103. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 7. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, wird verordnet
Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.
Nr. 228, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 187/1959 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 15/1963 wird geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
angerechnet werden
a) die in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienst verbrachten Zeiten, soweit
sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen
sind;
b) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
eine selbständige Berufstätigkeit
ausgeübt hat und vollbeschäftigt war;
c) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes
Vollstudium absolviert hat."
2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen, sofern
nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen,
als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet
werden, während deren der Bundesbeamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939."
3. Der zweite Satz des § 4 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die Beschränkung der Anrechnung auf die
Hälfte und auf den Zeitraum von zehn Jahren
findet so weit nicht Anwendung, als die zuständige
Zentralstelle im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt feststellt, daß es im öffentlichen
Interesse gelegen ist, dem Bundesbeamten
eine seiner bisherigen Berufslaufbahn entsprechende
besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen."