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103_1966 AT

103. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit

Wirksamkeit vom 1. August 1966 die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

für Expreßgut im internationalen Verkehr neu

festgesetzt wie folgt

a) Die in den Abschnitten II und III der

Kundmachung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

BGBl. Nr. 101/1966, verlautbarten

Tarifgrundlagen für Expreßgut gelten nicht

für die unter die nachstehende lit. b fallenden

Sendungen.

b) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen

Verkehr werden die Frachtsätze

auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen

in Goldfranken angegebenen

Einheitssätze erstellt. Hiebei wird für den

Verkehr von und nach österreichischen

Bahnhöfen (einschließlich der im Ausland

gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfe der

Österreichischen Bundesbahnen mit fremden

Eisenbahnverwaltungen) das Netz der

Österreichischen Bundesbahnen in sieben

geographische Zonen eingeteilt; die Frachtsätze

von jeder Zone nach den einzelnen

Grenzübergangspunkten und umgekehrt

werden in der Weise festgesetzt, daß die für

je einen zu bestimmenden Bahnhof jeder

Zone (Zonenstichbahnhof) auf Grund seiner

Entfernungen zu den einzelnen Grenzübergangspunkten

errechneten Frachtsätze

in gleicher Weise auch für alle übrigen

Bahnhöfe derselben Zone gelten. Die Abgrenzung

der Zonen sowie die Festsetzung

der Zonenstichbahnhöfe erfolgt unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Tarifpolitik

und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen

Erfordernisse. In der

Durchfuhr durch Österreich ergeben sich

die Frachtsätze auf Grund der Einheitssätze

aus der im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernung.

Im Sinne dieser Kundmachung wird der Verkehr

zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen

und den im Auslande gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfen

der Österreichischen Bundesbahnen

mit fremden Eisenbahnverwaltungen sowie der

Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe untereinander

nicht als internationaler Verkehr angesehen.

Einheitssätze für je angefangene 10 kg

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