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103_1960 AT

103. Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife samt Berichtigungsprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife samt Berichtigungsprotokoll.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, der „Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der Waren in die Zolltarife", abgeschlossen am 15. Dezember 1950

in Brüssel, sowie dem Berichtigungsprotokoll hiezu, ausgefertigt am 1. Juli 1955 in Brüssel, welche

also lauten

(Übersetzung)

In dem Wunsche, den internationalen

Handel zu erleichtern,

unter Feststellung der

Tatsache, daß mit fortschreitendem

Wegfall der mengenmäßigen

Beschränkungen die Zolltarife

eine immer stärkere Bedeutung

im internationalen

Handel erlangen,

in dem Wunsche, die internationalen

Zolltarifverhandlungen

zu vereinfachen und den

Vergleich der Außenhandelsstatistiken,

soweit diese auf dem

Zolltarifschema beruhen, zu erleichtern,

in der Überzeugung, daß die

Annahme eines gemeinsamen

Rahmens für die Einreihung der

Waren in die Zolltarife einen

bedeutsamen Schritt zur Erleichterung

dieser Ziele darstellt,

unter Berücksichtigung der

in Brüssel von der Studiengruppe

für die Europäische

Zoll-Union auf diesem Gebiet

bereits geleisteten Arbeit, und

in der Meinung, daß der Abschluß

einer internationalen

Konvention der beste Weg ist,

um zu einem Ergebnis auf

diesem Gebiete zu gelangen,

haben die Regierungen der

Signatarstaaten dieser Konvention

folgendes vereinbart

Artikel I

Im Sinne dieser Konvention

bedeutet

a) „Zolltarifschema" die Positionen,

die Nummern

dieser Positionen sowie

die Anmerkungen zu den

Abschnitten und Kapiteln

und die allgemeinen Vorschriften

für die Auslegung

des Zolltarif-

Schemas, die in der Anlage

zu dieser Konvention

aufgeführt sind;

b) die „Konvention über die

Errichtung des Rates" die

Konvention über die Errichtung

eines Rates für

die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens,

die vom 15. Dezember

1950 ab in Brüssel

zur Zeichnung aufliegt;

c) „Der Rat" den im vorstehenden

Absatz b) genannten

Rat für die Zusammenarbeit

auf dem

Gebiete des Zollwesens;

d) „Der Generalsekretär"

den Generalsekretär des

Rates.

Artikel II

a) Jeder Vertragschließende

Teil stellt seinen Zolltarif in

Übereinstimmung mit dem

Zolltarifschema auf unter dem

Vorbehalt formeller Anpassungen,

soweit diese für das Wirksamwerden

dieses Zolltarifschemas

nach innerstaatlichem

Recht erforderlich sind; er wird

den so aufgestellten Tarif in

Übereinstimmung mit dem Zolltarifschema

von dem Tage an

anwenden, an dem diese Konvention

für ihn in Kraft tritt.

b) Jeder Vertragschließende

Teil verpflichtet sich in bezug

auf seinen Zolltarif,

i) keine Position des Zolltarifschemas

auszulassen,

keine neuen Positionen

hinzuzufügen und keine

Positionsnummer dieses

Schemas zu ändern;

ii) keine Änderungen in den

Anmerkungen zu den Kapiteln

oder Abschnitten

vorzunehmen, die die

Tragweite der Kapitel,

Abschnitte und Positionen

des Zolltarifschemas

verändern könnten;

iii) die allgemeinen Vorschriften

für die Auslegung des

Zolltarifschemas aufzunehmen.

c) Keine Bestimmung dieses

Artikels verbietet es den Vertragschließenden

Teilen, innerhalb

der Positionen des Zolltarifschemas

Unterteilungen für

die Einreihung der Waren in

ihren Zolltarif zu schaffen.

Artikel III

a) Der Rat wird beauftragt,

für eine genaue Durchführung

dieser Konvention Sorge zu

tragen, um deren einheitliche

Auslegung und Anwendung

sicherzustellen.

b) Zu diesem Zweck wird der

Rat ein als „Komitee für das

Zolltarifschema" bezeichnetes

Komitee einsetzen, in dem sich

jeder Mitgliedstaat des Rates,

auf den diese Konvention Anwendung

findet, vertreten lassen

kann.

Artikel IV

Das Komitee für das Zolltarifschema

wird unter Aufsicht

des Rates und nach dessen Weisungen

folgende Aufgabe wahrnehmen

a) Es wird alle Informationen,

die die Anwendung

des Zolltarifschemas in

den Zolltarifen der Vertragschließenden

Teile betreffen,

sammeln und bekanntgeben;

b) es wird die Vorschriften

und die Verwaltungspraxis

der Vertragschließenden

Teile hinsichtlich

der Einreihung der Waren

in die Zolltarife prüfen

und dementsprechend dem

Rat oder den Vertragschließenden

Teilen Empfehlungen

unterbreiten,

um eine einheitliche Auslegung

und Anwendung

des Zolltarifschemas sicherzustellen;

c) es wird Erläuterungen für

die Auslegung und Anwendung

des Zolltarifschemas

ausarbeiten;

d) es wird den Vertragschließenden

Teilen von Amts

wegen oder auf Antrag

Auskünfte oder Ratschläge

zu allen Fragen der Einreihung

der Waren in die

Zolltarife erteilen;

e) es wird, wenn es diese für

notwendig erachtet, dem

Rat Vorschläge zur Änderung

dieser Konvention

unterbreiten;

f) es wird in Fragen der Einreihung

der Waren in die

Zolltarife alle anderen Befugnisse

oder Aufgaben

wahrnehmen, die ihm

vom Rate übertragen

werden können.

Artikel V

a) Das Komitee für das Zolltarifschema

tritt mindestens

dreimal im Jahre zusammen;

b) es wählt seinen Vorsitzenden

sowie einen oder mehrere

Stellvertreter;

c) es stellt seine Geschäftsordnung

auf Grund eines mit

Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder

gefaßten Beschlusses auf.

Diese Geschäftsordnung bedarf

der Genehmigung durch den

Rat.

Artikel VI

Die Anlage zu dieser Konvention

bildet einen wesentlichen

Bestandteil derselben; jede Bezugnahme

auf diese Konvention

betrifft auch die Anlage dazu.

Artikel VII

Die Vertragschließenden Teile

übernehmen durch diese Konvention

keinerlei Verpflichtung

hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.

Artikel VIII

a) Alle Bestimmungen anderer

internationaler Vereinbarungen

werden zwischen den Vertragschließenden

Teilen aufgehoben,

soweit sie im Widerspruch zu

dieser Konvention stehen.

b) Diese Konvention ändert

in keiner Weise etwaige Verpflichtungen,

die ein Vertragschließender

Teil einem dritten

Staat gegenüber auf Grund

anderer internationaler Vereinbarungen

übernommen hat, bevor

diese Konvention mit

Wirkung für ihn in Kraft tritt.

Sobald jedoch die Umstände es

erlauben, und in jedem Falle bei

der Erneuerung solcher früheren

Vereinbarungen, werden die

Vertragschließenden Teile alle

Maßnahmen ergreifen, um sie

mit den Bestimmungen dieser

Konvention in Einklang zu

bringen.

Artikel IX

a) Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragschließenden Teilen

über die Auslegung oder die

Anwendung dieser Konvention

soll möglichst im Wege unmittelbarer

Verhandlungen zwischen

diesen Parteien beigelegt

werden.

b) Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht im Wege unmittelbarer

Verhandlungen beigelegt

wird, ist von den streitenden

Parteien vor das Komitee

für das Zolltarifschema zu bringen,

das den Streitfall untersuchen

und Empfehlungen für

seine Regelung geben wird.

c) Kann das Komitee für das

Zolltarifschema den Streitfall

nicht regeln, so bringt es ihn

vor den Rat, der seinerseits

Empfehlungen gemäß Artikel

III Absatz e) der Konvention

über die Errichtung des

Rates geben wird.

d) Die streitenden Parteien

können im voraus vereinbaren,

daß sie die Empfehlungen des

Komitees oder des Rates als

verbindlich anerkennen.

Artikel X

Diese Konvention bleibt bis

zum 31. März 1951 allen Regierungen,

die die Konvention über

die Errichtung des Rates unterzeichnet

haben, zur Unterzeichnung

offen.

Artikel XI

a) Diese Konvention bedarf

der Ratifizierung.

b) Die Ratifikationsurkunden

werden beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt, das die Regierungen

aller Signatarstaaten und

später beigetretenen Staaten sowie

den Generalsekretär von der

Hinterlegung in Kenntnis setzt.

Keine Regierung kann jedoch die

Ratifikationsurkunde zu dieser

Konvention hinterlegen, bevor

sie die Ratifikationsurkunde zu

der Konvention über die Errichtung

des Rates hinterlegt hat.

Artikel XII

a) Drei Monate nach dem

Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

von sieben

Staaten beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

tritt die vorliegende

Konvention für diese Staaten in

Kraft.

b) Für jeden Signatarstaat, der

seine Ratifikationsurkunde nach

diesem Tage hinterlegt, tritt die

Konvention drei Monate nach

dem Tage der Hinterlegung dieser

Ratifikationsurkunde beim

Belgischen Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten in

Kraft.

Artikel XIII

a) Jeder Staat, der diese Konvention

nicht unterzeichnet hat,

dagegen die Konvention über die

Errichtung des Rates ratifiziert

hat oder ihr beigetreten ist,

kann der vorliegenden Konvention

vom 1. April 1951 ab beitreten.

b) Die. Beitrittsurkunden werden

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt, das die Regierungen

aller Signatarstaaten und später

beigetretenen Staaten sowie den

Generalsekretär von der Hinterlegung

in Kenntnis setzen wird.

c) Diese Konvention tritt für

jeden beitretenden Staat drei

Monate nach dem Tage der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

in Kraft, jedoch nicht

vor dem im Artikel XII Absatz

a) für sein Inkrafttreten

festgelegten Zeitpunkt.

Artikel XIV

a) Die Geltungsdauer dieser

Konvention ist unbegrenzt; es

steht jedoch jedem Vertragschließenden

Teil frei, die Konvention

nach Ablauf von fünf Jahren

nach dem Zeitpunkt, an dem sie

gemäß Artikel XII Absatz a) in

Kraft tritt, jederzeit zu kündigen.

Die Kündigung wird mit Ablauf

eines Jahres nach dem Eingang

der Mitteilung der Kündigung

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

wirksam; dieses wird die

Regierung aller Signatarstaaten

und später beigetretenen Staaten

sowie den Generalsekretär von

dem Eingang der Kündigungsanzeige

in Kenntnis setzen.

b) Jeder Vertragschließende

Teil, der die Konvention über

die Errichtung des Rates kündigt,

scheidet damit aus der vorliegenden

Konvention aus.

Artikel XV

a) Jede Regierung kann im

Zeitpunkt der Ratifizierung oder

des Beitritts oder auch später

durch Mitteilung an das Belgische

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten erklären,

daß sich diese Konvention auf

die Gebiete erstreckt, für deren

internationale Beziehungen sie

verantwortlich ist; die Konvention

wird drei Monate nach dem

Eingang der Mitteilung beim

Belgischen Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten für die

genannten Gebiete wirksam, jedoch

nicht vor dem Zeitpunkt,

an dem diese Konvention für die

betreffende Regierung in Kraft

tritt.

b) Jede Regierung, die auf

Grund des obigen Absatzes a)

diese Konvention für ein Gebiet

angenommen hat, für dessen internationale

Beziehungen sie

verantwortlich ist, kann im Namen

dieses Gebietes dem Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten eine Kündigungsanzeige

gemäß den

Bestimmungen des Artikels XIV

zustellen.

c) Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

wird die Regierungen aller Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie den Generalsekretär

von jeder Mitteilung,

die ihm auf Grund dieses

Artikels zugegangen ist, in

Kenntnis setzen.

Artikel XVI

a) Der Rat kann den Vertragschließenden

Teilen Änderungen

dieser Konvention empfehlen.

b) Jeder Vertragschließende

Teil, der einer Änderung zustimmt,

wird seine Zustimmung

dem Belgischen Ministerium für

für Auswärtige Angelegenheiten

schriftlich mitteilen. Dieses wird

die Regierungen aller Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie den Generalsekretär

von dem Eingang der Zustimmungserklärung

in Kenntnis

setzen.

c) Eine Änderung tritt drei

Monate nach dem Eingang der

Zustimmungserklärungen aller

Vertragschließenden Teile beim

Belgischen Ministerium für Aus-

wärtige Angelegenheiten in

Kraft. Sobald alle Vertragschließenden

Teile einer Änderung

zugestimmt haben, wird das Belgische

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Regierungen

aller Signatarstaaten und

später beigetretenen Staaten sowie

den Generalsekretär hievon

in Kenntnis setzen und ihnen

den Zeitpunkt des. Inkrafttretens

der Änderung mitteilen.

d) Nachdem eine Änderung

in Kraft getreten ist, kann kein

Staat diese Konvention ratifizieren

oder ihr beitreten, ohne

gleichzeitig die Änderung anzuerkennen.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen hiezu

ordnungsgemäß ermächtigten

Unterzeichneten diese Konvention

unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel am

fünfzehnten Dezember neunzehnhundertfünfzig

(15. Dezember

1950) in einem einzigen

Exemplar in französischer und

englischer Sprache, dessen beide

Texte in gleichem Maß verbindlich

sind und das in den Archiven

der belgischen Regierung

hinterlegt wird, die den Regierungen

aller Signatarstaaten und

später beigetretenen Staaten beglaubigte

Abschriften hievon erteilen

wird.

