103. Verordnung: Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeibehörden
a) die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
b) die Bundespolizeidirektion Graz,
c) die Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
e) das Bundespolizeikommissariat Leoben,
f) die Bundespolizeidirektion Linz,
g) die Bundespolizeidirektion Salzburg,
h) das Bundespolizeikommissariat Schwechat,
i) das Bundespolizeikommissariat Steyr,
j) das Bundespolizeikommissariat St. Pölten,
k) das Bundespolizeikommissariat Villach,
l) das Bundespolizeikommissariat Wels,
m) die Bundespolizeidirektion Wien,
n) das Bundespolizeikommissariat Wr. Neustadt.
Örtlicher Wirkungsbereich
§ 2. (1) In den im § 4 angeführten Angelegenheiten
erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet
der Stadtgemeinde, von der sich die Bezeichnung
der Behörde herleitet.
(2) Außerdem erstreckt sich in den im § 4 angeführten
Angelegenheiten der örtliche Wirkungsbereich
a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf
das Gemeindegebiet der Freistadt Rust,
b) des Bundespolizeikommissariates Schwechat
auf den in der Anlage näher umschriebenen,
im Gebiet der Gemeinde Fischamend-
Dorf gelegenen Teil des Flughafens Wien-
Schwechat.
§ 3. In den im § 5 angeführten Angelegenheiten
erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich
a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zusätzlich
auf
1. den Bereich der Bahnhöfe Bruck an der
Leitha, Deutschkreutz, Jennersdorf,
Mattersburg und Wulkaprodersdorf,
2. die im Bundesland Burgenland liegenden
Gleiskörper der über die Bahnhöfe Bruck
an der Leitha und Jennersdorf zur Bundesgrenze
führenden Eisenbahnstrecken
sowie der über die Bahnhöfe Deutschkreutz
und Mattersburg und von Neufeld
an der Leitha über den Bahnhof
Wulkaprodersdorf in Richtung Sopron
zur Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecken;
b) der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich
auf den Bereich des Bahnhofes Spielfeld
und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke
zwischen Graz und der Bundesgrenze bei
Spielfeld;
c) der Bundespolizeidirektion Innsbruck zusätzlich
auf den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke
zwischen Innsbruck und der Bundesgrenze
am Brenner;
d) der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich
auf
1. den im Bundesland Salzburg liegenden
Gleiskörper der von Linz über Salzburg
zur Bundesgrenze bei Freilassing führenden
Eisenbahnstrecke,
2. den Bereich des Bahnhofes Bischofshofen
und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke
zwischen diesem Bahnhof und
Salzburg;
e) des Bundespolizeikommissariates Villach
zusätzlich auf
1. den Bereich der Bahnhöfe Arnoldstein,
Rosenbach, Thörl-Maglern, Spittal an
der Drau und St. Veit an der Glan,
2. die Gleiskörper der über Villach führenden
Eisenbahnstrecken zwischen Klagenfurt
und der Bundesgrenze bei Thörl sowie
zwischen dem Bahnhof Spittal an
der Drau und der Bundesgrenze bei
Rosenbach,
3. den Gleiskörper der über Feldkirchen
führenden Eisenbahnstrecke zwischen
dem Bahnhof St. Veit an der Glan und
Villach und den Gleiskörper der über
Maria Saal führenden Eisenbahnstrecke
zwischen dem Bahnhof St. Veit an der
Glan und Klagenfurt,
4. den Gleiskörper der über Weizelsdorf
führenden Eisenbahnstrecke zwischen
Klagenfurt und der Bundesgrenze bei
Rosenbach.
Sachlicher Wirkungsbereich
§ 4. (1) Der sachliche Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde umfaßt im Rahmen des im
§ 2 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches unbeschadet
der Absätze 2 und 3 jeweils
a) die Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz,
b) die Aufgaben, die ihr durch Landesgesetz
des Bundeslandes, in welchem sie ihren
Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,
soweit diese gemäß Art. 97
B.-VG. erforderlich ist,
übertragen sind.
(2) Überdies können einer Bundespolizeibehörde
Aufgaben übertragen werden
a) auf Grund des Art. 15 Abs. 4 B.-VG. durch
übereinstimmende Gesetze des Bundes und
des Landes, in welchem die Behörde ihren
Sitz hat,
b) auf Grund der in Ausführung des Art. 118
Abs. 7 B.-VG. ergangenen Landesgesetze
durch Verordnung der Landesregierung des
Bundeslandes, in welchem die Behörde
ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,
c) auf Grund des in Ausführung des Art. 118
Abs. 7 B.-VG- ergangenen Bundesgesetzes
durch Verordnung des Landeshauptmannes
des Bundeslandes, in welchem die Behörde
ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Der Bundespolizeidirektion Wien können
Aufgaben auf Grund des Art. II § 19 Abs. 3 des
Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember
1929, BGBl. Nr. 393, übertragen werden.
§ 5. Im Rahmen des im § 3 festgelegten örtlichen
Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde die
Grenzkontrolle (§ 1 Z. 3 des Grenzkontrollgesetzes
1969, BGBl. Nr. 423) und, soweit sich
der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung
der Grenzkontrollorgane ergibt,
a) die Durchführung aller im Interesse der
Strafrechtspflege notwendigen und keinen
Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung
gerichtlich strafbarer Handlungen
und zur Ergreifung des Täters, soweit
wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten
von Organen der sonst zuständigen Sicherheitsbehörde
nicht abgewartet werden
kann,
b) die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden
Amtshandlungen bei Verwaltungsübertretungen
nach Art. VIII Abs. 1 lit. a, b
und c des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
1950, BGBl.
Nr. 172.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. April. 1970
in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen
vom 13. Dezember 1960, BGBl. Nr. 266 bis 273,
vom 19. Dezember 1960, BGBl. Nr. 274 bis 277,
und vom 7. März 1961, BGBl. Nr. 69, außer
Kraft.