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103. Bundesgesetz: Seenverkehrsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Seenverkehrsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Örtlicher und sachlicher

Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für den Verkehr von

Wasserfahrzeugen (§ 2) auf den im Anhang 1

aufgezählten Seen.

§ 2. Wasserfahrzeuge,

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

a) Wasserfahrzeuge

Schiffe und schwimmende Geräte,

b) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb

Wasserfahrzeuge, deren Fortbewegung

durch Maschinenkraft bewirkt wird,

c) Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb

Wasserfahrzeuge, deren Fortbewegung

durch Wind oder Muskelkraft bewirkt wird,

sowie Wasserfahrzeuge, die von anderen

Wasserfahrzeugen fortbewegt werden.

(2) Luftmatratzen, Schwimmringe und ähnliche

Sport- oder Spielgeräte sind nicht Wasserfahrzeuge

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 3. Pflichten des über ein Wasserfahrzeug

Verfügungsberechtigten.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Führung

eines Wasserfahrzeuges nur solchen Personen

überlassen, die hiezu nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes (§ 20) und der Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, befugt

sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde

(§ 27) auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

wem er die Führung eines Wasserfahrzeuges

mit maschinellem Antrieb überlassen hat;

er hat, wenn es sich um erwerbsmäßige Vermietung

handelt, unter allen Umständen, sonst

aber, wenn es die Anzahl der Überlassungen

erfordert, entsprechende Aufzeichnungen zu

führen.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat ein Wasserfahrzeug

mit maschinellem Antrieb gegen die

Inbetriebnahme durch Unbefugte entsprechend

zu sichern.

§ 4. Pflichten des Führers eines

Wasserfahrzeuges.

(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges darf die

Fahrt erst antreten, wenn er sich davon überzeugt

hat, daß sich Wasserfahrzeug und Ladung,

entsprechend den Bestimmungen der Schiffspatentverordnung,

BGBl. Nr. 120/1936, in betriebs-

und verkehrssicherem Zustand befinden.

Wenn er feststellt, daß dieser Zustand nicht

gegeben ist, hat er, sofern er nicht selbst

Verfügungsberechtigter ist, dem Verfügungsberechtigten

unverzüglich davon Mitteilung zu

machen.

(2) Der Führer eines Wasserfahrzeuges muß sich

in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung

befinden, daß er in der Lage ist, ein

Wasserfahrzeug sach- und ordnungsgemäß zu

führen und die beim Führen eines Wasserfahrzeuges

zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen.

Er hat sich im Verkehr entsprechend der

Eigenart des Wasserfahrzeuges zu verhalten. Dem

Führer eines Wasserfahrzeuges mit maschinellem

Antrieb ist es untersagt, ohne Zustimmung des

Verfügungsberechtigten die Führung dritten Personen

zu überlassen.

(3) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit

maschinellem Antrieb hat dafür zu sorgen, daß

es nicht mehr Rauch oder üblen Geruch erzeugt,

als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem

Betrieb unvermeidbar ist. Das Fahren

mit nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend

gedämpftem Betriebsgeräusch ist verboten.

Das Betriebsgeräusch darf keinesfalls

70 Phon, gemessen in einem Seitenabstand von

25 m, übersteigen.

(4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit maschinellem

Antrieb hat ferner dafür zu sorgen,

daß eine Verunreinigung des Seewassers durch

Fette, Öle, ölhältiges Bilgewasser, insbesondere

auch bei Treibstoffübernahme und Ölwechsel,

unterbleibt. Bei Betriebsstörungen und Unfällen,

in deren Verlauf eine Verölung des Seewassers

eintritt oder eintreten kann, hat der Führer des

Wasserfahrzeuges zu veranlassen, daß Abhilfebeziehungsweise

Vorsichtsmaßnahmen raschest

eingeleitet werden.

(5) Der Führer eines Wasserfahrzeuges hat

dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung von Menschen

oder Sachen durch das von ihm geführte

Wasserfahrzeug und den von diesem verursachten

Wellenschlag unterbleibt; er hat insbesondere den

erforderlichen Abstand einzuhalten und die Fahrgeschwindigkeit

entsprechend zu regeln.

§ 5. Pflicht zur Befolgung behördlicher

Anordnungen.

(1) Den Anordnungen, die von den mit Angelegenheiten

der Schiffahrt befaßten behördlichen

Organen zur Wahrung der Ordnung, Ruhe,

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

oder zur Verhütung von Personen- und

Sachschäden gegeben werden, hat jedermann

Folge zu leisten.

(2) Die mit Angelegenheiten der Schiffahrt befaßten

behördlichen Organe sowie die Bediensteten

der Zollämter und der Zollwache im Zollgrenzbezirk

und auf Grenzgewässern sind in Ausübung

ihres Dienstes berechtigt, jedes Wasserfahrzeug

zu betreten sowie auf jedem für den Linienschiffsverkehr

bestimmten Wasserfahrzeug unentgeltlich

mitzufahren.

II. ABSCHNITT.

Sicht- und Schallzeichen.

§ 6. Positionslichter.

Bei unsichtigem Wetter und während des Zeitraumes,

der eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang

beginnt und eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang

endet, sind folgende Positionslichter zu

führen

1. auf Wasserfahrzeugen ohne maschinellen

Antrieb in Fahrt oder in treibendem Zustand

ein weißes Licht, das bei klarem Wetter von

allen Seiten bis zu einer Entfernung von mindestens

500 m sichtbar ist;

2. auf Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb

in Fahrt gemäß der Darstellung des Anhanges

2

a) am Bug oder am vorderen Mast ein weißes

Licht (Buglicht), das bei klarem Wetter, in

Längsrichtung des Schiffes zum Heck gemessen,

auf einem Horizontsektor von je

112° 30' nach jeder Schiffsseite bis zu einer

Entfernung von mindestens 1000 m sichtbar

ist;

b) im Bereich der größten Schiffsbreite an der

rechten Seite (Steuerbord) ein grünes und

an der linken Seite (Backbord) ein rotes

Licht, das bei klarem Wetter, in Längsrichtung

des Schiffes zum Heck gemessen,

auf einem Horizontsektor von je 112° 30'

bis auf eine Entfernung von mindestens

500 m sichtbar ist (Seitenlichter);

c) wenn ihre Länge 6 m nicht übersteigt, entweder

die in lit. b angeführten Seitenlichter

oder in der Mitte des Vorschiffes in

eine Laterne zusammengelegt, der rechten

Seite (Steuerbord) zugekehrt, ein grünes

Licht, und der linken Seite (Backbord) zugekehrt,

ein rotes Licht mit der in lit. b

angegebenen Sichtweite und den dort genannten

Horizontsektoren;

d) am Heck ein blaues Licht (Hecklicht), das

bei klarem Wetter, in Längsrichtung des

Schiffes zum Bug gemessen, auf einem

Horizontsektor von je 67° 30' nach jeder

Schiffsseite bis zu einer Entfernung von

mindestens 500 m sichtbar ist;

3. auf Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb

in treibendem oder verankertem Zustand

ein weißes Licht, das bei klarem Wetter von allen

Seiten bis zu einer Entfernung von mindestens

500 m sichtbar ist;

4. auf Wasserfahrzeugen, die von einem

Wasserfahrzeug mit maschinellem Antrieb fortbewegt

werden, ein weißes Licht, das bei klarem

Wetter von allen Seiten bis zu einer Entfernung

von mindestens 500 m sichtbar ist.

§ 7. S c h a 1 f z e i c h e n.

(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit

maschinellem Antrieb hat die in den §§ 9, 10, 11,

16, 17 und 18 vorgeschriebenen akustischen Zeichen

mittels einer Einrichtung zu geben, deren

Schall, gemessen in einem Seitenabstand von

25 m, eine Lautstärke von mindestens 85 Phon

hat und eine Lautstärke von 95 Phon nicht überschreitet.

(2) Das akustische Zeichen besteht aus Tönen

gleichbleibender Höhe. Die Wasserfahrzeuge des

Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,

der Zollwache sowie des Rettungs- und

Feuerlöschdienstes haben sich, wenn sie sich

im Einsatz befinden, durch ein besonderes akustisches

Zeichen, das aus aufeinanderfolgenden

Tönen wechselnder Höhe besteht, kenntlich zu

machen.

(3) Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der

Dauer von einer Sekunde, unter einem langen

Ton ein solcher in der Dauer von vier Sekunden

zu verstehen. Die Pause zwischen einander folgenden

kurzen Tönen muß eine halbe Sekunde,

die Pause zwischen einander folgenden langen

Tönen 20 Sekunden betragen.

(4) Die zur Abgabe von Schallzeichen vorgesehenen

Einrichtungen dürfen nur zur Abgabe

der vorgeschriebenen akustischen Zeichen betätigt

werden. Die Verwendung von Sirenen ist untersagt.

III. ABSCHNITT.

Bestimmungen für das Verhalten im Verkehr.

§ 8. Ausweichen.

Zur Vermeidung von Zusammenstößen haben

sich Wasserfahrzeuge wie folgt zu verhalten

a) wenn sich zwei Wasserfahrzeuge mit maschinellem

Antrieb einander in entgegengesetzter

oder beinahe entgegengesetzter

Richtung nähern, muß jedes der beiden

Wasserfahrzeuge durch Kursänderung nach

rechts (steuerbord) ausweichen;

b) wenn sich zwei Wasserfahrzeuge mit maschinellem

Antrieb, die sich nicht in gleicher

Richtung bewegen, einander in anderer als

der in lit. a angeführten Weise nähern, muß

dasjenige der beiden Wasserfahrzeuge ausweichen

und nötigenfalls seine Fahrgeschwindigkeit

mindern oder anhalten,

welches das andere an seiner rechten Seite

(Steuerbord) hat;

c) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb

müssen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen

Antrieb ausweichen;

d) durch Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge

müssen Segelschiffen ausweichen;

e) Segelschiffe, die sich einem anderen Segelschiff

nähern, haben ihre Fahrt und Manöver

so einzurichten, daß eine gegenseitige

Behinderung und Gefährdung vermieden

wird;

f) durch Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge,

die sich einem anderen durch

Muskelkraft fortbewegten Wasserfahrzeug

nähern, haben ihre Fahrt und Manöver so

einzurichten, daß eine gegenseitige Behinderung

und Gefährdung vermieden wird;

g) andere Wasserfahrzeuge haben den ihre

regelmäßige Route einhaltenden Wasserfahrzeugen

der Linienschiffahrt, den zur

Ausübung der Berufsfischerei verwendeten

und den schwer beweglichen Wasserfahrzeugen

auszuweichen;

h) Wasserfahrzeuge haben, sofern es sich nicht

um in lit. g als bevorzugt angeführte

Wasserfahrzeuge handelt, den im Einsatz

befindlichen Wasserfahrzeugen des Bundesheeres,

der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,

der Zollwache sowie des Rettungs- und

Feuerlöschdienstes auszuweichen.

§ 9. Überholen.

(1) Wenn der Führer eines Wasserfahrzeuges

mit maschinellem Antrieb beabsichtigt, ein anderes

Wasserfahrzeug zu überholen, hat er dies,

falls es die Verkehrslage erfordert, rechtzeitig

durch Abgabe des akustischen Überholzeichens

anzuzeigen; dieses besteht aus vier kurzen Tönen

(§ 7 Abs. 3).

(2) Das Überholen ist nur zulässig, wenn es auf

Grund eines entsprechenden Unterschiedes der

Geschwindigkeiten der Wasserfahrzeuge leicht

möglich ist. Das Wasserfahrzeug, das überholt

wird, darf während des Überholvorganges seine

Geschwindigkeit nicht erhöhen.

(3) Während des Überholvorganges darf das

Wasserfahrzeug, das überholt wird, seinen Kurs

nur ändern, wenn das überholende Wasserfahrzeug

oder ein anderes Wasserfahrzeug dadurch

nicht gefährdet oder behindert wird.

(4) Nach Beendigung des Überholvorganges

darf das Wasserfahrzeug, das überholt hat, den

Kurs des überholten Wasserfahrzeuges erst kreuzen,

wenn dadurch eine Gefährdung nicht mehr

eintreten kann.

(5) Wettfahrten von Wasserfahrzeugen außerhalb

des Rahmens wassersportlicher Veranstaltungen

sind verboten.

§ 10. Änderung der Fahrtrichtung

und Stoppen.

Die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung

und das Stoppen eines Wasserfahrzeuges mit

maschinellem Antrieb ist, wenn es die Verkehrslage

erfordert, durch folgende Schallzeichen anzuzeigen

a) einen kurzen Ton vor Fahrtrichtungsänderung

nach rechts (steuerbord),

b) zwei kurze Töne vor Fahrtrichtungsänderung

nach links (backbord),

c) drei kurze Töne vor Stoppen oder Fahrtrichtungsänderung

nach rückwärts.

§ 11. Warnzeichen.

(1) Wenn der Führer eines Wasserfahrzeuges

bemerkt, daß einem anderen Wasserfahrzeug

oder einem Menschen Gefahr droht, hat er hierauf

durch Abgabe des Warnzeichens aufmerksam

zu machen. Es besteht, wenn es mit einer Einrichtung

zur Abgabe von Schallzeichen gegeben

wird, aus einem langen Ton (§ 7 Abs. 3).

(2) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das mit

einer Einrichtung zur Abgabe von Schallzeichen

nicht ausgestattet ist, hat das Warnzeichen in

geeigneter Weise zum Beispiel durch Zuruf zu

geben.

§ 12. Fahrgeschwindigkeit.

Abgesehen von den Bestimmungen der §§ 15

und 21 darf die Fahrgeschwindigkeit eines

Wasserfahrzeuges, wenn es sich nicht um Hilfeleistung

(§ 17) oder Einsatzfahrten des Bundesheeres,

der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,

der Zollwache sowie des Rettungs- und

Feuerlöschdienstes handelt, 50 km/h und in Zeiträumen,

in denen gemäß § 6 Positionslichter zu

führen sind, 25 km/h nicht überschreiten.

§ 13. Unfallverhütung.

(1) Badende dürfen in Fahrt befindliche Wasserfahrzeuge

nicht anschwimmen und sich an solche

Wasserfahrzeuge nicht anhängen. Ihr Aufenthalt

im Wasser in der Nähe eines Wasserfahrzeuges

ist nur insoweit zulässig, als eine Gefährdung von

Personen oder Sachen vermieden wird.

(2) Besatzungsmitglieder und Fahrgäste haben

sich auf einem Wasserfahrzeug und bei Betreten

und Verlassen eines Wasserfahrzeuges so zu verhalten,

daß eine Gefährdung von Personen oder

Sachen vermieden wird.

(3) Der über ein Wasserfahrzeug Verfügungsberechtigte

hat es, wenn es sich führerlos in

Fahrt befindet oder führerlos treibt, zu bergen.

Wird dieser Verpflichtung nicht unverzüglich

nachgekommen, hat das nächste erreichbare mit

Angelegenheiten der Schiffahrt befaßte behördlich

Organ oder die nächste Gemeindebehörde

die Bergung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten

zu veranlassen.

(4) Festgefahrene oder gesunkene Wasserfahrzeuge,

die die Schiffahrt gefährden können, sind

deutlich zu kennzeichnen und während des Zeitraumes,

der eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang

beginnt und eine halbe Stunde vor

Sonnenaufgang endet, durch ein weißes Licht zu

bezeichnen, das bei klarem Wetter nach allen

Seiten bis zu einer Entfernung von mindestens

1000 m sichtbar ist. Diese Verpflichtung obliegt

dem Verfügungsberechtigten und demjenigen,

der das Wasserfahrzeug zuletzt geführt hat.

(5) Fischnetze dürfen nur so ausgelegt werden,

daß sie die ihre regelmäßige Route einhaltenden

Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt nicht behindern.

Bei Festsetzung oder Änderung einer regelmäßigen

Route der Linienschiffahrt sind die

Fischereiberechtigten zu hören.

§ 14. Landen von Wasserfahrzeugen.

(1) Das Landen von im Einsatz befindlichen

Wasserfahrzeugen des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,

der Bundespolizei, der Zollwache,

des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie von

Wasserfahrzeugen, die sich in Not befinden oder

gemäß § 18 Abs. 2 das Ufer anzulaufen haben,

hat der über das Ufergrundstück Verfügungsberechtigte

an jeder Uferstelle zu dulden.

(2) Für Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt

bestimmte Landungsanlagen dürfen von anderen

zur Benützung dieser Anlagen Berechtigten nur

in einer Weise benützt werden, die das Anlegen

und Abfahren der Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt

nicht behindert.

(3) Landungsanlagen, die der erwerbsmäßigen

Personenschiffahrt dienen, sind, wenn sie bei

unsichtigem Wetter oder während des Zeitraumes,

der eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang

beginnt und eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang

endet, benützt werden, vom Benützungsberechtigten

im Zeitpunkt der Verwendung

so zu beleuchten, daß ihre Verkehrsflächen gut

erhellt sind.

(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen haben

dafür zu sorgen, daß die von ihnen geführten

Wasserfahrzeuge derart anlegen und verheftet

werden, ,daß sie

a) ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit

betreten und verlassen werden können,

b) andere Wasserfahrzeuge nicht beschädigen

und

c) vor dem Losreißen gesichert sind;

Wasserfahrzeuge von geringem Gewicht sind,

wenn es zur Verhütung einer Gefährdung notwendig

ist, an Land zu ziehen.

IV. ABSCHNITT.

Beschränkungen der Schiffahrt.

§ 15. Schutzzonen; Schutz der

Berufsfischerei.

(1) Wenn es der Schutz von Personen, von

Tieren, insbesondere von Fischen, und Pflanzen

sowie der Schutz der Ufer erfordert oder wenn

es im Interesse Erholungsuchender geboten

erscheint, Belästigungen durch Lärm, Luft- oder

Wasserverunreinigung einzuschränken, kann die

Schiffahrt durch Verordnung im erforderlichen

Ausmaß verboten werden.

(2) Das Verbot kann sich erstrecken

a) auf das ganze Gebiet eines Sees,

b) auf einzelne Teile eines Sees,

c) auf bestimmte Zeit,

d) auf unbestimmte Zeit,

e) auf einzelne Gattungen von Wasserfahrzeugen

oder auf Wasserfahrzeuge schlechthin

und

f) auf einzelne Gattungen der Schiffahrt, wie

die erwerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt

und die der Ausübung der Fischerei

oder Jagd dienende Schiffahrt.

(3) Die Verbote können nebeneinander ausgesprochen

werden. Sie gelten nicht für die Eigentümer

von Privatseen bezüglich der der Fischerei

oder Jagd dienenden Schiffahrt und auch nicht

für die Inhaber von Schiffahrtskonzessionen, die

in der Schutzzone ihren Standort haben, hinsichtlich

der für sie notwendigen Start- und Landegassen.

(4) Die vom Einfahrtsverbot betroffenen

Wasserfahrzeuge dürfen in die Schutzzone nur in

Fällen der Not einfahren.

(5) Führer von Wasserfahrzeugen müssen von

ausgelegten, mit Erkennungszeichen versehenen

Fischnetzen einen Abstand von mindestens 50 m

einhalten, sofern die Fahrt nicht über das Netz

verläuft; verläuft die Fahrt über das Netz, so ist

es in der Mitte zwischen zwei Erkennungszeichen

und mit einer Fahrgeschwindigkeit von nicht

mehr als 10 km/h zu überqueren. Führer von

Wasserfahrzeugen müssen, wenn sich von ihnen

geführte Wasserfahrzeuge Wasserfahrzeugen der

Berufsfischerei, die am Netze liegen, derart

nähern, daß der Abstand zwischen den Wasserfahrzeugen

auf 50 m oder weniger herabsinkt,

eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als

10 km/h einhalten. Das Umkreisen von für den

Fischfang eingesetzten Wasserfahrzeugen ist verboten.

(6) Die in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzten

Wasserfahrzeuge haben, wenn sie am

Netze liegen, am Vorschiff gemäß der Darstellung

des Anhanges 3 eine weiße, blau umrandete

rechteckige Flagge zu führen, die die Größe von

60 cm X 40 cm hat und im Mittelfeld ein rotes

Rechteck in der Größe von 20 cm X 10 cm

trägt. Der Abstand des roten Rechteckes von der

blauen Umrandung muß an den längeren Seiten

je 7 cm, an den kürzeren Seiten je 12 cm betragen.

Die blaue Umrandung muß eine Breite

von 8 cm haben.

(7) Die Führung der im Abs. 6 umschriebenen

Flagge ist nur Berufsfischern in Ausübung ihres

Berufes gestattet.

V. ABSCHNITT.

Notzeichen und Hilfeleistung; Verhalten bei

Sturm und unsichtigem Wetter.

§ 16. Notzeichen.

(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das in

Not der Hilfe bedarf, hat das Notzeichen zu

geben. Es besteht, wenn es mit einer Einrichtung

zur Abgabe von Schallzeichen gegeben wird, aus

einer Folge von sechs kurzen Tönen (§ 7 Abs. 3),

die nach Bedarf in regelmäßigen Abständen zu

wiederholen ist.

(2) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das mit

einer Einrichtung zur Abgabe von Schallzeichen

nicht ausgestattet ist, hat das Notzeichen in geeigneter

Weise, insbesondere durch Zuruf oder

durch kreisförmiges Schwenken einer Fahne,

eines Tuches oder eines Lichtes zu geben.

§ 17. Hilfeleistung.

