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103_1968 AT

103. Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln

Nachdem der am 27. Jänner 1967 in London, Moskau und Washington geschlossene Vertrag

über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des

Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, welcher also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten,

im Bewußtsein der großen Aussichten, die sich

der Menschheit als ein Ergebnis des Eintritts

des Menschen in den Weltraum eröffnen,

in der Erkenntnis des gemeinsamen Interesses

der Menschheit am Fortschritt der Erforschung

and Nutzung des Weltraumes für friedliche

Zwecke,

im Glauben, daß die Erforschung und Nutzung

des Weltraumes zum Wohle aller Völker ohne

Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen

oder wissenschaftlichen Entwicklung durchgeführt

werden sollte,

vom Wunsche geleitet, zu einer umfassenden

internationalen Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen

wie auch den rechtlichen Fragen der

Erforschung und Nutzung des Weltraumes für

friedliche Zwecke beizutragen,

im Glauben, daß eine solche Zusammenarbeit

zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses

und zur Stärkung freundschaftlicher Beziehungen

zwischen Staaten und Völkern beitragen wird,

unter Hinweis auf Resolution 1962 (XVIII),

die unter dem Titel „Deklaration der Rechtsgrundsätze,

welche die Aktivitäten der Staaten

bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes

regeln" von der Generalversammlung der Vereinten

Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig

angenommen wurde,

unter Hinweis auf Resolution 1884 (XVIII),

welche die Staaten auffordert, keinerlei Objekte,

die Kernwaffen oder irgendwelche andere Massenvernichtungswaffen

tragen, in eine Umlaufbahn

um die Erde zu bringen oder solche Waffen auf

Himmelskörpern zu installieren, und welche von

der Generalversammlung der Vereinten Nationen

am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommen

wurde,

unter Berücksichtigung der Resolution 110 (II)

der Generalversammlung der Vereinten Nationen

vom 3. November 1947, welche Propaganda verurteilt,

die dazu dient oder geeignet ist, eine Bedrohung

des Friedens, einen Friedensbruch oder

eine Angriffshandlung hervorzurufen oder zu

unterstützen, und in der Erwägung, daß diese Resolution

auf den Weltraum anwendbar ist,

in der Überzeugung, daß ein Vertrag über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten

bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln, den Zielen und Grundsätzen

der Satzung der Vereinten Nationen dienlich sein

wird,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Die Erforschung und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

ist zum Wohle und im Interesse aller

Länder ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen

oder wissenschaftlichen Entwicklung

durchzuführen und ist Sache der ganzen Menschheit.

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und

anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne

irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage

der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen.

Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich.

Im Weltraum, einschließlich des Mondes und

anderer Himmelskörper, herrscht Freiheit der

wissenschaftlichen Forschung. Die Staaten werden

die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung

ermöglichen und unterstützen.

ARTIKEL II

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und

anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler

Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen,

durch Benützung oder Besetzung

oder irgendeinen anderen Titel.

ARTIKEL III

Die Vertragsstaaten führen ihre Tätigkeit bei

der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht

einschließlich der Satzung der Vereinten

Nationen, im Interesse der Aufrechterhaltung des

internationalen Friedens und der internationalen

Sicherheit sowie der Förderung internationaler

Zusammenarbeit und internationalen Verstehens

durch.

ARTIKEL IV

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Objekte,

die Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen

tragen, nicht in eine Umlaufbahn

um die Erde zu bringen, derartige Waffen nicht

auf Himmelskörpern zu installieren und solche

Waffen nicht auf irgendeine andere Weise im

Weltraum zu stationieren.

Der Mond und alle anderen Himmelskörper

sind von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu

friedlichen Zwecken zu nutzen. Die Errichtung

von militärischen Stützpunkten, Anlagen und

Befestigungen, die Erprobung jeder Art von Waffen

sowie die Abhaltung militärischer Manöver

auf Himmelskörpern ist verboten. Die Verwendung

von militärischem Personal für wissenschaftliche

Forschung oder für irgendwelche andere

friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Die Verwendung

jeglicher Ausrüstung oder Hilfsmittel,

die für die friedliche Erforschung des Mondes

und anderer Himmelskörper notwendig sind, ist

ebenfalls gestattet.

ARTIKEL V

Die Vertragsstaaten betrachten Astronauten als

Abgesandte der Menschheit im Weltraum und gewähren

ihnen jede mögliche Hilfe bei einem Unfall,

einer Notlage oder einer Notlandung auf

dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

oder auf hoher See. Wenn Astronauten eine derartige

Landung vornehmen, sind sie sicher und

unverzüglich dem Staat, in dem das Raumfahrzeug

registriert ist, zu überstellen.

In Ausübung ihrer Tätigkeit im Weltraum und

auf Himmelskörpern leisten die Astronauten

eines Vertragsstaates den Astronauten anderer

Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.

Die Vertragsstaaten machen den anderen Vertragsstaaten

oder dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen unverzüglich Mitteilung über

alle Erscheinungen, die sie im Weltraum, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper,

entdecken und die eine Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von Astronauten darstellen

könnten.

ARTIKEL VI

Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten

im Weltraum, einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper, international verantwortlich,

gleichgültig, ob solche Tätigkeiten

von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen

Stellen gesetzt werden. Außerdem tragen die Vertragsstaaten

die Verantwortung dafür, daß nationale

Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt

werden. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen

im Weltraum, einschließlich des Mondes und

anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis

und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden

Staat. Wenn Tätigkeiten im Weltraum,

einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

von einer internationalen Organisation

durchgeführt werden, tragen sowohl die internationale

Organisation als auch die Vertragsstaaten,

die Mitglieder der betreffenden Organisation

sind, die Verantwortung für die Befolgung

dieses Vertrages.

ARTIKEL VH

Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines

Objektes in den Weltraum, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt

oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von

dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges

Objekt abgeschossen wird, haftet international

für den Schaden, welcher einem anderen

Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen

Personen durch ein derartiges Objekt

oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum

oder im Weltraum, einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper, verursacht wird.

ARTIKEL VIII

Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum

geschossenes Objekt registriert ist, behält

die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges

Objekt und über sein gesamtes Personal

während dessen Anwesenheit im Weltraum oder

auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht

an Objekten und ihren Bestandteilen, die in den

Weltraum gebracht wurden, einschließlich jener,

welche auf einem Himmelskörper gelandet sind

oder dort konstruiert wurden, wird durch die

Tatsache, daß sie sich im Weltraum oder auf

einem Himmelskörper befinden oder auf die Erde

zurückkehren, nicht berührt. Derartige Objekte

oder ihre Bestandteile, welche außerhalb der

Grenzen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie

registriert sind, gefunden werden, sind an diesen

Staat zurückzustellen; dieser hat auf Verlangen

Tor der Rückgabe Angaben zur Identifizierung

zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL EX

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes und anderer

Himmelskörper, lassen sich die Vertragsstaaten

Ton den Prinzipien der Zusammenarbeit und

gegenseitigen Hilfe leiten und führen alle ihre

Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper, unter gehöriger

Bedachtnahme auf die entsprechenden Interessen

aller anderen Vertragsstaaten durch. Die Vertragsstaaten

nehmen Studien über den Weltraum,

einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

sowie deren Erforschung so vor, daß sowohl

deren schädliche Verseuchung als auch nachteilige

Veränderungen in der Umgebung der

Erde durch Einwirkungen außerweltlicher Stoffe

vermieden wird; wo notwendig, werden die Vertragsstaaten

geeignete Maßnahmen zu diesem

Zweck ergreifen. Wenn ein Vertragsstaat Grund

zur Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein

Experiment, das von ihm oder seinen Staatsangehörigen

im Weltraum, einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper, geplant wird, möglicherweise

einen schädlichen Einfluß auf die

Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen

Erforschung des Weltraumes, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben

könnte, wird dieser Staat in angemessene

zwischenstaatliche Konsultationen eintreten, bevor

er eine solche Tätigkeit oder ein solches

Experiment ausführt. Ein Vertragsstaat, welcher

Grund zu der Annahme hat, daß eine Tätigkeit

oder ein Experiment, welches von einem anderen

Vertragsstaat im Weltraum, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper, geplant

wird, einen möglicherweise schädlichen Einfluß

auf die friedliche Erforschung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

ausüben könnte, kann Konsultationen

über diese Tätigkeit oder das Experiment verlangen.

ARTIKEL X

Um die internationale Zusammenarbeit bei der

Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper,

im Einklang mit den Zielsetzungen dieses

Vertrages zu fördern, werden die Vertragsstaaten

Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit

zur Beobachtung der von ihnen abgeschossenen

Weltraumobjekte zu bieten, nach dem

Grundsatz der Gleichbehandlung prüfen.

Die näheren Umstände der Beobachtungsmöglichkeit

und die Bedingungen, unter denen sie

geboten werden kann, sind durch Abkommen

zwischen den betreffenden Staaten festzulegen.

ARTIKEL XI

Um die internationale Zusammenarbeit bei der

friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraumes

zu fördern, vereinbaren die Vertragsstaaten,

die Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper,

durchführen, den Generalsekretär der Vereinten

Nationen, die Öffentlichkeit und die internationale

wissenschaftliche Welt im größtmöglichen

Ausmaß über die Art, die Durchführung, den

Ort und die Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu

unterrichten. Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen soll bereit sein, die erhaltenen Informationen

unverzüglich und wirksam zu verbreiten.

ARTIKEL XII

Alle Stationen, Anlagen, Einrichtungen und

Weltraumfahrzeuge auf dem Mond und anderen

Himmelskörpern sind den Vertretern anderer

Vertragsstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit

zugänglich. Solche Vertreter werden einen geplanten

Besuch eine angemessene Zeit im voraus

ankündigen, um zu ermöglichen, daß entsprechende

Konsultationen geführt und im größtmöglichen

Ausmaß Vorkehrungen getroffen werden,

um die Sicherheit zu gewährleisten und

eine Störung der normalen Operationen in dem

zu besuchenden Objekt zu vermeiden.

ARTIKEL XIII

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung

auf die Tätigkeiten der Vertragsstaaten

bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes und anderer

Himmelskörper, unabhängig davon, ob solche

Tätigkeiten von einem Vertragsstaat allein oder

im Zusammenwirken mit anderen Staaten durchgeführt

werden, unter Einschluß der Fälle, in

denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher

Organisationen vollzogen werden.

Alle praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang

mit Tätigkeiten internationaler zwischenstaatlicher

Organisationen bei der Erforschung

und Nutzung des Weltraumes, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper,

ergeben, sind von den Vertragsstaaten entweder

mit der entsprechenden internationalen Organisation

oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten

dieser Organisation, die Vertragsstaaten

sind, zu lösen.

ARTIKEL XIV

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung

offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht

vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses

Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit

beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch

die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und

Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland und der Vereinigten Staaten von

Amerika, die hiemit als Depositarregierungen

bestimmt werden, zu hinterlegen.

3. Dieser Vertrag tritt mit Hinterlegung der

Ratifikationsurkunden durch fünf Regierungen,

einschließlich der in diesem Vertrag als Depositarregierungen

bestimmten Regierungen, in Kraft.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten dieses

Vertrages hinterlegt werden, tritt er zum Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden in Kraft.

5. Die Depositarregierungen haben alle unterzeichnenden

und beitretenden Staaten vom Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt

der Hinterlegung jeder Ratifikations- und

Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt

seines Inkrafttretens sowie von anderen

Mitteilungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen

gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen registriert werden.

ARTIKEL XV

Jeder Vertragsstaat kann Änderungsanträge zu

diesem Vertrag einbringen. Änderungen treten

für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, mit

dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Mehrheit

der Vertragsstaaten und danach für jeden

verbleibenden Vertragsstaat mit dem Zeitpunkt

der Annahme durch ihn in Kraft.

ARTIKEL XVI

Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom

Vertrag durch schriftliche Notifizierung an dia

Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten

des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt

wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung

wirksam.

ARTIKEL XVII

Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und spanischer Text in

gleicher Weise authentisch ist, ist in den Archives

der Depositarregierungen zu hinterlegen. Gehörig

beglaubigte Kopien dieses Vertrages sind von den

Depositarregierungen den unterzeichnenden und

den beitretenden Staaten zu übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten

diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN in drei Urschriften in London,

Moskau und Washington, am 27. Jänner 1967.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom

Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 26. Feber 1968 gemäß Artikel XIV Absatz 2

des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel

XIV Absatz 4 ist der Vertrag für Österreich daher an diesem Tag in Kraft getreten.

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