die Inspektoren der Organisation,
die auf Grund dieses Abkommens Funktionen
in den Vereinigten Staaten ausüben, sowie auf
alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation
anzuwenden.
VI. TEIL
Finanzierung
Abschnitt 27. Jede Partei hat alle
Kosten zu tragen, die bei der Durchführung
ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen
entstehen. Die Organisation hat jeder der beiden
Regierungen alle Sonderausgaben, einschließlich
der in Absatz 6 des Dokuments über die
Inspektoren erwähnten, zurückzuzahlen, die der
Regierung oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Personen auf Grund eines schriftlichen
Ersuchens der Organisation entstehen, falls die
Regierung der Organisation vor dem Entstehen
der Ausgaben mitgeteilt hat, daß eine Zurückzahlung
notwendig sein werde. Diese Bestimmungen
berühren nicht die Auferlegung von
Kosten, die der Verletzung dieses Abkommens
durch eine Partei zuzuschreiben sind.
Abschnitt 28.
(a) Bei der Durchführung ihrer Funktionen
gemäß diesem Abkommen innerhalb der
Vereinigten Staaten von Amerika genießen
die Organisation und ihr Personal im
selben Ausmaß wie Staatsbürger der Vereinigten
Staaten von Amerika jeden
im Price-Anderson-Gesetz vorgesehenen
Schutz vor Haftung gegenüber Dritten,
einschließlich der Versicherung oder sonstigen
Sicherstellung, die in bezug auf
nukleare Ereignisse innerhalb der Vereinigten
Staaten von Amerika auf Grund des
Price-Anderson-Gesetzes allenfalls erforderlich
ist.
(b) Die Bundesregierung der Republik Österreich
garantiert, daß jeder für nukleare
Ereignisse in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
nuklearen Einrichtungen vorgesehene
Schutz vor Haftung gegenüber
Dritten, einschließlich allfälliger Versicherungen
oder anderer finanzieller Sicherstellungen,
der Organisation und ihren
Inspektoren bei der Durchführung ihrer
Funktionen gemäß diesem Abkommen in
gleicher Weise zukommt wie Staatsbürgern
der Republik Österreich.
VII. TEIL
Beilegung von Streitfällen
Abschnitt 29. Jeder Streitfall, der sich
aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
ergibt und nicht durch Verhandlungen
oder auf andere von den betreffenden Parteien
vereinbarte Weise beigelegt wurde, ist über Antrag
einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das sich folgendermaßen zusammensetzt
(a) Betrifft der Streitfall nur zwei Parteien
dieses Abkommens und sind sich alle drei
Parteien einig, daß der Dritte nicht betroffen
ist, so stellen die beiden betroffenen
Parteien je einen Schiedsrichter, und die
beiden so bestellten Schiedsrichter wählen
einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat
eine der Parteien innerhalb von dreißig
Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen
Schlichtung noch keinen
Schiedsrichter bestellt, so kann jede der
beiden Streitparteien den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
einen Schiedsrichter zu ernennen. Der
gleiche Vorgang gilt, wenn der dritte
Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen
nach der Bestellung oder Ernennung des
zweiten Schiedsrichters noch nicht gewählt
wurde.
(b) Betrifft der Streitfall alle drei Parteien
dieses Abkommens, so bestellt jede Partei
einen Schiedsrichter, und die drei so bestellten
Schiedsrichter wählen einstimmig
einen vierten Schiedsrichter, der den Vorsitz
führt, sowie einen fünften Schiedsrichter.
Wenn eine Partei innerhalb von
dreißig Tagen nach Beantragung einer
schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen
Schiedsrichter bestellt hat, so kann jede
der Parteien den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen, die notwendige
Anzahl Schiedsrichter zu ernennen.
Der gleiche Vorgang gilt, wenn der Vorsitzende
oder der fünfte Schiedsrichter
innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung
oder Ernennung des dritten der
ersten drei Schiedsrichter noch nicht gewählt
wurde.
Für die Beschlußfähigkeit des Schiedsgerichtes
sind mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich;
alle Entscheidungen werden durch
Stimmenmehrheit gefällt. Das Schiedsverfahren
wird vom Schiedsgericht bestimmt. Die Entscheidungen
des Schiedsgerichtes einschließlich aller
Regelungen, die Errichtung, Verfahren, Zuständigkeit
und Aufteilung der Kosten des Schiedsverfahrens
auf die Parteien betreffen, sind für
alle Parteien bindend. Die Entschädigung der
Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage
festgesetzt, wie sie für ad hoc-Richter des Internationalen
Gerichtshofes gilt.
Abschnitt 30. Entscheidungen des Gouverneursrates
betreffend die Durchführung dieses
Abkommens, mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich
auf den VI. Teil beziehen, sind, sofern
sie dies vorsehen, von den Parteien auch dann
unverzüglich zu vollziehen, wenn ein Streitfall
noch nicht endgültig beigelegt ist.
VIII. TEIL
Abänderungen, Modifikationen,
Inkrafttreten und Dauer
Abschnitt 31. Auf Antrag einer vertragsschließenden
Partei haben die vertragsschließenden
Parteien über eine Abänderung
dieses Abkommens zu beraten. Ändert der
Gouverneursrat das Dokument über die Kontrollbestimmungen
oder den Geltungsbereich des
Systems der Kontrollbestimmungen, so ist dieses
Abkommen abzuändern, falls die Regierungen
zur Berücksichtigung einer oder aller dieser Modifikationen
darum ersuchen. Ändert der Gouverneursrat
das Dokument über die Inspektoren,
so ist dieses Abkommen abzuändern, falls die
Regierungen zur Berücksichtigung einer oder
aller dieser Modifikationen darum ersuchen.
Abschnitt 32. Dieses Abkommen ist
durch oder für den Generaldirektor der Organisation
und die hiezu bevollmächtigten Vertreter
der Bundesregierung der Republik Österreich
und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zu unterzeichnen und tritt an jenem
Tage in Kraft, an dem das Abkommen über
die Zusammenarbeit in Kraft tritt; es ersetzt
daraufhin das am 15. Juni und 28. Juli 1964
unterzeichnete Abkommen über die Anwendung
von Kontrollbestimmungen. Die beiden Regierungen
haben der Organisation das Datum des
Inkrafttretens des Abkommens über die Zusammenarbeit
innerhalb einer Woche nach diesem
Datum anzuzeigen.
Abschnitt 33. Dieses Abkommen bleibt
während der Dauer des Abkommens über die
Zusammenarbeit, das von Zeit zu Zeit verlängert
oder abgeändert werden kann, in Kraft,
sofern es nicht früher von einer vertragsschließenden
Partei mit sechsmonatiger Aufkün-
digung gegenüber den anderen vertragsschließenden
Parteien oder auf eine anderweitig vereinbarte
Weise beendet wird. Es kann auf Grund
einer Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden
Parteien weiter verlängert und auch
von jeder vertragsschließenden Partei mit sechsmonatiger
Aufkündigung gegenüber den anderen
vertragsschließenden Parteien oder auf eine
anderweitig vereinbarte Weise vorzeitig beendet
werden. Dieses Abkommen bleibt jedoch in bezug
auf jedes in Abschnitt 10 (a) (iii) oder 10 (d) erwähnte
Kernmaterial so lange in Kraft, bis die
Organisation beiden Regierungen anzeigt, daß
sie die Kontrollbestimmungen, die dieses Material
betreffen, gemäß Abschnitt 19 beendet hat.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. August 1969
in dreifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION
John A. Hall
Für die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Platzer
Für die REGIERUNG DER VEREINIGTEN
STAATEN VON AMERIKA
Verne B. Lewis
Anlage I
(Übersetzung)
Internationale Atomenergie-Organisation
INFCIRC/66/Rev. 2
16. September 1968
DAS KONTROLLSYSTEM DER ORGANISATION
(VON 1965, IN DER VORLÄUFIG ERWEITERTEN
FASSUNG VON 1966 UND
1968)
1. Das Kontrollsystem der Organisation wird
in der vom Gouverneursrat im Jahre 1965 genehmigten,
1966 und 1968 vorläufig erweiterten
Fassung im vorliegenden Dokument zur Information
aller Mitglieder dargelegt.
2. Die Entwicklung des Systems seit 1961 verlief
folgendermaßen
DAS KONTROLLSYSTEM DER ORGANISATION
(VON 1965, IN DER VORLÄUFIG ERWEITERTEN
FASSUNG VON 1966 UND
1968)
INHALTSVERZEICHNIS
DAS KONTROLLSYSTEM DER ORGANISATION
(VON 1965, IN DER VORLÄUFIG ERWEITERTEN
FASSUNG VON 1966 UND
1968)
I. ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
A. DER ZWECK DES VORLIEGENDEN
DOKUMENTS
1. Gemäß Artikel II ihrer Statuten hat die
Organisation die Aufgabe, danach zu trachten,
„den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur
Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen
Welt rascher und im größeren Ausmaße wirksam
werden zu lassen". Da die Technologie der Kernenergie
für friedliche Zwecke mit der für die
Herstellung von Materialien für Kernwaffen eng
verbunden ist, sieht derselbe Artikel der Statuten
vor, daß die Organisation „so weit wie möglich
sicherstellt, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen
oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle
geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer
Zwecke verwendet wird".
2. Der Hauptzweck des vorliegenden Dokuments
liegt darin, ein Kontrollsystem zu errichten,
das es der Organisation ermöglicht, der
ihr vorgeschriebenen Verpflichtung in bezug auf
die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet
der friedlichen Verwendung der Kernenergie
gemäß den Statuten nachzukommen. Die Ermächtigung
zur Errichtung eines solchen Systems ist
in Artikel III.A.5 der Statuten festgelegt, welcher
die Organisation ermächtigt, „Sicherheitskontrollen
vorzusehen und durchzuführen, die zu
gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes
spaltbares Material und sonstige Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen
und Informationen, die von der Organisation
oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht
oder Kontrolle verfügbar gemacht werden,
nicht für militärische Zwecke verwendet werden".
Dieser Artikel ermächtigt die Organisation
weiters, „über Ersuchen der vertragschließenden
Parteien Sicherheitskontrollen auf jede bilaterale
oder multilaterale Vereinbarung oder über Ersuchen
eines Staates auf jede Tätigkeit dieses
Staates auf dem Gebiet der Atomenergie in Anwendung
zu bringen". Artikel XII. A legt die
Rechte und Pflichten dar, die die Organisation im
erforderlichen Ausmaß in bezug auf jedes Projekt
oder jede Vereinbarung haben soll, auf die
sie Kontrollbestimmungen anzuwenden hat.
3. Die im vorliegenden Dokument dargelegten
Grundsätze und die Verfahren, die es beinhaltet,
sind zur Information der Mitgliedstaaten vorgesehen,
um ihnen die Möglichkeit zu geben, im
voraus die Umstände und die Art festzustellen,
in der die Organisation Kontrollbestimmungen
durchführen würde, und zur Anleitung für die
Organe der Organisation selbst, um dem Gouverneursrat
und dem Generaldirektor die Möglichkeit
zu geben, rasch festzustellen, welche Bestimmungen
in Vereinbarungen über Kontrollbestimmungen
miteinbezogen werden sollten und
wie solche Bestimmungen auszulegen sind.
4. Bestimmungen des vorliegenden Dokuments,
die sich auf ein besonderes Projekt oder auf eine
besondere Vereinbarung oder Tätigkeit auf dem
Gebiet der Kernenergie beziehen, werden erst bei
Inkrafttreten eines Kontrollbestimmungsabkommens Die Kursivschrift weist darauf hin, daß ein Begriff
im vorliegenden Dokument eine besondere Bedeutung
hat und im IV. Teil definiert wird.
rechtskräftig, und zwar in dem Ausmaß,
in dem sie in ein solches Abkommen aufgenommen
werden. Eine solche Aufnahme kann durch
Verweisung erfolgen.
5. Geeignete Bestimmungen des vorliegenden
Dokuments können auch in bilaterale oder multi-
laterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
einbezogen werden, einschließlich aller jener Vereinbarungen,
die die Übertragung von Verantwortlichkeiten
hinsichtlich der Durchführung von
Kontrollbestimmungen auf die Organisation vorsehen.
Die Organisation übernimmt solche Verantwortlichkeiten
nur dann, wenn die Grundsätze
der anzuwendenden Kontrollbestimmungen und
Verfahren im wesentlichen mit den im vorliegenden
Dokument dargelegten Grundsätzen vereinbar
sind.
6. Abkommen, die Bestimmungen der früheren
Fassung des Kontrollsystems der Organisation
enthalten In den Dokumenten INFCIRC/26 und Zusatz 1 dargelegt., werden weiterhin gemäß diesen Bestimmungen
durchgeführt, es sei denn, alle
Staaten, die Partner des betreffenden Abkommens
sind, ersuchen die Organisation, die Bestimmungen
des vorliegenden Dokuments an die Stelle
der früheren zu setzen.
7. Bestimmungen, die sich auf Arten von
Hauptkernanlagen beziehen, die nicht als Reaktoren
zu betrachten sind und die Kontrollbestimmungen
unterliegendes Kernmaterial erzeugen,
verarbeiten oder verwenden können, werden
im erforderlichen Ausmaß entwickelt werden.
8. Die im vorliegenden Dokument dargelegten
Grundsätze und Verfahren unterliegen einer
periodischen Überprüfung im Hinblick auf die
von der Organisation im Laufe der Zeit hinzugewonnenen
Erfahrungen sowie auf technische
Entwicklungen.
B. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER KONTROLLBESTIMMUNGEN
DER ORGANISATION
Die Verpflichtungen der Organisation
9. Unter Berücksichtigung des Artikels II der
Statuten hat die Organisation Kontrollbestimmungen
so durchzuführen, daß eine Behinderung
der wirtschaftlichen Entwicklung eines Staates
vermieden wird.
10. Die im vorliegenden Dokument dargelegten
Kontrollbestimmungsverfahren sind in einer
Weise anzuwenden, die mit der für die wirtschaftliche
und sichere Durchführung nuklearer Tätigkeiten
erforderlichen verantwortungsbewußten
Leitung vereinbar ist.
11. Keinesfalls darf die Organisation einen
Staat ersuchen, den Bau oder den Betrieb einer
Hauptkernanlage, für die die Kontrollbestimmungsverfahren
der Organisation gelten, zu
unterbrechen, es sei denn, auf Grund eines ausdrücklichen
Beschlusses des Gouverneursrates.
12. Der betroffene Staat beziehungsweise die betroffenen
Staaten und der Generaldirektor haben
bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Dokuments Beratungen abzuhalten.
13. Bei der Durchführung der Kontrollbestimmungen
hat die Organisation alle Vorsichtsmaßregeln
zu treffen, um wirtschaftliche und industrielle
Geheimnisse zu schützen. Kein Angehöriger
der Organisation darf jemandem außer dem
Generaldirektor und solchen Angehörigen der
Organisation, denen der Generaldirektor auf
Grund ihrer offiziellen Pflichten im Zusammenhang
mit den Kontrollbestimmungen gestattet
solche Informationen zu besitzen, wirtschaftliche
oder industrielle Geheimnisse oder andere vertrauliche
Informationen mitteilen, die ihm auf
Grund der Durchführung von Kontrollbestimmungen
durch die Organisation zur Kenntnis
kommen.
14. Die Organisation darf keinerlei Informationen,
die sie im Zusammenhang mit der Durchführung
von Kontrollbestimmungen erhält, veröffentlichen
oder irgendeinem Staat, einer
Organisation oder einer Person mitteilen, außer
in folgenden Fällen
(a) spezifische Informationen, die sich auf eine
derartige Durchführung in einem Staat beziehen,
können an den Gouverneursrat und
an jene Angehörigen der Organisation, die
auf Grund ihrer offiziellen Pflichten im Zusammenhang
mit den Kontrollbestimmungen
davon Kenntnis haben müssen, weitergegeben
werden, jedoch nur in dem für die
Organisation zur Erfüllung ihrer Kontrollverpflichtungen
erforderlichen Ausmaß;
(b) zusammenfassende Listen von Gegenständen,
die den Kontrollbestimmungen der
Organisation unterliegen, können auf
Grund eines Beschlusses des Gouverneursrates
veröffentlicht werden; und
(c) zusätzliche Informationen können auf
Grund eines Beschlusses des Gouverneursrates
veröffentlicht werden, sofern alle davon
direkt betroffenen Staaten zustimmen.
Grundsätze der Durchführung
15. Die Organisation hat die Kontrollbestimmungen
in einem Staat durchzuführen, wenn
(a) die Organisation mit dem Staat ein Projektsabkommen
geschlossen hat, auf Grund
dessen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen,
Anlagen oder Informationen
zur Verfügung gestellt werden und ein derartiges
Abkommen die Anwendung von
Kontrollbestimmungen vorsieht; oder
(b) der Staat Partner einer bilateralen oder
multilateralen Vereinbarung ist, auf Grund
deren Materialien, Dienstleistungen, Aus-
rüstungen, Anlagen oder Informationen
zur Verfügung gestellt oder anderweitig
übermittelt werden und
(i) alle Partner der Vereinbarung die
Organisation um Durchführung von
Kontrollbestimmungen ersucht haben;
und
(ii) die Organisation mit dem Staat das erforderliche
Kontrollbestimmungsabkommen
geschlossen hat; oder
(c) die Organisation von dem Staat ersucht
worden ist, auf gewisse nukleare Tätigkeiten,
die der Hoheitsgewalt des Staates
unterliegen, Kontrollbestimmungen anzuwenden,
und die Organisation mit dem
Staat das erforderliche Kontrollbestimmungsabkommen
geschlossen hat.
16. Im Hinblick auf Artikel XII.A.5 der Statuten
ist es wünschenswert, daß Kontrollbestimmungsabkommen
die Fortdauer von Kontrollbestimmungen,
vorbehaltlich der Bestimmungen
des vorliegenden Dokuments, in bezug auf erzeugtes
spaltbares Material und auf jedes Ersatzmaterial
dafür vorsehen.
17. Die Hauptpunkte, die vom Gouverneursrat
bei der Beurteilung der Anwendbarkeit konkreter
Bestimmungen des vorliegenden Dokuments auf
die verschiedenen Arten von Materialien und Anlagen
in Betracht zu ziehen sind, sind die Form,
die Reichweite und das Ausmaß der geleisteten
Unterstützung, die Art jedes einzelnen Projekts
und der Grad, in dem eine derartige Unterstützung
einem militärischen Zweck förderlich
sein könnte. Das damit verbundene Kontrollbestimmungsabkommen
hat alle zum Zeitpunkt
seines Abschlusses bestehenden und die Sache betreffenden
Umstände zu berücksichtigen.
18. Im Falle der Verletzung eines Kontrollbestimmungsabkommens
durch einen Staat kann die
Organisation die in Artikel XII.A.7 und Artikel
XII.C der Statuten dargelegten Maßnahmen ergreifen.
II. UMSTÄNDE, DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN
ERFORDERLICH MACHEN
A. KERNMATERIALIEN, DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN
UNTERLIEGEN
19. Außer in den in den Absätzen 21 bis 28
dargelegten Fällen unterliegt Kernmaterial den
Kontrollbestimmungen der Organisation, wenn
es
(a) auf Grund eines Projektsabkommens geliefert
wird oder wurde; oder
(b) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens
von den Partnern einer bilateralen
oder multilateralen Vereinbarung
Kontrollbestimmungen unterworfen wird
oder wurde; oder
(c) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens
Kontrollbestimmungen einseitig
unterworfen wird oder wurde; oder
(d) in einer Hauptkernanlage erzeugt, verarbeitet
oder verwendet wird oder wurde,
welche
(i) zur Gänze oder zu einem beträchtlichen
Teil auf Grund eines Projektsabkommens
geliefert wurde; oder
(ii) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens
von den Partnern einer
bilateralen oder multilateralen Vereinbarung
Kontrollbestimmungen unterworfen
wurde; oder
(iii) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens
Kontrollbestimmungen einseitig
unterworfen wurde; oder
(e) in oder durch die Verwendung von Kernmaterial,
welches Kontrollbestimmungen
unterliegt, erzeugt wird oder wurde; oder
(f) gemäß Absatz 26 (d) an die Stelle von Kontrollbestimmungen
unterliegendem Kernmaterial
gesetzt wird oder wurde.
20. Eine Hauptkernanlage gilt als zu einem beträchtlichen
Teil auf Grund eines Projektsabkommens
geliefert, wenn der Gouverneursrat einen
entsprechenden Beschluß gefaßt hat.
B. BEFREIUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN
Allgemeine Befreiung
21. Kernmaterial, das sonst Kontrollbestimmungen
unterliegen würde, ist über Ersuchen des betreffenden
Staates von Kontrollbestimmungen zu
befreien, jedoch mit der Maßgabe, daß das in dem
betreffenden Staat auf diese Weise befreite Material
zu keinem Zeitpunkt mehr beträgt als
(a) insgesamt 1 kg besonderes spaltbares Material,
das sich aus einem oder mehreren der
folgenden Materialien zusammensetzen
kann
(i) Plutonium;
(ii) Uran mit einer Anreicherung von 0'2
(20%) und darüber, wobei die rechnerische
Berücksichtigung durch Multiplikation
seines Gewichtes mit seiner
Anreicherung erfolgt;
(iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0'2
(20%) und über der des Natururans,
wobei die rechnerische Berücksichtigung
durch Multiplikation seines Gewichtes
mit dem fünffachen Quadrat
seiner Anreicherung erfolgt;
(b) insgesamt 10 mt Natururan und verarmtes
Uran mit einer Anreicherung über 0'005
(0'5%);
(c) 20 mt verarmtes Uran mit einer Anreicherung
von 0'005 (0'5%) oder darunter; und
(d) 20 mt Thorium.
Befreiungen im Zusammenhang mit Reaktoren
22. Erzeugtes oder verwendetes Kernmaterial,
welches sonst gemäß Absatz 19 (d) oder (e) Kontrollbestimmungen
unterliegen würde, ist von
Kontrollbestimmungen befreit,
(a) wenn es sich um Plutonium handelt, das
im Brennstoff eines Reaktors erzeugt wird,
dessen Produktionsrate 100 Gramm Plutonium
pro Jahr nicht übersteigt; oder
(b) wenn es in einem Reaktor erzeugt wird,
der nach Feststellung der Organisation bei
dauerndem Betrieb eine berechnete Höchstleistung
von weniger als thermisch 3 Megawatt
hat, oder wenn es in einem derartigen
Reaktor verwendet wird und abgesehen von
dieser Verwendung Kontrollbestimmungen
nicht unterliegen würde, mit der Maßgabe,
daß die Gesamtleistung der Reaktoren, für
die diese Befreiung in einem Staat gilt,
thermisch 6 Megawatt nicht übersteigt.
23. Erzeugtes besonderes spaltbares Material,
das sonst nur gemäß Absatz 19 (e) Kontrollbestimmungen
unterliegen würde, ist teilweise von
Kontrollbestimmungen befreit, wenn es in einem
Reaktor erzeugt wird, in welchem das Verhältnis
der spaltbaren Isotope innerhalb des Kontrollbestimmungen
unterliegenden Kernmaterials zu
allen spaltbaren Isotopen weniger als 0•3 beträgt
(wobei dieser Wert bei jeder Änderung in der
Beladung des Reaktors berechnet wird und für
gültig angenommen wird, bis die nächste derartige
Änderung durchgeführt wird). Derjenige
Bruchteil des erzeugten Materials, der dem berechneten
Verhältnis entspricht, unterliegt Kontrollbestimmungen.
C. AUSSETZUNG DER KONTROLLBESTIMMUNGEN
24. Kontrollbestimmungen können in bezug auf
Kernmaterial ausgesetzt werden, während das
Material gemäß einer von der Organisation genehmigten
Vereinbarung oder einem von der
Organisation genehmigten Abkommen zum
Zwecke der Verarbeitung, Aufbereitung, Erprobung,
Forschung oder Entwicklung innerhalb des
betreffenden Staates oder in einen anderen Mitgliedstaat
oder zu einer internationalen Organisation
verbracht wird, mit der Maßgabe, daß das
Kernmaterial, für welches die Kontrollbestimmungen
in einem Staat auf diese Weise ausgesetzt
werden, nie mehr betragen darf als
(a) 1 effektives kg besonderes spaltbares Material;
(b) insgesamt 10 mt Natururan und verarmtes
Uran mit einer Anreicherung über 0'005
(0'5%);
(c) 20 mt verarmtes Uran mit einer Anreicherung
von 0'005 (0'5%) oder darunter; und
(d) 20 mt Thorium.
25. Kontrollbestimmungen in bezug auf Kernmaterial
in bestrahltem Brennstoff, welches zum
Zwecke der Aufbereitung verbracht wird, können
auch ausgesetzt werden, wenn der betreffende
Staat beziehungsweise die betreffenden Staaten
mit Zustimmung der Organisation gemäß Absatz
26 (d) Ersatzkernmaterial für die Zeit der
Aussetzung Kontrollbestimmungen unterworfen
hat beziehungsweise haben. Ferner können Kontrollbestimmungen
in bezug auf Plutonium, das
in bestrahltem Brennstoff enthalten ist, der zum
Zwecke der Aufbereitung verbracht wird, für
einen Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten
darf, ausgesetzt werden, wenn der betreffende
Staat beziehungsweise die betreffenden
Staaten mit Zustimmung der Organisation eine
Menge Uran Kontrollbestimmungen unterworfen
hat beziehungsweise haben, dessen Anreicherung
in dem Isotop Uran-235 nicht weniger als 0•9
(90%) beträgt und dessen Gehalt an Uran-235
dem Plutonium gewichtsmäßig gleich ist. Nach
Ablauf der oben genannten sechs Monate oder
bei Beendigung der Aufbereitung, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der frühere ist, gelten mit Zustimmung
der Organisation die Kontrollbestimmungen
für das betreffende Plutonium und nicht
mehr für das an seine Stelle getretene Uran.
D. BEENDIGUNG DER KONTROLLBESTIMMUNGEN
26. Kernmaterial unterliegt den Kontrollbestimmungen
nicht mehr, nachdem
(a) es an den Staat zurückgestellt wurde, der
es ursprünglich (entweder direkt oder über
die Organisation) lieferte, wenn es nur auf
Grund einer derartigen Lieferung Kontrollbestimmungen
unterlag und wenn
(i) es, solange es Kontrollbestimmungen
unterlag, nicht verbessert wurde, oder
(ii) jedes spaltbare Material, das darin
unter Anwendung von Kontrollbestimmungen
erzeugt wurde, getrennt
worden ist, oder die Kontrollbestimmungen
in bezug auf derartig erzeugtes
Material beendet worden sind; oder
(b) die Organisation festgestellt hat, daß
(i) es nur auf Grund seiner Verwendung
in einer unter Absatz 19 (d) fallenden
Hauptkernanlage Kontrollbestimmungen
unterlag;
(ii) es aus einer solchen Anlage entfernt
wurde; und
(iii) jedes besondere spaltbare Material, das
darin unter Anwendung von Kontrollbestimmungen
erzeugt wurde, getrennt
worden ist, oder Kontrollbestimmungen
in bezug auf derartig erzeugtes
Material beendet worden sind; oder
(c) die Organisation festgestellt hat, daß es
aufgebraucht oder in einer Weise verdünnt
worden ist, die es für eine nukleare Tätigkeit
im Sinne der Kontrollbestimmungen
unverwendbar gemacht hat, oder daß es
praktisch unwiederbringlich verloren ist;
oder
(d) der betreffende Staat oder die betreffenden
Staaten mit Zustimmung der Organisation
als Ersatz eine keinen sonstigen Kontrollbestimmungen
unterliegende Menge desselben
Elements Kontrollbestimmungen
unterworfen hat beziehungsweise haben,
die nach Feststellung der Organisation
spaltbare Isotope enthält
(i) deren Gewicht (unter Berücksichtigung
von Verarbeitungsverlusten) gleich
dem oder größer als das Gewicht der
spaltbaren Isotope des Materials ist,
für welches die Kontrollbestimmungen
beendet werden sollen; und
(ii) deren Gewichtsverhältnis zum gesamten
Ersatzmaterial ähnlich dem oder
größer als das Gewichtsverhältnis der
spaltbaren Isotope des Materials, für
welches die Kontrollbestimmungen beendet
werden sollen, zum Gesamtgewicht
dieses Materials ist;
mit der Maßgabe, daß die Organisation der
Ersetzung von Uran-235, das in Uran enthalten
ist, dessen Anreicherung nicht größer
als 0'05 (5'0%) ist, durch Plutonium zustimmt;
oder
(e) es gemäß Absatz 28 (d) außerhalb des
Staates verbracht worden ist, mit der Maßgabe,
daß solches Material wieder Kontrollbestimmungen
zu unterwerfen ist, falls es
in den Staat zurückgebracht wird, in dem
es die Organisation Kontrollbestimmungen
unterworfen hatte; oder
(f) die im Kontrollbestimmungsabkommen beschriebenen
Bedingungen, auf Grund deren
es den Kontrollbestimmungen der Organisation
unterlag, wegen des Ablaufes des Abkommens
oder aus einem anderen Grund
nicht mehr gelten.
27. Wünscht ein Staat, Kontrollbestimmungen
unterliegendes Ausgangsmaterial für nichtnukleare
Zwecke, wie zum Beispiel die Erzeugung
von Legierungen oder Keramiken, zu verwenden,
so hat er mit der Organisation die Umstände zu
vereinbaren, unter denen die Kontrollbestimmungen
für dieses Material beendet werden können.
E. VERBRINGUNG VON KERNMATERIAL,
DAS KONTROLLBESTIMMUNGEN UNTERLIEGT,
AUS DEM STAAT
28. Kein Kontrollbestimmungen unterliegendes
Kernmaterial darf aus der Hoheitsgewalt des
Staates, in dem es Kontrollbestimmungen unterliegt,
verbracht werden, bevor sich die Organisation
davon überzeugt hat, daß eine oder
mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind
(a) das Material wird unter den in Absatz 26 (a)
beschriebenen Bedingungen an den Staat
zurückgestellt, der es ursprünglich lieferte;
oder
(b) das Material wird gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 24 oder 25 verbracht;
oder
(c) die Organisation hat Vereinbarungen getroffen,
um das Material in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Dokument in
dem Staat Kontrollbestimmungen zu unterwerfen,
in den es verbracht wird; oder
(d) das Material unterlag keinen Kontrollbestimmungen
auf Grund eines Projektsabkommens
und wird in dem Staat, in den
es verbracht wird, Kontrollbestimmungen
unterliegen, die nicht von der Organisation
ausgehen, aber im allgemeinen mit den
Kontrollbestimmungen der Organisation
vereinbar sind und von ihr anerkannt werden.
III. KONTROLLBESTIMMUNGSVERFAHREN
A. ALLGEMEINE VERFAHREN
Einleitung
29. Die im folgenden dargelegten Kontrollbestimmungen
sind, soweit angemessen, im Zusammenhang
mit Kontrollbestimmungen unterliegenden
Kernmaterialien zu befolgen, ohne
Rücksicht darauf, ob diese in einer Hauptkernanlage
erzeugt, verarbeitet oder verwendet werden
oder sich außerhalb derartiger Anlagen befinden.