(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, der

erkannt hat oder erkennen mußte, daß sich ein

Wasserfahrzeug oder ein Mensch auf dem See in

Not befindet, mag er durch Notzeichen aufmerk-

sam gemacht worden sein oder nicht, hat sofort

den nach den Umständen erforderlichen Beistand

zu leisten oder für einen solchen Beistand zu

sorgen, wenn er hiezu ohne erhebliche Gefährdung

des von ihm geführten Wasserfahrzeuges

oder der darauf befindlichen Menschen und ohne

Verletzung anderer wichtiger Pflichten in der

Lage ist. Aus einer Verletzung dieser Hilfeleistungspflicht

können keine Ersatzansprüche

nach bürgerlichem Recht abgeleitet werden.

(2) Zu Hilfe eilende Wasserfahrzeuge haben das

Warnzeichen (§ 11) zu geben.

(3) Jeden Unfall eines Wasserfahrzeuges haben

die am Unfall Beteiligten dem nächst erreichbaren

Sicherheitsorgan unverzüglich zu melden. Wenn

bloß Sachschaden eingetreten ist, kann die Meldung

unterbleiben, sofern die Beteiligten ihre

Identität einander nachgewiesen haben.

§ 18. Verhalten bei Sturm und

unsichtigem Wetter.

(1) Bei Sturm ist das Auslaufen eines Wasserfahrzeuges

ohne maschinellen Antrieb verboten.

Bei unsichtigem Wetter dürfen die dem Sport

dienenden Wasserfahrzeuge ohne maschinellen

Antrieb nicht auslaufen.

(2) Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb,

die sich bei Aufkommen von Sturm oder Eintreten

unsichtigen Wetters auf dem See befinden,

haben unverzüglich das nächste zum Landen

geeignete Ufer anzulaufen.

(3) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das bei

unsichtigem Wetter seine Fahrt fortsetzt, hat das

Warnzeichen (§ 11) zu geben, solange es infolge

schlechter Sichtverhältnisse nötig ist. Der Führer

eines Wasserfahrzeuges muß ferner dessen Fahrgeschwindigkeit

der Sichtweite anpassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht für Wasserfahrzeuge, die zu Hilfe eilen, und

für im Einsatz befindliche Wasserfahrzeuge.

VI. ABSCHNITT.

Schiffsordnung und Berechtigung zur Führung

von Wasserfahrzeugen.

§ 19. Schiffsordnung.

(1) Besatzung und Fahrgäste jedes Wasserfahrzeuges

haben den der Sicherheit des Schiffsbetriebes

dienenden Anordnungen des Fahrzeugführers

Folge zu leisten.

(2) Führer und Besatzung eines geschleppten

Wasserfahrzeuges haben den Anordnungen des

Führers des schleppenden Wasserfahrzeuges Folge

zu leisten.

(3) Personen, die wegen Trunkenheit den Führer

des Wasserfahrzeuges, die Besatzung oder

die Fahrgäste gefährden oder ihnen lästig fallen

könnten, dürfen auf Wasserfahrzeugen, die der

erwerbsmäßigen Personenschiffahrt dienen, nicht

befördert werden.

§ 20. Berechtigung zur Führung von

Wasserfahrzeugen.

(1) Soweit in der Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, nichts anderes bestimmt ist,

ist Voraussetzung für die Führung von

a) Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb

1. sofern ihre Fortbewegung durch einen

Verbrennungsmotor mit einer Leistung

bis 5 PS bewirkt wird, die Vollendung

des 16. Lebensjahres;

2. sofern ihre Fortbewegung durch einen

Elektromotor mit einer Leistung bis

500 Watt bewirkt wird, die Vollendung

des 14. Lebensjahres;

b) Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb

1. sofern ihre Fortbewegung durch Wind

bewirkt wird, die Vollendung des 16. Lebensjahres;

2. sofern ihre Fortbewegung durch Muskelkraft

bewirkt wird, die Vollendung des

12. Lebensjahres.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen durch

Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge führen,

wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

erwirkt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde

kann auf Antrag des gesetzlichen

Vertreters eine solche Bewilligung erteilen,

wenn das Ermittlungsverfahren die körperliche

und geistige Eignung des Kindes ergeben hat.

VII. ABSCHNITT.

Sondervorschriften für Wasserfahrzeuge mit maschinellem

Antrieb und für den Wassersport.

§ 21. Schutz der Uferzone.

(1) Die Führer fahrender Wasserfahrzeuge mit

maschinellem Antrieb haben die von ihnen geführten

Wasserfahrzeuge — die Zu- und Abfahrt

ausgenommen — an mehr als 400 m breiten

Stellen des Sees mindestens 200 m vom Ufer entfernt,

an weniger als 400 m breiten Stellen des

Sees in der Mitte des Sees zu halten. An weniger

als 400 m breiten Stellen des Sees darf in der

Mitte des Sees die Fahrgeschwindigkeit von

25 km/h nicht überschritten werden.

(2) Führer von Wasserfahrzeugen mit maschinellem

Antrieb dürfen hei der Zu- und Abfahrt

innerhalb einer 200 m breiten Uferzone, ausge-

nommen in den für den Wassersport (§ 23) bewilligten

Start- und Landegassen, die Fahrgeschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschreiten.

An weniger als 400 m breiten Stellen des Sees

gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur

Erreichung der Seemitte.

(3) Führer von Wasserfahrzeugen mit maschinellem

Antrieb haben beim Landen und Auslaufen

die Uferzone auf möglichst kurzem Wege

zu durchfahren.

(4) Führer von Wasserfahrzeugen der erwerbsmäßigen

Schiffahrt und der für den Fischfang

eingesetzten Wasserfahrzeuge sind von den Bestimmungen

des Abs. 3 ausgenommen, wenn sie

eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als

10 km/h einhalten.

