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103_1967 AT

103. Verordnung: Abänderung der Prüfungstaxenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Abänderung der Prüfungstaxenverordnung

Auf Grund des § 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Die Prüfungstaxenverordnung, BGBl. Nr. 142/

1953, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 17/1963 und 271/1965, wird abgeändert wie

folgt

1. In § 1 Abs. 5 ist der Punkt nach lit. j durch

einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen

„k) die von den Studierenden der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften abzulegenden

Vorprüfungen je 20 S,

l) die erste Diplomprüfung zur Erlangung

des Magisteriums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

160 S zuzüglich 22 S

für jede schriftliche Prüfung, die gemäß § 3

Abs. 4 des Bundesgesetzes über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 179/1966, vom Professorenkollegium

neben der mündlichen Prüfung

aus dem gleichen Prüfungsfach gefordert

wird, und für jedes Freifach, aus dem der

Kandidat auf eigenen Antrag geprüft wird,

m) die zweite Diplomprüfung zur Erlangung

des Magisteriums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

270 S zuzüglich 22 S

für jedes Freifach, aus dem der Kandidat

auf eigenen Antrag geprüft wird,

n) die Begutachtung der von den Studierenden

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

zu verfassenden Diplomarbeit 70 S,

o) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

150 S zuzüglich 22 S für jedes

Freifach, aus dem der Kandidat auf eigenen

Antrag geprüft wird."

2. In § 6 ist nach lit. p einzuschalten

„q) für die von den Studierenden der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften abzulegenden

Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit

gilt § 1 Abs. 5 lit. k bis o sinngemäß."

3. Nach § 6 ist einzuschalten

„§ 6 a. Prüfungstaxen an der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz

(1) Für die von den Studierenden der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften abzulegenden Prüfungen

einschließlich der Diplomarbeit gilt § 1

Abs. 5 lit. k bis o sinngemäß.

(2) Für die von den Studierenden der Rechtswissenschaften

abzulegenden Prüfungen gilt § 1

Abs. 5 lit. a bis e sinngemäß."

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