103. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des
Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage
abgeändert wird, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 6/1965,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I
§ 4 hat ab 1. Mai 1965 zu lauten
„§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 880 S;
dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,
für die eine Haushaltszulage nach den
Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 1. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 94/
1959, gebührt oder gebühren würde, um
350 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S;
b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, 880 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S; und
c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug beziehen,
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
330 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 500 S. Der Mindestsatz erhöht
sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres
auf 585 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, auf 880 S."
Artikel II
§ 4 hat ab 1. Juli 1965 zu lauten
„§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 915 S;
dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,
für die eine Haushaltszulage nach den
Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 1. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 94/
1959, gebührt oder gebühren würde, um
350 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S;
b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, 915 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S; und
c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug beziehen,
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
345 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 520 S. Der Mindestsatz erhöht
sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres
auf 605 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, auf 915 S."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist und
soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter
die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, oder
des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, fallen, nicht den Bundesländern
obliegt, das Bundesministerium für
Finanzen betraut.