(5) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb,

die zu Hilfe eilen, und die im Einsatz befindlichen

Wasserfahrzeuge des Bundesheeres, der

Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollwache

und des Feuerlöschdienstes sind von den

Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.

§ 22. Vermietung von Wasserfahrzeugen.

(1) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb

dürfen nur dann erwerbsmäßig vermietet werden,

wenn ihre Fortbewegung durch einen Elektromotor

mit einer Leistung von höchstens

500 Watt bewirkt wird.

(2) Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb,

die erwerbsmäßig vermietet werden, dürfen vom

Bestandnehmer nicht in Wasserfahrzeuge mit

maschinellem Antrieb umgewandelt werden.

§ 23. Sperrgebiete.

(1) Zur Hintanhaltung einer Gefährdung von

Personen oder Sachen können Teile eines Sees

(Sperrgebiete) durch Verordnung der Ausübung

bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung

von Wasserfahrzeugen vorbehalten werden.

(2) Die Sperre kann ohne Begrenzung der

Dauer oder für bestimmte Zeiträume angeordnet

werden.

(3) In das Sperrgebiet dürfen, die Fälle der Not

ausgenommen, nur die Wasserfahrzeuge einfahren,

die dem Wassersport dienen, dem das

Sperrgebiet vorbehalten ist, sowie die im Einsatz

befindlichen Wasserfahrzeuge des Bundesheeres,

der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,

der Zollwache sowie des Rettungs- und

Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sperrgebieten

ist verboten.

§ 24. Wasserskifahren und Wellenreiten.

(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges mit

maschinellem Antrieb, das einen Wasserskifahrer

oder Wellenreiter schleppt, ist verpflichtet, eine

zweite Person (Beifahrer) an Bord zu haben.

(2) Das Schleppen von Wasserskifahrern und

Wellenreitern ist nur zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang und bei klarer Sicht gestattet.

Das gleichzeitige Schleppen von mehr als

zwei Personen ist verboten.

(3) In Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb,

die Wasserskifahrer oder Wellenreiter

schleppen, dürfen außer dem Führer, dem Beifahrer

und den an der Ausübung des Wasserskisportes

Beteiligten keine Personen befördert

werden.

§ 25. Wassersportveranstaltungen.

(1) Wassersportveranstaltungen und die ihrer

Vorbereitung dienenden Proben und Übungen

gleichen Umfanges bedürfen einer Bewilligung.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn für die Einrichtung eines Aufsichts- und

Rettungsdienstes sowie für die Sicherheit des

Verkehrs vorgesorgt ist, der Fischerei kein unverhältnismäßig

großer Schaden droht und sich

die zu erwartende Belästigung durch Lärm, Luft- oder

Wasserverunreinigung in Grenzen hält, die

den an der Veranstaltung nicht beteiligten Personen

zumutbar ist.

§ 26. Ausnahmen für wassersportliche

Veranstaltungen.

Für wassersportliche Veranstaltungen und die

hiezu notwendigen Übungsfahrten können nach

Anhörung der hievon betroffenen Ufergemeinden

im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen

werden, wenn die in § 15 Abs. 1 genannten

Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt

werden

a) betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem

Betriebsgeräusch (§ 4 Abs. 3),

b) betreffend das Verbot der Erhöhung der

Geschwindigkeit während des Überholvorganges

(§ 9 Abs. 2),

c) betreffend die Höchstgeschwindigkeit

(§ 12),

d) betreffend den Schutz der Uferzone (§ 21)

und

e) betreffend das Wasserskifahren und Wellenreiten

(§ 24).

VIII. ABSCHNITT.

Zuständigkeits-, Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 27. Zuständigkeit.

(1) Zur Erlassung von Verordnungen, durch die

die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen jeder Gattung

dauernd für das ganze in einem Bundesland

gelegene Gebiet eines Sees verboten wird (§ 15

Abs. 2), ist das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft zuständig.

(2) Sofern gemäß Abs. 1 nicht das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zuständig ist, fällt die Erlassung von Verordnungen,

die Beschränkungen der Schiffahrt (§ 15)

oder den Vorbehalt besonderer Landungsplätze,

von Start- und Landegassen und einzelner Teile

eines Sees für den Wassersport festlegen (§ 23),

in den Wirkungskreis des Landeshauptmannes.

(3) Zur Handhabung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

§ 28. Strafbestimmungen.

(1) Es macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer

a) als Verfügungsberechtigter ein Wasserfahrzeug

Personen überläßt, die zu dessen Führung

nicht befugt sind oder der Behörde

auf Verlangen nicht Auskunft darüber

erteilt, wem er die Führung eines

Wasserfahrzeuges mit maschinellem Antrieb

überlassen hat, ein Wasserfahrzeug

mit maschinellem Antrieb gegen Inbetriebnahme

durch Unbefugte nicht entsprechend

gesichert hat;

