103. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 83/1962 folgende weitere Staaten das
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die
Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956,
ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Finnland 21. Juni 1962
Neuseeland 17. August 1962
Ecuador 30. August 1962
Zentralafrikanische 15. Oktober 1962
Republik
Costa Rica 4. September 1963
Ungarn 29. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Die folgenden Staaten haben zu den angeführten
Daten erklärt, sich an dieses Zusatzprotokoll,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser
Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu
erachten
Sierra Leone am 13. März 1962
Cypern am 16. Mai 1963
Jamaika am 11. November 1963
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt,
daß der Geltungsbereich dieses Zusatzprotokolls
auf Britisch-Guayana erstreckt wird.
Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß
der Geltungsbereich dieses Zusatzprotokolls auf
die Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt
wird.
Der Vorbehalt Ungarns hat folgenden Wortlaut
Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich
durch die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz
2 und 3 des Protokolls nicht gebunden.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 15 des Protokolls, betreffend
die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht gebunden
und erklärt, daß die Zustimmung aller
an dem Streitfall beteiligten Parteien für die
Unterwerfung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit
unter einen Schiedsspruch notwendig ist.