Diese Verfahren erstrecken sich auch auf
Anlagen, die derartige Materialien enthalten oder
enthalten sollen, einschließlich der Hauptkernanlagen,
für die die in Absatz 19 (d) dargelegten
Merkmale gelten.
Prüfung der Konstruktion
30. Die Organisation hat die Konstruktion von
Hauptkernanlagen zu prüfen, wobei sie ausschließlich
den Zweck zu verfolgen hat, sich davon
zu überzeugen, daß die Anlage die wirksame
Anwendung von Kontrollbestimmungen
zuläßt.
31. Die Prüfung der Konstruktion einer Hauptkernanlage
hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt
stattzufinden. Eine derartige Prüfung ist insbesondere
zu folgenden Zeitpunkten durchzuführen
(a) bei einem Projekt der Organisation, bevor
das Projekt genehmigt ist;
(b) bei einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung,
gemäß der die Verpflichtung zur
Durchführung von Kontrollbestimmungen
der Organisation übertragen wird, oder bei
einer Tätigkeit, die von einem Staat einseitig
Kontrollbestimmungen unterworfen
wird, bevor die Organisation bezüglich der
Anlage Kontrollbestimmungsverpflichtungen
übernimmt;
(c) bei Verbringung von Kernmaterial, das
Kontrollbestimmungen unterliegt, in eine
Hauptkernanlage, deren Konstruktion vorher
noch nicht geprüft wurde, bevor eine
derartige Verbringung stattfindet; und
(d) bei Durchführung einer wesentlichen Veränderung
an einer Hauptkernanlage, deren
Konstruktion vorher geprüft wurde, bevor
eine derartige Veränderung durchgeführt
wird.
32. Um der Organisation die erforderliche Prüfung
der Konstruktion zu ermöglichen, hat der
Staat der Organisation einschlägige Konstruktionsangaben
zur Verfügung zu stellen, einschließlich
von Angaben über jene grundlegenden
Merkmale der Hauptkernanlage, die sich auf
die Kontrollbestimmungsverfahren der Organisation
auswirken könnten. Die Organisation hat
die geringstmögliche Anzahl von Angaben und
Unterlagen anzufordern, die mit der Durchführung
ihrer Verpflichtung gemäß diesem Abschnitt
vereinbar ist. Sie hat die Prüfung sofort nach
Zurverfügungstellung der betreffenden Angaben
durch den Staat durchzuführen und diesem die
Schlußfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, unverzüglich
mitzuteilen.
Aufzeichnungen
33. Der Staat hat Vorkehrungen zur Führung
von Aufzeichnungen über Hauptkernanlagen sowie
über alle Kontrollbestimmungen unterliegenden
Kernmaterialien außerhalb solcher Anlagen
zu treffen. Zu diesem Zweck haben der Staat und
die Organisation ein System von Aufzeichnungen
für jede Anlage sowie auch für derartige Materialien
auf Grund von Vorschlägen zu vereinbaren,
die vom Staat rechtzeitig vorzulegen sind,
damit die Organisation sie prüfen kann, bevor
sich die Notwendigkeit ergibt, Aufzeichnungen
zu führen.
34. Werden die Aufzeichnungen nicht in einer
der Arbeitssprachen des Gouverneursrates ge-
führt, so hat der Staat Vorkehrungen zu treffen,
um ihre Prüfung durch Inspektoren zu erleichtern.
35. Die Aufzeichnungen haben entsprechend den
Gegebenheiten zu bestehen aus
(a) rechnerischen Aufzeichnungen über alle
Kontrollbestimmungen unterliegenden
Kernmaterialien; und
(b) Betriebsaufzeichnungen für Hauptkernanlagen.
36. Alle Aufzeichnungen sind mindestens zwei
Jahre lang aufzubewahren.
Berichte
ALLGEMEINE ERFORDERNISSE
37. Der Staat hat der Organisation über die
Erzeugung, Verarbeitung und Verwendung von
Kontrollbestimmungen unterliegendem Kernmaterial
innerhalb oder außerhalb von Hauptkernanlagen
Berichte vorzulegen. Zu diesem
Zweck haben der Staat und die Organisation ein
System von Berichten für jede Anlage sowie auch
für Kontrollbestimmungen unterliegende Kernmaterialien
außerhalb solcher Anlagen auf Grund
von Vorschlägen zu vereinbaren, die vom Staat
zeitgerecht vorzulegen sind, damit die Organisation
sie prüfen kann, bevor sich die Notwendigkeit
ergibt, Berichte vorzulegen. Die Berichte
müssen nur jene Angaben enthalten, die dem
Zwecke der Kontrollbestimmungen entsprechen.
38. Falls in dem anzuwendenden Kontrollbestimmungsabkommen
keine anderen Bestimmungen
getroffen werden, sind die Berichte in
einer der Arbeitssprachen des Gouverneursrates
vorzulegen.
ROUTINEBERICHTE
39. Routineberichte sind auf Grund der gemäß
Absatz 33—36 zusammengestellten Aufzeichnungen
zu erstatten und haben entsprechend den
Gegebenheiten zu bestehen aus
(a) rechnerischen Berichten, aus denen der Erhalt,
die Verbringung, das Bestandsverzeichnis
und die Verwendung aller Kontrollbestimmungen
unterliegenden Kernmaterialien
ersichtlich sind. Das Bestandsverzeichnis
zeigt die nukleare und chemische Zusammensetzung
und die physikalische Form
aller Materialien sowie ihren Aufbewahrungsort
am Tag des Berichtes an; und
(b) Betriebsberichten, aus denen die Verwendung
jeder Hauptkernanlage seit dem letzten
Bericht sowie möglichst auch das zukünftige
Arbeitsprogramm für die Zeit ersichtlich
sind, bis der nächste Routinebericht bei der
Organisation erwartet wird.
40. Der erste Routinebericht ist vorzulegen, sobald
(a) irgendein Kontrollbestimmungen unterliegendes
Kernmaterial zu verrechnen ist; oder
(b) die Hauptkernanlage, auf die er sich bezieht,
in betriebsfertigem Zustand ist.
BAUFORTSCHRITT
41. Die Organisation kann, falls dies im Kontrollbestimmungsabkommen
vorgesehen ist, um
Angaben darüber ersuchen, wann beim Bau einer
Hauptkernanlage bestimmte Stadien erreicht worden
sind beziehungsweise erreicht werden sollen.
SONDERBERICHTE
42. Der Staat hat der Organisation unverzüglich
Bericht zu erstatten
(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt,
das tatsächliche oder mögliche Verluste,
Zerstörungen oder Beschädigungen
irgendwelcher Kontrollbestimmungen unterliegenden
Kernmaterialien oder Hauptkernanlagen
zur Folge hat; oder
(b) wenn Grund zur Annahme besteht, daß
Kontrollbestimmungen unterliegendes Kernmaterial
in Mengen verloren oder rechnerisch
nicht nachgewiesen ist, die die normalen
Betriebs- und Handhabungsverluste
übersteigen, die von der Organisation als
charakteristisches Merkmal der Anlage anerkannt
werden.
43. Der Staat hat der Organisation so bald wie
möglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei
Wochen, über jede Verbringung Bericht zu erstatten,
die keiner vorherigen Benachrichtigung
bedarf und zu einer (von der Organisation in
Übereinstimmung mit dem Staat zu definierenden)
wesentlichen Veränderung der Menge der
Kontrollbestimmungen unterliegenden Kernmaterialien
führt, die sich in einer Anlage oder
in einer Gruppe von Anlagen, die gemäß einem
Abkommen mit der Organisation zu diesem
Zweck als eine Einheit betrachtet werden, befinden.
In einem solchen Bericht sind Umfang
und Art des Materials sowie seine vorgesehene
Verwendung anzugeben.
ERGÄNZUNG DER BERICHTE
44. Über Ersuchen der Organisation hat der
Staat Ergänzungen oder Erläuterungen zu jedem
Bericht vorzulegen, insofern dies für die Kontrollbestimmungen
zweckdienlich ist.
Inspektionen
ALLGEMEINE VERFAHREN
45. Die Organisation kann Kontrollbestimmungen
unterliegende Kernmateralien und Hauptkernanlagen
inspizieren.
46. Der Zweck der Inspektionen, die im
Rahmen der Anwendung von Kontrollbestimmungen
durchgeführt werden, liegt darin, die Er-
füllung von Kontrollbestimmungsabkommen zu
prüfen, die Staaten bei der Erfüllung derartiger
Abkommen zu unterstützen und Probleme zu
lösen, die sich aus der Durchführung von Kontrollbestimmungen
ergeben.
47. Die Zahl, Dauer und Gründlichkeit der Inspektionen,
die tatsächlich durchgeführt werden,
ist auf das Mindestmaß zu beschränken, das mit
der wirksamen Durchführung der Kontrollbestimmungen
vereinbar ist, und wenn die Organisation
der Auffassung ist, daß nicht alle genehmigten
Inspektionen notwendig sind, dann
sind weniger Inspektionen durchzuführen.
48. Inspektoren dürfen weder eine Anlage
selbst betreiben noch dem Personal einer Anlage
die Weisung geben, eine bestimmte Tätigkeit
durchzuführen.
ROUTINEINSPEKTIONEN
49. Routineinspektionen haben entsprechend
den Gegebenheiten zu umfassen
(a) die rechnungsmäßige Prüfung von Aufzeichnungen
und Berichten;
(b) die Nachprüfung der Menge des Kernmaterials,
das Kontrollbestimmungen unterliegt,
durch Augenschein, Messungen und Entnahme
von Proben;
(c) die Überprüfung von Hauptkernanlagen
einschließlich der Kontrolle ihrer Meßinstrumente
und Betriebseigenschaften; und
(d) die Kontrolle der Tätigkeiten, die in Hauptkernanlagen
und Forschung*- und Entwicklungsanlagen
durchgeführt werden, die Kontrollbestimmungen
unterliegende Kernmaterialien
enthalten.
50. In allen Fällen, in denen die Organisation
zu einer Hauptkernanlage jederzeit 3) Zugang hat,
kann sie Inspektionen durchführen, für die die
in Absatz 4 des Dokuments über die Inspektoren
vorgesehene Anmeldung nicht notwendig ist, sofern
dies für die wirksame Anwendung der Kontrollbestimmungen
erforderlich ist. Die konkreten
Verfahren zur Durchführung dieser Bestimmungen
sind zwischen den betroffenen vertragschließenden
Parteien im Kontrollbestimmungsabkommen
zu vereinbaren.
