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103_1964 AT

103. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 83/1962 folgende weitere Staaten das

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die

Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956,

ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Finnland 21. Juni 1962

Neuseeland 17. August 1962

Ecuador 30. August 1962

Zentralafrikanische 15. Oktober 1962

Republik

Costa Rica 4. September 1963

Ungarn 29. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Algerien 31. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Die folgenden Staaten haben zu den angeführten

Daten erklärt, sich an dieses Zusatzprotokoll,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser

Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu

erachten

Sierra Leone am 13. März 1962

Cypern am 16. Mai 1963

Jamaika am 11. November 1963

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt,

daß der Geltungsbereich dieses Zusatzprotokolls

auf Britisch-Guayana erstreckt wird.

Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß

der Geltungsbereich dieses Zusatzprotokolls auf

die Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt

wird.

Der Vorbehalt Ungarns hat folgenden Wortlaut

Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich

durch die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz

2 und 3 des Protokolls nicht gebunden.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 15 des Protokolls, betreffend

die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht gebunden

und erklärt, daß die Zustimmung aller

an dem Streitfall beteiligten Parteien für die

Unterwerfung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit

unter einen Schiedsspruch notwendig ist.

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