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103_1971 AT

103. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anlagen

Nachdem das am 20. August 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von

Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anlage I (Anhang I und II) und

Anlage II, welches also lautet

(Übersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika und die

Bundesregierung der Republik Österreich übereingekommen

sind, auf dem Gebiet der friedlichen

Verwendung der Atomenergie auf Grund

ihres Abkommens über die Zusammenarbeit vom

11. Juli 1969 Siehe BGBl. Nr. 85/1970 weiterhin zusammenzuarbeiten,

das verlangt, daß die der Republik Österreich von

den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung

gestellten Ausrüstungen, Geräte und

Materialien ausschließlich für friedliche Zwecke

verwendet werden, und zu diesem Zweck ein

System von Kontrollbestimmungen festlegt;

IM HINBLICK DARAUF, daß das Abkommen

über die Zusammenarbeit das Einverständnis

beider Regierungen enthält, eine Regelung zu

finden, durch die die Organisation so bald wie

möglich in die Lage versetzt wird, Kontrollbestimmungen

anzuwenden;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Organisation

gemäß ihren Statuten und den von ihrem

Gouverneursrat getroffenen Maßnahmen nunmehr

in der Lage ist, in Übereinstimmung mit

dem Dokument über die Kontrollbestimmungen

und dem Dokument über die Inspektoren der

Organisation Kontrollbestimmungen anzuwenden;

IM HINBLICK DARAUF, daß die beiden

Regierungen neuerlich ihren Wunsch bekräftigt

haben, daß die von den Vereinigten Staaten von

Amerika auf Grund des Abkommens über die

Zusammenarbeit gelieferten Ausrüstungen, Geräte

und Materialien sowie die durch deren Verwendung

erzeugten oder anderweitig Kontrollbestimmungen

gemäß jenem Abkommen unterliegenden

Ausrüstungen, Geräte und Materialien nicht für

militärische Zwecke benützt werden mögen, und

die Organisation ersucht haben, Kontrollbestimmungen

auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen

anzuwenden, auf die sich dieses Abkommen

bezieht; und

IM HINBLICK DARAUF, daß der Gouverneursrat

der Organisation dieses Ansuchen am

11. Juni 1969 genehmigte;

kommen die Organisation und die beiden

Regierungen NUNMEHR wie folgt überein

I. TEIL

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1. Für die Zwecke des vorliegenden

Abkommens

(a) bedeutet „Organisation" die Internationale

Atomenergieorganisation;

(b) bedeutet „Gouverneursrat" den Gouverneursrat

der Organisation;

(c) bedeutet „Abkommen über die Zusammenarbeit"

das Abkommen zwischen den Vereinigten

Staaten von Amerika und der

Republik Österreich über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung

der Atomenergie, unterzeichnet

am 11. Juli 1969, in der jeweils gültigen

Fassung oder ein neues, dieses Abkommen

ersetzendes Abkommen über die Zusammenarbeit

in der jeweils gültigen Fassung;

(d) umfaßt „Regierung" die jeweils zuständigen

Stellen;

(e) bedeutet „Dokument über die Inspektoren"

den Anhang zum Dokument GC(V)/INF/39

der Organisation, das vom Gouverneursrat

am 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt

wurde;

(f) bedeutet „Bestandsverzeichnis" eine der

beiden in Abschnitt 10 beschriebenen Aufstellungen

über Materialien, Ausrüstungen

und Anlagen;

(g) bedeutet „Kernmaterial" jedes Ausgangs- oder

besondere spaltbare Material gemäß

der im Artikel XX der Statuten der Organisation

enthaltenen Begriffsbestimmung;

(h) bedeutet „Dokument über die Kontrollbestimmungen"

das Dokument INFCIRC/

66/Rev. 2 der Organisation, das die vom

Gouverneursrat am 28. September 1965,

17. Juni 1966 und 13. Juni 1968 genehmigten

Bestimmungen enthält;

(i) bedeutet „Abkommen über die Anwendung

von Kontrollbestimmungen" das am

15. Juni und 28. Juli 1964 unterzeichnete

Abkommen zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung

der Republik Österreich und der

Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen.

II. TEIL

Verpflichtungen seitens der

Regierungen und der Organisation

Abschnitt 2. Die Bundesregierung der

Republik Österreich verpflichtet sich, Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer

militärische Zwecke fördernden Weise zu verwenden,

solange sie im Bestandsverzeichnis für

die Bundesregierung der Republik Österreich

angeführt sind.

Abschnitt 3. Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika verpflichtet sich,

besonderes spaltbares Material, Ausrüstungen

oder Anlagen nicht in einer militärische Zwecke

fördernden Weise zu verwenden, solange sie im

Bestandsverzeichnis für die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika angeführt sind.

Abschnitt 4. Die Organisation verpflichtet

sich, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

auf Materialien, Ausrüstungen oder

Anlagen, solange sie in den Bestandsverzeichnissen

angeführt sind, ihr System von Kontrollbestimmungen

anzuwenden, um so weit wie möglich

zu gewährleisten, daß sie nicht in einer

militärische Zwecke fördernden Weise verwendet

werden.

Abschnitt 5. Die Bundesregierung der

Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika verpflichten sich,

die Anwendung von Kontrollbestimmungen zu

erleichtern und mit der Organisation sowie untereinander

zu diesem Zwecke zusammenzuarbeiten.

Abschnitt 6. Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika willigt ein, daß

die ihr gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit

zustehenden Rechte zur Anwendung

von Kontrollbestimmungen auf Ausrüstungen,

Geräte und Materialien, die dem erwähnten Abkommen

unterliegen, in bezug auf Material,

Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt

werden, als diese im Bestandsverzeichnis für die

Bundesregierung der Republik Österreich angeführt

sind. Es besteht jedoch Einvernehmen

darüber, daß das vorliegende Abkommen die

sonstigen gegenseitigen Rechte und Pflichten der

Bundesregierung der Republik Österreich und

der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

die sich aus dem Abkommen über die

Zusammenarbeit ergeben, nicht berührt.

Abschnitt 7. Wird die Organisation

gemäß Abschnitt 23 (a) von der Verpflichtung,

die sie laut Abschnitt 4 übernommen hat, befreit

oder stellt der Gouverneursrat aus irgendeinem

anderen Grund fest, daß die Organisation außerstande

ist, zu gewährleisten, daß die in einem

Bestandsverzeichnis angeführten Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen nicht für militärische

Zwecke verwendet werden, so sind hiemit die

betroffenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen

aus diesem Bestandsverzeichnis automatisch

so lange zu streichen, bis der Gouverneursrat

feststellt, daß die Organisation wieder in der

Lage ist, Kontrollbestimmungen auf sie anzuwenden.

Wird gemäß diesem Abschnitt ein Punkt

aus dem Bestandsverzeichnis einer der beiden

Regierungen gestrichen, so kann die Organisation

auf Ansuchen der anderen Regierung dieser

Informationen liefern, die der Organisation über

die betreffenden Materialien, Ausrüstungen oder

Anlagen zur Verfügung stehen, um es der Regierung

zu ermöglichen, ihre diesbezüglichen Rechte

wirksam geltend zu machen.

Abschnitt 8. Die Bundesregierung der

Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika haben der Organisation

umgehend jede Abänderung oder Kündigung

des Abkommens über die Zusammenarbeit

anzuzeigen.

III. TEIL

Bestandsverzeichnisse und

Anzeigen

Abschnitt 9.

(a) Die Bestandsverzeichnisse der der Hoheitsgewalt

der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika unterliegenden

Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,

die zur Zeit des Inkrafttretens des

vorliegenden Abkommens unter die Kontrollbestimmungen

der Organisation gemäß

dem am 15. Juni und 28. Juli 1964 unterzeichneten

Abkommen über die Anwendung

von Kontrollbestimmungen fallen,

stellen die Anfangsbestandsverzeichnisse für

die betreffenden Regierungen gemäß diesem

Abkommen dar, und die Organisation wird

weiterhin Kontrollbestimmungen auf diese

Materialien, Ausrüstungen und Anlagen

anwenden.

(b) In der Folge haben die Bundesregierung der

Republik Österreich und die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation

gemeinsam anzuzeigen

(i) jede Verbringung von Materialien,

Ausrüstungen und Anlagen aus den

Vereinigten Staaten von Amerika in

die Republik Österreich im Rahmen

ihres Abkommens über die Zusammenarbeit;

(ii) jede Verbringung von besonderem

spaltbaren Material, das gemäß Abschnitt

12 in das Bestandsverzeichnis

für die Bundesregierung der Republik

Österreich einbezogen worden ist, aus

der Republik Österreich in die Vereinigten

Staaten von Amerika.

(c) Je nachdem, welche Regierung betroffen

ist, hat entweder die Bundesregierung der

Republik Österreich oder die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika der

Organisation in der Folge auch alle anderen

Ausrüstungen und Anlagen anzuzeigen, die

gemäß Abschnitt 10 (b) oder (e) in einem

Bestandsverzeichnis geführt werden

müssen.

(d) Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt

einer Anzeige gemäß diesem Abschnitt hat

die Organisation beide Regierungen zu

benachrichtigen

(i) entweder davon, daß die in der Anzeige

angegebenen Posten ab dem Zeitpunkt

der Benachrichtigung seitens der

Organisation im entsprechenden Bestandsverzeichnis

geführt werden; oder

(ii) davon, daß die Organisation außerstande

ist, auf diese Posten Kontrollbestimmungen

anzuwenden. In diesem

Fall kann sie jedoch mitteilen, zu

welchem künftigen Zeitpunkt bzw.

unter welchen Bedingungen sie

imstande sein würde, auf diese Posten

Kontrollbestimmungen anzuwenden,

falls die Regierungen dies wünschen.

Abschnitt 10. Die Organisation hat für

jede Regierung das Bestandsverzeichnis aufzustellen

und zu führen, das in drei Gruppen eingeteilt

ist.

(a) Gruppe I des Bestandsverzeichnisses für die

Bundesregierung der Republik Österreich

umfaßt

(i) in die Republik Österreich verbrachte

Ausrüstungen und Anlagen;

(ii) in die Republik Österreich verbrachtes

Material sowie unter Absatz 25 oder

26 (d) des Dokuments über die Kontrollbestimmungen

fallendes Ersatzmaterial

dafür;

(iii) in der Republik Österreich erzeugtes

besonderes spaltbares Material, wie in

Abschnitt 12 bestimmt, sowie jedes

unter Absatz 25 oder 26 (d) des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen

fallende Ersatzmaterial dafür; und

(iv) andere als unter (ii) oder (iii) angeführte

Kernmaterialien, die in den

unter (i), (ii) oder (iii) angeführten

Materialien, Ausrüstungen oder Anla-

gen verarbeitet oder verwendet

werden, sowie jedes unter Absatz 25

oder 26 (d) des Dokuments über die

Kontrollbestimmungen fallende Ersatzmaterial

dafür.

(b) Gruppe II des Bestandsverzeichnisses für

die Bundesregierung der Republik Österreich

umfaßt

(i) jede Anlage, solange zu ihr Ausrüstungen

gehören, die in Gruppe I des

Bestandsverzeichnisses für die Bundesregierung

der Republik Österreich geführt

werden; und

(ii) jede Anlage, solange sie irgendein in

Gruppe I des Bestandsverzeichnisses

für die Bundesregierung der Republik

Österreich geführtes Material enthält,

verwendet, erzeugt oder verarbeitet.

(c) Gruppe III des Bestandsverzeichnisses für

die Bundesregierung der Republik Österreich

umfaßt Kernmaterial, das normalerweise

in Gruppe I des Bestandsverzeichnisses

für die Bundesregierung der Republik

Österreich zu führen wäre, dort aber

nicht angegeben ist, weil

(i) es gemäß den Bestimmungen des Absatzes

21, 22 oder 23 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen von

Kontrollbestimmungen befreit ist;

oder

(ii) die entsprechenden Kontrollbestimmungen

gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 24 oder 25 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen ausgesetzt

sind.

(d) Gruppe I des Bestandsverzeichnisses für die

Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika umfaßt

(i) besonderes spaltbares Material, dessen

Verbringung aus der Republik Österreich

der Organisation gemäß Abschnitt

9 (b) (iii) angezeigt worden ist,

sowie unter Absatz 25 oder 26 (d) des

Dokuments über die Kontrollbestimmungen

fallendes Ersatzmaterial dafür;

oder

(ii) in den Vereinigten Staaten von Amerika

erzeugtes besonderes spaltbares

Material, wie in Abschnitt 12 bestimmt,

sowie jedes unter Absatz 25

oder 26 (d) des Dokuments über die

Kontrollbestimmungen fallende Ersatzmaterial

dafür.

(e) Gruppe II des Bestandsverzeichnisses für

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika umfaßt jede Ausrüstung oder Anlage,

solange sie irgendwelches in Gruppe I

des Bestandsverzeichnisses für die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika

geführtes Material enthält, verwendet, erzeugt

oder verarbeitet.

(f) Gruppe III des Bestandsverzeichnisses für

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika umfaßt jedes Material, das normalerweise

in Gruppe I des Bestandsverzeichnisses

für die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zu führen wäre,

dort aber nicht angegeben ist, weil

(i) es gemäß den Bestimmungen des Absatzes

21, 22 oder 23 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen von

Kontrollbestimmungen befreit ist;

oder

(ii) die entsprechenden Kontrollbestimmungen

gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 24 oder 25 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen ausgesetzt

sind.

Die Organisation hat beiden Regierungen alle

zwölf Monate Kopien beider Bestandsverzeichnisse

zu übermitteln und ebenso zu jedem anderen

Zeitpunkt, der von einer der beiden Regierungen

in einem an die Organisation mindestens

zwei Wochen im voraus gerichteten Ansuchen

angegeben wird.

Abschnitt 11. Die in den Abschnitten

9 (b) (i) und 14 vorgesehene Anzeige durch

die beiden Regierungen ist der Organisation

normalerweise spätestens zwei Wochen nachdem

die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen in

der Republik Österreich bzw. den Vereinigten

Staaten von Amerika eingelangt sind, zu übermitteln,

dies jedoch mit der Einschränkung, daß

Sendungen von Ausgangsmaterial in Mengen von

nicht mehr als einer Tonne nicht dem Erfordernis

der Anzeige binnen zwei Wochen unterliegen,

sondern der Organisation in Zeitabständen von

höchstens drei Monaten anzuzeigen sind. Alle

unter Abschnitt 9 fallenden Anzeigen haben,

soweit sachlich notwendig, die nukleare und chemische

Zusammensetzung, die physikalische Form,

die Menge des Materials und/oder die Type und

Leistung der betreffenden Ausrüstung oder Anlage,

das Versanddatum, das Datum des Eintreffens,

die Bezeichnung des Versenders und

des Empfängers und sonstige Informationen von

Belang zu enthalten. Die beiden Regierungen

verpflichten sich ferner, der Organisation die

Verbringung von großen Kernmaterialmengen

oder umfangreichen Ausrüstungen oder Anlagen

so früh wie möglich anzukündigen.

Abschnitt 12. Jede der beiden Regierungen

hat der Organisation im Wege ihrer

gemäß dem Dokument über die Kontrollbestimmungen

erstatteten Berichte jedes besondere

spaltbare Material anzuzeigen, das sie im Berichtszeitraum

bei oder durch Verwendung jener Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen erzeugt hat,

die im Abschnitt 10 (a), 10(b)(i) oder 10 (d)

beschrieben sind. Nach Einlangen der Anzeige

bei der Organisation ist dieses erzeugte Material

in die Gruppe I des Bestandsverzeichnisses aufzunehmen,

mit der Maßgabe, daß jedes so

erzeugte Material als eingetragen gilt und daher

vom Zeitpunkt seiner Herstellung an den Kontrollbestimmungen

der Organisation unterliegt.

Die Organisation kann die Berechnung der Mengen

solcher Materialien überprüfen; entsprechende

Berichtigungen des Bestandsverzeichnisses

sind auf Grund eines Einvernehmens zwischen

den vertragschließenden Teilen durchzuführen;

bis zur Herstellung des endgültigen Einvernehmens

zwischen den vertragschließenden Teilen

gelten die Berechnungen der Organisation.

Abschnitt 13. Die Bundesregierung der

Republik Österreich hat der Organisation im

Wege ihrer gemäß dem Dokument über die

Kontrollbestimmungen erstatteten Berichte alle

Kernmaterialien anzuzeigen, die gemäß Abschnitt

10 (a) (iv) in die Gruppe I ihres Bestandsverzeichnisses

aufzunehmen sind. Nach Einlangen

der Anzeige bei der Organisation ist dieses Kernmaterial

in die Gruppe I des Bestandsverzeichnisses

aufzunehmen, mit der Maßgabe, daß jedes

so verarbeitete oder benützte Material als eingetragen

gilt und daher vom Zeitpunkt seiner Verarbeitung

oder Benützung an den Kontrollbestimmungen

der Organisation unterliegt.

Abschnitt 14. Die beiden Regierungen

haben der Organisation gemeinsam jede Verbringung

von Materialien, Ausrüstungen oder

Anlagen, die im Bestandsverzeichnis für die Bundesregierung

der Republik Österreich geführt

werden, in die Vereinigten Staaten von Amerika

anzuzeigen. Nach deren Eintreffen in den Vereinigten

Staaten von Amerika sind

(a) Materialien der in Abschnitt 9 (b) (ii) beschriebenen

Art aus dem Bestandsverzeichnis

für die Bundesregierung der Republik

Österreich in die Gruppe I des Bestandsverzeichnisses

für die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zu übertragen;

(b) andere Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen

aus dem Bestandsverzeichnis zu streichen.

Abschnitt 15. Die beiden Regierungen

haben der Organisation gemeinsam jede Verbringung

von Materialien, Ausrüstungen oder

Anlagen, die in der Gruppe I des Bestandsverzeichnisses

geführt werden, an einen Empfänger,

der nicht der Hoheitsgewalt einer der beiden

Regierungen untersteht, anzuzeigen. Diese Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen können verbracht

werden und sind sodann aus dem Bestandsverzeichnis

zu streichen, unter der Voraussetzung,

daß

(a) seitens der Organisation Vorkehrungen getroffen

worden sind, um auf diese Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen Kontrollbestimmungen

anzuwenden; oder

(b) die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen

anderen Kontrollbestimmungen als denen

der Organisation unterliegen, die aber im

allgemeinen den Kontrollbestimmungen der

Organisation entsprechen und von dieser

anerkannt werden.

Abschnitt 16. Wenn eine Regierung beabsichtigt,

Material oder Ausrüstungen der in

Gruppe I ihres Bestandsverzeichnisses beschriebenen

Art in eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende

Anlage zu verbringen, deren Aufnahme

in das Bestandsverzeichnis für die betreffende

Regierung die Organisation noch nicht genehmigt

hat, so ist vor Durchführung der Verbringung

jede gemäß Abschnitt 9 (c) notwendige

Anzeige an die Organisation zu richten. Die

Regierung darf die Verbringung in die betreffende

Anlage erst dann durchführen, wenn die

Organisation die Anzeige angenommen hat.

Abschnitt 17. Die in Abschnitt 15 und

16 vorgesehenen Anzeigen sind der Organisation

rechtzeitig im voraus zu übermitteln, um die

Organisation in die Lage zu versetzen, vor

Durchführung der Verbringung alle Vorkehrungen

zu treffen, die gemäß diesen Abschnitten

erforderlich sind. Die Organisation hat alle notwendigen

Schritte unverzüglich zu unternehmen.

Dem Inhalt nach haben diese Anzeigen, soweit

angebracht, den im Abschnitt 11 angegebenen

Erfordernissen zu entsprechen.

Abschnitt 18. Die Organisation hat

unter den in Absatz .21, 22 oder 23 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen angegebenen

Bedingungen Kernmaterial von Kontrollbestimmungen

zu befreien und die Kontrollbestimmungen

in bezug auf Kernmaterial unter

den in Absatz 24 oder 25 des Dokuments angegebenen

Bedingungen auszusetzen.

Abschnitt 19. Die Organisation hat die

gemäß diesem Abkommen geltenden Kontrollbestimmungen

in bezug auf jene Posten, die

gemäß Abschnitt 14 (b) und 15 aus einem Bestandsverzeichnis

gestrichen wurden, zu beenden.

Für Kernmaterial, das nicht unter den vorangehenden

Satz fällt, gelten bezüglich der Streichung

aus dem Bestandsverzeichnis und der Beendigung

der Kontrollbestimmungen der Organisation

die Bestimmungen des Absatzes 26 des

Dokuments über die Kontrollbestimmungen.

Abschnitt 20. Für nicht unter Abschnitt

18 und 19 fallende Posten haben die

beiden Regierungen und die Organisation Bedingungen

bezüglich deren Befreiung von den

Kontrollbestimmungen bzw. bezüglich der Aussetzung

oder Beendigung der Kontrollbestimmungen

zu vereinbaren.

IV. TEIL

Kontrollbestimmungsverfahren

Abschnitt 21. Bei der Anwendung von

Kontrollbestimmungen hat sich die Organisation

an die in den Absätzen 9 bis 1.4 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen festgelegten

Richtlinien zu halten.

Abschnitt 22. Die Kontrollbestimmungen,

die von der Organisation auf die in den

Bestandsverzeichnissen angeführten Posten anzuwenden

sind, sind mit jenen Verfahren identisch,

die in dem Dokument über die Kontrollbestimmungen

angegeben sind. Die Organisation hat

bezüglich der Durchführung von Kontrollbestimmungsverfahren

mit jeder Regierung ergänzende

Vereinbarungen zu treffen, welche alle notwendigen

Vorkehrungen für die Anwendung von

Kontrollbestimmungen auf nicht-nukleare Materialien

und Ausrüstungen einschließen. Die Organisation

ist berechtigt, um. die in Absatz 41 des

Dokuments über die Kontrollbestimmungen erwähnten

Informationen zu ersuchen und die in

Absatz 51 und 52 des Dokuments über die

Kontrollbestimmungen erwähnten Inspektionen

durchzuführen.

Abschnitt 23. Stellt der Gouverneursrat

fest, daß dieses Abkommen in irgendeiner Weise

verletzt worden ist, so hat er die betreffende

Regierung zur sofortigen Bereinigung dieser Verletzung

aufzufordern und ihm geeignet erscheinende

Meldungen zu erstatten. Versäumt es die

Regierung, die Vertragsverletzung innerhalb einer

angemessenen Frist in vollem Maße rückgängig

zu machen, dann

(a) ist die Organisation von ihrer Verpflichtung

zur Anwendung von Kontrollbestimmungen

gemäß Abschnitt 4 so lange befreit,

als sie gemäß Feststellung des Gouverneursrates

außerstande ist, die in diesem Abkommen

vorgesehenen Kontrollbestimmungen

wirksam anzuwenden; und

(b) kann der Gouverneursrat alle in Artikel

XII.C der Statuten vorgesehenen Maßnahmen

ergreifen.

Die Organisation hat beide Regierungen unverzüglich

zu benachrichtigen, wenn der Gouverneursrat

gemäß diesem Abschnitt eine Feststellung

trifft.

V. TEIL

Inspektoren der Organisation

Abschnitt 24. Auf die Inspektoren der

Organisation, die Funktionen auf Grund dieses

Abkommens ausüben, finden die Absätze 1 bis 7

und 9, 10, 12 und 14 des Dokuments über die

Inspektoren Anwendung. Jedoch ist Absatz 4 des

Dokuments über die Inspektoren auf alle jene

Anlagen oder Kernmaterialien nicht anzuwenden,

zu denen die Organisation jederzeit Zutritt hat.

Die tatsächlichen Verfahren zur Erfüllung der

Bestimmungen des Abschnittes 50 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen in den Vereinigten

Staaten von Amerika und in der

Republik Österreich sind zwischen der Organisation

und der betreffenden Regierung zu vereinbaren,

bevor die Anlage oder das Material in

das Bestandsverzeichnis aufgenommen wird.

Abschnitt 25. Die Bundesregierung der

Republik Österreich hat die entsprechenden Bestimmungen

des Abkommens über die Privilegien

und Immunitäten der Organisation auf

die Inspektoren der Organisation, die Funktionen

gemäß diesem Abkommen ausüben, sowie auf

alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation

anzuwenden.

Abschnitt 26. Die Bestimmungen des

Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika

über die Immunität internationaler Organisationen

sind auf die Inspektoren der Organisation,

die auf Grund dieses Abkommens Funktionen

in den Vereinigten Staaten ausüben, sowie auf

alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation

anzuwenden.

VI. TEIL

Finanzierung

Abschnitt 27. Jede Partei hat alle

Kosten zu tragen, die bei der Durchführung

ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen

entstehen. Die Organisation hat jeder der beiden

Regierungen alle Sonderausgaben, einschließlich

der in Absatz 6 des Dokuments über die

Inspektoren erwähnten, zurückzuzahlen, die der

Regierung oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Personen auf Grund eines schriftlichen

Ersuchens der Organisation entstehen, falls die

Regierung der Organisation vor dem Entstehen

der Ausgaben mitgeteilt hat, daß eine Zurückzahlung

notwendig sein werde. Diese Bestimmungen

berühren nicht die Auferlegung von

Kosten, die der Verletzung dieses Abkommens

durch eine Partei zuzuschreiben sind.

Abschnitt 28.

(a) Bei der Durchführung ihrer Funktionen

gemäß diesem Abkommen innerhalb der

Vereinigten Staaten von Amerika genießen

die Organisation und ihr Personal im

selben Ausmaß wie Staatsbürger der Vereinigten

Staaten von Amerika jeden

im Price-Anderson-Gesetz vorgesehenen

Schutz vor Haftung gegenüber Dritten,

einschließlich der Versicherung oder sonstigen

Sicherstellung, die in bezug auf

nukleare Ereignisse innerhalb der Vereinigten

Staaten von Amerika auf Grund des

Price-Anderson-Gesetzes allenfalls erforderlich

ist.

(b) Die Bundesregierung der Republik Österreich

garantiert, daß jeder für nukleare

Ereignisse in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

nuklearen Einrichtungen vorgesehene

Schutz vor Haftung gegenüber

Dritten, einschließlich allfälliger Versicherungen

oder anderer finanzieller Sicherstellungen,

der Organisation und ihren

Inspektoren bei der Durchführung ihrer

Funktionen gemäß diesem Abkommen in

gleicher Weise zukommt wie Staatsbürgern

der Republik Österreich.

VII. TEIL

Beilegung von Streitfällen

Abschnitt 29. Jeder Streitfall, der sich

aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

ergibt und nicht durch Verhandlungen

oder auf andere von den betreffenden Parteien

vereinbarte Weise beigelegt wurde, ist über Antrag

einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das sich folgendermaßen zusammensetzt

(a) Betrifft der Streitfall nur zwei Parteien

dieses Abkommens und sind sich alle drei

Parteien einig, daß der Dritte nicht betroffen

ist, so stellen die beiden betroffenen

Parteien je einen Schiedsrichter, und die

beiden so bestellten Schiedsrichter wählen

einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat

eine der Parteien innerhalb von dreißig

Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen

Schlichtung noch keinen

Schiedsrichter bestellt, so kann jede der

beiden Streitparteien den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes ersuchen,

einen Schiedsrichter zu ernennen. Der

gleiche Vorgang gilt, wenn der dritte

Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen

nach der Bestellung oder Ernennung des

zweiten Schiedsrichters noch nicht gewählt

wurde.

(b) Betrifft der Streitfall alle drei Parteien

dieses Abkommens, so bestellt jede Partei

einen Schiedsrichter, und die drei so bestellten

Schiedsrichter wählen einstimmig

einen vierten Schiedsrichter, der den Vorsitz

führt, sowie einen fünften Schiedsrichter.

Wenn eine Partei innerhalb von

dreißig Tagen nach Beantragung einer

schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen

Schiedsrichter bestellt hat, so kann jede

der Parteien den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen, die notwendige

Anzahl Schiedsrichter zu ernennen.

Der gleiche Vorgang gilt, wenn der Vorsitzende

oder der fünfte Schiedsrichter

innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung

oder Ernennung des dritten der

ersten drei Schiedsrichter noch nicht gewählt

wurde.

Für die Beschlußfähigkeit des Schiedsgerichtes

sind mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich;

alle Entscheidungen werden durch

Stimmenmehrheit gefällt. Das Schiedsverfahren

wird vom Schiedsgericht bestimmt. Die Entscheidungen

des Schiedsgerichtes einschließlich aller

Regelungen, die Errichtung, Verfahren, Zuständigkeit

und Aufteilung der Kosten des Schiedsverfahrens

auf die Parteien betreffen, sind für

alle Parteien bindend. Die Entschädigung der

Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage

festgesetzt, wie sie für ad hoc-Richter des Internationalen

Gerichtshofes gilt.

Abschnitt 30. Entscheidungen des Gouverneursrates

betreffend die Durchführung dieses

Abkommens, mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich

auf den VI. Teil beziehen, sind, sofern

sie dies vorsehen, von den Parteien auch dann

unverzüglich zu vollziehen, wenn ein Streitfall

noch nicht endgültig beigelegt ist.

VIII. TEIL

Abänderungen, Modifikationen,

Inkrafttreten und Dauer

Abschnitt 31. Auf Antrag einer vertragsschließenden

Partei haben die vertragsschließenden

Parteien über eine Abänderung

dieses Abkommens zu beraten. Ändert der

Gouverneursrat das Dokument über die Kontrollbestimmungen

oder den Geltungsbereich des

Systems der Kontrollbestimmungen, so ist dieses

Abkommen abzuändern, falls die Regierungen

zur Berücksichtigung einer oder aller dieser Modifikationen

darum ersuchen. Ändert der Gouverneursrat

das Dokument über die Inspektoren,

so ist dieses Abkommen abzuändern, falls die

Regierungen zur Berücksichtigung einer oder

aller dieser Modifikationen darum ersuchen.

Abschnitt 32. Dieses Abkommen ist

durch oder für den Generaldirektor der Organisation

und die hiezu bevollmächtigten Vertreter

der Bundesregierung der Republik Österreich

und der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika zu unterzeichnen und tritt an jenem

Tage in Kraft, an dem das Abkommen über

die Zusammenarbeit in Kraft tritt; es ersetzt

daraufhin das am 15. Juni und 28. Juli 1964

unterzeichnete Abkommen über die Anwendung

von Kontrollbestimmungen. Die beiden Regierungen

haben der Organisation das Datum des

Inkrafttretens des Abkommens über die Zusammenarbeit

innerhalb einer Woche nach diesem

Datum anzuzeigen.

Abschnitt 33. Dieses Abkommen bleibt

während der Dauer des Abkommens über die

Zusammenarbeit, das von Zeit zu Zeit verlängert

oder abgeändert werden kann, in Kraft,

sofern es nicht früher von einer vertragsschließenden

Partei mit sechsmonatiger Aufkün-

digung gegenüber den anderen vertragsschließenden

Parteien oder auf eine anderweitig vereinbarte

Weise beendet wird. Es kann auf Grund

einer Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden

Parteien weiter verlängert und auch

von jeder vertragsschließenden Partei mit sechsmonatiger

Aufkündigung gegenüber den anderen

vertragsschließenden Parteien oder auf eine

anderweitig vereinbarte Weise vorzeitig beendet

werden. Dieses Abkommen bleibt jedoch in bezug

auf jedes in Abschnitt 10 (a) (iii) oder 10 (d) erwähnte

Kernmaterial so lange in Kraft, bis die

Organisation beiden Regierungen anzeigt, daß

sie die Kontrollbestimmungen, die dieses Material

betreffen, gemäß Abschnitt 19 beendet hat.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. August 1969

in dreifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION

John A. Hall

Für die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Platzer

Für die REGIERUNG DER VEREINIGTEN

STAATEN VON AMERIKA

Verne B. Lewis

Anlage I

(Übersetzung)

Internationale Atomenergie-Organisation

INFCIRC/66/Rev. 2

16. September 1968

DAS KONTROLLSYSTEM DER ORGANISATION

(VON 1965, IN DER VORLÄUFIG ERWEITERTEN

FASSUNG VON 1966 UND

1968)

1. Das Kontrollsystem der Organisation wird

in der vom Gouverneursrat im Jahre 1965 genehmigten,

1966 und 1968 vorläufig erweiterten

Fassung im vorliegenden Dokument zur Information

aller Mitglieder dargelegt.

2. Die Entwicklung des Systems seit 1961 verlief

folgendermaßen

DAS KONTROLLSYSTEM DER ORGANISATION

(VON 1965, IN DER VORLÄUFIG ERWEITERTEN

FASSUNG VON 1966 UND

1968)

INHALTSVERZEICHNIS

DAS KONTROLLSYSTEM DER ORGANISATION

(VON 1965, IN DER VORLÄUFIG ERWEITERTEN

FASSUNG VON 1966 UND

1968)

I. ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

A. DER ZWECK DES VORLIEGENDEN

DOKUMENTS

1. Gemäß Artikel II ihrer Statuten hat die

Organisation die Aufgabe, danach zu trachten,

„den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur

Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen

Welt rascher und im größeren Ausmaße wirksam

werden zu lassen". Da die Technologie der Kernenergie

für friedliche Zwecke mit der für die

Herstellung von Materialien für Kernwaffen eng

verbunden ist, sieht derselbe Artikel der Statuten

vor, daß die Organisation „so weit wie möglich

sicherstellt, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen

oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle

geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer

Zwecke verwendet wird".

2. Der Hauptzweck des vorliegenden Dokuments

liegt darin, ein Kontrollsystem zu errichten,

das es der Organisation ermöglicht, der

ihr vorgeschriebenen Verpflichtung in bezug auf

die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet

der friedlichen Verwendung der Kernenergie

gemäß den Statuten nachzukommen. Die Ermächtigung

zur Errichtung eines solchen Systems ist

in Artikel III.A.5 der Statuten festgelegt, welcher

die Organisation ermächtigt, „Sicherheitskontrollen

vorzusehen und durchzuführen, die zu

gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes

spaltbares Material und sonstige Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen

und Informationen, die von der Organisation

oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht

oder Kontrolle verfügbar gemacht werden,

nicht für militärische Zwecke verwendet werden".

Dieser Artikel ermächtigt die Organisation

weiters, „über Ersuchen der vertragschließenden

Parteien Sicherheitskontrollen auf jede bilaterale

oder multilaterale Vereinbarung oder über Ersuchen

eines Staates auf jede Tätigkeit dieses

Staates auf dem Gebiet der Atomenergie in Anwendung

zu bringen". Artikel XII. A legt die

Rechte und Pflichten dar, die die Organisation im

erforderlichen Ausmaß in bezug auf jedes Projekt

oder jede Vereinbarung haben soll, auf die

sie Kontrollbestimmungen anzuwenden hat.

3. Die im vorliegenden Dokument dargelegten

Grundsätze und die Verfahren, die es beinhaltet,

sind zur Information der Mitgliedstaaten vorgesehen,

um ihnen die Möglichkeit zu geben, im

voraus die Umstände und die Art festzustellen,

in der die Organisation Kontrollbestimmungen

durchführen würde, und zur Anleitung für die

Organe der Organisation selbst, um dem Gouverneursrat

und dem Generaldirektor die Möglichkeit

zu geben, rasch festzustellen, welche Bestimmungen

in Vereinbarungen über Kontrollbestimmungen

miteinbezogen werden sollten und

wie solche Bestimmungen auszulegen sind.

4. Bestimmungen des vorliegenden Dokuments,

die sich auf ein besonderes Projekt oder auf eine

besondere Vereinbarung oder Tätigkeit auf dem

Gebiet der Kernenergie beziehen, werden erst bei

Inkrafttreten eines Kontrollbestimmungsabkommens Die Kursivschrift weist darauf hin, daß ein Begriff

im vorliegenden Dokument eine besondere Bedeutung

hat und im IV. Teil definiert wird.

rechtskräftig, und zwar in dem Ausmaß,

in dem sie in ein solches Abkommen aufgenommen

werden. Eine solche Aufnahme kann durch

Verweisung erfolgen.

5. Geeignete Bestimmungen des vorliegenden

Dokuments können auch in bilaterale oder multi-

laterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

einbezogen werden, einschließlich aller jener Vereinbarungen,

die die Übertragung von Verantwortlichkeiten

hinsichtlich der Durchführung von

Kontrollbestimmungen auf die Organisation vorsehen.

Die Organisation übernimmt solche Verantwortlichkeiten

nur dann, wenn die Grundsätze

der anzuwendenden Kontrollbestimmungen und

Verfahren im wesentlichen mit den im vorliegenden

Dokument dargelegten Grundsätzen vereinbar

sind.

6. Abkommen, die Bestimmungen der früheren

Fassung des Kontrollsystems der Organisation

enthalten In den Dokumenten INFCIRC/26 und Zusatz 1 dargelegt., werden weiterhin gemäß diesen Bestimmungen

durchgeführt, es sei denn, alle

Staaten, die Partner des betreffenden Abkommens

sind, ersuchen die Organisation, die Bestimmungen

des vorliegenden Dokuments an die Stelle

der früheren zu setzen.

7. Bestimmungen, die sich auf Arten von

Hauptkernanlagen beziehen, die nicht als Reaktoren

zu betrachten sind und die Kontrollbestimmungen

unterliegendes Kernmaterial erzeugen,

verarbeiten oder verwenden können, werden

im erforderlichen Ausmaß entwickelt werden.

8. Die im vorliegenden Dokument dargelegten

Grundsätze und Verfahren unterliegen einer

periodischen Überprüfung im Hinblick auf die

von der Organisation im Laufe der Zeit hinzugewonnenen

Erfahrungen sowie auf technische

Entwicklungen.

B. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER KONTROLLBESTIMMUNGEN

DER ORGANISATION

Die Verpflichtungen der Organisation

9. Unter Berücksichtigung des Artikels II der

Statuten hat die Organisation Kontrollbestimmungen

so durchzuführen, daß eine Behinderung

der wirtschaftlichen Entwicklung eines Staates

vermieden wird.

10. Die im vorliegenden Dokument dargelegten

Kontrollbestimmungsverfahren sind in einer

Weise anzuwenden, die mit der für die wirtschaftliche

und sichere Durchführung nuklearer Tätigkeiten

erforderlichen verantwortungsbewußten

Leitung vereinbar ist.

11. Keinesfalls darf die Organisation einen

Staat ersuchen, den Bau oder den Betrieb einer

Hauptkernanlage, für die die Kontrollbestimmungsverfahren

der Organisation gelten, zu

unterbrechen, es sei denn, auf Grund eines ausdrücklichen

Beschlusses des Gouverneursrates.

12. Der betroffene Staat beziehungsweise die betroffenen

Staaten und der Generaldirektor haben

bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des

vorliegenden Dokuments Beratungen abzuhalten.

13. Bei der Durchführung der Kontrollbestimmungen

hat die Organisation alle Vorsichtsmaßregeln

zu treffen, um wirtschaftliche und industrielle

Geheimnisse zu schützen. Kein Angehöriger

der Organisation darf jemandem außer dem

Generaldirektor und solchen Angehörigen der

Organisation, denen der Generaldirektor auf

Grund ihrer offiziellen Pflichten im Zusammenhang

mit den Kontrollbestimmungen gestattet

solche Informationen zu besitzen, wirtschaftliche

oder industrielle Geheimnisse oder andere vertrauliche

Informationen mitteilen, die ihm auf

Grund der Durchführung von Kontrollbestimmungen

durch die Organisation zur Kenntnis

kommen.

14. Die Organisation darf keinerlei Informationen,

die sie im Zusammenhang mit der Durchführung

von Kontrollbestimmungen erhält, veröffentlichen

oder irgendeinem Staat, einer

Organisation oder einer Person mitteilen, außer

in folgenden Fällen

(a) spezifische Informationen, die sich auf eine

derartige Durchführung in einem Staat beziehen,

können an den Gouverneursrat und

an jene Angehörigen der Organisation, die

auf Grund ihrer offiziellen Pflichten im Zusammenhang

mit den Kontrollbestimmungen

davon Kenntnis haben müssen, weitergegeben

werden, jedoch nur in dem für die

Organisation zur Erfüllung ihrer Kontrollverpflichtungen

erforderlichen Ausmaß;

(b) zusammenfassende Listen von Gegenständen,

die den Kontrollbestimmungen der

Organisation unterliegen, können auf

Grund eines Beschlusses des Gouverneursrates

veröffentlicht werden; und

(c) zusätzliche Informationen können auf

Grund eines Beschlusses des Gouverneursrates

veröffentlicht werden, sofern alle davon

direkt betroffenen Staaten zustimmen.

Grundsätze der Durchführung

15. Die Organisation hat die Kontrollbestimmungen

in einem Staat durchzuführen, wenn

(a) die Organisation mit dem Staat ein Projektsabkommen

geschlossen hat, auf Grund

dessen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen,

Anlagen oder Informationen

zur Verfügung gestellt werden und ein derartiges

Abkommen die Anwendung von

Kontrollbestimmungen vorsieht; oder

(b) der Staat Partner einer bilateralen oder

multilateralen Vereinbarung ist, auf Grund

deren Materialien, Dienstleistungen, Aus-

rüstungen, Anlagen oder Informationen

zur Verfügung gestellt oder anderweitig

übermittelt werden und

(i) alle Partner der Vereinbarung die

Organisation um Durchführung von

Kontrollbestimmungen ersucht haben;

und

(ii) die Organisation mit dem Staat das erforderliche

Kontrollbestimmungsabkommen

geschlossen hat; oder

(c) die Organisation von dem Staat ersucht

worden ist, auf gewisse nukleare Tätigkeiten,

die der Hoheitsgewalt des Staates

unterliegen, Kontrollbestimmungen anzuwenden,

und die Organisation mit dem

Staat das erforderliche Kontrollbestimmungsabkommen

geschlossen hat.

16. Im Hinblick auf Artikel XII.A.5 der Statuten

ist es wünschenswert, daß Kontrollbestimmungsabkommen

die Fortdauer von Kontrollbestimmungen,

vorbehaltlich der Bestimmungen

des vorliegenden Dokuments, in bezug auf erzeugtes

spaltbares Material und auf jedes Ersatzmaterial

dafür vorsehen.

17. Die Hauptpunkte, die vom Gouverneursrat

bei der Beurteilung der Anwendbarkeit konkreter

Bestimmungen des vorliegenden Dokuments auf

die verschiedenen Arten von Materialien und Anlagen

in Betracht zu ziehen sind, sind die Form,

die Reichweite und das Ausmaß der geleisteten

Unterstützung, die Art jedes einzelnen Projekts

und der Grad, in dem eine derartige Unterstützung

einem militärischen Zweck förderlich

sein könnte. Das damit verbundene Kontrollbestimmungsabkommen

hat alle zum Zeitpunkt

seines Abschlusses bestehenden und die Sache betreffenden

Umstände zu berücksichtigen.

18. Im Falle der Verletzung eines Kontrollbestimmungsabkommens

durch einen Staat kann die

Organisation die in Artikel XII.A.7 und Artikel

XII.C der Statuten dargelegten Maßnahmen ergreifen.

II. UMSTÄNDE, DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN

ERFORDERLICH MACHEN

A. KERNMATERIALIEN, DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN

UNTERLIEGEN

19. Außer in den in den Absätzen 21 bis 28

dargelegten Fällen unterliegt Kernmaterial den

Kontrollbestimmungen der Organisation, wenn

es

(a) auf Grund eines Projektsabkommens geliefert

wird oder wurde; oder

(b) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens

von den Partnern einer bilateralen

oder multilateralen Vereinbarung

Kontrollbestimmungen unterworfen wird

oder wurde; oder

(c) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens

Kontrollbestimmungen einseitig

unterworfen wird oder wurde; oder

(d) in einer Hauptkernanlage erzeugt, verarbeitet

oder verwendet wird oder wurde,

welche

(i) zur Gänze oder zu einem beträchtlichen

Teil auf Grund eines Projektsabkommens

geliefert wurde; oder

(ii) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens

von den Partnern einer

bilateralen oder multilateralen Vereinbarung

Kontrollbestimmungen unterworfen

wurde; oder

(iii) auf Grund eines Kontrollbestimmungsabkommens

Kontrollbestimmungen einseitig

unterworfen wurde; oder

(e) in oder durch die Verwendung von Kernmaterial,

welches Kontrollbestimmungen

unterliegt, erzeugt wird oder wurde; oder

(f) gemäß Absatz 26 (d) an die Stelle von Kontrollbestimmungen

unterliegendem Kernmaterial

gesetzt wird oder wurde.

20. Eine Hauptkernanlage gilt als zu einem beträchtlichen

Teil auf Grund eines Projektsabkommens

geliefert, wenn der Gouverneursrat einen

entsprechenden Beschluß gefaßt hat.

B. BEFREIUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN

Allgemeine Befreiung

21. Kernmaterial, das sonst Kontrollbestimmungen

unterliegen würde, ist über Ersuchen des betreffenden

Staates von Kontrollbestimmungen zu

befreien, jedoch mit der Maßgabe, daß das in dem

betreffenden Staat auf diese Weise befreite Material

zu keinem Zeitpunkt mehr beträgt als

(a) insgesamt 1 kg besonderes spaltbares Material,

das sich aus einem oder mehreren der

folgenden Materialien zusammensetzen

kann

(i) Plutonium;

(ii) Uran mit einer Anreicherung von 0'2

(20%) und darüber, wobei die rechnerische

Berücksichtigung durch Multiplikation

seines Gewichtes mit seiner

Anreicherung erfolgt;

(iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0'2

(20%) und über der des Natururans,

wobei die rechnerische Berücksichtigung

durch Multiplikation seines Gewichtes

mit dem fünffachen Quadrat

seiner Anreicherung erfolgt;

(b) insgesamt 10 mt Natururan und verarmtes

Uran mit einer Anreicherung über 0'005

(0'5%);

(c) 20 mt verarmtes Uran mit einer Anreicherung

von 0'005 (0'5%) oder darunter; und

(d) 20 mt Thorium.

Befreiungen im Zusammenhang mit Reaktoren

22. Erzeugtes oder verwendetes Kernmaterial,

welches sonst gemäß Absatz 19 (d) oder (e) Kontrollbestimmungen

unterliegen würde, ist von

Kontrollbestimmungen befreit,

(a) wenn es sich um Plutonium handelt, das

im Brennstoff eines Reaktors erzeugt wird,

dessen Produktionsrate 100 Gramm Plutonium

pro Jahr nicht übersteigt; oder

(b) wenn es in einem Reaktor erzeugt wird,

der nach Feststellung der Organisation bei

dauerndem Betrieb eine berechnete Höchstleistung

von weniger als thermisch 3 Megawatt

hat, oder wenn es in einem derartigen

Reaktor verwendet wird und abgesehen von

dieser Verwendung Kontrollbestimmungen

nicht unterliegen würde, mit der Maßgabe,

daß die Gesamtleistung der Reaktoren, für

die diese Befreiung in einem Staat gilt,

thermisch 6 Megawatt nicht übersteigt.

23. Erzeugtes besonderes spaltbares Material,

das sonst nur gemäß Absatz 19 (e) Kontrollbestimmungen

unterliegen würde, ist teilweise von

Kontrollbestimmungen befreit, wenn es in einem

Reaktor erzeugt wird, in welchem das Verhältnis

der spaltbaren Isotope innerhalb des Kontrollbestimmungen

unterliegenden Kernmaterials zu

allen spaltbaren Isotopen weniger als 0•3 beträgt

(wobei dieser Wert bei jeder Änderung in der

Beladung des Reaktors berechnet wird und für

gültig angenommen wird, bis die nächste derartige

Änderung durchgeführt wird). Derjenige

Bruchteil des erzeugten Materials, der dem berechneten

Verhältnis entspricht, unterliegt Kontrollbestimmungen.

C. AUSSETZUNG DER KONTROLLBESTIMMUNGEN

24. Kontrollbestimmungen können in bezug auf

Kernmaterial ausgesetzt werden, während das

Material gemäß einer von der Organisation genehmigten

Vereinbarung oder einem von der

Organisation genehmigten Abkommen zum

Zwecke der Verarbeitung, Aufbereitung, Erprobung,

Forschung oder Entwicklung innerhalb des

betreffenden Staates oder in einen anderen Mitgliedstaat

oder zu einer internationalen Organisation

verbracht wird, mit der Maßgabe, daß das

Kernmaterial, für welches die Kontrollbestimmungen

in einem Staat auf diese Weise ausgesetzt

werden, nie mehr betragen darf als

(a) 1 effektives kg besonderes spaltbares Material;

(b) insgesamt 10 mt Natururan und verarmtes

Uran mit einer Anreicherung über 0'005

(0'5%);

(c) 20 mt verarmtes Uran mit einer Anreicherung

von 0'005 (0'5%) oder darunter; und

(d) 20 mt Thorium.

25. Kontrollbestimmungen in bezug auf Kernmaterial

in bestrahltem Brennstoff, welches zum

Zwecke der Aufbereitung verbracht wird, können

auch ausgesetzt werden, wenn der betreffende

Staat beziehungsweise die betreffenden Staaten

mit Zustimmung der Organisation gemäß Absatz

26 (d) Ersatzkernmaterial für die Zeit der

Aussetzung Kontrollbestimmungen unterworfen

hat beziehungsweise haben. Ferner können Kontrollbestimmungen

in bezug auf Plutonium, das

in bestrahltem Brennstoff enthalten ist, der zum

Zwecke der Aufbereitung verbracht wird, für

einen Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten

darf, ausgesetzt werden, wenn der betreffende

Staat beziehungsweise die betreffenden

Staaten mit Zustimmung der Organisation eine

Menge Uran Kontrollbestimmungen unterworfen

hat beziehungsweise haben, dessen Anreicherung

in dem Isotop Uran-235 nicht weniger als 0•9

(90%) beträgt und dessen Gehalt an Uran-235

dem Plutonium gewichtsmäßig gleich ist. Nach

Ablauf der oben genannten sechs Monate oder

bei Beendigung der Aufbereitung, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der frühere ist, gelten mit Zustimmung

der Organisation die Kontrollbestimmungen

für das betreffende Plutonium und nicht

mehr für das an seine Stelle getretene Uran.

D. BEENDIGUNG DER KONTROLLBESTIMMUNGEN

26. Kernmaterial unterliegt den Kontrollbestimmungen

nicht mehr, nachdem

(a) es an den Staat zurückgestellt wurde, der

es ursprünglich (entweder direkt oder über

die Organisation) lieferte, wenn es nur auf

Grund einer derartigen Lieferung Kontrollbestimmungen

unterlag und wenn

(i) es, solange es Kontrollbestimmungen

unterlag, nicht verbessert wurde, oder

(ii) jedes spaltbare Material, das darin

unter Anwendung von Kontrollbestimmungen

erzeugt wurde, getrennt

worden ist, oder die Kontrollbestimmungen

in bezug auf derartig erzeugtes

Material beendet worden sind; oder

(b) die Organisation festgestellt hat, daß

(i) es nur auf Grund seiner Verwendung

in einer unter Absatz 19 (d) fallenden

Hauptkernanlage Kontrollbestimmungen

unterlag;

(ii) es aus einer solchen Anlage entfernt

wurde; und

(iii) jedes besondere spaltbare Material, das

darin unter Anwendung von Kontrollbestimmungen

erzeugt wurde, getrennt

worden ist, oder Kontrollbestimmungen

in bezug auf derartig erzeugtes

Material beendet worden sind; oder

(c) die Organisation festgestellt hat, daß es

aufgebraucht oder in einer Weise verdünnt

worden ist, die es für eine nukleare Tätigkeit

im Sinne der Kontrollbestimmungen

unverwendbar gemacht hat, oder daß es

praktisch unwiederbringlich verloren ist;

oder

(d) der betreffende Staat oder die betreffenden

Staaten mit Zustimmung der Organisation

als Ersatz eine keinen sonstigen Kontrollbestimmungen

unterliegende Menge desselben

Elements Kontrollbestimmungen

unterworfen hat beziehungsweise haben,

die nach Feststellung der Organisation

spaltbare Isotope enthält

(i) deren Gewicht (unter Berücksichtigung

von Verarbeitungsverlusten) gleich

dem oder größer als das Gewicht der

spaltbaren Isotope des Materials ist,

für welches die Kontrollbestimmungen

beendet werden sollen; und

(ii) deren Gewichtsverhältnis zum gesamten

Ersatzmaterial ähnlich dem oder

größer als das Gewichtsverhältnis der

spaltbaren Isotope des Materials, für

welches die Kontrollbestimmungen beendet

werden sollen, zum Gesamtgewicht

dieses Materials ist;

mit der Maßgabe, daß die Organisation der

Ersetzung von Uran-235, das in Uran enthalten

ist, dessen Anreicherung nicht größer

als 0'05 (5'0%) ist, durch Plutonium zustimmt;

oder

(e) es gemäß Absatz 28 (d) außerhalb des

Staates verbracht worden ist, mit der Maßgabe,

daß solches Material wieder Kontrollbestimmungen

zu unterwerfen ist, falls es

in den Staat zurückgebracht wird, in dem

es die Organisation Kontrollbestimmungen

unterworfen hatte; oder

(f) die im Kontrollbestimmungsabkommen beschriebenen

Bedingungen, auf Grund deren

es den Kontrollbestimmungen der Organisation

unterlag, wegen des Ablaufes des Abkommens

oder aus einem anderen Grund

nicht mehr gelten.

27. Wünscht ein Staat, Kontrollbestimmungen

unterliegendes Ausgangsmaterial für nichtnukleare

Zwecke, wie zum Beispiel die Erzeugung

von Legierungen oder Keramiken, zu verwenden,

so hat er mit der Organisation die Umstände zu

vereinbaren, unter denen die Kontrollbestimmungen

für dieses Material beendet werden können.

E. VERBRINGUNG VON KERNMATERIAL,

DAS KONTROLLBESTIMMUNGEN UNTERLIEGT,

AUS DEM STAAT

28. Kein Kontrollbestimmungen unterliegendes

Kernmaterial darf aus der Hoheitsgewalt des

Staates, in dem es Kontrollbestimmungen unterliegt,

verbracht werden, bevor sich die Organisation

davon überzeugt hat, daß eine oder

mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind

(a) das Material wird unter den in Absatz 26 (a)

beschriebenen Bedingungen an den Staat

zurückgestellt, der es ursprünglich lieferte;

oder

(b) das Material wird gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 24 oder 25 verbracht;

oder

(c) die Organisation hat Vereinbarungen getroffen,

um das Material in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Dokument in

dem Staat Kontrollbestimmungen zu unterwerfen,

in den es verbracht wird; oder

(d) das Material unterlag keinen Kontrollbestimmungen

auf Grund eines Projektsabkommens

und wird in dem Staat, in den

es verbracht wird, Kontrollbestimmungen

unterliegen, die nicht von der Organisation

ausgehen, aber im allgemeinen mit den

Kontrollbestimmungen der Organisation

vereinbar sind und von ihr anerkannt werden.

III. KONTROLLBESTIMMUNGSVERFAHREN

A. ALLGEMEINE VERFAHREN

Einleitung

29. Die im folgenden dargelegten Kontrollbestimmungen

sind, soweit angemessen, im Zusammenhang

mit Kontrollbestimmungen unterliegenden

Kernmaterialien zu befolgen, ohne

Rücksicht darauf, ob diese in einer Hauptkernanlage

erzeugt, verarbeitet oder verwendet werden

oder sich außerhalb derartiger Anlagen befinden.

Diese Verfahren erstrecken sich auch auf

Anlagen, die derartige Materialien enthalten oder

enthalten sollen, einschließlich der Hauptkernanlagen,

für die die in Absatz 19 (d) dargelegten

Merkmale gelten.

Prüfung der Konstruktion

30. Die Organisation hat die Konstruktion von

Hauptkernanlagen zu prüfen, wobei sie ausschließlich

den Zweck zu verfolgen hat, sich davon

zu überzeugen, daß die Anlage die wirksame

Anwendung von Kontrollbestimmungen

zuläßt.

31. Die Prüfung der Konstruktion einer Hauptkernanlage

hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt

stattzufinden. Eine derartige Prüfung ist insbesondere

zu folgenden Zeitpunkten durchzuführen

(a) bei einem Projekt der Organisation, bevor

das Projekt genehmigt ist;

(b) bei einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung,

gemäß der die Verpflichtung zur

Durchführung von Kontrollbestimmungen

der Organisation übertragen wird, oder bei

einer Tätigkeit, die von einem Staat einseitig

Kontrollbestimmungen unterworfen

wird, bevor die Organisation bezüglich der

Anlage Kontrollbestimmungsverpflichtungen

übernimmt;

(c) bei Verbringung von Kernmaterial, das

Kontrollbestimmungen unterliegt, in eine

Hauptkernanlage, deren Konstruktion vorher

noch nicht geprüft wurde, bevor eine

derartige Verbringung stattfindet; und

(d) bei Durchführung einer wesentlichen Veränderung

an einer Hauptkernanlage, deren

Konstruktion vorher geprüft wurde, bevor

eine derartige Veränderung durchgeführt

wird.

32. Um der Organisation die erforderliche Prüfung

der Konstruktion zu ermöglichen, hat der

Staat der Organisation einschlägige Konstruktionsangaben

zur Verfügung zu stellen, einschließlich

von Angaben über jene grundlegenden

Merkmale der Hauptkernanlage, die sich auf

die Kontrollbestimmungsverfahren der Organisation

auswirken könnten. Die Organisation hat

die geringstmögliche Anzahl von Angaben und

Unterlagen anzufordern, die mit der Durchführung

ihrer Verpflichtung gemäß diesem Abschnitt

vereinbar ist. Sie hat die Prüfung sofort nach

Zurverfügungstellung der betreffenden Angaben

durch den Staat durchzuführen und diesem die

Schlußfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, unverzüglich

mitzuteilen.

Aufzeichnungen

33. Der Staat hat Vorkehrungen zur Führung

von Aufzeichnungen über Hauptkernanlagen sowie

über alle Kontrollbestimmungen unterliegenden

Kernmaterialien außerhalb solcher Anlagen

zu treffen. Zu diesem Zweck haben der Staat und

die Organisation ein System von Aufzeichnungen

für jede Anlage sowie auch für derartige Materialien

auf Grund von Vorschlägen zu vereinbaren,

die vom Staat rechtzeitig vorzulegen sind,

damit die Organisation sie prüfen kann, bevor

sich die Notwendigkeit ergibt, Aufzeichnungen

zu führen.

34. Werden die Aufzeichnungen nicht in einer

der Arbeitssprachen des Gouverneursrates ge-

führt, so hat der Staat Vorkehrungen zu treffen,

um ihre Prüfung durch Inspektoren zu erleichtern.

35. Die Aufzeichnungen haben entsprechend den

Gegebenheiten zu bestehen aus

(a) rechnerischen Aufzeichnungen über alle

Kontrollbestimmungen unterliegenden

Kernmaterialien; und

(b) Betriebsaufzeichnungen für Hauptkernanlagen.

36. Alle Aufzeichnungen sind mindestens zwei

Jahre lang aufzubewahren.

Berichte

ALLGEMEINE ERFORDERNISSE

37. Der Staat hat der Organisation über die

Erzeugung, Verarbeitung und Verwendung von

Kontrollbestimmungen unterliegendem Kernmaterial

innerhalb oder außerhalb von Hauptkernanlagen

Berichte vorzulegen. Zu diesem

Zweck haben der Staat und die Organisation ein

System von Berichten für jede Anlage sowie auch

für Kontrollbestimmungen unterliegende Kernmaterialien

außerhalb solcher Anlagen auf Grund

von Vorschlägen zu vereinbaren, die vom Staat

zeitgerecht vorzulegen sind, damit die Organisation

sie prüfen kann, bevor sich die Notwendigkeit

ergibt, Berichte vorzulegen. Die Berichte

müssen nur jene Angaben enthalten, die dem

Zwecke der Kontrollbestimmungen entsprechen.

38. Falls in dem anzuwendenden Kontrollbestimmungsabkommen

keine anderen Bestimmungen

getroffen werden, sind die Berichte in

einer der Arbeitssprachen des Gouverneursrates

vorzulegen.

ROUTINEBERICHTE

39. Routineberichte sind auf Grund der gemäß

Absatz 33—36 zusammengestellten Aufzeichnungen

zu erstatten und haben entsprechend den

Gegebenheiten zu bestehen aus

(a) rechnerischen Berichten, aus denen der Erhalt,

die Verbringung, das Bestandsverzeichnis

und die Verwendung aller Kontrollbestimmungen

unterliegenden Kernmaterialien

ersichtlich sind. Das Bestandsverzeichnis

zeigt die nukleare und chemische Zusammensetzung

und die physikalische Form

aller Materialien sowie ihren Aufbewahrungsort

am Tag des Berichtes an; und

(b) Betriebsberichten, aus denen die Verwendung

jeder Hauptkernanlage seit dem letzten

Bericht sowie möglichst auch das zukünftige

Arbeitsprogramm für die Zeit ersichtlich

sind, bis der nächste Routinebericht bei der

Organisation erwartet wird.

40. Der erste Routinebericht ist vorzulegen, sobald

(a) irgendein Kontrollbestimmungen unterliegendes

Kernmaterial zu verrechnen ist; oder

(b) die Hauptkernanlage, auf die er sich bezieht,

in betriebsfertigem Zustand ist.

BAUFORTSCHRITT

41. Die Organisation kann, falls dies im Kontrollbestimmungsabkommen

vorgesehen ist, um

Angaben darüber ersuchen, wann beim Bau einer

Hauptkernanlage bestimmte Stadien erreicht worden

sind beziehungsweise erreicht werden sollen.

SONDERBERICHTE

42. Der Staat hat der Organisation unverzüglich

Bericht zu erstatten

(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt,

das tatsächliche oder mögliche Verluste,

Zerstörungen oder Beschädigungen

irgendwelcher Kontrollbestimmungen unterliegenden

Kernmaterialien oder Hauptkernanlagen

zur Folge hat; oder

(b) wenn Grund zur Annahme besteht, daß

Kontrollbestimmungen unterliegendes Kernmaterial

in Mengen verloren oder rechnerisch

nicht nachgewiesen ist, die die normalen

Betriebs- und Handhabungsverluste

übersteigen, die von der Organisation als

charakteristisches Merkmal der Anlage anerkannt

werden.

43. Der Staat hat der Organisation so bald wie

möglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei

Wochen, über jede Verbringung Bericht zu erstatten,

die keiner vorherigen Benachrichtigung

bedarf und zu einer (von der Organisation in

Übereinstimmung mit dem Staat zu definierenden)

wesentlichen Veränderung der Menge der

Kontrollbestimmungen unterliegenden Kernmaterialien

führt, die sich in einer Anlage oder

in einer Gruppe von Anlagen, die gemäß einem

Abkommen mit der Organisation zu diesem

Zweck als eine Einheit betrachtet werden, befinden.

In einem solchen Bericht sind Umfang

und Art des Materials sowie seine vorgesehene

Verwendung anzugeben.

ERGÄNZUNG DER BERICHTE

44. Über Ersuchen der Organisation hat der

Staat Ergänzungen oder Erläuterungen zu jedem

Bericht vorzulegen, insofern dies für die Kontrollbestimmungen

zweckdienlich ist.

Inspektionen

ALLGEMEINE VERFAHREN

45. Die Organisation kann Kontrollbestimmungen

unterliegende Kernmateralien und Hauptkernanlagen

inspizieren.

46. Der Zweck der Inspektionen, die im

Rahmen der Anwendung von Kontrollbestimmungen

durchgeführt werden, liegt darin, die Er-

füllung von Kontrollbestimmungsabkommen zu

prüfen, die Staaten bei der Erfüllung derartiger

Abkommen zu unterstützen und Probleme zu

lösen, die sich aus der Durchführung von Kontrollbestimmungen

ergeben.

47. Die Zahl, Dauer und Gründlichkeit der Inspektionen,

die tatsächlich durchgeführt werden,

ist auf das Mindestmaß zu beschränken, das mit

der wirksamen Durchführung der Kontrollbestimmungen

vereinbar ist, und wenn die Organisation

der Auffassung ist, daß nicht alle genehmigten

Inspektionen notwendig sind, dann

sind weniger Inspektionen durchzuführen.

48. Inspektoren dürfen weder eine Anlage

selbst betreiben noch dem Personal einer Anlage

die Weisung geben, eine bestimmte Tätigkeit

durchzuführen.

ROUTINEINSPEKTIONEN

49. Routineinspektionen haben entsprechend

den Gegebenheiten zu umfassen

(a) die rechnungsmäßige Prüfung von Aufzeichnungen

und Berichten;

(b) die Nachprüfung der Menge des Kernmaterials,

das Kontrollbestimmungen unterliegt,

durch Augenschein, Messungen und Entnahme

von Proben;

(c) die Überprüfung von Hauptkernanlagen

einschließlich der Kontrolle ihrer Meßinstrumente

und Betriebseigenschaften; und

(d) die Kontrolle der Tätigkeiten, die in Hauptkernanlagen

und Forschung*- und Entwicklungsanlagen

durchgeführt werden, die Kontrollbestimmungen

unterliegende Kernmaterialien

enthalten.

50. In allen Fällen, in denen die Organisation

zu einer Hauptkernanlage jederzeit 3) Zugang hat,

kann sie Inspektionen durchführen, für die die

in Absatz 4 des Dokuments über die Inspektoren

vorgesehene Anmeldung nicht notwendig ist, sofern

dies für die wirksame Anwendung der Kontrollbestimmungen

erforderlich ist. Die konkreten

Verfahren zur Durchführung dieser Bestimmungen

sind zwischen den betroffenen vertragschließenden

Parteien im Kontrollbestimmungsabkommen

zu vereinbaren.

ANFANGSINSPEKTIONEN VON HAUPTKERNANLAGEN

51. Um nachzuprüfen, ob der Bau einer Hauptkernanlage

mit dem von der Organisation überprüften

Konstruktionsplan übereinstimmt, können

eine oder mehrere Anfangsinspektionen der

Anlage durchgeführt werden, wenn dies im Kontrollbestimmungsabkommen

vorgesehen ist, und

zwar

3) Siehe Absatz 57.

(a) bei einer Anlage, die bereits in Betrieb

steht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

nachdem die Anlage den Kontrollbestimmungen

der Organisation unterworfen

worden ist; oder

(b) in den anderen Fällen, bevor die Anlage

den Betrieb aufnimmt.

52. Die Meßinstrumente und Betriebseigenschaften

der Anlage sind im zum Zwecke der Durchführung

der Kontrollbestimmungen notwendigen

Ausmaß zu überprüfen. Instrumente, die dazu

verwendet werden sollen, um Angaben über

Kernmaterial in der Anlage zu erhalten, können

erprobt werden, um festzustellen, ob sie zufriedenstellend

funktionieren. Eine derartige Erprobung

kann die Beobachtung von Indienststellungs-

oder Routinetests, die vom Personal der

Anlage durchgeführt werden, durch Inspektoren

einschließen, darf aber den Bau, die Indienststellung

oder den normalen Betrieb der Anlage

weder behindern noch verzögern.

