103. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/
1961, wird abgeändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu
lauten
§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1961
und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1962 bis 30. Juni
1963 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin
bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen
(Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben
sind."
2. Nach § 3 sind folgende neue Bestimmungen
einzufügen
„§ 3 a. Das Bundesministerium für Inneres
kann ferner volkswirtschaftlich gerechtfertigte
Preise für Sachgüter und Entgelte für Leistungen
im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes für
die Dauer von höchstens 6 Monaten bestimmen,
wenn die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichische
Arbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund
dem Bundesministerium für
Inneres übereinstimmend mitteilen, daß der
Preis für ein bestimmtes Sachgut oder das Entgelt
für eine bestimmte Leistung erhöht wurde;
eine solche Preisbestimmung ist nur zulässig,
wenn die Preiserhöhung in einem ganzen Wirtschaftszweig
(Branche) oder von einem Unternehmen
(einer Unternehmergruppe) mit marktbeherrschendem
Einfluß vorgenommen wurde.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 erster bis
dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Eine solche Preisbestimmung darf nur einmal
aus dem gleichen Anlaß getroffen werden."
3. Der bisherige § 3 a erhält unter Beibehaltung
der Überschrift die Bezeichnung § 3 b.
4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Bundesministerium für Inneres und
die in ihrem Wirkungsbereiche vornehmlich berührten
Bundesministerien (§ 2 Abs. 2), die
Landeshauptmänner, die Bezirksverwaltungsbehörden
und die Bundespolizeibehörden sind
berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß
Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskünfte über
alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung
und Preisüberwachung der gemäß § 2 Abs. 1 sowie
der allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 oder § 3 a
preisgeregelten Sachgüter und Leistungen erforderlich
oder für die Preiserstellung der unter § 5
Abs. 1 angeführten Sachgüter maßgebend ist,
und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen."
5. In den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5 lit. b und 3 b
Abs. 5 ist der Ausdruck „Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien als geschäftsführende
Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs" durch den Ausdruck „Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs"
zu ersetzen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.