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103_1963 AT

103. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957.

Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 7. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, wird verordnet

Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.

Nr. 228, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 187/1959 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 15/1963 wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

angerechnet werden

a) die in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienst verbrachten Zeiten, soweit

sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen

sind;

b) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

eine selbständige Berufstätigkeit

ausgeübt hat und vollbeschäftigt war;

c) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes

Vollstudium absolviert hat."

2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen, sofern

nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen,

als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet

werden, während deren der Bundesbeamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939."

3. Der zweite Satz des § 4 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die Beschränkung der Anrechnung auf die

Hälfte und auf den Zeitraum von zehn Jahren

findet so weit nicht Anwendung, als die zuständige

Zentralstelle im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt feststellt, daß es im öffentlichen

Interesse gelegen ist, dem Bundesbeamten

eine seiner bisherigen Berufslaufbahn entsprechende

besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen."

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