ANFANGSINSPEKTIONEN VON HAUPTKERNANLAGEN
51. Um nachzuprüfen, ob der Bau einer Hauptkernanlage
mit dem von der Organisation überprüften
Konstruktionsplan übereinstimmt, können
eine oder mehrere Anfangsinspektionen der
Anlage durchgeführt werden, wenn dies im Kontrollbestimmungsabkommen
vorgesehen ist, und
zwar
3) Siehe Absatz 57.
(a) bei einer Anlage, die bereits in Betrieb
steht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
nachdem die Anlage den Kontrollbestimmungen
der Organisation unterworfen
worden ist; oder
(b) in den anderen Fällen, bevor die Anlage
den Betrieb aufnimmt.
52. Die Meßinstrumente und Betriebseigenschaften
der Anlage sind im zum Zwecke der Durchführung
der Kontrollbestimmungen notwendigen
Ausmaß zu überprüfen. Instrumente, die dazu
verwendet werden sollen, um Angaben über
Kernmaterial in der Anlage zu erhalten, können
erprobt werden, um festzustellen, ob sie zufriedenstellend
funktionieren. Eine derartige Erprobung
kann die Beobachtung von Indienststellungs-
oder Routinetests, die vom Personal der
Anlage durchgeführt werden, durch Inspektoren
einschließen, darf aber den Bau, die Indienststellung
oder den normalen Betrieb der Anlage
weder behindern noch verzögern.
SONDERINSPEKTIONEN
53. Die Organisation kann Sonderinspektionen
durchführen, wenn
(a) das Studium eines Berichtes eine derartige
Inspektion wünschenswert erscheinen
läßt; oder
(b) unvorhergesehene Umstände eine sofortige
Veranlassung erfordern.
Dem Gouverneursrat ist in der Folge über die
Gründe und die Ergebnisse jeder solchen Inspektion
Bericht zu erstatten.
54. Die Organisation kann auch Sonderinspektionen
beträchtlicher Mengen von Kontrollbestimmungen
unterliegenden Kernmaterialien
durchführen, die aus der Hoheitsgewalt des
Staates verbracht werden sollen, in dem sie Kontrollbestimmungen
unterliegen; zu diesem Zweck
hat der Staat der Organisation jede derartige geplante
Verbringung rechtzeitig im voraus anzuzeigen.
B. SONDERVERFAHREN FÜR REAKTOREN
Berichte
55. Die Häufigkeit der Vorlage von Routineberichten
ist zwischen der Organisation und dem
Staat zu vereinbaren, wobei die für die Routineinspektionen
geltende Häufigkeit zu berücksichtigen
ist. Es sind jedoch jährlich mindestens zwei
derartige Berichte vorzulegen und die Zahl der
für ein Jahr vorgesehenen Berichte dieser Art
darf in keinem Falle 12 übersteigen.
Inspektionen
56. Eine der Anfangsinspektionen eines Reaktors
ist nach Möglichkeit kurz vor dem Zeitpunkt
durchzuführen, zu dem der Reaktor das erste Mal
kritisch wird.
57. Die maximale Häufigkeit der für einen
Reaktor und das darin befindliche Kontrollbestimmungen
unterliegende Kernmaterial zulässigen
Routineinspektionen ist auf Grund der folgenden
Tabelle zu bestimmen
58. Hinsichtlich der tatsächlichen Häufigkeit der
Inspektionen eines Reaktors sind zu berücksichtigen
(a) die Frage, ob der Staat Anlagen zur Wiederaufarbeitung
von bestrahltem Brennstoff
besitzt;
(b) die Art des Reaktors; und
(c) die Art und die Menge des im Reaktor erzeugten
oder verwendeten Kernmaterials.
C. SONDERVERFAHREN FÜR KONTROLLBESTIMMUNGEN
UNTERLIEGENDES
KERNMATERIAL AUSSERHALB VON
HAUPTKERNANLAGEN
Kernmaterial in Forschungs- und Entwicklungsanlagen
ROUTINEBERICHTE
59. Für Kernmaterial in Forschungs- und Entwicklungsanlagen
brauchen nur rechnerische Berichte
vorgelegt zu werden. Die Häufigkeit der
Vorlage solcher Routineberichte ist zwischen der
Organisation und dem Staat zu vereinbaren, wobei
die für Routineinspektionen geltende Häufigkeit
zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch jährlich
mindestens ein derartiger Bericht vorzulegen und
die Zahl der für ein Jahr vorgesehenen Berichte
dieser Art darf in keinem Falle 12 übersteigen.
ROUTINEINSPEKTIONEN
60. Als Höchstanzahl der für Kontrollbestimmungen
unterliegendes Kernmaterial in einer
Forschungs- und Entwicklungsanlage zulässigen
Routineinspektionen gilt die, die in der Tabelle
im Absatz 57 für die Gesamtmenge des in der
Anlage befindlichen Materials bestimmt wird.
Ausgangsmaterial in plombierter Lagerung
61. Hinsichtlich der Anwendung von Kontrollbestimmungen
auf gelagertes Ausgangsmaterial
gelten die folgenden vereinfachten Verfahren,
wenn sich ein Staat verpflichtet, derartiges Material
in einer Anlage für plombierte Lagerung aufzubewahren
und es von dort nicht ohne vorherige
Benachrichtigung der Organisation zu entfernen.
KONSTRUKTION DER LAGERUNGSANLAGEN
62. Der Staat hat der Organisation Angaben
über die Konstruktion jeder Anlage für plombierte
Lagerung vorzulegen und mit ihr die
Methode und das Verfahren ihrer Plombierung
zu vereinbaren.
ROUTINEBERICHTE
63. Für Ausgangsmaterial in plombierter Lagerung
sind jährlich zwei rechnerische Routineberichte
vorzulegen.
ROUTINEINSPEKTIONEN
64. Die Organisation kann jährlich eine Routineinspektion
jeder Anlage für plombierte Lagerung
durchführen.
ENTFERNUNG VON MATERIAL
65. Der Staat kann Kontrollbestimmungen
unterliegendes Ausgangsmaterial aus einer Anlage
für plombierte Lagerung entfernen, nachdem
er die Organisation über Umfang, Art und
beabsichtigte Verwendung des Materials, das entfernt
werden soll, unterrichtet hat und rechtzeitig
genügend andere Unterlagen zur Verfügung gestellt
hat, damit die Organisation auch nach der
Entfernung des Materials weiterhin auf dieses
Kontrollbestimmungen anwenden kann.
Kernmaterial an anderen Aufbewahrungsorten
66. Außer in den Fällen, in denen für Kernmaterial,
das Kontrollbestimmungen unterliegt
und sich außerhalb von Hauptkernanlagen befindet,
die in den Absätzen 59—65 dargelegten
Bestimmungen gelten, sind auf derartiges Material
(wie etwa Ausgangsmaterial, das in keiner
Anlage für plombierte Lagerung aufbewahrt
wird, oder besonderes spaltbares Material, das in
einer plombierten Neutronenquelle im freien
Gelände verwendet wird) folgende Verfahren
anzuwenden.
ROUTINEBERICHTE
67. Für alle Kontrollbestimmungen unterliegenden
Kernmaterialien dieser Kategorie sind in
periodischen Zeitabständen rechnerische Routbeberichte
vorzulegen. Die Häufigkeit der Vorlage
derartiger Berichte ist zwischen der Organisation
und dem Staat zu vereinbaren, wobei die für
Routineinspektionen geltende Häufigkeit zu berücksichtigen
ist; es ist jährlich jedoch mindestens
ein derartiger Bericht vorzulegen und die Zahl
der für ein Jahr vorgesehenen Berichte dieser Art
darf in keinem Fall 12 übersteigen.
ROUTINEINSPEKTIONEN
68. Die Höchstanzahl der für Kontrollbestimmungen
unterliegende Kernmaterialien dieser
Kategorie zulässigen Routineinspektionen ist eine
Inspektion pro Jahr, wenn die Gesamtmenge derartiger
Materialien fünf effektive Kilogramm
nicht übersteigt; ist die Menge größer, dann wird
die Zahl auf Grund der Tabelle in Absatz 57 bestimmt.
IV. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
69. „Organisation" bedeutet die Internationale
Atomenergie-Organisation.
70. „Gouverneursrat" bedeutet den Gouverneursrat
der Organisation.
71. „Generaldirektor" bedeutet den Generaldirektor
der Organisation.
72. „Effektive Kilogramm" bedeutet
(a) bei Plutonium sein Gewicht in Kilogramm;
(b) bei Uran mit einer Anreicherung von 0'01
(1%) und darüber sein Gewicht in Kilogramm
multipliziert mit dem Quadrat
seiner Anreicherung;
(c) bei Uran mit einer Anreicherung unter 0•01
(1%) und über 0'005 (0'5%) sein Gewicht
in Kilogramm multipliziert mit 0'0001; und
(d) bei verarmtem Uran mit einer Anreicherung
von 0'005 (0'5%) oder darunter und
bei Thorium sein Gewicht in Kilogramm
multipliziert mit 0'00005.
73. „Anreicherung" bedeutet das Verhältnis des
vereinigten Gewichtes der Isotope Uran-233 und
Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Frage
stehenden Urans.
74. „Verbessert" bedeutet in bezug auf Kernmaterial
entweder, daß
(a) die Konzentration der darin enthaltenen
spaltbaren Isotope erhöht worden ist; oder
(b) die Menge der darin enthaltenen chemisch
trennbaren spaltbaren Isotope vergrößert
worden ist; oder
(c) seine chemische oder physikalische Form
zur Erleichterung der weiteren Verwendung
oder Verarbeitung verändert wurde.
75. „Inspektor" bedeutet einen Beamten der
Organisation, der in Übereinstimmung mit dem
Dokument über die Inspektoren bestellt wurde.
76. „Dokument über die Inspektoren" bedeutet
den Anhang zum Dokument GC(V)INF/39 der
Organisation.
77. „Kernmaterial" bedeutet jedes Ausgangs- oder
besondere spaltbare Material im Sinne des
Artikels XX der Statuten.
78. „Hauptkernanlage" bedeutet einen Reaktor,
eine Anlage zur Verarbeitung von in einem
Reaktor bestrahltem Kernmaterial, eine Anlage
zur Trennung der Isotope eines Kernmaterials,
eine Anlage zur Verarbeitung oder Erzeugung
von Kernmaterial (mit Ausnahme von Bergwerken
oder Erzaufarbeitungsanlagen) sowie
jene Anlagen oder Betriebe anderer Art, die der
Gouverneursrat von Zeit zu Zeit bestimmt, einschließlich
damit verbundener Lagerräume.
79. „Projektsabkommen" bedeutet ein Kontrollbestimmungsabkommen,
das sich auf ein Projekt
der Organisation bezieht und in Artikel
XI.F.4(b) der Statuten vorgesehene Bestimmungen
enthält.
80. „Reaktor" bedeutet jede Vorrichtung, in
der eine kontrollierte, sich selbst erhaltende Spaltungskettenreaktion
unterhalten werden kann.
81. „Forschungs- und Entwicklungsanlage" bedeutet
eine Anlage, die nicht zu den Hauptkernanlagen
zählt und die für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
auf dem Gebiet der Kernenergie
verwendet wird.
82. „Kontrollbestimmungsabkommen" bedeutet
ein Abkommen zwischen der Organisation und
einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das eine
Verpflichtung seitens eines oder mehrerer dieser
Staaten enthält, gewisse Gegenstände nicht in;
einer militärische Zwecke fördernden Weise zu;
verwenden, und das der Organisation das Recht
gibt, die Erfüllung einer derartigen Verpflichtung
zu überwachen. Ein solches Abkommen kann
sich beziehen auf
(a) ein Projekt der Organisation;
(b) eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung
auf dem Gebiet der Kernenergie,
auf Grund deren die Organisation ersucht
werden kann, Kontrollbestimmungen
durchzuführen; oder
(c) jede nukleare Tätigkeit eines Staates, die
den Kontrollbestimmungen der Organisation
einseitig unterworfen wird..
83. „Statuten" bedeutet die Statuten der Organisation.
84. „Durchsatz" bedeutet die Geschwindigkeit,
mit der Kernmaterial in eine mit voller Stärke
arbeitende Anlage eingeführt wird.
85. „Einseitig unterworfen" bedeutet den Kontrollbestimmungen
der Organisation seitens eines.
Staates gemäß einem Kontrollbestimmungsabkommen
unterworfen.
ANHANG I
BESTIMMUNGEN FÜR AUFARBEITUNGSANLAGEN
EINLEITUNG
1. Das Kontrollsystem der Organisation (1965)
ist so aufgebaut, daß es im Sinne des Absatzes 7
auf Hauptkernanlagen, die nicht Reaktoren sind,
anwendbar ist. Der vorliegende Anhang legt die
zusätzlichen Verfahren fest, die für die Anwendung
von Kontrollbestimmungen auf Aufarbeitungsanlagen
gelten. Da jedoch die Möglichkeit
besteht, daß eine Überprüfung dieser Verfahren
im Lichte der gewonnenen Erfahrungen erforderlich
wird, können sie jederzeit überprüft werden
und sind in jedem Fälle nach zweijähriger Erfahrung
mit ihrer Anwendung einer Überprüfung
zu unterziehen.
SONDERVERFAHREN
Berichte
2. Routineberichte sind jeweils einmal pro
Kalendermonat vorzulegen.
Inspektionen
3. Eine Aufarbeitungsanlage, deren jährlicher
Durchsatz 5 effektive Kilogramm Kernmaterial
nicht überschreitet sowie das sich in ihr befindliche,
den Kontrollbestimmungen unterliegende
Kernmaterial kann zweimal jährlich einer
Routineinspektion unterzogen werden. Eine Aufarbeitungsanlage,
deren jährlicher Durdisatz
5 effektive Kilogramm Kernmaterial überschreitet
sowie das sich in ihr befindliche, den Kontrollbestimmungen
unterliegende Kernmaterial kann
jederzeit inspiziert werden. Die in Absatz 50 für
Inspektionen getroffenen Bestimmungen gelten
für alle gemäß dem vorliegenden Absatz durchzuführenden
Inspektionen Es gilt als festgelegt, daß bei Anlagen mit einem
jährlichen Durchsatz von über 60 effektiven Kilogramm
dem Recht auf jederzeitigen Zugang in der Regel
durch eine dauernde Inspektion zu entsprechen wäre..
4. Wenn eine Aufarbeitungsanlage den Kontrollbestimmungen
der Organisation nur deswegen
unterliegt, weil sie Kernmaterial enthält,
das den Kontrollbestimmungen unterworfen ist,
dann hat sich die Häufigkeit der Inspektionen
nach der Häufigkeit der Lieferung des den Kontrollbestimmungen
unterliegenden Kernmaterials
zu richten.
5. Der Staat und die Organisation haben bei der
Durchführung aller zur Erleichterung der Entnahme,
Versendung und Analyse von Proben
nötigen Vorkehrungen zusammenzuarbeiten, wobei
die Beschränkungen entsprechend zu berück-
sichtigen sind, die sich aus den Eigenschaften von
Anlagen ergeben, welche bei ihrer Unterstellung
unter das Kontrollsystem der Organisation bereits
in Betrieb stehen.
Mischungen aus Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen
unterliegt, und solchem, das ihnen
nicht unterliegt
6. Im Einvernehmen zwischen dem Staat und
der Organisation können für Aufarbeitungsanlagen,
die den in Absatz 19 (d) angeführten Kriterien
nicht entsprechen und in denen sich den
Kontrollbestimmungen unterliegendes und ihnen
nicht unterliegendes Kernmaterial befindet, folgende
Sondervereinbarungen getroffen werden
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des tieferstehenden
Unterabsatzes (b) hat die Organisation
ihre Kontrollverfahren auf jenen
Bereich zu beschränken, in dem bestrahlter
Brennstoff gelagert wird, bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem dieser Brennstoff zur
Gänze oder zum Teil aus dem Lagerbereich
in andere Teile der Anlage verbracht wird.
Die Anwendung der Kontrollverfahren auf
den Lagerbereich bzw. die Anlage ist einzustellen,
sobald dieser bzw. diese kein den
Kontrollbestimmungen unterliegendes Kernmaterial
enthält; und
(b) den Kontrollbestimmungen unterliegendes
Kernmaterial ist womöglich getrennt von
Material, das solchen Bestimmungen nicht
unterliegt, und in einem möglichst frühen
Stadium den Messungen und Probenentnahmen
zu unterziehen. Wo eine getrennte
Messung, Probenentnahme oder Aufarbeitung
nicht möglich ist, unterliegt das gesamte
im Zuge der betreffenden Kampagne
aufgearbeitete Material den in diesem Anhang
niedergelegten Kontrollverfahren.
Nach Abschluß der Aufarbeitung ist das
Kernmaterial, das in der Folgezeit den
Kontrollbestimmungen unterliegen soll, auf
Grund eines Einvernehmens zwischen dem
Staat und der Organisation aus dem gesamten
sich aus der betreffenden Kampagne
ergebenden Ausstoß der Anlage zu trennen,
wobei etwaige Aufarbeitungsverluste, soweit
sie von der Organisation genehmigt
werden, entsprechend zu berücksichtigen
sind.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
7. „Aufarbeitungsanlage" Dieser Ausdruck hat die gleiche Bedeutung wie
der in Absatz 78 verwendete Ausdruck „Anlage zur
Verarbeitung von in einem Reaktor bestrahltem Kernmaterial". bedeutet eine Fabrik
zur Trennung von bestrahlten Kernmaterialien
und Spaltprodukten und schließt die am
Kopfende der Aufarbeitungsanlage befindliche
Einrichtung sowie die dazugehörigen Lager- und
Analyseabteilungen der Anlage ein.
8. „Kampagne" bedeutet den Zeitraum, während
dessen die chemischen Aufarbeitungsgeräte
in einer Aufarbeitungsanlage zwischen zwei aufeinander
folgenden Aufarbeitungsdurchgängen
des in den Geräten befindlichen Kernmaterials
in Betrieb stehen.
ANHANG II
BESTIMMUNGEN FÜR KONTROLLBESTIMMUNGEN
UNTERLIEGENDES KERNMATERIAL
IN UMWANDLUNGS- UND ERZEUGUNGSANLAGEN
EINLEITUNG
1. Das Kontrollsystem der Organisation (1965,
in der vorläufig erweiterten Fassung von 1966)
ist so aufgebaut, daß es im Sinne des Absatzes 7
auf Hauptkernanlagen, die nicht Reaktoren sind,
anwendbar ist. Der vorliegende Anhang legt die
zusätzlichen Verfahren fest, die für den Kontrollbestimmungen
unterliegendes Kernmaterial in
Umwandlungs- und Erzeugungsanlagen Diese Ausdrudssweise soll die gleiche Bedeutung
haben wie der in Absatz 78 verwendete Ausdruck
„eine Anlage zur Verarbeitung oder Erzeugung von
Kernmaterial (mit Ausnahme von Bergwerken oder
Erzaufarbeitungsanlagen)". gelten.
Da jedoch die Möglichkeit besteht, daß eine
Überprüfung dieser Verfahren im Lichte der gewonnenen
Erfahrungen erforderlich wird, können
sie jederzeit überprüft werden und sind in
jedem Falle nach zweijähriger Erfahrung mit
ihrer Anwendung einer Überprüfung zu unterziehen.
SONDERVERFAHREN
Berichte
2. Routineberichte sind jeweils einmal pro Kalendermonat
vorzulegen.
Inspektionen
3. Eine Umwandlungs- oder Erzeugungsanlage,
die den in Absatz 19 (d) festgelegten Kriterien
entspricht, und das in ihr befindliche Kernmaterial
können jederzeit inspiziert werden, wenn
der Bestand der Anlage an Kernmaterial zu irgendeinem
Zeitpunkt oder die jährliche Eingangsmenge
solchen Materials fünf effektive Kilogramm
überschreitet. Überschreiten weder der Bestand
zu irgendeinem Zeitpunkt noch die jährliche
Eingangsmenge den Umfang von fünf effek-
tiven Kilogramm Kernmaterial, so darf die Zahl
der Routineinspektionen zwei pro Jahr nicht
überschreiten. Die in Absatz 50 getroffenen Bestimmungen
für die Inspektionstätigkeit gelten
für alle gemäß dem vorliegenden Absatz durchzuführenden
Inspektionen Es gilt als festgelegt, daß bei Anlagen, deren
Kernmaterialbestand zu irgendeinem Zeitpunkt bzw.
deren Jahreseingang 60 effektive Kilogramm überschreitet,
dem Recht auf jederzeitigen Zugang in der
Regel durch eine dauernde Inspektion zu entsprechen
wäre. In den Fällen, in denen weder der Bestand zu
irgendeinem Zeitpunkt noch der Jahreseingang den
Umfang von einem effektiven Kilogramm Kernmaterial
überschreitet, würde die Anlage in der Regel
keiner Routineinspektion unterliegen..