(Übersetzung)

BERICHTIGUNGSPROTOKOLL

zu der am 15. Dezember 1950

in Brüssel unterzeichneten

Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung

der Waren in die Zolltarife

Die Regierungen der Signatarstaaten

der am 15. Dezember

1950 in Brüssel unterzeichneten

Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der

Waren in die Zolltarife und die

Regierung der Türkischen Republik,

die dieser Konvention

beigetreten ist, sind

in der Erwägung, daß es

zweckmäßig ist, die Anlage der

genannten Konvention abzuändern

und gewisse Unstimmigkeiten

zwischen dem englischen

und französischen Text zu beseitigen,

in der Erwägung, daß die genannte

Konvention noch nicht

in Kraft getreten ist,

über nachstehendes übereingekommen

Artikel 1

Die Anlage, auf die in Artikel

VI der am 15. Dezember

1950 in Brüssel unterzeichneten

Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der

Waren in die Zolltarife (im folgenden

genannt „Die Konvention")

Bezug genommen ist,

wird durch die beigeschlossene

Anlage ersetzt.

Artikel 2

Dieses Protokoll steht jedem

Staat, der die Konvention

unterzeichnet hat, und der

Türkischen Republik bis 31. Dezember

1955 zur Unterzeichnung

offen.

Artikel 3

A. - Dieses Protokoll bedarf

der Ratifizierung.

B. - Die Ratifikationsurkunden

werden beim belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinterlegt, das

die Regierungen aller Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie den Generalsekretär

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des

Zollwesens von der Hinterlegung

in Kenntnis setzen wird.

Keine Regierung kann jedoch

die Ratifizierungsurkunde zu

diesem Protokoll hinterlegen,

ohne daß sie zuvor oder gleichzeitig

ihre Ratifizierungsurkunde

oder Beitrittsurkunde

zur Konvention hinterlegt.

Artikel 4

A. - Die Konvention und

dieses Protokoll treten gleichzeitig

in Kraft.

B. - Drei Monate nach dem

Tag, an dem sieben Signatarstaaten

der Konvention und

dieses Protokolls die Ratifizierungsurkunden

zu diesem Protokoll

beim belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt haben, treten

die Konvention und das vorliegende

Protokoll für diese Staaten

in Kraft.

Eine allfällige Ratifikationsurkunde

zu diesem Protokoll

der Türkischen Republik wird

bei den im vorstehenden Absatz

genannten sieben Ratifikationsurkunden

mitgezählt.

C. - Für jeden Signatarstaat

dieses Protokolls, der seine Ratifikationsurkunde

nach diesem

Tage hinterlegt, treten die Konvention

und dieses Protokoll

drei Monate nach dem Tage der

Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde

beim belgischen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

in Kraft.

Artikel 5

A. - Jeder Staat, der dieses

Protokoll nicht unterzeichnet

hat, dagegen die Konvention

ratifiziert hat oder ihr beigetreten

ist, kann diesem Protokoll

ab 1. Jänner 1956 beitreten.

B. - Die Beitrittsurkunden

werden beim belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt, das die

Regierungen aller Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie den Generalsekretär

von der Hinterlegung in

Kenntnis setzen wird.

G. - Die Konvention und

dieses Protokoll treten für jeden

beitretenden Staat drei Monate

nach dem Tage der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

zu diesem Protokoll in Kraft,

jedoch nicht vor dem in Artikel

IV Absatz B dieses Protokolls

festgelegten Zeitpunkt.

Artikel 6

Die Artikel XII und XIII

Absatz c der Konvention treten

außer Kraft.

Artikel 7

Dieses Protokoll und seine

Anlagen bilden einen wesentlichen

Bestandteil der Konvention

und die Bestimmungen insbesondere

der Artikel XIV und

XV der Konvention finden auf

dieses Protokoll Anwendung.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen hiezu

ordnungsgemäß ermächtigten

Unterzeichneten dieses Protokoll

unterzeichnet.

Ausgefertigt zu Brüssel am

1. Juli 1955 in einem einzigen

Exemplar in französischer und

englischer Sprache, dessen beide

Texte in gleicher Weise verbindlich

sind und das in den

Archiven der belgischen Regierung

hinterlegt wird, die den

Regierungen aller Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten beglaubigte Abschriften

hievon erteilen wird.

(Übersetzung.)

Übersicht

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Konvention samt Berichtigungsprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. Juli 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die vorstehende Konvention und das Berichtigungsprotokoll sind am 11. September 1959 für

Österreich in Kraft getreten. Bis zum 1. April 1960 gehörten folgende Staaten der Konvention

sowie dem Berichtigungsprotokoll an: Dänemark, Frankreich, Iran, Italien, Niederlande, Norwegen,

Schweden, Schweiz, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit der Konvention

samt Berichtigungsprotokoll auf die Insel Man, Jersey und Guernsey bekanntgegeben.

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