103. Bundesgesetz: Seenverkehrsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Örtlicher und sachlicher
Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz gilt für den Verkehr von
Wasserfahrzeugen (§ 2) auf den im Anhang 1
aufgezählten Seen.
§ 2. Wasserfahrzeuge,
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) Wasserfahrzeuge
Schiffe und schwimmende Geräte,
b) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb
Wasserfahrzeuge, deren Fortbewegung
durch Maschinenkraft bewirkt wird,
c) Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb
Wasserfahrzeuge, deren Fortbewegung
durch Wind oder Muskelkraft bewirkt wird,
sowie Wasserfahrzeuge, die von anderen
Wasserfahrzeugen fortbewegt werden.
(2) Luftmatratzen, Schwimmringe und ähnliche
Sport- oder Spielgeräte sind nicht Wasserfahrzeuge
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 3. Pflichten des über ein Wasserfahrzeug
Verfügungsberechtigten.
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Führung
eines Wasserfahrzeuges nur solchen Personen
überlassen, die hiezu nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes (§ 20) und der Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, befugt
sind.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde
(§ 27) auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
wem er die Führung eines Wasserfahrzeuges
mit maschinellem Antrieb überlassen hat;
er hat, wenn es sich um erwerbsmäßige Vermietung
handelt, unter allen Umständen, sonst
aber, wenn es die Anzahl der Überlassungen
erfordert, entsprechende Aufzeichnungen zu
führen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat ein Wasserfahrzeug
mit maschinellem Antrieb gegen die
Inbetriebnahme durch Unbefugte entsprechend
zu sichern.
§ 4. Pflichten des Führers eines
Wasserfahrzeuges.
(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges darf die
Fahrt erst antreten, wenn er sich davon überzeugt
hat, daß sich Wasserfahrzeug und Ladung,
entsprechend den Bestimmungen der Schiffspatentverordnung,
BGBl. Nr. 120/1936, in betriebs-
und verkehrssicherem Zustand befinden.
Wenn er feststellt, daß dieser Zustand nicht
gegeben ist, hat er, sofern er nicht selbst
Verfügungsberechtigter ist, dem Verfügungsberechtigten
unverzüglich davon Mitteilung zu
machen.
(2) Der Führer eines Wasserfahrzeuges muß sich
in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung
befinden, daß er in der Lage ist, ein
Wasserfahrzeug sach- und ordnungsgemäß zu
führen und die beim Führen eines Wasserfahrzeuges
zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen.
Er hat sich im Verkehr entsprechend der
Eigenart des Wasserfahrzeuges zu verhalten. Dem
Führer eines Wasserfahrzeuges mit maschinellem
Antrieb ist es untersagt, ohne Zustimmung des
Verfügungsberechtigten die Führung dritten Personen
zu überlassen.
(3) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit
maschinellem Antrieb hat dafür zu sorgen, daß
es nicht mehr Rauch oder üblen Geruch erzeugt,
als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem
Betrieb unvermeidbar ist. Das Fahren
mit nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend
gedämpftem Betriebsgeräusch ist verboten.
Das Betriebsgeräusch darf keinesfalls
70 Phon, gemessen in einem Seitenabstand von
25 m, übersteigen.
(4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit maschinellem
Antrieb hat ferner dafür zu sorgen,
daß eine Verunreinigung des Seewassers durch
Fette, Öle, ölhältiges Bilgewasser, insbesondere
auch bei Treibstoffübernahme und Ölwechsel,
unterbleibt. Bei Betriebsstörungen und Unfällen,
in deren Verlauf eine Verölung des Seewassers
eintritt oder eintreten kann, hat der Führer des
Wasserfahrzeuges zu veranlassen, daß Abhilfebeziehungsweise
Vorsichtsmaßnahmen raschest
eingeleitet werden.
(5) Der Führer eines Wasserfahrzeuges hat
dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung von Menschen
oder Sachen durch das von ihm geführte
Wasserfahrzeug und den von diesem verursachten
Wellenschlag unterbleibt; er hat insbesondere den
erforderlichen Abstand einzuhalten und die Fahrgeschwindigkeit
entsprechend zu regeln.
§ 5. Pflicht zur Befolgung behördlicher
Anordnungen.
(1) Den Anordnungen, die von den mit Angelegenheiten
der Schiffahrt befaßten behördlichen
Organen zur Wahrung der Ordnung, Ruhe,
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
oder zur Verhütung von Personen- und
Sachschäden gegeben werden, hat jedermann
Folge zu leisten.
(2) Die mit Angelegenheiten der Schiffahrt befaßten
behördlichen Organe sowie die Bediensteten
der Zollämter und der Zollwache im Zollgrenzbezirk
und auf Grenzgewässern sind in Ausübung
ihres Dienstes berechtigt, jedes Wasserfahrzeug
zu betreten sowie auf jedem für den Linienschiffsverkehr
bestimmten Wasserfahrzeug unentgeltlich
mitzufahren.
II. ABSCHNITT.
Sicht- und Schallzeichen.
§ 6. Positionslichter.
Bei unsichtigem Wetter und während des Zeitraumes,
der eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang
beginnt und eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang
endet, sind folgende Positionslichter zu
führen
1. auf Wasserfahrzeugen ohne maschinellen
Antrieb in Fahrt oder in treibendem Zustand
ein weißes Licht, das bei klarem Wetter von
allen Seiten bis zu einer Entfernung von mindestens
500 m sichtbar ist;
2. auf Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb
in Fahrt gemäß der Darstellung des Anhanges
2
a) am Bug oder am vorderen Mast ein weißes
Licht (Buglicht), das bei klarem Wetter, in
Längsrichtung des Schiffes zum Heck gemessen,
auf einem Horizontsektor von je
112° 30' nach jeder Schiffsseite bis zu einer
Entfernung von mindestens 1000 m sichtbar
ist;
b) im Bereich der größten Schiffsbreite an der
rechten Seite (Steuerbord) ein grünes und
an der linken Seite (Backbord) ein rotes
Licht, das bei klarem Wetter, in Längsrichtung
des Schiffes zum Heck gemessen,
auf einem Horizontsektor von je 112° 30'
bis auf eine Entfernung von mindestens
500 m sichtbar ist (Seitenlichter);
c) wenn ihre Länge 6 m nicht übersteigt, entweder
die in lit. b angeführten Seitenlichter
oder in der Mitte des Vorschiffes in
eine Laterne zusammengelegt, der rechten
Seite (Steuerbord) zugekehrt, ein grünes
Licht, und der linken Seite (Backbord) zugekehrt,
ein rotes Licht mit der in lit. b
angegebenen Sichtweite und den dort genannten
Horizontsektoren;
d) am Heck ein blaues Licht (Hecklicht), das
bei klarem Wetter, in Längsrichtung des
Schiffes zum Bug gemessen, auf einem
Horizontsektor von je 67° 30' nach jeder
Schiffsseite bis zu einer Entfernung von
mindestens 500 m sichtbar ist;
3. auf Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb
in treibendem oder verankertem Zustand
ein weißes Licht, das bei klarem Wetter von allen
Seiten bis zu einer Entfernung von mindestens
500 m sichtbar ist;
4. auf Wasserfahrzeugen, die von einem
Wasserfahrzeug mit maschinellem Antrieb fortbewegt
werden, ein weißes Licht, das bei klarem
Wetter von allen Seiten bis zu einer Entfernung
von mindestens 500 m sichtbar ist.
§ 7. S c h a 1 f z e i c h e n.
(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit
maschinellem Antrieb hat die in den §§ 9, 10, 11,
16, 17 und 18 vorgeschriebenen akustischen Zeichen
mittels einer Einrichtung zu geben, deren
Schall, gemessen in einem Seitenabstand von
25 m, eine Lautstärke von mindestens 85 Phon
hat und eine Lautstärke von 95 Phon nicht überschreitet.
(2) Das akustische Zeichen besteht aus Tönen
gleichbleibender Höhe. Die Wasserfahrzeuge des
Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,
der Zollwache sowie des Rettungs- und
Feuerlöschdienstes haben sich, wenn sie sich
im Einsatz befinden, durch ein besonderes akustisches
Zeichen, das aus aufeinanderfolgenden
Tönen wechselnder Höhe besteht, kenntlich zu
machen.
(3) Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der
Dauer von einer Sekunde, unter einem langen
Ton ein solcher in der Dauer von vier Sekunden
zu verstehen. Die Pause zwischen einander folgenden
kurzen Tönen muß eine halbe Sekunde,
die Pause zwischen einander folgenden langen
Tönen 20 Sekunden betragen.
(4) Die zur Abgabe von Schallzeichen vorgesehenen
Einrichtungen dürfen nur zur Abgabe
der vorgeschriebenen akustischen Zeichen betätigt
werden. Die Verwendung von Sirenen ist untersagt.
III. ABSCHNITT.
Bestimmungen für das Verhalten im Verkehr.
§ 8. Ausweichen.
Zur Vermeidung von Zusammenstößen haben
sich Wasserfahrzeuge wie folgt zu verhalten
a) wenn sich zwei Wasserfahrzeuge mit maschinellem
Antrieb einander in entgegengesetzter
oder beinahe entgegengesetzter
Richtung nähern, muß jedes der beiden
Wasserfahrzeuge durch Kursänderung nach
rechts (steuerbord) ausweichen;
b) wenn sich zwei Wasserfahrzeuge mit maschinellem
Antrieb, die sich nicht in gleicher
Richtung bewegen, einander in anderer als
der in lit. a angeführten Weise nähern, muß
dasjenige der beiden Wasserfahrzeuge ausweichen
und nötigenfalls seine Fahrgeschwindigkeit
mindern oder anhalten,
welches das andere an seiner rechten Seite
(Steuerbord) hat;
c) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb
müssen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen
Antrieb ausweichen;
d) durch Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge
müssen Segelschiffen ausweichen;
e) Segelschiffe, die sich einem anderen Segelschiff
nähern, haben ihre Fahrt und Manöver
so einzurichten, daß eine gegenseitige
Behinderung und Gefährdung vermieden
wird;
f) durch Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge,
die sich einem anderen durch
Muskelkraft fortbewegten Wasserfahrzeug
nähern, haben ihre Fahrt und Manöver so
einzurichten, daß eine gegenseitige Behinderung
und Gefährdung vermieden wird;
g) andere Wasserfahrzeuge haben den ihre
regelmäßige Route einhaltenden Wasserfahrzeugen
der Linienschiffahrt, den zur
Ausübung der Berufsfischerei verwendeten
und den schwer beweglichen Wasserfahrzeugen
auszuweichen;
h) Wasserfahrzeuge haben, sofern es sich nicht
um in lit. g als bevorzugt angeführte
Wasserfahrzeuge handelt, den im Einsatz
befindlichen Wasserfahrzeugen des Bundesheeres,
der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,
der Zollwache sowie des Rettungs- und
Feuerlöschdienstes auszuweichen.
§ 9. Überholen.
(1) Wenn der Führer eines Wasserfahrzeuges
mit maschinellem Antrieb beabsichtigt, ein anderes
Wasserfahrzeug zu überholen, hat er dies,
falls es die Verkehrslage erfordert, rechtzeitig
durch Abgabe des akustischen Überholzeichens
anzuzeigen; dieses besteht aus vier kurzen Tönen
(§ 7 Abs. 3).
(2) Das Überholen ist nur zulässig, wenn es auf
Grund eines entsprechenden Unterschiedes der
Geschwindigkeiten der Wasserfahrzeuge leicht
möglich ist. Das Wasserfahrzeug, das überholt
wird, darf während des Überholvorganges seine
Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(3) Während des Überholvorganges darf das
Wasserfahrzeug, das überholt wird, seinen Kurs
nur ändern, wenn das überholende Wasserfahrzeug
oder ein anderes Wasserfahrzeug dadurch
nicht gefährdet oder behindert wird.
(4) Nach Beendigung des Überholvorganges
darf das Wasserfahrzeug, das überholt hat, den
Kurs des überholten Wasserfahrzeuges erst kreuzen,
wenn dadurch eine Gefährdung nicht mehr
eintreten kann.
(5) Wettfahrten von Wasserfahrzeugen außerhalb
des Rahmens wassersportlicher Veranstaltungen
sind verboten.
§ 10. Änderung der Fahrtrichtung
und Stoppen.
Die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung
und das Stoppen eines Wasserfahrzeuges mit
maschinellem Antrieb ist, wenn es die Verkehrslage
erfordert, durch folgende Schallzeichen anzuzeigen
a) einen kurzen Ton vor Fahrtrichtungsänderung
nach rechts (steuerbord),
b) zwei kurze Töne vor Fahrtrichtungsänderung
nach links (backbord),
c) drei kurze Töne vor Stoppen oder Fahrtrichtungsänderung
nach rückwärts.
§ 11. Warnzeichen.
(1) Wenn der Führer eines Wasserfahrzeuges
bemerkt, daß einem anderen Wasserfahrzeug
oder einem Menschen Gefahr droht, hat er hierauf
durch Abgabe des Warnzeichens aufmerksam
zu machen. Es besteht, wenn es mit einer Einrichtung
zur Abgabe von Schallzeichen gegeben
wird, aus einem langen Ton (§ 7 Abs. 3).
(2) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das mit
einer Einrichtung zur Abgabe von Schallzeichen
nicht ausgestattet ist, hat das Warnzeichen in
geeigneter Weise zum Beispiel durch Zuruf zu
geben.
§ 12. Fahrgeschwindigkeit.
Abgesehen von den Bestimmungen der §§ 15
und 21 darf die Fahrgeschwindigkeit eines
Wasserfahrzeuges, wenn es sich nicht um Hilfeleistung
(§ 17) oder Einsatzfahrten des Bundesheeres,
der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,
der Zollwache sowie des Rettungs- und
Feuerlöschdienstes handelt, 50 km/h und in Zeiträumen,
in denen gemäß § 6 Positionslichter zu
führen sind, 25 km/h nicht überschreiten.
§ 13. Unfallverhütung.
(1) Badende dürfen in Fahrt befindliche Wasserfahrzeuge
nicht anschwimmen und sich an solche
Wasserfahrzeuge nicht anhängen. Ihr Aufenthalt
im Wasser in der Nähe eines Wasserfahrzeuges
ist nur insoweit zulässig, als eine Gefährdung von
Personen oder Sachen vermieden wird.
(2) Besatzungsmitglieder und Fahrgäste haben
sich auf einem Wasserfahrzeug und bei Betreten
und Verlassen eines Wasserfahrzeuges so zu verhalten,
daß eine Gefährdung von Personen oder
Sachen vermieden wird.
(3) Der über ein Wasserfahrzeug Verfügungsberechtigte
hat es, wenn es sich führerlos in
Fahrt befindet oder führerlos treibt, zu bergen.
Wird dieser Verpflichtung nicht unverzüglich
nachgekommen, hat das nächste erreichbare mit
Angelegenheiten der Schiffahrt befaßte behördlich
Organ oder die nächste Gemeindebehörde
die Bergung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten
zu veranlassen.
(4) Festgefahrene oder gesunkene Wasserfahrzeuge,
die die Schiffahrt gefährden können, sind
deutlich zu kennzeichnen und während des Zeitraumes,
der eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang
beginnt und eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang endet, durch ein weißes Licht zu
bezeichnen, das bei klarem Wetter nach allen
Seiten bis zu einer Entfernung von mindestens
1000 m sichtbar ist. Diese Verpflichtung obliegt
dem Verfügungsberechtigten und demjenigen,
der das Wasserfahrzeug zuletzt geführt hat.
(5) Fischnetze dürfen nur so ausgelegt werden,
daß sie die ihre regelmäßige Route einhaltenden
Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt nicht behindern.
Bei Festsetzung oder Änderung einer regelmäßigen
Route der Linienschiffahrt sind die
Fischereiberechtigten zu hören.
§ 14. Landen von Wasserfahrzeugen.
(1) Das Landen von im Einsatz befindlichen
Wasserfahrzeugen des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,
der Bundespolizei, der Zollwache,
des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie von
Wasserfahrzeugen, die sich in Not befinden oder
gemäß § 18 Abs. 2 das Ufer anzulaufen haben,
hat der über das Ufergrundstück Verfügungsberechtigte
an jeder Uferstelle zu dulden.
(2) Für Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt
bestimmte Landungsanlagen dürfen von anderen
zur Benützung dieser Anlagen Berechtigten nur
in einer Weise benützt werden, die das Anlegen
und Abfahren der Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt
nicht behindert.
(3) Landungsanlagen, die der erwerbsmäßigen
Personenschiffahrt dienen, sind, wenn sie bei
unsichtigem Wetter oder während des Zeitraumes,
der eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang
beginnt und eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang
endet, benützt werden, vom Benützungsberechtigten
im Zeitpunkt der Verwendung
so zu beleuchten, daß ihre Verkehrsflächen gut
erhellt sind.
(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen haben
dafür zu sorgen, daß die von ihnen geführten
Wasserfahrzeuge derart anlegen und verheftet
werden, ,daß sie
a) ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit
betreten und verlassen werden können,
b) andere Wasserfahrzeuge nicht beschädigen
und
c) vor dem Losreißen gesichert sind;
Wasserfahrzeuge von geringem Gewicht sind,
wenn es zur Verhütung einer Gefährdung notwendig
ist, an Land zu ziehen.
IV. ABSCHNITT.
Beschränkungen der Schiffahrt.
§ 15. Schutzzonen; Schutz der
Berufsfischerei.
(1) Wenn es der Schutz von Personen, von
Tieren, insbesondere von Fischen, und Pflanzen
sowie der Schutz der Ufer erfordert oder wenn
es im Interesse Erholungsuchender geboten
erscheint, Belästigungen durch Lärm, Luft- oder
Wasserverunreinigung einzuschränken, kann die
Schiffahrt durch Verordnung im erforderlichen
Ausmaß verboten werden.
(2) Das Verbot kann sich erstrecken
a) auf das ganze Gebiet eines Sees,
b) auf einzelne Teile eines Sees,
c) auf bestimmte Zeit,
d) auf unbestimmte Zeit,
e) auf einzelne Gattungen von Wasserfahrzeugen
oder auf Wasserfahrzeuge schlechthin
und
f) auf einzelne Gattungen der Schiffahrt, wie
die erwerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt
und die der Ausübung der Fischerei
oder Jagd dienende Schiffahrt.
(3) Die Verbote können nebeneinander ausgesprochen
werden. Sie gelten nicht für die Eigentümer
von Privatseen bezüglich der der Fischerei
oder Jagd dienenden Schiffahrt und auch nicht
für die Inhaber von Schiffahrtskonzessionen, die
in der Schutzzone ihren Standort haben, hinsichtlich
der für sie notwendigen Start- und Landegassen.
(4) Die vom Einfahrtsverbot betroffenen
Wasserfahrzeuge dürfen in die Schutzzone nur in
Fällen der Not einfahren.
(5) Führer von Wasserfahrzeugen müssen von
ausgelegten, mit Erkennungszeichen versehenen
Fischnetzen einen Abstand von mindestens 50 m
einhalten, sofern die Fahrt nicht über das Netz
verläuft; verläuft die Fahrt über das Netz, so ist
es in der Mitte zwischen zwei Erkennungszeichen
und mit einer Fahrgeschwindigkeit von nicht
mehr als 10 km/h zu überqueren. Führer von
Wasserfahrzeugen müssen, wenn sich von ihnen
geführte Wasserfahrzeuge Wasserfahrzeugen der
Berufsfischerei, die am Netze liegen, derart
nähern, daß der Abstand zwischen den Wasserfahrzeugen
auf 50 m oder weniger herabsinkt,
eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als
10 km/h einhalten. Das Umkreisen von für den
Fischfang eingesetzten Wasserfahrzeugen ist verboten.
(6) Die in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzten
Wasserfahrzeuge haben, wenn sie am
Netze liegen, am Vorschiff gemäß der Darstellung
des Anhanges 3 eine weiße, blau umrandete
rechteckige Flagge zu führen, die die Größe von
60 cm X 40 cm hat und im Mittelfeld ein rotes
Rechteck in der Größe von 20 cm X 10 cm
trägt. Der Abstand des roten Rechteckes von der
blauen Umrandung muß an den längeren Seiten
je 7 cm, an den kürzeren Seiten je 12 cm betragen.
Die blaue Umrandung muß eine Breite
von 8 cm haben.
(7) Die Führung der im Abs. 6 umschriebenen
Flagge ist nur Berufsfischern in Ausübung ihres
Berufes gestattet.
V. ABSCHNITT.
Notzeichen und Hilfeleistung; Verhalten bei
Sturm und unsichtigem Wetter.
§ 16. Notzeichen.
(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das in
Not der Hilfe bedarf, hat das Notzeichen zu
geben. Es besteht, wenn es mit einer Einrichtung
zur Abgabe von Schallzeichen gegeben wird, aus
einer Folge von sechs kurzen Tönen (§ 7 Abs. 3),
die nach Bedarf in regelmäßigen Abständen zu
wiederholen ist.
(2) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das mit
einer Einrichtung zur Abgabe von Schallzeichen
nicht ausgestattet ist, hat das Notzeichen in geeigneter
Weise, insbesondere durch Zuruf oder
durch kreisförmiges Schwenken einer Fahne,
eines Tuches oder eines Lichtes zu geben.
§ 17. Hilfeleistung.
(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, der
erkannt hat oder erkennen mußte, daß sich ein
Wasserfahrzeug oder ein Mensch auf dem See in
Not befindet, mag er durch Notzeichen aufmerk-
sam gemacht worden sein oder nicht, hat sofort
den nach den Umständen erforderlichen Beistand
zu leisten oder für einen solchen Beistand zu
sorgen, wenn er hiezu ohne erhebliche Gefährdung
des von ihm geführten Wasserfahrzeuges
oder der darauf befindlichen Menschen und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten in der
Lage ist. Aus einer Verletzung dieser Hilfeleistungspflicht
können keine Ersatzansprüche
nach bürgerlichem Recht abgeleitet werden.
(2) Zu Hilfe eilende Wasserfahrzeuge haben das
Warnzeichen (§ 11) zu geben.
(3) Jeden Unfall eines Wasserfahrzeuges haben
die am Unfall Beteiligten dem nächst erreichbaren
Sicherheitsorgan unverzüglich zu melden. Wenn
bloß Sachschaden eingetreten ist, kann die Meldung
unterbleiben, sofern die Beteiligten ihre
Identität einander nachgewiesen haben.
§ 18. Verhalten bei Sturm und
unsichtigem Wetter.
(1) Bei Sturm ist das Auslaufen eines Wasserfahrzeuges
ohne maschinellen Antrieb verboten.
Bei unsichtigem Wetter dürfen die dem Sport
dienenden Wasserfahrzeuge ohne maschinellen
Antrieb nicht auslaufen.
(2) Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb,
die sich bei Aufkommen von Sturm oder Eintreten
unsichtigen Wetters auf dem See befinden,
haben unverzüglich das nächste zum Landen
geeignete Ufer anzulaufen.
(3) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das bei
unsichtigem Wetter seine Fahrt fortsetzt, hat das
Warnzeichen (§ 11) zu geben, solange es infolge
schlechter Sichtverhältnisse nötig ist. Der Führer
eines Wasserfahrzeuges muß ferner dessen Fahrgeschwindigkeit
der Sichtweite anpassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht für Wasserfahrzeuge, die zu Hilfe eilen, und
für im Einsatz befindliche Wasserfahrzeuge.
VI. ABSCHNITT.
Schiffsordnung und Berechtigung zur Führung
von Wasserfahrzeugen.
§ 19. Schiffsordnung.
(1) Besatzung und Fahrgäste jedes Wasserfahrzeuges
haben den der Sicherheit des Schiffsbetriebes
dienenden Anordnungen des Fahrzeugführers
Folge zu leisten.
(2) Führer und Besatzung eines geschleppten
Wasserfahrzeuges haben den Anordnungen des
Führers des schleppenden Wasserfahrzeuges Folge
zu leisten.
(3) Personen, die wegen Trunkenheit den Führer
des Wasserfahrzeuges, die Besatzung oder
die Fahrgäste gefährden oder ihnen lästig fallen
könnten, dürfen auf Wasserfahrzeugen, die der
erwerbsmäßigen Personenschiffahrt dienen, nicht
befördert werden.
§ 20. Berechtigung zur Führung von
Wasserfahrzeugen.
(1) Soweit in der Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, nichts anderes bestimmt ist,
ist Voraussetzung für die Führung von
a) Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb
1. sofern ihre Fortbewegung durch einen
Verbrennungsmotor mit einer Leistung
bis 5 PS bewirkt wird, die Vollendung
des 16. Lebensjahres;
2. sofern ihre Fortbewegung durch einen
Elektromotor mit einer Leistung bis
500 Watt bewirkt wird, die Vollendung
des 14. Lebensjahres;
b) Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
1. sofern ihre Fortbewegung durch Wind
bewirkt wird, die Vollendung des 16. Lebensjahres;
2. sofern ihre Fortbewegung durch Muskelkraft
bewirkt wird, die Vollendung des
12. Lebensjahres.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen durch
Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge führen,
wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
erwirkt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann auf Antrag des gesetzlichen
Vertreters eine solche Bewilligung erteilen,
wenn das Ermittlungsverfahren die körperliche
und geistige Eignung des Kindes ergeben hat.
VII. ABSCHNITT.
Sondervorschriften für Wasserfahrzeuge mit maschinellem
Antrieb und für den Wassersport.
§ 21. Schutz der Uferzone.
(1) Die Führer fahrender Wasserfahrzeuge mit
maschinellem Antrieb haben die von ihnen geführten
Wasserfahrzeuge — die Zu- und Abfahrt
ausgenommen — an mehr als 400 m breiten
Stellen des Sees mindestens 200 m vom Ufer entfernt,
an weniger als 400 m breiten Stellen des
Sees in der Mitte des Sees zu halten. An weniger
als 400 m breiten Stellen des Sees darf in der
Mitte des Sees die Fahrgeschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden.
(2) Führer von Wasserfahrzeugen mit maschinellem
Antrieb dürfen hei der Zu- und Abfahrt
innerhalb einer 200 m breiten Uferzone, ausge-
nommen in den für den Wassersport (§ 23) bewilligten
Start- und Landegassen, die Fahrgeschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschreiten.
An weniger als 400 m breiten Stellen des Sees
gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur
Erreichung der Seemitte.
(3) Führer von Wasserfahrzeugen mit maschinellem
Antrieb haben beim Landen und Auslaufen
die Uferzone auf möglichst kurzem Wege
zu durchfahren.
(4) Führer von Wasserfahrzeugen der erwerbsmäßigen
Schiffahrt und der für den Fischfang
eingesetzten Wasserfahrzeuge sind von den Bestimmungen
des Abs. 3 ausgenommen, wenn sie
eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als
10 km/h einhalten.
(5) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb,
die zu Hilfe eilen, und die im Einsatz befindlichen
Wasserfahrzeuge des Bundesheeres, der
Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollwache
und des Feuerlöschdienstes sind von den
Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.
§ 22. Vermietung von Wasserfahrzeugen.
(1) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb
dürfen nur dann erwerbsmäßig vermietet werden,
wenn ihre Fortbewegung durch einen Elektromotor
mit einer Leistung von höchstens
500 Watt bewirkt wird.
(2) Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb,
die erwerbsmäßig vermietet werden, dürfen vom
Bestandnehmer nicht in Wasserfahrzeuge mit
maschinellem Antrieb umgewandelt werden.
§ 23. Sperrgebiete.
(1) Zur Hintanhaltung einer Gefährdung von
Personen oder Sachen können Teile eines Sees
(Sperrgebiete) durch Verordnung der Ausübung
bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung
von Wasserfahrzeugen vorbehalten werden.
(2) Die Sperre kann ohne Begrenzung der
Dauer oder für bestimmte Zeiträume angeordnet
werden.
(3) In das Sperrgebiet dürfen, die Fälle der Not
ausgenommen, nur die Wasserfahrzeuge einfahren,
die dem Wassersport dienen, dem das
Sperrgebiet vorbehalten ist, sowie die im Einsatz
befindlichen Wasserfahrzeuge des Bundesheeres,
der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,
der Zollwache sowie des Rettungs- und
Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sperrgebieten
ist verboten.
§ 24. Wasserskifahren und Wellenreiten.
(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit
maschinellem Antrieb, das einen Wasserskifahrer
oder Wellenreiter schleppt, ist verpflichtet, eine
zweite Person (Beifahrer) an Bord zu haben.
(2) Das Schleppen von Wasserskifahrern und
Wellenreitern ist nur zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang und bei klarer Sicht gestattet.
Das gleichzeitige Schleppen von mehr als
zwei Personen ist verboten.
(3) In Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb,
die Wasserskifahrer oder Wellenreiter
schleppen, dürfen außer dem Führer, dem Beifahrer
und den an der Ausübung des Wasserskisportes
Beteiligten keine Personen befördert
werden.
§ 25. Wassersportveranstaltungen.
(1) Wassersportveranstaltungen und die ihrer
Vorbereitung dienenden Proben und Übungen
gleichen Umfanges bedürfen einer Bewilligung.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn für die Einrichtung eines Aufsichts- und
Rettungsdienstes sowie für die Sicherheit des
Verkehrs vorgesorgt ist, der Fischerei kein unverhältnismäßig
großer Schaden droht und sich
die zu erwartende Belästigung durch Lärm, Luft- oder
Wasserverunreinigung in Grenzen hält, die
den an der Veranstaltung nicht beteiligten Personen
zumutbar ist.
§ 26. Ausnahmen für wassersportliche
Veranstaltungen.
Für wassersportliche Veranstaltungen und die
hiezu notwendigen Übungsfahrten können nach
Anhörung der hievon betroffenen Ufergemeinden
im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen
werden, wenn die in § 15 Abs. 1 genannten
Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt
werden
a) betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem
Betriebsgeräusch (§ 4 Abs. 3),
b) betreffend das Verbot der Erhöhung der
Geschwindigkeit während des Überholvorganges
(§ 9 Abs. 2),
c) betreffend die Höchstgeschwindigkeit
(§ 12),
d) betreffend den Schutz der Uferzone (§ 21)
und
e) betreffend das Wasserskifahren und Wellenreiten
(§ 24).
VIII. ABSCHNITT.
Zuständigkeits-, Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 27. Zuständigkeit.
(1) Zur Erlassung von Verordnungen, durch die
die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen jeder Gattung
dauernd für das ganze in einem Bundesland
gelegene Gebiet eines Sees verboten wird (§ 15
Abs. 2), ist das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft zuständig.
(2) Sofern gemäß Abs. 1 nicht das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zuständig ist, fällt die Erlassung von Verordnungen,
die Beschränkungen der Schiffahrt (§ 15)
oder den Vorbehalt besonderer Landungsplätze,
von Start- und Landegassen und einzelner Teile
eines Sees für den Wassersport festlegen (§ 23),
in den Wirkungskreis des Landeshauptmannes.
(3) Zur Handhabung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
§ 28. Strafbestimmungen.
(1) Es macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
wer
a) als Verfügungsberechtigter ein Wasserfahrzeug
Personen überläßt, die zu dessen Führung
nicht befugt sind oder der Behörde
auf Verlangen nicht Auskunft darüber
erteilt, wem er die Führung eines
Wasserfahrzeuges mit maschinellem Antrieb
überlassen hat, ein Wasserfahrzeug
mit maschinellem Antrieb gegen Inbetriebnahme
durch Unbefugte nicht entsprechend
gesichert hat;
b) als Führer eines Wasserfahrzeuges die Fahrt
antritt, ohne sich davon überzeugt zu
haben, daß sich Wasserfahrzeug und Ladung
in betriebs- und verkehrssicherem Zustand
befinden, Feststellungen darüber, daß der
betriebs- und verkehrssichere Zustand nicht
gegeben ist, dem Verfügungsberechtigten
nicht unverzüglich mitteilt, ein Wasserfahrzeug
führt, ohne sich in einer § 4 Abs. 2
entsprechenden Verfassung zu befinden,
sich im Verkehr nicht entsprechend der Eigenart
des Wasserfahrzeuges verhält, ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten
die Führung eines Wasserfahrzeuges mit
maschinellem Antrieb dritten Personen
überläßt, als Führer eines Wasserfahrzeuges
mit maschinellem Antrieb nicht dafür sorgt,
daß eine Gefährdung von Menschen oder
Sachen durch das von ihm geführte Wasserfahrzeug
und den von diesem verursachten
Wellenschlag unterbleibt, den erforderlichen
Abstand nicht einhält oder die
Geschwindigkeit nicht entsprechend regelt,
weiter nicht dafür sorgt, daß es nicht mehr
Rauch oder üblen Geruch erzeugt, als bei
ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem
Betrieb unvermeidbar ist, ein Betriebsgeräusch
von mehr als 70 Phon, gemessen
in einem Seitenabstand von 25 m, verursacht;
c) als Führer eines Wasserfahrzeuges mit
maschinellem Antrieb nicht dafür sorgt,
daß eine Verunreinigung des Seewassers
durch Fette, Öle, ölhaltiges Bilgewasser, insbesondere
bei Treibstoffübernahme und
Ölwechsel, unterbleibt oder bei Betriebsstörungen
und Unfällen, in deren Verlauf
eine VerÖlung des Seewassers eintritt oder
eintreten kann, nicht veranlaßt, daß Abhilfe-
beziehungsweise Vorsichtsmaßnahmen
raschest eingeleitet werden;
d) als Führer eines Wasserfahrzeuges die in
§ 6 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen
Positionslichter nicht führt, die gemäß den
Bestimmungen des § 7 dieses Bundesgesetzes
jeweils erforderlichen Schallzeichen
nicht oder nicht in der angegebenen Weise
abgibt, die in den §§ 8, 9 und 10 dieses
Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bestimmungen
für das Verhalten im Verkehr
nicht beachtet oder der in § 11 dieses Bundesgesetzes
vorgeschriebenen Warnpflicht
nicht nachkommt;
e) als Führer eines Wasserfahrzeuges die in
den §§ 12, 15 und 21 dieses Bundesgesetzes
vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit überschreitet;
f) den Anordnungen, die die mit Angelegenheiten
der Schiffahrt befaßten behördlichen
Organe zur Wahrung der Ordnung, Ruhe,
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs oder zur Verhütung von Personen-
und Sachschäden erteilen, nicht Folge
leistet oder die in den §§ 13 und 14 dieses
Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen
über die Unfallverhütung und das Landen
von Wasserfahrzeugen nicht beachtet;
g) als Führer eines vom Einfahrtsverbot betroffenen
Wasserfahrzeuges außer in Fällen
der Not in Schutzzonen einfährt, sich nicht
entsprechend § 15 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes
gegenüber ausgelegten Fischnetzen
und für den Fischfang eingesetzten Wasserfahrzeugen
verhält oder, ohne Berufsfischer
zu sein, der sich in Ausübung seines
Berufes befindet, die den Wasserfahrzeugen
der Berufsfischerei vorgeschriebene Flagge
führt (§ 15 Abs. 6);
h) als Führer eines Wasserfahrzeuges der in
§ 17 dieses Bundesgesetzes enthaltenen Verpflichtung
zur Hilfeleistung nicht nachkommt;
i) als ein an einem Unfall Beteiligter den Unfall
dem nächst erreichbaren Sicherheitsorgan
nicht unverzüglich meldet, sofern
nicht die Bestimmung des § 17 Abs. 3,
2. Satz, Anwendung findet;
j) als Führer eines Wasserfahrzeuges den in
§ 18 dieses Bundesgesetzes enthaltenen
Vorschriften über das Verhalten bei Sturm
und unsichtigem Wetter zuwiderhandelt;
k) als Besatzungsangehöriger oder Fahrgast
den der Sicherheit des Schiffsbetriebes dienenden
Anordnungen des Führers des Wasserfahrzeuges
nicht Folge leistet, als Führer
oder Besatzungsangehöriger eines geschleppten
Wasserfahrzeuges den Anordnungen
des Führers des schleppenden Wasserfahrzeuges
nicht Folge leistet, als Führer
eines Wasserfahrzeuges, das der erwerbsmäßigen
Personenschiffahrt dient, Personen,
die wegen Trunkenheit den Führer
des Wasserfahrzeuges, die Besatzung oder
Fahrgäste gefährden oder ihnen lästig fallen
könnten, befördert;
1) wer Wasserfahrzeuge im Widerspruch zu
den Vorschriften des § 20 dieses Bundesgesetzes
führt;
m) als Führer eines Wasserfahrzeuges die Vorschriften
der §§ 21 und 23 dieses Bundesgesetzes
über Schutz der Uferzonen und
Sperrgebiete nicht beachtet;
n) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb
erwerbsmäßig vermietet, wenn ihre Fortbewegung
nicht durch einen Elektromotor
mit einer Leistung von höchstens 500 Watt
bewirkt wird, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge
handelt, die den in § 30 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmungen
unterliegen;
o) als Bestandnehmer ein Wasserfahrzeug
ohne maschinellen Antrieb, das erwerbsmäßig
vermietet wird, in ein Wasserfahrzeug
mit maschinellem Antrieb umwandelt;
p) Wassersportveranstaltungen oder die ihrer
Vorbereitung dienenden Proben und
Übungen gleichen Umfanges ohne behördliche
Bewilligung durchführt;
q) als Führer eines Wasserfahrzeuges mit maschinellem
Antrieb den Vorschriften des
§ 24 dieses Bundesgesetzes über Wasserskifahren
und Wellenreiten zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden
ist.
