103. Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 27. Jänner 1967 in London, Moskau und Washington geschlossene Vertrag
über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des
Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, welcher also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten,
im Bewußtsein der großen Aussichten, die sich
der Menschheit als ein Ergebnis des Eintritts
des Menschen in den Weltraum eröffnen,
in der Erkenntnis des gemeinsamen Interesses
der Menschheit am Fortschritt der Erforschung
and Nutzung des Weltraumes für friedliche
Zwecke,
im Glauben, daß die Erforschung und Nutzung
des Weltraumes zum Wohle aller Völker ohne
Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen
oder wissenschaftlichen Entwicklung durchgeführt
werden sollte,
vom Wunsche geleitet, zu einer umfassenden
internationalen Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen
wie auch den rechtlichen Fragen der
Erforschung und Nutzung des Weltraumes für
friedliche Zwecke beizutragen,
im Glauben, daß eine solche Zusammenarbeit
zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses
und zur Stärkung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen Staaten und Völkern beitragen wird,
unter Hinweis auf Resolution 1962 (XVIII),
die unter dem Titel „Deklaration der Rechtsgrundsätze,
welche die Aktivitäten der Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes
regeln" von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig
angenommen wurde,
unter Hinweis auf Resolution 1884 (XVIII),
welche die Staaten auffordert, keinerlei Objekte,
die Kernwaffen oder irgendwelche andere Massenvernichtungswaffen
tragen, in eine Umlaufbahn
um die Erde zu bringen oder solche Waffen auf
Himmelskörpern zu installieren, und welche von
der Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommen
wurde,
unter Berücksichtigung der Resolution 110 (II)
der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 3. November 1947, welche Propaganda verurteilt,
die dazu dient oder geeignet ist, eine Bedrohung
des Friedens, einen Friedensbruch oder
eine Angriffshandlung hervorzurufen oder zu
unterstützen, und in der Erwägung, daß diese Resolution
auf den Weltraum anwendbar ist,
in der Überzeugung, daß ein Vertrag über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln, den Zielen und Grundsätzen
der Satzung der Vereinten Nationen dienlich sein
wird,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Die Erforschung und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
ist zum Wohle und im Interesse aller
Länder ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen
oder wissenschaftlichen Entwicklung
durchzuführen und ist Sache der ganzen Menschheit.
Der Weltraum, einschließlich des Mondes und
anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne
irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage
der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen.
Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich.
Im Weltraum, einschließlich des Mondes und
anderer Himmelskörper, herrscht Freiheit der
wissenschaftlichen Forschung. Die Staaten werden
die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung
ermöglichen und unterstützen.
ARTIKEL II
Der Weltraum, einschließlich des Mondes und
anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler
Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen,
durch Benützung oder Besetzung
oder irgendeinen anderen Titel.
ARTIKEL III
Die Vertragsstaaten führen ihre Tätigkeit bei
der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
einschließlich der Satzung der Vereinten
Nationen, im Interesse der Aufrechterhaltung des
internationalen Friedens und der internationalen
Sicherheit sowie der Förderung internationaler
Zusammenarbeit und internationalen Verstehens
durch.
ARTIKEL IV
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Objekte,
die Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen
tragen, nicht in eine Umlaufbahn
um die Erde zu bringen, derartige Waffen nicht
auf Himmelskörpern zu installieren und solche
Waffen nicht auf irgendeine andere Weise im
Weltraum zu stationieren.
Der Mond und alle anderen Himmelskörper
sind von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu
friedlichen Zwecken zu nutzen. Die Errichtung
von militärischen Stützpunkten, Anlagen und
Befestigungen, die Erprobung jeder Art von Waffen
sowie die Abhaltung militärischer Manöver
auf Himmelskörpern ist verboten. Die Verwendung
von militärischem Personal für wissenschaftliche
Forschung oder für irgendwelche andere
friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Die Verwendung
jeglicher Ausrüstung oder Hilfsmittel,
die für die friedliche Erforschung des Mondes
und anderer Himmelskörper notwendig sind, ist
ebenfalls gestattet.
ARTIKEL V
Die Vertragsstaaten betrachten Astronauten als
Abgesandte der Menschheit im Weltraum und gewähren
ihnen jede mögliche Hilfe bei einem Unfall,
einer Notlage oder einer Notlandung auf
dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
oder auf hoher See. Wenn Astronauten eine derartige
Landung vornehmen, sind sie sicher und
unverzüglich dem Staat, in dem das Raumfahrzeug
registriert ist, zu überstellen.
In Ausübung ihrer Tätigkeit im Weltraum und
auf Himmelskörpern leisten die Astronauten
eines Vertragsstaates den Astronauten anderer
Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.
Die Vertragsstaaten machen den anderen Vertragsstaaten
oder dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen unverzüglich Mitteilung über
alle Erscheinungen, die sie im Weltraum, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper,
entdecken und die eine Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Astronauten darstellen
könnten.
ARTIKEL VI
Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten
im Weltraum, einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper, international verantwortlich,
gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen
Stellen gesetzt werden. Außerdem tragen die Vertragsstaaten
die Verantwortung dafür, daß nationale
Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt
werden. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen
im Weltraum, einschließlich des Mondes und
anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis
und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden
Staat. Wenn Tätigkeiten im Weltraum,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
von einer internationalen Organisation
durchgeführt werden, tragen sowohl die internationale
Organisation als auch die Vertragsstaaten,
die Mitglieder der betreffenden Organisation
sind, die Verantwortung für die Befolgung
dieses Vertrages.
ARTIKEL VH
Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines
Objektes in den Weltraum, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt
oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von
dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges
Objekt abgeschossen wird, haftet international
für den Schaden, welcher einem anderen
Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen
Personen durch ein derartiges Objekt
oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum
oder im Weltraum, einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper, verursacht wird.
ARTIKEL VIII
Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum
geschossenes Objekt registriert ist, behält
die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges
Objekt und über sein gesamtes Personal
während dessen Anwesenheit im Weltraum oder
auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht
an Objekten und ihren Bestandteilen, die in den
Weltraum gebracht wurden, einschließlich jener,
welche auf einem Himmelskörper gelandet sind
oder dort konstruiert wurden, wird durch die
Tatsache, daß sie sich im Weltraum oder auf
einem Himmelskörper befinden oder auf die Erde
zurückkehren, nicht berührt. Derartige Objekte
oder ihre Bestandteile, welche außerhalb der
Grenzen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie
registriert sind, gefunden werden, sind an diesen
Staat zurückzustellen; dieser hat auf Verlangen
Tor der Rückgabe Angaben zur Identifizierung
zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL EX
Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes und anderer
Himmelskörper, lassen sich die Vertragsstaaten
Ton den Prinzipien der Zusammenarbeit und
gegenseitigen Hilfe leiten und führen alle ihre
Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper, unter gehöriger
Bedachtnahme auf die entsprechenden Interessen
aller anderen Vertragsstaaten durch. Die Vertragsstaaten
nehmen Studien über den Weltraum,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
sowie deren Erforschung so vor, daß sowohl
deren schädliche Verseuchung als auch nachteilige
Veränderungen in der Umgebung der
Erde durch Einwirkungen außerweltlicher Stoffe
vermieden wird; wo notwendig, werden die Vertragsstaaten
geeignete Maßnahmen zu diesem
Zweck ergreifen. Wenn ein Vertragsstaat Grund
zur Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein
Experiment, das von ihm oder seinen Staatsangehörigen
im Weltraum, einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper, geplant wird, möglicherweise
einen schädlichen Einfluß auf die
Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen
Erforschung des Weltraumes, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben
könnte, wird dieser Staat in angemessene
zwischenstaatliche Konsultationen eintreten, bevor
er eine solche Tätigkeit oder ein solches
Experiment ausführt. Ein Vertragsstaat, welcher
Grund zu der Annahme hat, daß eine Tätigkeit
oder ein Experiment, welches von einem anderen
Vertragsstaat im Weltraum, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper, geplant
wird, einen möglicherweise schädlichen Einfluß
auf die friedliche Erforschung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
ausüben könnte, kann Konsultationen
über diese Tätigkeit oder das Experiment verlangen.
ARTIKEL X
Um die internationale Zusammenarbeit bei der
Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper,
im Einklang mit den Zielsetzungen dieses
Vertrages zu fördern, werden die Vertragsstaaten
Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit
zur Beobachtung der von ihnen abgeschossenen
Weltraumobjekte zu bieten, nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung prüfen.
Die näheren Umstände der Beobachtungsmöglichkeit
und die Bedingungen, unter denen sie
geboten werden kann, sind durch Abkommen
zwischen den betreffenden Staaten festzulegen.
ARTIKEL XI
Um die internationale Zusammenarbeit bei der
friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraumes
zu fördern, vereinbaren die Vertragsstaaten,
die Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper,
durchführen, den Generalsekretär der Vereinten
Nationen, die Öffentlichkeit und die internationale
wissenschaftliche Welt im größtmöglichen
Ausmaß über die Art, die Durchführung, den
Ort und die Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu
unterrichten. Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen soll bereit sein, die erhaltenen Informationen
unverzüglich und wirksam zu verbreiten.
ARTIKEL XII
Alle Stationen, Anlagen, Einrichtungen und
Weltraumfahrzeuge auf dem Mond und anderen
Himmelskörpern sind den Vertretern anderer
Vertragsstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit
zugänglich. Solche Vertreter werden einen geplanten
Besuch eine angemessene Zeit im voraus
ankündigen, um zu ermöglichen, daß entsprechende
Konsultationen geführt und im größtmöglichen
Ausmaß Vorkehrungen getroffen werden,
um die Sicherheit zu gewährleisten und
eine Störung der normalen Operationen in dem
zu besuchenden Objekt zu vermeiden.
ARTIKEL XIII
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung
auf die Tätigkeiten der Vertragsstaaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes und anderer
Himmelskörper, unabhängig davon, ob solche
Tätigkeiten von einem Vertragsstaat allein oder
im Zusammenwirken mit anderen Staaten durchgeführt
werden, unter Einschluß der Fälle, in
denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher
Organisationen vollzogen werden.
Alle praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang
mit Tätigkeiten internationaler zwischenstaatlicher
Organisationen bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraumes, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper,
ergeben, sind von den Vertragsstaaten entweder
mit der entsprechenden internationalen Organisation
oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten
dieser Organisation, die Vertragsstaaten
sind, zu lösen.
ARTIKEL XIV
1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung
offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht
vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses
Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit
beitreten.
2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch
die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und
Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika, die hiemit als Depositarregierungen
bestimmt werden, zu hinterlegen.
3. Dieser Vertrag tritt mit Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch fünf Regierungen,
einschließlich der in diesem Vertrag als Depositarregierungen
bestimmten Regierungen, in Kraft.
4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages hinterlegt werden, tritt er zum Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden in Kraft.
5. Die Depositarregierungen haben alle unterzeichnenden
und beitretenden Staaten vom Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt
der Hinterlegung jeder Ratifikations- und
Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens sowie von anderen
Mitteilungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen
gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert werden.
ARTIKEL XV
Jeder Vertragsstaat kann Änderungsanträge zu
diesem Vertrag einbringen. Änderungen treten
für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, mit
dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Mehrheit
der Vertragsstaaten und danach für jeden
verbleibenden Vertragsstaat mit dem Zeitpunkt
der Annahme durch ihn in Kraft.
ARTIKEL XVI
Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom
Vertrag durch schriftliche Notifizierung an dia
Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten
des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt
wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung
wirksam.
ARTIKEL XVII
Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Text in
gleicher Weise authentisch ist, ist in den Archives
der Depositarregierungen zu hinterlegen. Gehörig
beglaubigte Kopien dieses Vertrages sind von den
Depositarregierungen den unterzeichnenden und
den beitretenden Staaten zu übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten
diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN in drei Urschriften in London,
Moskau und Washington, am 27. Jänner 1967.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom
Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 26. Feber 1968 gemäß Artikel XIV Absatz 2
des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel
XIV Absatz 4 ist der Vertrag für Österreich daher an diesem Tag in Kraft getreten.