4. Enthält eine Umwandlungs- oder Erzeugungsanlage,
die den in Absatz 19 (d) festgelegten Kriterien
nicht entspricht, Kernmaterial, das den
Kontrollbestimmungen unterliegt, so hat sich die
Häufigkeit der Routineinspektionen nach dem
Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt an und nach
dem jährlichen Eingang von Kernmaterial, das
den Kontrollbestimmungen unterliegt, zu richten.
Überschreitet der Bestand an Kernmaterial, das
den Kontrollbestimmungen unterliegt, zu irgendeinem
Zeitpunkt oder der Jahreseingang an solchem
Material fünf effektive Kilogramm, so kann
die Anlage jederzeit inspiziert werden. Überschreiten
weder der Bestand zu irgendeinem
Zeitpunkt noch der Jahreseingang fünf effektive
Kilogramm Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen
unterliegt, so darf die Zahl der
Routineinspektionen zwei pro Jahr nicht überschreiten.
Die in Absatz 50 getroffenen Bestimmungen
für die Inspektionstätigkeit gelten für
alle gemäß dem vorliegenden Absatz durchzuführenden
Inspektionen Es gilt als festgelegt, daß bei Anlagen, deren
Kernmaterialbestand zu irgendeinem Zeitpunkt bzw.
deren Jahreseingang 60 effektive Kilogramm überschreitet,
dem Recht auf jederzeitigen Zugang in der
Regel durch eine dauernde Inspektion zu entsprechen
wäre. In den Fällen, in denen weder der Bestand zu
irgendeinem Zeitpunkt noch der Jahreseingang den
Umfang von einem effektiven Kilogramm Kernmaterial
überschreitet, würde die Anlage in der Regel
keiner Routineinspektion unterliegen..
5. Die Intensität der Inspektion von Kernmaterial,
das den Kontrollbestimmungen unterliegt,
auf den verschiedenen Betriebsstufen in einer
Umwandlungs- oder Erzeugungsanlage hat die
Art, Isotopenzusammensetzung und Menge des
in der Anlage befindlichen, den Kontrollbestimmungen
unterliegenden Kernmaterials zu berücksichtigen.
Die Kontrollbestimmungen sind gemäß
den in den Absätzen 9 bis 14 enthaltenen allgemeinen
Grundsätzen anzuwenden. Besonderer
Wert ist auf Inspektionen zur Kontrolle von
Uran hoher Anreicherungsgrade sowie von Plutonium
zu legen.
6. Kann eine Anlage sowohl Kernmaterial, das
den Kontrollbestimmungen unterliegt, wie auch
solches, das ihnen nicht unterliegt, behandeln, so
hat der Staat der Organisation im vorhinein das
Programm für die Behandlung von Chargen, die
den Kontrollbestimmungen unterliegen, mitzuteilen,
um es der Organisation zu ermöglichen,
während dieser Zeiträume Inspektionen durchzuführen,
wobei auch die im tieferstehenden Absatz
10 enthaltenen Vereinbarungen zu berücksichtigen
sind.
7. Der Staat und die Organisation haben bei der
Durchführung aller Vorkehrungen zusammenzuarbeiten,
die zur Erleichterung der Aufstellung
von Bestandsverzeichnissen über Kernmaterial,
das den Kontrollbestimmungen unterliegt, sowie
zur Erleichterung der Entnahme, Versendung
und/oder Analyse von Proben nötig sind, wobei
die Beschränkungen entsprechend zu berücksichtigen
sind, die sich aus den Eigenschaften von
Anlagen ergeben, welche bei ihrer Unterstellung
unter das Kontrollsystem der Organisation bereits
in Betrieb stehen.
Rückstände, Schrott und Abfälle
8. Der Staat hat sicherzustellen, daß den Kontrollbestimmungen
unterliegendes Kernmaterial,
das in Rückständen, Schrott oder Abfällen enthalten
ist, die im Zuge der Umwandlung oder
Erzeugung anfallen, in seinen Anlagen und innerhalb
eines angemessenen Zeitraums möglichst
weitgehend wiedergewonnen wird. Erachtet der
Staat eine solche Wiedergewinnung für unmöglich,
so haben der Staat und die Organisation im
Einvernehmen miteinander Vorkehrungen zur
Verrechnung und Beseitigung des Materials zu
treffen.
Den Kontrollbestimmungen unterliegendes und
ihnen nicht unterliegendes Kernmaterial
9. Im Einvernehmen zwischen dem Staat und
der Organisation können im Falle einer Umwandlungs-
oder Erzeugungsanlage, die den in
Absatz 19 (d) angeführten Kriterien nicht entspricht
und in der sich sowohl Kernmaterial, das
den Kontrollbestimmungen unterliegt, als auch
solches, das ihnen nicht unterliegt, befindet, folgende
Sonderregelungen getroffen werden
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des tieferstehenden
Unterabsatzes (b) hat die Organisation
ihre Kontrollverfahren auf jenen
Bereich zu beschränken, in dem Kernmaterial,
das den Kontrollbestimmungen unterliegt,
gelagert wird, bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem dieses Kernmaterial zur Gänze oder
zum Teil aus dem Lagerbereich in andere
Teile der Anlage verbracht wird. Die Anwendung
der Kontrollverfahren auf den
Lagerbereich bzw. die Anlage ist einzustellen,
sobald dieser bzw. diese kein den Kontrollbestimmungen
unterliegendes Kernmaterial
enthält; und
(b) den Kontrollbestimmungen unterliegendes
Kernmaterial ist womöglich getrennt von
Kernmaterial, das solchen Bestimmungen
nicht unterliegt, und in einem möglichst
frühen Stadium den Messungen und Probenentnahmen
zu unterziehen. Wo eine getrennte
Messung, Probenentnahme oder
Aufarbeitung nicht möglich ist, unterliegt
jedes Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen
unterliegendes Kernmaterial ent-
hält, den in diesem Anhang niedergelegten
Kontrollverfahren. Nach Abschluß der Aufarbeitung
ist das Kernmaterial, das in der
Folgezeit den Kontrollbestimmungen unterliegen
soll, auf Grund eines Einvernehmens
zwischen dem Staat und der Organisation
gemäß tieferstehendem Absatz 11, sofern
dieser anwendbar ist, zu trennen, wobei
etwaige Aufarbeitungsverluste, soweit sie
von der Organisation genehmigt werden,
entsprechend zu berücksichtigen sind.
Mischung von Kernmaterial
10. Soll den Kontrollbestimmungen unterliegendes
Kernmaterial mit Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen
unterliegt, oder solchem, das
ihnen nicht unterliegt, gemischt werden, so hat
der Staat der Organisation innerhalb angemessener
Frist im vorhinein das Mischprogramm mitzuteilen,
um es ihr zu ermöglichen, von ihrem
Recht Gebrauch zu machen, sich durch Inspektion
des Mischvorganges oder auf einem anderen Wege
davon zu überzeugen, daß die Mischung in Einklang
mit dem Programm durchgeführt wird.
11. Wenn bei der Mischung von den Kontrollbestimmungen
unterliegendem und ihnen nicht
unterliegendem Kernmaterial das Verhältnis der
spaltbaren Isotopen, die in der den Kontrollbestimmungen
unterliegenden Mischungskomponente
enthalten sind, zu sämtlichen in der Mischung
enthaltenen spaltbaren Isotopen 0•3 erreicht
oder überschreitet und wenn die Konzentration
der spaltbaren Isotopen in dem Kernmaterial,
das den Kontrollbestimmungen nicht
unterliegt, durch eine solche Mischung erhöht
wird, unterliegt die gesamte Mischung weiterhin
den Kontrollbestimmungen. In anderen Fällen
gelten folgende Verfahren
(a) Mischung von Plutonium mit Plutonium.
Für die Menge der Mischung, die den Kontrollbestimmungen
weiterhin unterworfen
bleibt, gilt, daß das Produkt aus ihrem Gewicht
und dem Quadrat des Gewichtsanteils
der enthaltenen spaltbaren Isotopen
nicht kleiner sein darf als das Produkt aus
dem Gewicht des ursprünglich den Kontrollbestimmungen
unterliegenden Plutoniums
und dem Quadrat des Gewichtsanteils
der enthaltenen spaltbaren Isotopen,
dies jedoch mit der Maßgabe, daß
(i) in. Fällen, in denen das Produkt aus
dem Gewicht der gesamten Mischung
und dem Quadrat des Gewichtsanteils
der enthaltenen spaltbaren Isotopen
kleiner ist als das Produkt aus dem
Gewicht des ursprünglich den Kontrollbestimmungen
unterliegenden Plu-
toniums und dem Quadrat des Gewichtsanteils
der enthaltenen spaltbaren
Isotopen, die gesamte Mischung
den Kontrollbestimmungen unterliegt;
und
(ii) daß die Anzahl der spaltbaren Atome,
die in dem den Kontrollbestimmungen
weiterhin unterstehenden Teil der Mischung
enthalten sind, in keinem Falle
geringer sein darf als die Anzahl der
spaltbaren Atome innerhalb des Plutoniums,
das ursprünglich den Kontrollbestimmungen
unterlag;
(b) Mischung von Uran mit Uran. Für die
Menge der Mischung, die den Kontrollbestimmungen
weiterhin unterworfen
bleibt, gilt, daß der effektive Kilogrammbetrag
nicht geringer sein darf als der
effektive Kilogrammbetrag innerhalb des
Urans, das ursprünglich den Kontrollbestimmungen
unterlag, dies jedoch mit der
Maßgabe, daß
(i) in Fällen, in denen der effektive Kilogrammbetrag
innerhalb der gesamten
Mischung geringer ist als innerhalb des
den Kontrollbestimmungen unterliegenden
Urans, die gesamte Mischung
den Kontrollbestimmungen unterliegt;
und
(ii) daß die Anzahl der spaltbaren Atome,
die in dem den Kontrollbestimmungen
weiterhin unterliegenden Teil der Mischung
enthalten sind, in keinem Fall
geringer sein darf als die Anzahl der
spaltbaren Atome innerhalb des Urans,
das ursprünglich den Kontrollbestimmungen
unterlag;
(c) Mischung von Uran mit Plutonium. Die
gesamte Menge der sich ergebenden Mischung
unterliegt bis zur Trennung des
Uranbestandteils vom Plutoniumbestandteil
den Kontrollbestimmungen. Nach der
Trennung des Urans vom Plutonium gelten
die Kontrollbestimmungen für die
Komponente, die ihnen ursprünglich unterlag;
und
(d) etwaige Aufarbeitungsverluste, über die
zwischen dem Staat und der Organisation
ein Einvernehmen hergestellt wurde, sind
entsprechend zu berücksichtigen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
12. „Umwandlungsanlage" bedeutet eine Einrichtung
(ausgenommen Bergwerke oder Erzaufarbeitungsanlagen)
zur Veredelung von durch
Trennung aus Spaltprodukten gewonnenem
nichtbestrahlten oder bestrahlten Kernmaterial
durch Veränderung seiner chemischen oder
physikalischen Form zur Erleichterung seiner
weiteren Verwendung oder Verarbeitung. Der
Ausdruck Umwandlungsanlage schließt die zu der
Anlage gehörigen Lager- und Analyseabteilungen
ein. Der Ausdruck bezieht sich nicht auf Anlagen,
die zur Trennung der Isotopen eines Kernmaterials
dienen.