b) als Führer eines Wasserfahrzeuges die Fahrt

antritt, ohne sich davon überzeugt zu

haben, daß sich Wasserfahrzeug und Ladung

in betriebs- und verkehrssicherem Zustand

befinden, Feststellungen darüber, daß der

betriebs- und verkehrssichere Zustand nicht

gegeben ist, dem Verfügungsberechtigten

nicht unverzüglich mitteilt, ein Wasserfahrzeug

führt, ohne sich in einer § 4 Abs. 2

entsprechenden Verfassung zu befinden,

sich im Verkehr nicht entsprechend der Eigenart

des Wasserfahrzeuges verhält, ohne

Zustimmung des Verfügungsberechtigten

die Führung eines Wasserfahrzeuges mit

maschinellem Antrieb dritten Personen

überläßt, als Führer eines Wasserfahrzeuges

mit maschinellem Antrieb nicht dafür sorgt,

daß eine Gefährdung von Menschen oder

Sachen durch das von ihm geführte Wasserfahrzeug

und den von diesem verursachten

Wellenschlag unterbleibt, den erforderlichen

Abstand nicht einhält oder die

Geschwindigkeit nicht entsprechend regelt,

weiter nicht dafür sorgt, daß es nicht mehr

Rauch oder üblen Geruch erzeugt, als bei

ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem

Betrieb unvermeidbar ist, ein Betriebsgeräusch

von mehr als 70 Phon, gemessen

in einem Seitenabstand von 25 m, verursacht;

c) als Führer eines Wasserfahrzeuges mit

maschinellem Antrieb nicht dafür sorgt,

daß eine Verunreinigung des Seewassers

durch Fette, Öle, ölhaltiges Bilgewasser, insbesondere

bei Treibstoffübernahme und

Ölwechsel, unterbleibt oder bei Betriebsstörungen

und Unfällen, in deren Verlauf

eine VerÖlung des Seewassers eintritt oder

eintreten kann, nicht veranlaßt, daß Abhilfe-

beziehungsweise Vorsichtsmaßnahmen

raschest eingeleitet werden;

d) als Führer eines Wasserfahrzeuges die in

§ 6 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen

Positionslichter nicht führt, die gemäß den

Bestimmungen des § 7 dieses Bundesgesetzes

jeweils erforderlichen Schallzeichen

nicht oder nicht in der angegebenen Weise

abgibt, die in den §§ 8, 9 und 10 dieses

Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bestimmungen

für das Verhalten im Verkehr

nicht beachtet oder der in § 11 dieses Bundesgesetzes

vorgeschriebenen Warnpflicht

nicht nachkommt;

e) als Führer eines Wasserfahrzeuges die in

den §§ 12, 15 und 21 dieses Bundesgesetzes

vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit überschreitet;

f) den Anordnungen, die die mit Angelegenheiten

der Schiffahrt befaßten behördlichen

Organe zur Wahrung der Ordnung, Ruhe,

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs oder zur Verhütung von Personen-

und Sachschäden erteilen, nicht Folge

leistet oder die in den §§ 13 und 14 dieses

Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen

über die Unfallverhütung und das Landen

von Wasserfahrzeugen nicht beachtet;

g) als Führer eines vom Einfahrtsverbot betroffenen

Wasserfahrzeuges außer in Fällen

der Not in Schutzzonen einfährt, sich nicht

entsprechend § 15 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

gegenüber ausgelegten Fischnetzen

und für den Fischfang eingesetzten Wasserfahrzeugen

verhält oder, ohne Berufsfischer

zu sein, der sich in Ausübung seines

Berufes befindet, die den Wasserfahrzeugen

der Berufsfischerei vorgeschriebene Flagge

führt (§ 15 Abs. 6);

h) als Führer eines Wasserfahrzeuges der in

§ 17 dieses Bundesgesetzes enthaltenen Verpflichtung

zur Hilfeleistung nicht nachkommt;

i) als ein an einem Unfall Beteiligter den Unfall

dem nächst erreichbaren Sicherheitsorgan

nicht unverzüglich meldet, sofern

nicht die Bestimmung des § 17 Abs. 3,

2. Satz, Anwendung findet;

j) als Führer eines Wasserfahrzeuges den in

§ 18 dieses Bundesgesetzes enthaltenen

Vorschriften über das Verhalten bei Sturm

und unsichtigem Wetter zuwiderhandelt;

k) als Besatzungsangehöriger oder Fahrgast

den der Sicherheit des Schiffsbetriebes dienenden

Anordnungen des Führers des Wasserfahrzeuges

nicht Folge leistet, als Führer

oder Besatzungsangehöriger eines geschleppten

Wasserfahrzeuges den Anordnungen

des Führers des schleppenden Wasserfahrzeuges

nicht Folge leistet, als Führer

eines Wasserfahrzeuges, das der erwerbsmäßigen

Personenschiffahrt dient, Personen,

die wegen Trunkenheit den Führer

des Wasserfahrzeuges, die Besatzung oder

Fahrgäste gefährden oder ihnen lästig fallen

könnten, befördert;

1) wer Wasserfahrzeuge im Widerspruch zu

den Vorschriften des § 20 dieses Bundesgesetzes

führt;

m) als Führer eines Wasserfahrzeuges die Vorschriften

der §§ 21 und 23 dieses Bundesgesetzes

über Schutz der Uferzonen und

Sperrgebiete nicht beachtet;

n) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb

erwerbsmäßig vermietet, wenn ihre Fortbewegung

nicht durch einen Elektromotor

mit einer Leistung von höchstens 500 Watt

bewirkt wird, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge

handelt, die den in § 30 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmungen

unterliegen;

o) als Bestandnehmer ein Wasserfahrzeug

ohne maschinellen Antrieb, das erwerbsmäßig

vermietet wird, in ein Wasserfahrzeug

mit maschinellem Antrieb umwandelt;

p) Wassersportveranstaltungen oder die ihrer

Vorbereitung dienenden Proben und

Übungen gleichen Umfanges ohne behördliche

Bewilligung durchführt;

q) als Führer eines Wasserfahrzeuges mit maschinellem

Antrieb den Vorschriften des

§ 24 dieses Bundesgesetzes über Wasserskifahren

und Wellenreiten zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden

ist.