(4) Die Durchführung eines Strafverfahrens gemäß
Abs. 1 und 2 steht der Erlassung und Vollstreckung
eines Bescheides, mit dem der Auftrag
erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen,
nicht entgegen.
§ 29. Besondere Vorschriften für
das Strafverfahren.
(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung
nach § 28 schuldig und ist sie wegen einer
derartigen Verwaltungsübertretung bereits zweimal
bestraft worden, so können Geld- und
Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 28
Abs. 1 lit. b, lit. e und lit. m finden die Bestimmungen
des § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 über das Absehen von der Strafe keine Anwendung.
§ 30. Hinweise auf das Wasserrechtsgesetz
1959;
Übergangsbestimmungen.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, insbesondere
die §§ 15, 30 bis 35 und 38 nicht berührt.
(2) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb,
deren Fortbewegung durch einen anderen Motor
als einen Elektromotor mit einer Leistung von
höchstens 500 Watt bewirkt wird, dürfen, wenn
sie am 1. Jänner 1961 zur erwerbsmäßigen Vermietung
verwendet wurden, abweichend von den
Bestimmungen des § 22 weiter bis 1. Jänner 1966
vermietet werden.
§ 31. Außerkrafttreten früherer
Vorschriften.
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in
Geltung stehen, außer Kraft
1. Die Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für
die oberösterreichischen und salzburgischen Seen
vom 12. Dezember 1893, RGBl. Nr. 5/1894
(LGBl. für Salzburg Nr. 4/1894), in der Fassung
der Verordnung vom 26. Jänner 1924, BGBl.
Nr. 43 (LGBl. für Salzburg Nr. 11/1925), samt
der auf Grund dieser Verordnung erlassenen
a) Kundmachung der k. k. Landesregierung in
Salzburg vom 3. März 1894, LGBl. Nr. 10,
betreffend spezielle Betriebsvorschriften für
die Dampfschiffahrt am Aber- oder Wolfgangsee,
b) Kundmachung der k. k. Statthalterei für
das Erzherzogtum Österreich ob der Enns
einvernehmlich mit der k. k. Landesregierung
in Salzburg vom 24. Mai 1913, LGBl.
Nr. 28, betreffend Enthebung der Dampfschiffsunternehmungen
auf den Salzkammergutseen
von der Verpflichtung zur
Mitführung von Rettungsbooten bei einzelnen
kleineren Schiffen,
c) Kundmachung der k. k. Landesregierung in
Salzburg vom 14. Juni 1915, LGBl. Nr. 32,
womit auf Grund des § 30 der Schiffahrts- und
Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen
und salzburgischen Seen vom
12. Dezember 1893, LGBl. Nr. 4/1894, Ergänzungsverfügungen
zu derselben hinsichtlich
des Waller-Sees getroffen werden,
d) Kundmachung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 22. Juli 1922, LGBl. Nr. 149,
womit auf Grund des § 30 der Schiffahrts- und
Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen
und salzburgischen Seen vom
12. Dezember 1893, LGBl. Nr. 4/1894, Ergänzungsverfügungen
zu derselben hinsichtlich
des Obertrumer-, des Niedertrumer-
und des Grabensees getroffen werden,
e) Verordnung des Landeshauptmannes in
Salzburg vom 2. August 1930, LGBl.
Nr. 55, über Ergänzungsverfügungen hinsichtlich
des Wallersees zur Schiffahrts- und
Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen
und salzburgischen Seen,
f) Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 7. Juli 1953, LGBl. Nr. 35,
mit welcher die Verordnung vom 2. August
1930, LGBl. Nr. 55, über Ergänzungsverfügungen
hinsichtlich des Wallersees zur
Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für die
oberösterreichischen und salzburgischen
Seen abgeändert wird und der
g) Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich über die Motorschiffahrt auf
den oberösterreichischen Seen vom 25. Mai
1959, LGBl. Nr. 26.
2. Die Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für
die Seen Kärntens vom 12. Mai 1897, RGBl.
Nr. 122, in der Fassung der Verordnung vom
20. Juni 1914, RGBl. Nr. 140, samt der auf
Grund dieser Verordnung erlassenen
a) Verordnung des Landeshauptmannes in
Kärnten vom 6. Juli 1925, LGBl. Nr. 31,
betreffend die Bezeichnung der die Kärntner
Seen befahrenden Motorboote und der
b) Verordnung des Landeshauptmannes vom
6. August 1951, LGBl. für Kärnten Nr. 33,
womit Ausnahmebestimmungen für Motorboote
mit Wellenreitern und Wasserskifahrern
erlassen werden.
3. Die Verordnung der k. k. Statthalterei vom
1. Mai 1914, Gesetz- und Verordnungsblatt für
Tirol und Vorarlberg Nr. 47, betreffend die
Erlassung einer Schiffahrts- und Seepolizei-Ordnung
für den Achensee in der Fassung der Verordnung
des Landeshauptmannes vom 19. Februar
1923, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt
für Tirol Nr. 8, betreffend die Änderung
der Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für den
Achensee und deren Anwendung für den Plan-
und Heiterwanger See.
4. Die Verordnung vom 10. Juli 1927, BGBl.
Nr. 217, betreffend schiffahrtspolizeiliche Vorschriften
für die Seen im Burgenland.
§ 32. Inkrafttreten und Vollziehung.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1961
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich der §§ 22 und
30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1
und § 25 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, betraut.