Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
103_1962 AT

103. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/

1961, wird abgeändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu

lauten

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1961

und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

ist für die Zeit vom 1. Jänner 1962 bis 30. Juni

1963 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin

bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen

(Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben

sind."

2. Nach § 3 sind folgende neue Bestimmungen

einzufügen

„§ 3 a. Das Bundesministerium für Inneres

kann ferner volkswirtschaftlich gerechtfertigte

Preise für Sachgüter und Entgelte für Leistungen

im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes für

die Dauer von höchstens 6 Monaten bestimmen,

wenn die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Österreichische

Arbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund

dem Bundesministerium für

Inneres übereinstimmend mitteilen, daß der

Preis für ein bestimmtes Sachgut oder das Entgelt

für eine bestimmte Leistung erhöht wurde;

eine solche Preisbestimmung ist nur zulässig,

wenn die Preiserhöhung in einem ganzen Wirtschaftszweig

(Branche) oder von einem Unternehmen

(einer Unternehmergruppe) mit marktbeherrschendem

Einfluß vorgenommen wurde.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 erster bis

dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Eine solche Preisbestimmung darf nur einmal

aus dem gleichen Anlaß getroffen werden."

3. Der bisherige § 3 a erhält unter Beibehaltung

der Überschrift die Bezeichnung § 3 b.

4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Bundesministerium für Inneres und

die in ihrem Wirkungsbereiche vornehmlich berührten

Bundesministerien (§ 2 Abs. 2), die

Landeshauptmänner, die Bezirksverwaltungsbehörden

und die Bundespolizeibehörden sind

berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß

Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskünfte über

alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung

und Preisüberwachung der gemäß § 2 Abs. 1 sowie

der allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 oder § 3 a

preisgeregelten Sachgüter und Leistungen erforderlich

oder für die Preiserstellung der unter § 5

Abs. 1 angeführten Sachgüter maßgebend ist,

und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und

Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen."

5. In den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5 lit. b und 3 b

Abs. 5 ist der Ausdruck „Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien als geschäftsführende

Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs" durch den Ausdruck „Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs"

zu ersetzen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →