103. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit
Wirksamkeit vom 1. August 1966 die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen
für Expreßgut im internationalen Verkehr neu
festgesetzt wie folgt
a) Die in den Abschnitten II und III der
Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
BGBl. Nr. 101/1966, verlautbarten
Tarifgrundlagen für Expreßgut gelten nicht
für die unter die nachstehende lit. b fallenden
Sendungen.
b) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen
Verkehr werden die Frachtsätze
auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen
in Goldfranken angegebenen
Einheitssätze erstellt. Hiebei wird für den
Verkehr von und nach österreichischen
Bahnhöfen (einschließlich der im Ausland
gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfe der
Österreichischen Bundesbahnen mit fremden
Eisenbahnverwaltungen) das Netz der
Österreichischen Bundesbahnen in sieben
geographische Zonen eingeteilt; die Frachtsätze
von jeder Zone nach den einzelnen
Grenzübergangspunkten und umgekehrt
werden in der Weise festgesetzt, daß die für
je einen zu bestimmenden Bahnhof jeder
Zone (Zonenstichbahnhof) auf Grund seiner
Entfernungen zu den einzelnen Grenzübergangspunkten
errechneten Frachtsätze
in gleicher Weise auch für alle übrigen
Bahnhöfe derselben Zone gelten. Die Abgrenzung
der Zonen sowie die Festsetzung
der Zonenstichbahnhöfe erfolgt unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Tarifpolitik
und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen
Erfordernisse. In der
Durchfuhr durch Österreich ergeben sich
die Frachtsätze auf Grund der Einheitssätze
aus der im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernung.
Im Sinne dieser Kundmachung wird der Verkehr
zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen
und den im Auslande gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfen
der Österreichischen Bundesbahnen
mit fremden Eisenbahnverwaltungen sowie der
Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe untereinander
nicht als internationaler Verkehr angesehen.
Einheitssätze für je angefangene 10 kg