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103_1970 AT

103. Verordnung: Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden

Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeibehörden

a) die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,

b) die Bundespolizeidirektion Graz,

c) die Bundespolizeidirektion Innsbruck,

d) die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,

e) das Bundespolizeikommissariat Leoben,

f) die Bundespolizeidirektion Linz,

g) die Bundespolizeidirektion Salzburg,

h) das Bundespolizeikommissariat Schwechat,

i) das Bundespolizeikommissariat Steyr,

j) das Bundespolizeikommissariat St. Pölten,

k) das Bundespolizeikommissariat Villach,

l) das Bundespolizeikommissariat Wels,

m) die Bundespolizeidirektion Wien,

n) das Bundespolizeikommissariat Wr. Neustadt.

Örtlicher Wirkungsbereich

§ 2. (1) In den im § 4 angeführten Angelegenheiten

erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet

der Stadtgemeinde, von der sich die Bezeichnung

der Behörde herleitet.

(2) Außerdem erstreckt sich in den im § 4 angeführten

Angelegenheiten der örtliche Wirkungsbereich

a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf

das Gemeindegebiet der Freistadt Rust,

b) des Bundespolizeikommissariates Schwechat

auf den in der Anlage näher umschriebenen,

im Gebiet der Gemeinde Fischamend-

Dorf gelegenen Teil des Flughafens Wien-

Schwechat.

§ 3. In den im § 5 angeführten Angelegenheiten

erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich

a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zusätzlich

auf

1. den Bereich der Bahnhöfe Bruck an der

Leitha, Deutschkreutz, Jennersdorf,

Mattersburg und Wulkaprodersdorf,

2. die im Bundesland Burgenland liegenden

Gleiskörper der über die Bahnhöfe Bruck

an der Leitha und Jennersdorf zur Bundesgrenze

führenden Eisenbahnstrecken

sowie der über die Bahnhöfe Deutschkreutz

und Mattersburg und von Neufeld

an der Leitha über den Bahnhof

Wulkaprodersdorf in Richtung Sopron

zur Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecken;

b) der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich

auf den Bereich des Bahnhofes Spielfeld

und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke

zwischen Graz und der Bundesgrenze bei

Spielfeld;

c) der Bundespolizeidirektion Innsbruck zusätzlich

auf den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke

zwischen Innsbruck und der Bundesgrenze

am Brenner;

d) der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich

auf

1. den im Bundesland Salzburg liegenden

Gleiskörper der von Linz über Salzburg

zur Bundesgrenze bei Freilassing führenden

Eisenbahnstrecke,

2. den Bereich des Bahnhofes Bischofshofen

und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke

zwischen diesem Bahnhof und

Salzburg;

e) des Bundespolizeikommissariates Villach

zusätzlich auf

1. den Bereich der Bahnhöfe Arnoldstein,

Rosenbach, Thörl-Maglern, Spittal an

der Drau und St. Veit an der Glan,

2. die Gleiskörper der über Villach führenden

Eisenbahnstrecken zwischen Klagenfurt

und der Bundesgrenze bei Thörl sowie

zwischen dem Bahnhof Spittal an

der Drau und der Bundesgrenze bei

Rosenbach,

3. den Gleiskörper der über Feldkirchen

führenden Eisenbahnstrecke zwischen

dem Bahnhof St. Veit an der Glan und

Villach und den Gleiskörper der über

Maria Saal führenden Eisenbahnstrecke

zwischen dem Bahnhof St. Veit an der

Glan und Klagenfurt,

4. den Gleiskörper der über Weizelsdorf

führenden Eisenbahnstrecke zwischen

Klagenfurt und der Bundesgrenze bei

Rosenbach.

Sachlicher Wirkungsbereich

§ 4. (1) Der sachliche Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde umfaßt im Rahmen des im

§ 2 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches unbeschadet

der Absätze 2 und 3 jeweils

a) die Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz,

b) die Aufgaben, die ihr durch Landesgesetz

des Bundeslandes, in welchem sie ihren

Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,

soweit diese gemäß Art. 97

B.-VG. erforderlich ist,

übertragen sind.

(2) Überdies können einer Bundespolizeibehörde

Aufgaben übertragen werden

a) auf Grund des Art. 15 Abs. 4 B.-VG. durch

übereinstimmende Gesetze des Bundes und

des Landes, in welchem die Behörde ihren

Sitz hat,

b) auf Grund der in Ausführung des Art. 118

Abs. 7 B.-VG. ergangenen Landesgesetze

durch Verordnung der Landesregierung des

Bundeslandes, in welchem die Behörde

ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,

c) auf Grund des in Ausführung des Art. 118

Abs. 7 B.-VG- ergangenen Bundesgesetzes

durch Verordnung des Landeshauptmannes

des Bundeslandes, in welchem die Behörde

ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung.

(3) Der Bundespolizeidirektion Wien können

Aufgaben auf Grund des Art. II § 19 Abs. 3 des

Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember

1929, BGBl. Nr. 393, übertragen werden.

§ 5. Im Rahmen des im § 3 festgelegten örtlichen

Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde die

Grenzkontrolle (§ 1 Z. 3 des Grenzkontrollgesetzes

1969, BGBl. Nr. 423) und, soweit sich

der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung

der Grenzkontrollorgane ergibt,

a) die Durchführung aller im Interesse der

Strafrechtspflege notwendigen und keinen

Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung

gerichtlich strafbarer Handlungen

und zur Ergreifung des Täters, soweit

wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten

von Organen der sonst zuständigen Sicherheitsbehörde

nicht abgewartet werden

kann,

b) die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden

Amtshandlungen bei Verwaltungsübertretungen

nach Art. VIII Abs. 1 lit. a, b

und c des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1950, BGBl.

Nr. 172.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. April. 1970

in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen

vom 13. Dezember 1960, BGBl. Nr. 266 bis 273,

vom 19. Dezember 1960, BGBl. Nr. 274 bis 277,

und vom 7. März 1961, BGBl. Nr. 69, außer

Kraft.

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