103. Verordnung: Abänderung der Prüfungstaxenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Die Prüfungstaxenverordnung, BGBl. Nr. 142/
1953, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 17/1963 und 271/1965, wird abgeändert wie
folgt
1. In § 1 Abs. 5 ist der Punkt nach lit. j durch
einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen
„k) die von den Studierenden der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften abzulegenden
Vorprüfungen je 20 S,
l) die erste Diplomprüfung zur Erlangung
des Magisteriums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
160 S zuzüglich 22 S
für jede schriftliche Prüfung, die gemäß § 3
Abs. 4 des Bundesgesetzes über sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 179/1966, vom Professorenkollegium
neben der mündlichen Prüfung
aus dem gleichen Prüfungsfach gefordert
wird, und für jedes Freifach, aus dem der
Kandidat auf eigenen Antrag geprüft wird,
m) die zweite Diplomprüfung zur Erlangung
des Magisteriums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
270 S zuzüglich 22 S
für jedes Freifach, aus dem der Kandidat
auf eigenen Antrag geprüft wird,
n) die Begutachtung der von den Studierenden
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
zu verfassenden Diplomarbeit 70 S,
o) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
150 S zuzüglich 22 S für jedes
Freifach, aus dem der Kandidat auf eigenen
Antrag geprüft wird."
2. In § 6 ist nach lit. p einzuschalten
„q) für die von den Studierenden der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften abzulegenden
Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit
gilt § 1 Abs. 5 lit. k bis o sinngemäß."
3. Nach § 6 ist einzuschalten
„§ 6 a. Prüfungstaxen an der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz
(1) Für die von den Studierenden der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften abzulegenden Prüfungen
einschließlich der Diplomarbeit gilt § 1
Abs. 5 lit. k bis o sinngemäß.
(2) Für die von den Studierenden der Rechtswissenschaften
abzulegenden Prüfungen gilt § 1
Abs. 5 lit. a bis e sinngemäß."