SONDERINSPEKTIONEN

53. Die Organisation kann Sonderinspektionen

durchführen, wenn

(a) das Studium eines Berichtes eine derartige

Inspektion wünschenswert erscheinen

läßt; oder

(b) unvorhergesehene Umstände eine sofortige

Veranlassung erfordern.

Dem Gouverneursrat ist in der Folge über die

Gründe und die Ergebnisse jeder solchen Inspektion

Bericht zu erstatten.

54. Die Organisation kann auch Sonderinspektionen

beträchtlicher Mengen von Kontrollbestimmungen

unterliegenden Kernmaterialien

durchführen, die aus der Hoheitsgewalt des

Staates verbracht werden sollen, in dem sie Kontrollbestimmungen

unterliegen; zu diesem Zweck

hat der Staat der Organisation jede derartige geplante

Verbringung rechtzeitig im voraus anzuzeigen.

B. SONDERVERFAHREN FÜR REAKTOREN

Berichte

55. Die Häufigkeit der Vorlage von Routineberichten

ist zwischen der Organisation und dem

Staat zu vereinbaren, wobei die für die Routineinspektionen

geltende Häufigkeit zu berücksichtigen

ist. Es sind jedoch jährlich mindestens zwei

derartige Berichte vorzulegen und die Zahl der

für ein Jahr vorgesehenen Berichte dieser Art

darf in keinem Falle 12 übersteigen.

Inspektionen

56. Eine der Anfangsinspektionen eines Reaktors

ist nach Möglichkeit kurz vor dem Zeitpunkt

durchzuführen, zu dem der Reaktor das erste Mal

kritisch wird.

57. Die maximale Häufigkeit der für einen

Reaktor und das darin befindliche Kontrollbestimmungen

unterliegende Kernmaterial zulässigen

Routineinspektionen ist auf Grund der folgenden

Tabelle zu bestimmen

58. Hinsichtlich der tatsächlichen Häufigkeit der

Inspektionen eines Reaktors sind zu berücksichtigen

(a) die Frage, ob der Staat Anlagen zur Wiederaufarbeitung

von bestrahltem Brennstoff

besitzt;

(b) die Art des Reaktors; und

(c) die Art und die Menge des im Reaktor erzeugten

oder verwendeten Kernmaterials.

C. SONDERVERFAHREN FÜR KONTROLLBESTIMMUNGEN

UNTERLIEGENDES

KERNMATERIAL AUSSERHALB VON

HAUPTKERNANLAGEN

Kernmaterial in Forschungs- und Entwicklungsanlagen

ROUTINEBERICHTE

59. Für Kernmaterial in Forschungs- und Entwicklungsanlagen

brauchen nur rechnerische Berichte

vorgelegt zu werden. Die Häufigkeit der

Vorlage solcher Routineberichte ist zwischen der

Organisation und dem Staat zu vereinbaren, wobei

die für Routineinspektionen geltende Häufigkeit

zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch jährlich

mindestens ein derartiger Bericht vorzulegen und

die Zahl der für ein Jahr vorgesehenen Berichte

dieser Art darf in keinem Falle 12 übersteigen.

ROUTINEINSPEKTIONEN

60. Als Höchstanzahl der für Kontrollbestimmungen

unterliegendes Kernmaterial in einer

Forschungs- und Entwicklungsanlage zulässigen

Routineinspektionen gilt die, die in der Tabelle

im Absatz 57 für die Gesamtmenge des in der

Anlage befindlichen Materials bestimmt wird.

Ausgangsmaterial in plombierter Lagerung

61. Hinsichtlich der Anwendung von Kontrollbestimmungen

auf gelagertes Ausgangsmaterial

gelten die folgenden vereinfachten Verfahren,

wenn sich ein Staat verpflichtet, derartiges Material

in einer Anlage für plombierte Lagerung aufzubewahren

und es von dort nicht ohne vorherige

Benachrichtigung der Organisation zu entfernen.

KONSTRUKTION DER LAGERUNGSANLAGEN

62. Der Staat hat der Organisation Angaben

über die Konstruktion jeder Anlage für plombierte

Lagerung vorzulegen und mit ihr die

Methode und das Verfahren ihrer Plombierung

zu vereinbaren.

ROUTINEBERICHTE

63. Für Ausgangsmaterial in plombierter Lagerung

sind jährlich zwei rechnerische Routineberichte

vorzulegen.

ROUTINEINSPEKTIONEN

64. Die Organisation kann jährlich eine Routineinspektion

jeder Anlage für plombierte Lagerung

durchführen.

ENTFERNUNG VON MATERIAL

65. Der Staat kann Kontrollbestimmungen

unterliegendes Ausgangsmaterial aus einer Anlage

für plombierte Lagerung entfernen, nachdem

er die Organisation über Umfang, Art und

beabsichtigte Verwendung des Materials, das entfernt

werden soll, unterrichtet hat und rechtzeitig

genügend andere Unterlagen zur Verfügung gestellt

hat, damit die Organisation auch nach der

Entfernung des Materials weiterhin auf dieses

Kontrollbestimmungen anwenden kann.

Kernmaterial an anderen Aufbewahrungsorten

66. Außer in den Fällen, in denen für Kernmaterial,

das Kontrollbestimmungen unterliegt

und sich außerhalb von Hauptkernanlagen befindet,

die in den Absätzen 59—65 dargelegten

Bestimmungen gelten, sind auf derartiges Material

(wie etwa Ausgangsmaterial, das in keiner

Anlage für plombierte Lagerung aufbewahrt

wird, oder besonderes spaltbares Material, das in

einer plombierten Neutronenquelle im freien

Gelände verwendet wird) folgende Verfahren

anzuwenden.

ROUTINEBERICHTE

67. Für alle Kontrollbestimmungen unterliegenden

Kernmaterialien dieser Kategorie sind in

periodischen Zeitabständen rechnerische Routbeberichte

vorzulegen. Die Häufigkeit der Vorlage

derartiger Berichte ist zwischen der Organisation

und dem Staat zu vereinbaren, wobei die für

Routineinspektionen geltende Häufigkeit zu berücksichtigen

ist; es ist jährlich jedoch mindestens

ein derartiger Bericht vorzulegen und die Zahl

der für ein Jahr vorgesehenen Berichte dieser Art

darf in keinem Fall 12 übersteigen.

ROUTINEINSPEKTIONEN

68. Die Höchstanzahl der für Kontrollbestimmungen

unterliegende Kernmaterialien dieser

Kategorie zulässigen Routineinspektionen ist eine

Inspektion pro Jahr, wenn die Gesamtmenge derartiger

Materialien fünf effektive Kilogramm

nicht übersteigt; ist die Menge größer, dann wird

die Zahl auf Grund der Tabelle in Absatz 57 bestimmt.

IV. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

69. „Organisation" bedeutet die Internationale

Atomenergie-Organisation.

70. „Gouverneursrat" bedeutet den Gouverneursrat

der Organisation.

71. „Generaldirektor" bedeutet den Generaldirektor

der Organisation.

72. „Effektive Kilogramm" bedeutet

(a) bei Plutonium sein Gewicht in Kilogramm;

(b) bei Uran mit einer Anreicherung von 0'01

(1%) und darüber sein Gewicht in Kilogramm

multipliziert mit dem Quadrat

seiner Anreicherung;

(c) bei Uran mit einer Anreicherung unter 0•01

(1%) und über 0'005 (0'5%) sein Gewicht

in Kilogramm multipliziert mit 0'0001; und

(d) bei verarmtem Uran mit einer Anreicherung

von 0'005 (0'5%) oder darunter und

bei Thorium sein Gewicht in Kilogramm

multipliziert mit 0'00005.

73. „Anreicherung" bedeutet das Verhältnis des

vereinigten Gewichtes der Isotope Uran-233 und

Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Frage

stehenden Urans.

74. „Verbessert" bedeutet in bezug auf Kernmaterial

entweder, daß

(a) die Konzentration der darin enthaltenen

spaltbaren Isotope erhöht worden ist; oder

(b) die Menge der darin enthaltenen chemisch

trennbaren spaltbaren Isotope vergrößert

worden ist; oder

(c) seine chemische oder physikalische Form

zur Erleichterung der weiteren Verwendung

oder Verarbeitung verändert wurde.

75. „Inspektor" bedeutet einen Beamten der

Organisation, der in Übereinstimmung mit dem

Dokument über die Inspektoren bestellt wurde.

76. „Dokument über die Inspektoren" bedeutet

den Anhang zum Dokument GC(V)INF/39 der

Organisation.

77. „Kernmaterial" bedeutet jedes Ausgangs- oder

besondere spaltbare Material im Sinne des

Artikels XX der Statuten.

78. „Hauptkernanlage" bedeutet einen Reaktor,

eine Anlage zur Verarbeitung von in einem

Reaktor bestrahltem Kernmaterial, eine Anlage

zur Trennung der Isotope eines Kernmaterials,

eine Anlage zur Verarbeitung oder Erzeugung

von Kernmaterial (mit Ausnahme von Bergwerken

oder Erzaufarbeitungsanlagen) sowie

jene Anlagen oder Betriebe anderer Art, die der

Gouverneursrat von Zeit zu Zeit bestimmt, einschließlich

damit verbundener Lagerräume.

79. „Projektsabkommen" bedeutet ein Kontrollbestimmungsabkommen,

das sich auf ein Projekt

der Organisation bezieht und in Artikel

XI.F.4(b) der Statuten vorgesehene Bestimmungen

enthält.

80. „Reaktor" bedeutet jede Vorrichtung, in

der eine kontrollierte, sich selbst erhaltende Spaltungskettenreaktion

unterhalten werden kann.

81. „Forschungs- und Entwicklungsanlage" bedeutet

eine Anlage, die nicht zu den Hauptkernanlagen

zählt und die für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

auf dem Gebiet der Kernenergie

verwendet wird.

82. „Kontrollbestimmungsabkommen" bedeutet

ein Abkommen zwischen der Organisation und

einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das eine

Verpflichtung seitens eines oder mehrerer dieser

Staaten enthält, gewisse Gegenstände nicht in;

einer militärische Zwecke fördernden Weise zu;

verwenden, und das der Organisation das Recht

gibt, die Erfüllung einer derartigen Verpflichtung

zu überwachen. Ein solches Abkommen kann

sich beziehen auf

(a) ein Projekt der Organisation;

(b) eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung

auf dem Gebiet der Kernenergie,

auf Grund deren die Organisation ersucht

werden kann, Kontrollbestimmungen

durchzuführen; oder

(c) jede nukleare Tätigkeit eines Staates, die

den Kontrollbestimmungen der Organisation

einseitig unterworfen wird..

83. „Statuten" bedeutet die Statuten der Organisation.

84. „Durchsatz" bedeutet die Geschwindigkeit,

mit der Kernmaterial in eine mit voller Stärke

arbeitende Anlage eingeführt wird.

85. „Einseitig unterworfen" bedeutet den Kontrollbestimmungen

der Organisation seitens eines.

Staates gemäß einem Kontrollbestimmungsabkommen

unterworfen.

ANHANG I

BESTIMMUNGEN FÜR AUFARBEITUNGSANLAGEN

EINLEITUNG

1. Das Kontrollsystem der Organisation (1965)

ist so aufgebaut, daß es im Sinne des Absatzes 7

auf Hauptkernanlagen, die nicht Reaktoren sind,

anwendbar ist. Der vorliegende Anhang legt die

zusätzlichen Verfahren fest, die für die Anwendung

von Kontrollbestimmungen auf Aufarbeitungsanlagen

gelten. Da jedoch die Möglichkeit

besteht, daß eine Überprüfung dieser Verfahren

im Lichte der gewonnenen Erfahrungen erforderlich

wird, können sie jederzeit überprüft werden

und sind in jedem Fälle nach zweijähriger Erfahrung

mit ihrer Anwendung einer Überprüfung

zu unterziehen.

SONDERVERFAHREN

Berichte

2. Routineberichte sind jeweils einmal pro

Kalendermonat vorzulegen.

Inspektionen

3. Eine Aufarbeitungsanlage, deren jährlicher

Durchsatz 5 effektive Kilogramm Kernmaterial

nicht überschreitet sowie das sich in ihr befindliche,

den Kontrollbestimmungen unterliegende

Kernmaterial kann zweimal jährlich einer

Routineinspektion unterzogen werden. Eine Aufarbeitungsanlage,

deren jährlicher Durdisatz

5 effektive Kilogramm Kernmaterial überschreitet

sowie das sich in ihr befindliche, den Kontrollbestimmungen

unterliegende Kernmaterial kann

jederzeit inspiziert werden. Die in Absatz 50 für

Inspektionen getroffenen Bestimmungen gelten

für alle gemäß dem vorliegenden Absatz durchzuführenden

Inspektionen Es gilt als festgelegt, daß bei Anlagen mit einem

jährlichen Durchsatz von über 60 effektiven Kilogramm

dem Recht auf jederzeitigen Zugang in der Regel

durch eine dauernde Inspektion zu entsprechen wäre..

4. Wenn eine Aufarbeitungsanlage den Kontrollbestimmungen

der Organisation nur deswegen

unterliegt, weil sie Kernmaterial enthält,

das den Kontrollbestimmungen unterworfen ist,

dann hat sich die Häufigkeit der Inspektionen

nach der Häufigkeit der Lieferung des den Kontrollbestimmungen

unterliegenden Kernmaterials

zu richten.

5. Der Staat und die Organisation haben bei der

Durchführung aller zur Erleichterung der Entnahme,

Versendung und Analyse von Proben

nötigen Vorkehrungen zusammenzuarbeiten, wobei

die Beschränkungen entsprechend zu berück-

sichtigen sind, die sich aus den Eigenschaften von

Anlagen ergeben, welche bei ihrer Unterstellung

unter das Kontrollsystem der Organisation bereits

in Betrieb stehen.

Mischungen aus Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen

unterliegt, und solchem, das ihnen

nicht unterliegt

6. Im Einvernehmen zwischen dem Staat und

der Organisation können für Aufarbeitungsanlagen,

die den in Absatz 19 (d) angeführten Kriterien

nicht entsprechen und in denen sich den

Kontrollbestimmungen unterliegendes und ihnen

nicht unterliegendes Kernmaterial befindet, folgende

Sondervereinbarungen getroffen werden

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des tieferstehenden

Unterabsatzes (b) hat die Organisation

ihre Kontrollverfahren auf jenen

Bereich zu beschränken, in dem bestrahlter

Brennstoff gelagert wird, bis zu dem Zeitpunkt,

zu dem dieser Brennstoff zur

Gänze oder zum Teil aus dem Lagerbereich

in andere Teile der Anlage verbracht wird.

Die Anwendung der Kontrollverfahren auf

den Lagerbereich bzw. die Anlage ist einzustellen,

sobald dieser bzw. diese kein den

Kontrollbestimmungen unterliegendes Kernmaterial

enthält; und

(b) den Kontrollbestimmungen unterliegendes

Kernmaterial ist womöglich getrennt von

Material, das solchen Bestimmungen nicht

unterliegt, und in einem möglichst frühen

Stadium den Messungen und Probenentnahmen

zu unterziehen. Wo eine getrennte

Messung, Probenentnahme oder Aufarbeitung

nicht möglich ist, unterliegt das gesamte

im Zuge der betreffenden Kampagne

aufgearbeitete Material den in diesem Anhang

niedergelegten Kontrollverfahren.

Nach Abschluß der Aufarbeitung ist das

Kernmaterial, das in der Folgezeit den

Kontrollbestimmungen unterliegen soll, auf

Grund eines Einvernehmens zwischen dem

Staat und der Organisation aus dem gesamten

sich aus der betreffenden Kampagne

ergebenden Ausstoß der Anlage zu trennen,

wobei etwaige Aufarbeitungsverluste, soweit

sie von der Organisation genehmigt

werden, entsprechend zu berücksichtigen

sind.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

7. „Aufarbeitungsanlage" Dieser Ausdruck hat die gleiche Bedeutung wie

der in Absatz 78 verwendete Ausdruck „Anlage zur

Verarbeitung von in einem Reaktor bestrahltem Kernmaterial". bedeutet eine Fabrik

zur Trennung von bestrahlten Kernmaterialien

und Spaltprodukten und schließt die am

Kopfende der Aufarbeitungsanlage befindliche

Einrichtung sowie die dazugehörigen Lager- und

Analyseabteilungen der Anlage ein.

8. „Kampagne" bedeutet den Zeitraum, während

dessen die chemischen Aufarbeitungsgeräte

in einer Aufarbeitungsanlage zwischen zwei aufeinander

folgenden Aufarbeitungsdurchgängen

des in den Geräten befindlichen Kernmaterials

in Betrieb stehen.

ANHANG II

BESTIMMUNGEN FÜR KONTROLLBESTIMMUNGEN

UNTERLIEGENDES KERNMATERIAL

IN UMWANDLUNGS- UND ERZEUGUNGSANLAGEN

EINLEITUNG

1. Das Kontrollsystem der Organisation (1965,

in der vorläufig erweiterten Fassung von 1966)

ist so aufgebaut, daß es im Sinne des Absatzes 7

auf Hauptkernanlagen, die nicht Reaktoren sind,

anwendbar ist. Der vorliegende Anhang legt die

zusätzlichen Verfahren fest, die für den Kontrollbestimmungen

unterliegendes Kernmaterial in

Umwandlungs- und Erzeugungsanlagen Diese Ausdrudssweise soll die gleiche Bedeutung

haben wie der in Absatz 78 verwendete Ausdruck

„eine Anlage zur Verarbeitung oder Erzeugung von

Kernmaterial (mit Ausnahme von Bergwerken oder

Erzaufarbeitungsanlagen)". gelten.

Da jedoch die Möglichkeit besteht, daß eine

Überprüfung dieser Verfahren im Lichte der gewonnenen

Erfahrungen erforderlich wird, können

sie jederzeit überprüft werden und sind in

jedem Falle nach zweijähriger Erfahrung mit

ihrer Anwendung einer Überprüfung zu unterziehen.

SONDERVERFAHREN

Berichte

2. Routineberichte sind jeweils einmal pro Kalendermonat

vorzulegen.

Inspektionen

3. Eine Umwandlungs- oder Erzeugungsanlage,

die den in Absatz 19 (d) festgelegten Kriterien

entspricht, und das in ihr befindliche Kernmaterial

können jederzeit inspiziert werden, wenn

der Bestand der Anlage an Kernmaterial zu irgendeinem

Zeitpunkt oder die jährliche Eingangsmenge

solchen Materials fünf effektive Kilogramm

überschreitet. Überschreiten weder der Bestand

zu irgendeinem Zeitpunkt noch die jährliche

Eingangsmenge den Umfang von fünf effek-

tiven Kilogramm Kernmaterial, so darf die Zahl

der Routineinspektionen zwei pro Jahr nicht

überschreiten. Die in Absatz 50 getroffenen Bestimmungen

für die Inspektionstätigkeit gelten

für alle gemäß dem vorliegenden Absatz durchzuführenden

Inspektionen Es gilt als festgelegt, daß bei Anlagen, deren

Kernmaterialbestand zu irgendeinem Zeitpunkt bzw.

deren Jahreseingang 60 effektive Kilogramm überschreitet,

dem Recht auf jederzeitigen Zugang in der

Regel durch eine dauernde Inspektion zu entsprechen

wäre. In den Fällen, in denen weder der Bestand zu

irgendeinem Zeitpunkt noch der Jahreseingang den

Umfang von einem effektiven Kilogramm Kernmaterial

überschreitet, würde die Anlage in der Regel

keiner Routineinspektion unterliegen..

4. Enthält eine Umwandlungs- oder Erzeugungsanlage,

die den in Absatz 19 (d) festgelegten Kriterien

nicht entspricht, Kernmaterial, das den

Kontrollbestimmungen unterliegt, so hat sich die

Häufigkeit der Routineinspektionen nach dem

Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt an und nach

dem jährlichen Eingang von Kernmaterial, das

den Kontrollbestimmungen unterliegt, zu richten.

Überschreitet der Bestand an Kernmaterial, das

den Kontrollbestimmungen unterliegt, zu irgendeinem

Zeitpunkt oder der Jahreseingang an solchem

Material fünf effektive Kilogramm, so kann

die Anlage jederzeit inspiziert werden. Überschreiten

weder der Bestand zu irgendeinem

Zeitpunkt noch der Jahreseingang fünf effektive

Kilogramm Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen

unterliegt, so darf die Zahl der

Routineinspektionen zwei pro Jahr nicht überschreiten.

Die in Absatz 50 getroffenen Bestimmungen

für die Inspektionstätigkeit gelten für

alle gemäß dem vorliegenden Absatz durchzuführenden

Inspektionen Es gilt als festgelegt, daß bei Anlagen, deren

Kernmaterialbestand zu irgendeinem Zeitpunkt bzw.

deren Jahreseingang 60 effektive Kilogramm überschreitet,

dem Recht auf jederzeitigen Zugang in der

Regel durch eine dauernde Inspektion zu entsprechen

wäre. In den Fällen, in denen weder der Bestand zu

irgendeinem Zeitpunkt noch der Jahreseingang den

Umfang von einem effektiven Kilogramm Kernmaterial

überschreitet, würde die Anlage in der Regel

keiner Routineinspektion unterliegen..

5. Die Intensität der Inspektion von Kernmaterial,

das den Kontrollbestimmungen unterliegt,

auf den verschiedenen Betriebsstufen in einer

Umwandlungs- oder Erzeugungsanlage hat die

Art, Isotopenzusammensetzung und Menge des

in der Anlage befindlichen, den Kontrollbestimmungen

unterliegenden Kernmaterials zu berücksichtigen.

Die Kontrollbestimmungen sind gemäß

den in den Absätzen 9 bis 14 enthaltenen allgemeinen

Grundsätzen anzuwenden. Besonderer

Wert ist auf Inspektionen zur Kontrolle von

Uran hoher Anreicherungsgrade sowie von Plutonium

zu legen.

6. Kann eine Anlage sowohl Kernmaterial, das

den Kontrollbestimmungen unterliegt, wie auch

solches, das ihnen nicht unterliegt, behandeln, so

hat der Staat der Organisation im vorhinein das

Programm für die Behandlung von Chargen, die

den Kontrollbestimmungen unterliegen, mitzuteilen,

um es der Organisation zu ermöglichen,

während dieser Zeiträume Inspektionen durchzuführen,

wobei auch die im tieferstehenden Absatz

10 enthaltenen Vereinbarungen zu berücksichtigen

sind.

7. Der Staat und die Organisation haben bei der

Durchführung aller Vorkehrungen zusammenzuarbeiten,

die zur Erleichterung der Aufstellung

von Bestandsverzeichnissen über Kernmaterial,

das den Kontrollbestimmungen unterliegt, sowie

zur Erleichterung der Entnahme, Versendung

und/oder Analyse von Proben nötig sind, wobei

die Beschränkungen entsprechend zu berücksichtigen

sind, die sich aus den Eigenschaften von

Anlagen ergeben, welche bei ihrer Unterstellung

unter das Kontrollsystem der Organisation bereits

in Betrieb stehen.

Rückstände, Schrott und Abfälle

8. Der Staat hat sicherzustellen, daß den Kontrollbestimmungen

unterliegendes Kernmaterial,

das in Rückständen, Schrott oder Abfällen enthalten

ist, die im Zuge der Umwandlung oder

Erzeugung anfallen, in seinen Anlagen und innerhalb

eines angemessenen Zeitraums möglichst

weitgehend wiedergewonnen wird. Erachtet der

Staat eine solche Wiedergewinnung für unmöglich,

so haben der Staat und die Organisation im

Einvernehmen miteinander Vorkehrungen zur

Verrechnung und Beseitigung des Materials zu

treffen.

Den Kontrollbestimmungen unterliegendes und

ihnen nicht unterliegendes Kernmaterial

9. Im Einvernehmen zwischen dem Staat und

der Organisation können im Falle einer Umwandlungs-

oder Erzeugungsanlage, die den in

Absatz 19 (d) angeführten Kriterien nicht entspricht

und in der sich sowohl Kernmaterial, das

den Kontrollbestimmungen unterliegt, als auch

solches, das ihnen nicht unterliegt, befindet, folgende

Sonderregelungen getroffen werden

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des tieferstehenden

Unterabsatzes (b) hat die Organisation

ihre Kontrollverfahren auf jenen

Bereich zu beschränken, in dem Kernmaterial,

das den Kontrollbestimmungen unterliegt,

gelagert wird, bis zu dem Zeitpunkt,

zu dem dieses Kernmaterial zur Gänze oder

zum Teil aus dem Lagerbereich in andere

Teile der Anlage verbracht wird. Die Anwendung

der Kontrollverfahren auf den

Lagerbereich bzw. die Anlage ist einzustellen,

sobald dieser bzw. diese kein den Kontrollbestimmungen

unterliegendes Kernmaterial

enthält; und

(b) den Kontrollbestimmungen unterliegendes

Kernmaterial ist womöglich getrennt von

Kernmaterial, das solchen Bestimmungen

nicht unterliegt, und in einem möglichst

frühen Stadium den Messungen und Probenentnahmen

zu unterziehen. Wo eine getrennte

Messung, Probenentnahme oder

Aufarbeitung nicht möglich ist, unterliegt

jedes Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen

unterliegendes Kernmaterial ent-

hält, den in diesem Anhang niedergelegten

Kontrollverfahren. Nach Abschluß der Aufarbeitung

ist das Kernmaterial, das in der

Folgezeit den Kontrollbestimmungen unterliegen

soll, auf Grund eines Einvernehmens

zwischen dem Staat und der Organisation

gemäß tieferstehendem Absatz 11, sofern

dieser anwendbar ist, zu trennen, wobei

etwaige Aufarbeitungsverluste, soweit sie

von der Organisation genehmigt werden,

entsprechend zu berücksichtigen sind.

Mischung von Kernmaterial

10. Soll den Kontrollbestimmungen unterliegendes

Kernmaterial mit Kernmaterial, das den Kontrollbestimmungen

unterliegt, oder solchem, das

ihnen nicht unterliegt, gemischt werden, so hat

der Staat der Organisation innerhalb angemessener

Frist im vorhinein das Mischprogramm mitzuteilen,

um es ihr zu ermöglichen, von ihrem

Recht Gebrauch zu machen, sich durch Inspektion

des Mischvorganges oder auf einem anderen Wege

davon zu überzeugen, daß die Mischung in Einklang

mit dem Programm durchgeführt wird.