(4) Die Durchführung eines Strafverfahrens gemäß

Abs. 1 und 2 steht der Erlassung und Vollstreckung

eines Bescheides, mit dem der Auftrag

erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen,

nicht entgegen.

§ 29. Besondere Vorschriften für

das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung

nach § 28 schuldig und ist sie wegen einer

derartigen Verwaltungsübertretung bereits zweimal

bestraft worden, so können Geld- und

Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 28

Abs. 1 lit. b, lit. e und lit. m finden die Bestimmungen

des § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 über das Absehen von der Strafe keine Anwendung.

§ 30. Hinweise auf das Wasserrechtsgesetz

1959;

Übergangsbestimmungen.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

werden die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, insbesondere

die §§ 15, 30 bis 35 und 38 nicht berührt.

(2) Wasserfahrzeuge mit maschinellem Antrieb,

deren Fortbewegung durch einen anderen Motor

als einen Elektromotor mit einer Leistung von

höchstens 500 Watt bewirkt wird, dürfen, wenn

sie am 1. Jänner 1961 zur erwerbsmäßigen Vermietung

verwendet wurden, abweichend von den

Bestimmungen des § 22 weiter bis 1. Jänner 1966

vermietet werden.

§ 31. Außerkrafttreten früherer

Vorschriften.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in

Geltung stehen, außer Kraft

1. Die Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für

die oberösterreichischen und salzburgischen Seen

vom 12. Dezember 1893, RGBl. Nr. 5/1894

(LGBl. für Salzburg Nr. 4/1894), in der Fassung

der Verordnung vom 26. Jänner 1924, BGBl.

Nr. 43 (LGBl. für Salzburg Nr. 11/1925), samt

der auf Grund dieser Verordnung erlassenen

a) Kundmachung der k. k. Landesregierung in

Salzburg vom 3. März 1894, LGBl. Nr. 10,

betreffend spezielle Betriebsvorschriften für

die Dampfschiffahrt am Aber- oder Wolfgangsee,

b) Kundmachung der k. k. Statthalterei für

das Erzherzogtum Österreich ob der Enns

einvernehmlich mit der k. k. Landesregierung

in Salzburg vom 24. Mai 1913, LGBl.

Nr. 28, betreffend Enthebung der Dampfschiffsunternehmungen

auf den Salzkammergutseen

von der Verpflichtung zur

Mitführung von Rettungsbooten bei einzelnen

kleineren Schiffen,

c) Kundmachung der k. k. Landesregierung in

Salzburg vom 14. Juni 1915, LGBl. Nr. 32,

womit auf Grund des § 30 der Schiffahrts- und

Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen

und salzburgischen Seen vom

12. Dezember 1893, LGBl. Nr. 4/1894, Ergänzungsverfügungen

zu derselben hinsichtlich

des Waller-Sees getroffen werden,

d) Kundmachung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 22. Juli 1922, LGBl. Nr. 149,

womit auf Grund des § 30 der Schiffahrts- und

Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen

und salzburgischen Seen vom

12. Dezember 1893, LGBl. Nr. 4/1894, Ergänzungsverfügungen

zu derselben hinsichtlich

des Obertrumer-, des Niedertrumer-

und des Grabensees getroffen werden,

e) Verordnung des Landeshauptmannes in

Salzburg vom 2. August 1930, LGBl.

Nr. 55, über Ergänzungsverfügungen hinsichtlich

des Wallersees zur Schiffahrts- und

Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen

und salzburgischen Seen,

f) Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 7. Juli 1953, LGBl. Nr. 35,

mit welcher die Verordnung vom 2. August

1930, LGBl. Nr. 55, über Ergänzungsverfügungen

hinsichtlich des Wallersees zur

Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für die

oberösterreichischen und salzburgischen

Seen abgeändert wird und der

g) Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich über die Motorschiffahrt auf

den oberösterreichischen Seen vom 25. Mai

1959, LGBl. Nr. 26.

2. Die Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für

die Seen Kärntens vom 12. Mai 1897, RGBl.

Nr. 122, in der Fassung der Verordnung vom

20. Juni 1914, RGBl. Nr. 140, samt der auf

Grund dieser Verordnung erlassenen

a) Verordnung des Landeshauptmannes in

Kärnten vom 6. Juli 1925, LGBl. Nr. 31,

betreffend die Bezeichnung der die Kärntner

Seen befahrenden Motorboote und der

b) Verordnung des Landeshauptmannes vom

6. August 1951, LGBl. für Kärnten Nr. 33,

womit Ausnahmebestimmungen für Motorboote

mit Wellenreitern und Wasserskifahrern

erlassen werden.

3. Die Verordnung der k. k. Statthalterei vom

1. Mai 1914, Gesetz- und Verordnungsblatt für

Tirol und Vorarlberg Nr. 47, betreffend die

Erlassung einer Schiffahrts- und Seepolizei-Ordnung

für den Achensee in der Fassung der Verordnung

des Landeshauptmannes vom 19. Februar

1923, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt

für Tirol Nr. 8, betreffend die Änderung

der Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für den

Achensee und deren Anwendung für den Plan-

und Heiterwanger See.

4. Die Verordnung vom 10. Juli 1927, BGBl.

Nr. 217, betreffend schiffahrtspolizeiliche Vorschriften

für die Seen im Burgenland.

§ 32. Inkrafttreten und Vollziehung.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1961

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich der §§ 22 und

30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1

und § 25 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, betraut.

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