13. „Erzeugungsanlage" bedeutet eine Anlage
zur Anfertigung von Brennstoffelementen oder
sonstigen Kernmaterial enthaltenden Komponenten
und schließt die Lager- und Analyseabteilungen
der Anlage ein.
Anlage II
(Übersetzung)
Anhang zu IAEO-Dokument GC(V)/INF/39
DIE INSPEKTOREN DER ORGANISATION
I. Bestellung (1) von Inspektoren der
Organisation
1. Wird für einen Staat die Bestellung eines
Inspektors der Organisation vorgeschlagen, so
teilt der Generaldirektor den Namen, die
Nationalität und den Rang des vorgeschlagenen
Inspektors der Organisation dem Staat schriftlich
mit, übermittelt ihm eine schriftliche Bescheinigung
der einschlägigen Qualifikationen des
Inspektors und nimmt sonstige vom betreffenden
Staat gewünschte Beratungen auf. Der Staat
wird den Generaldirektor innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt eines solchen Vorschlages
verständigen, ob er die Bestellung des betreffenden
Inspektors annimmt. Zutreffendenfalls kann
der Inspektor als einer der Inspektoren der
Organisation für diesen Staat bestellt werden;
der Generaldirektor wird dem betreffenden Staat
eine solche Bestellung anzeigen.
2. Erhebt ein Staat anläßlich des Bestellungsvorschlages
oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach
erfolgter Bestellung einen Einwand gegen die
erfolgte Bestellung eines Inspektors der Organisation
für diesen Staat, so wird er den Generaldirektor
von seinem Einwand verständigen. In
diesem Falle wird der Generaldirektor dem Staat
eine oder mehrere Alternativbestellungen vorschlagen.
Der Generaldirektor kann die wiederholte
Weigerung eines Staates, die Bestellung
eines Inspektors der Organisation anzunehmen,
dem Gouverneursrat zur geeigneten Veranlassung
zur Kenntnis bringen, wenn er der Ansicht ist,
daß diese Weigerung die in dem betreffenden
Projekt- oder Kontrollabkommen vorgesehenen
Inspektionen verhindert.
(1) Der in diesem Anhang verwendete Ausdruck
„Bestellung" bezieht sich auf die Betrauung von Inspektoren
der Organisation mit einer oder mehreren
bestimmten Aufgaben und beinhaltet nicht die Einstellung
oder Ernennung von Inspektoren der Organisation.
3. Jeder Staat wird die allenfalls erforderlichen
Sichtvermerke für Personen, deren Bestellung zu
Inspektoren der Organisation er angenommen
hat, so rasch wie möglich erteilen oder verlängern.
II. Inspektionsbesuche der Inspektoren der
Organisation
4. Der Staat wird wenigstens eine Woche im
voraus von jeder Inspektion, unter Angabe der
Namen der Inspektoren der Organisation, des
Ortes und des ungefähren Zeitpunktes ihrer
Ankunft und ihrer Abreise sowie der zu inspizierenden
Anlagen und Materialien verständigt. Eine
Inspektion zur Untersuchung eines Ereignisses,
das eine „Sonderinspektion" (2) erfordert, kann
innerhalb von 24 Stunden angekündigt werden.
5. Die Inspektoren der Organisation werden
von Vertretern des betreffenden Staates begleitet,
sofern er es verlangt und die Inspektoren
hiedurch weder in der Ausübung ihrer Funktionen
noch sonstwie behindert werden. Die
Inspektoren der Organisation werden für die Ein-
und Ausreise jene Orte des Staates sowie innerhalb
des Staates jene Reisestrecken und Verkehrsmittel
benützen, die der Staat allenfalls angeben
wird.
6. Die Inspektoren der Organisation erhalten
erforderlichenfalls über ihr Verlangen und gegen
eine allfällig vereinbarte angemessene Entschädigung
eine Ausrüstung, die für die Durchführung
der Inspektion geeignet ist, sowie eine entsprechende
Unterkunft und Verkehrsmittel zur
Verfügung gestellt.
7. Die Besuche und die Tätigkeit der Inspektoren
der Organisation werden so eingerichtet,
daß die wirksame Erfüllung ihrer Funktionen
einerseits und möglichst wenig Ungelegenheiten
für den Staat und Störungen für die zu prüfende
Anlage andererseits gewährleistet sind.
8. Beratungen mit dem Staat werden sicherstellen,
daß die Inspektoren der Organisation
ihre Tätigkeit — soweit die wirksame Ausübung
ihrer Funktionen es zuläßt — im Einklang mit
den geltenden Gesetzen und Vorschriften des
Staates ausüben.
III. Zutritts- und Inspektionsrechte
9. Nach Vorweisung ihrer Vollmachten wird
den Inspektoren der Organisation in dem Ausmaß,
das für das Projekt oder die Vereinbarung
gilt, und je nach der Art der durchzuführenden
Inspektion Zutritt gewährt
(2) „Sonderinspektionen" sind in den Absätzen 58
und 59 der Kontrollbestimmungen der Organisation
vorgesehen (INFCIRC/26); sie sind auch in Absatz 32
der Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen
der Organisation vorgesehen (INFCIRC/18).
(a) zu allen Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,
auf die gemäß den entsprechenden
Bestimmungen des Dokuments INFCIRC/
26 Kontrollbestimmungen der Organisation
gegen Zweckentfremdung angewendet werden;
oder
(b) zu allen Strahlungsquellen, Ausrüstungen
und Anlagen, die von jenen Inspektoren
der Organisation überprüft werden können,
die gemäß den Absätzen 31 und 32 der
in Dokument INFCIRC/18 festgelegten
Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen
der Organisation Inspektionen
durchführen.
Sie haben jederzeit in dem in Artikel XII. lit. A.
Ziffer 6 des Statuts vorgesehenen Ausmaß zu
allen Örtlichkeiten und Unterlagen sowie zu
allen Personen Zutritt. Der Staat wird die ihm
unterstehenden Personen anweisen, in vollem
Maße mit den Inspektoren der Organisation zusammenzuarbeiten;
ferner wird er die genaue
Lage aller einschlägigen Materialien, Ausrüstungen
und Anlagen angeben und genau bezeichnen.
10. Den Inspektoren der Organisation ist gestattet,
alle Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,
auf die Kontrollbestimmungen der Organisation
gegen Zweckentfremdung angewendet
werden, in Übereinstimmung mit den betreffenden
Abkommen zu prüfen, die folgende Bestimmungen
enthalten können
(a) Überprüfung der Anlagen und/oder Materialien,
auf die Kontrollbestimmungen der
Organisation angewendet werden;
(b) rechnungsmäßige Prüfung von Berichten
und Aufzeichnungen;
(c) Nachprüfung der Materialmengen, auf die
Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden, durch Augenschein,
Messungen und Entnahme von Proben;
und
(d) Überprüfung und Erprobung der Meßinstrumente.
11. Die für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
und der Unfallverhütung bestimmten
Inspektoren der Organisation können Inspektionen
in Übereinstimmung mit dem jeweiligen
individuellen Abkommen durchführen, das verlangen
kann
(a) Erprobung von Strahlungsquellen, Strahlenwarn-
und -kontrollgeräten oder anderer
Einrichtungen oder Geräte im Zusammenhang
mit der Verwendung, der Lagerung,
dem Transport oder der Beseitigung von
Abfällen aus Strahlungsquellen;
(b) Überprüfung von Anlagen, in denen
Strahlungsquellen verwendet oder gelagert
werden, von Anlagen für die Abfallbeseitigung
und von allen Aufzeichnungen, auf
die sich die Berichte an die Organisation
stützen; und
(c) Überprüfungen im Zusammenhang mit der
Ermittlung der Strahlungsdosis, der Personen
in übermäßiger Weise ausgesetzt waren
oder gewesen sein konnten.
Der Staat wird in der von der Organisation
vorgeschriebenen Art und Weise die von der
Organisation für notwendig erachteten Erprobungen
und Überprüfungen durchführen oder
deren Durchführung der Organisation ermöglichen.
12. Nach Durchführung einer Inspektion wird
die Organisation den betreffenden Staat in gehöriger
Form über das Ergebnis informieren. Ist
der Staat mit dem Bericht der Inspektoren der
Organisation nicht einverstanden, so ist er berechtigt,
dem Gouverneursrat entsprechend zu
berichten.
IV. Die Vorrechte und Immunitäten der
Inspektoren der Organisation
13. Die Inspektoren der Organisation genießen
die zur Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen
Vorrechte und Immunitäten. In jedes
Projekt- oder Kontroll-Abkommen ist — soweit
es die Durchführung des betreffenden Abkommens
erfordert und alle Partner es vereinbaren
— eine entsprechende Bestimmung über
die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Atomenergie-Organisation (3),
ausgenommen die Artikel V und XII, aufzunehmen.
14. Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen
einem Staat und der Organisation aus
der Ausübung der Funktionen der Inspektoren
der Organisation ergeben, werden in Übereinstimmung
mit einer entsprechenden, im jeweiligen
Projekt- oder Kontrollabkommen aufzunehmenden
Klausel über die Beilegung von
Streitigkeiten geschlichtet werden.
(3) INFCIRC/9/Rev. 1.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem VIII. Teil Abschnitt 32 am 24. Jänner 1970
in Kraft getreten.