11. Wenn bei der Mischung von den Kontrollbestimmungen

unterliegendem und ihnen nicht

unterliegendem Kernmaterial das Verhältnis der

spaltbaren Isotopen, die in der den Kontrollbestimmungen

unterliegenden Mischungskomponente

enthalten sind, zu sämtlichen in der Mischung

enthaltenen spaltbaren Isotopen 0•3 erreicht

oder überschreitet und wenn die Konzentration

der spaltbaren Isotopen in dem Kernmaterial,

das den Kontrollbestimmungen nicht

unterliegt, durch eine solche Mischung erhöht

wird, unterliegt die gesamte Mischung weiterhin

den Kontrollbestimmungen. In anderen Fällen

gelten folgende Verfahren

(a) Mischung von Plutonium mit Plutonium.

Für die Menge der Mischung, die den Kontrollbestimmungen

weiterhin unterworfen

bleibt, gilt, daß das Produkt aus ihrem Gewicht

und dem Quadrat des Gewichtsanteils

der enthaltenen spaltbaren Isotopen

nicht kleiner sein darf als das Produkt aus

dem Gewicht des ursprünglich den Kontrollbestimmungen

unterliegenden Plutoniums

und dem Quadrat des Gewichtsanteils

der enthaltenen spaltbaren Isotopen,

dies jedoch mit der Maßgabe, daß

(i) in. Fällen, in denen das Produkt aus

dem Gewicht der gesamten Mischung

und dem Quadrat des Gewichtsanteils

der enthaltenen spaltbaren Isotopen

kleiner ist als das Produkt aus dem

Gewicht des ursprünglich den Kontrollbestimmungen

unterliegenden Plu-

toniums und dem Quadrat des Gewichtsanteils

der enthaltenen spaltbaren

Isotopen, die gesamte Mischung

den Kontrollbestimmungen unterliegt;

und

(ii) daß die Anzahl der spaltbaren Atome,

die in dem den Kontrollbestimmungen

weiterhin unterstehenden Teil der Mischung

enthalten sind, in keinem Falle

geringer sein darf als die Anzahl der

spaltbaren Atome innerhalb des Plutoniums,

das ursprünglich den Kontrollbestimmungen

unterlag;

(b) Mischung von Uran mit Uran. Für die

Menge der Mischung, die den Kontrollbestimmungen

weiterhin unterworfen

bleibt, gilt, daß der effektive Kilogrammbetrag

nicht geringer sein darf als der

effektive Kilogrammbetrag innerhalb des

Urans, das ursprünglich den Kontrollbestimmungen

unterlag, dies jedoch mit der

Maßgabe, daß

(i) in Fällen, in denen der effektive Kilogrammbetrag

innerhalb der gesamten

Mischung geringer ist als innerhalb des

den Kontrollbestimmungen unterliegenden

Urans, die gesamte Mischung

den Kontrollbestimmungen unterliegt;

und

(ii) daß die Anzahl der spaltbaren Atome,

die in dem den Kontrollbestimmungen

weiterhin unterliegenden Teil der Mischung

enthalten sind, in keinem Fall

geringer sein darf als die Anzahl der

spaltbaren Atome innerhalb des Urans,

das ursprünglich den Kontrollbestimmungen

unterlag;

(c) Mischung von Uran mit Plutonium. Die

gesamte Menge der sich ergebenden Mischung

unterliegt bis zur Trennung des

Uranbestandteils vom Plutoniumbestandteil

den Kontrollbestimmungen. Nach der

Trennung des Urans vom Plutonium gelten

die Kontrollbestimmungen für die

Komponente, die ihnen ursprünglich unterlag;

und

(d) etwaige Aufarbeitungsverluste, über die

zwischen dem Staat und der Organisation

ein Einvernehmen hergestellt wurde, sind

entsprechend zu berücksichtigen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

12. „Umwandlungsanlage" bedeutet eine Einrichtung

(ausgenommen Bergwerke oder Erzaufarbeitungsanlagen)

zur Veredelung von durch

Trennung aus Spaltprodukten gewonnenem

nichtbestrahlten oder bestrahlten Kernmaterial

durch Veränderung seiner chemischen oder

physikalischen Form zur Erleichterung seiner

weiteren Verwendung oder Verarbeitung. Der

Ausdruck Umwandlungsanlage schließt die zu der

Anlage gehörigen Lager- und Analyseabteilungen

ein. Der Ausdruck bezieht sich nicht auf Anlagen,

die zur Trennung der Isotopen eines Kernmaterials

dienen.

13. „Erzeugungsanlage" bedeutet eine Anlage

zur Anfertigung von Brennstoffelementen oder

sonstigen Kernmaterial enthaltenden Komponenten

und schließt die Lager- und Analyseabteilungen

der Anlage ein.

Anlage II

(Übersetzung)

Anhang zu IAEO-Dokument GC(V)/INF/39

DIE INSPEKTOREN DER ORGANISATION

I. Bestellung (1) von Inspektoren der

Organisation

1. Wird für einen Staat die Bestellung eines

Inspektors der Organisation vorgeschlagen, so

teilt der Generaldirektor den Namen, die

Nationalität und den Rang des vorgeschlagenen

Inspektors der Organisation dem Staat schriftlich

mit, übermittelt ihm eine schriftliche Bescheinigung

der einschlägigen Qualifikationen des

Inspektors und nimmt sonstige vom betreffenden

Staat gewünschte Beratungen auf. Der Staat

wird den Generaldirektor innerhalb von

30 Tagen nach Erhalt eines solchen Vorschlages

verständigen, ob er die Bestellung des betreffenden

Inspektors annimmt. Zutreffendenfalls kann

der Inspektor als einer der Inspektoren der

Organisation für diesen Staat bestellt werden;

der Generaldirektor wird dem betreffenden Staat

eine solche Bestellung anzeigen.

2. Erhebt ein Staat anläßlich des Bestellungsvorschlages

oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach

erfolgter Bestellung einen Einwand gegen die

erfolgte Bestellung eines Inspektors der Organisation

für diesen Staat, so wird er den Generaldirektor

von seinem Einwand verständigen. In

diesem Falle wird der Generaldirektor dem Staat

eine oder mehrere Alternativbestellungen vorschlagen.

Der Generaldirektor kann die wiederholte

Weigerung eines Staates, die Bestellung

eines Inspektors der Organisation anzunehmen,

dem Gouverneursrat zur geeigneten Veranlassung

zur Kenntnis bringen, wenn er der Ansicht ist,

daß diese Weigerung die in dem betreffenden

Projekt- oder Kontrollabkommen vorgesehenen

Inspektionen verhindert.

(1) Der in diesem Anhang verwendete Ausdruck

„Bestellung" bezieht sich auf die Betrauung von Inspektoren

der Organisation mit einer oder mehreren

bestimmten Aufgaben und beinhaltet nicht die Einstellung

oder Ernennung von Inspektoren der Organisation.

3. Jeder Staat wird die allenfalls erforderlichen

Sichtvermerke für Personen, deren Bestellung zu

Inspektoren der Organisation er angenommen

hat, so rasch wie möglich erteilen oder verlängern.

II. Inspektionsbesuche der Inspektoren der

Organisation

4. Der Staat wird wenigstens eine Woche im

voraus von jeder Inspektion, unter Angabe der

Namen der Inspektoren der Organisation, des

Ortes und des ungefähren Zeitpunktes ihrer

Ankunft und ihrer Abreise sowie der zu inspizierenden

Anlagen und Materialien verständigt. Eine

Inspektion zur Untersuchung eines Ereignisses,

das eine „Sonderinspektion" (2) erfordert, kann

innerhalb von 24 Stunden angekündigt werden.

5. Die Inspektoren der Organisation werden

von Vertretern des betreffenden Staates begleitet,

sofern er es verlangt und die Inspektoren

hiedurch weder in der Ausübung ihrer Funktionen

noch sonstwie behindert werden. Die

Inspektoren der Organisation werden für die Ein-

und Ausreise jene Orte des Staates sowie innerhalb

des Staates jene Reisestrecken und Verkehrsmittel

benützen, die der Staat allenfalls angeben

wird.

6. Die Inspektoren der Organisation erhalten

erforderlichenfalls über ihr Verlangen und gegen

eine allfällig vereinbarte angemessene Entschädigung

eine Ausrüstung, die für die Durchführung

der Inspektion geeignet ist, sowie eine entsprechende

Unterkunft und Verkehrsmittel zur

Verfügung gestellt.

7. Die Besuche und die Tätigkeit der Inspektoren

der Organisation werden so eingerichtet,

daß die wirksame Erfüllung ihrer Funktionen

einerseits und möglichst wenig Ungelegenheiten

für den Staat und Störungen für die zu prüfende

Anlage andererseits gewährleistet sind.

8. Beratungen mit dem Staat werden sicherstellen,

daß die Inspektoren der Organisation

ihre Tätigkeit — soweit die wirksame Ausübung

ihrer Funktionen es zuläßt — im Einklang mit

den geltenden Gesetzen und Vorschriften des

Staates ausüben.

III. Zutritts- und Inspektionsrechte

9. Nach Vorweisung ihrer Vollmachten wird

den Inspektoren der Organisation in dem Ausmaß,

das für das Projekt oder die Vereinbarung

gilt, und je nach der Art der durchzuführenden

Inspektion Zutritt gewährt

(2) „Sonderinspektionen" sind in den Absätzen 58

und 59 der Kontrollbestimmungen der Organisation

vorgesehen (INFCIRC/26); sie sind auch in Absatz 32

der Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen

der Organisation vorgesehen (INFCIRC/18).

(a) zu allen Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,

auf die gemäß den entsprechenden

Bestimmungen des Dokuments INFCIRC/

26 Kontrollbestimmungen der Organisation

gegen Zweckentfremdung angewendet werden;

oder

(b) zu allen Strahlungsquellen, Ausrüstungen

und Anlagen, die von jenen Inspektoren

der Organisation überprüft werden können,

die gemäß den Absätzen 31 und 32 der

in Dokument INFCIRC/18 festgelegten

Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen

der Organisation Inspektionen

durchführen.

Sie haben jederzeit in dem in Artikel XII. lit. A.

Ziffer 6 des Statuts vorgesehenen Ausmaß zu

allen Örtlichkeiten und Unterlagen sowie zu

allen Personen Zutritt. Der Staat wird die ihm

unterstehenden Personen anweisen, in vollem

Maße mit den Inspektoren der Organisation zusammenzuarbeiten;

ferner wird er die genaue

Lage aller einschlägigen Materialien, Ausrüstungen

und Anlagen angeben und genau bezeichnen.

10. Den Inspektoren der Organisation ist gestattet,

alle Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,

auf die Kontrollbestimmungen der Organisation

gegen Zweckentfremdung angewendet

werden, in Übereinstimmung mit den betreffenden

Abkommen zu prüfen, die folgende Bestimmungen

enthalten können

(a) Überprüfung der Anlagen und/oder Materialien,

auf die Kontrollbestimmungen der

Organisation angewendet werden;

(b) rechnungsmäßige Prüfung von Berichten

und Aufzeichnungen;

(c) Nachprüfung der Materialmengen, auf die

Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden, durch Augenschein,

Messungen und Entnahme von Proben;

und

(d) Überprüfung und Erprobung der Meßinstrumente.

11. Die für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

und der Unfallverhütung bestimmten

Inspektoren der Organisation können Inspektionen

in Übereinstimmung mit dem jeweiligen

individuellen Abkommen durchführen, das verlangen

kann

(a) Erprobung von Strahlungsquellen, Strahlenwarn-

und -kontrollgeräten oder anderer

Einrichtungen oder Geräte im Zusammenhang

mit der Verwendung, der Lagerung,

dem Transport oder der Beseitigung von

Abfällen aus Strahlungsquellen;

(b) Überprüfung von Anlagen, in denen

Strahlungsquellen verwendet oder gelagert

werden, von Anlagen für die Abfallbeseitigung

und von allen Aufzeichnungen, auf

die sich die Berichte an die Organisation

stützen; und

(c) Überprüfungen im Zusammenhang mit der

Ermittlung der Strahlungsdosis, der Personen

in übermäßiger Weise ausgesetzt waren

oder gewesen sein konnten.

Der Staat wird in der von der Organisation

vorgeschriebenen Art und Weise die von der

Organisation für notwendig erachteten Erprobungen

und Überprüfungen durchführen oder

deren Durchführung der Organisation ermöglichen.

12. Nach Durchführung einer Inspektion wird

die Organisation den betreffenden Staat in gehöriger

Form über das Ergebnis informieren. Ist

der Staat mit dem Bericht der Inspektoren der

Organisation nicht einverstanden, so ist er berechtigt,

dem Gouverneursrat entsprechend zu

berichten.

IV. Die Vorrechte und Immunitäten der

Inspektoren der Organisation

13. Die Inspektoren der Organisation genießen

die zur Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen

Vorrechte und Immunitäten. In jedes

Projekt- oder Kontroll-Abkommen ist — soweit

es die Durchführung des betreffenden Abkommens

erfordert und alle Partner es vereinbaren

— eine entsprechende Bestimmung über

die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens

über die Vorrechte und Immunitäten der

Internationalen Atomenergie-Organisation (3),

ausgenommen die Artikel V und XII, aufzunehmen.

14. Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen

einem Staat und der Organisation aus

der Ausübung der Funktionen der Inspektoren

der Organisation ergeben, werden in Übereinstimmung

mit einer entsprechenden, im jeweiligen

Projekt- oder Kontrollabkommen aufzunehmenden

Klausel über die Beilegung von

Streitigkeiten geschlichtet werden.

(3) INFCIRC/9/Rev. 1.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem VIII. Teil Abschnitt 32 am 24. Jänner 1970

in Kraft getreten.

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