103. Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife samt Berichtigungsprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, der „Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife", abgeschlossen am 15. Dezember 1950
in Brüssel, sowie dem Berichtigungsprotokoll hiezu, ausgefertigt am 1. Juli 1955 in Brüssel, welche
also lauten
(Übersetzung)
In dem Wunsche, den internationalen
Handel zu erleichtern,
unter Feststellung der
Tatsache, daß mit fortschreitendem
Wegfall der mengenmäßigen
Beschränkungen die Zolltarife
eine immer stärkere Bedeutung
im internationalen
Handel erlangen,
in dem Wunsche, die internationalen
Zolltarifverhandlungen
zu vereinfachen und den
Vergleich der Außenhandelsstatistiken,
soweit diese auf dem
Zolltarifschema beruhen, zu erleichtern,
in der Überzeugung, daß die
Annahme eines gemeinsamen
Rahmens für die Einreihung der
Waren in die Zolltarife einen
bedeutsamen Schritt zur Erleichterung
dieser Ziele darstellt,
unter Berücksichtigung der
in Brüssel von der Studiengruppe
für die Europäische
Zoll-Union auf diesem Gebiet
bereits geleisteten Arbeit, und
in der Meinung, daß der Abschluß
einer internationalen
Konvention der beste Weg ist,
um zu einem Ergebnis auf
diesem Gebiete zu gelangen,
haben die Regierungen der
Signatarstaaten dieser Konvention
folgendes vereinbart
Artikel I
Im Sinne dieser Konvention
bedeutet
a) „Zolltarifschema" die Positionen,
die Nummern
dieser Positionen sowie
die Anmerkungen zu den
Abschnitten und Kapiteln
und die allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung
des Zolltarif-
Schemas, die in der Anlage
zu dieser Konvention
aufgeführt sind;
b) die „Konvention über die
Errichtung des Rates" die
Konvention über die Errichtung
eines Rates für
die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens,
die vom 15. Dezember
1950 ab in Brüssel
zur Zeichnung aufliegt;
c) „Der Rat" den im vorstehenden
Absatz b) genannten
Rat für die Zusammenarbeit
auf dem
Gebiete des Zollwesens;
d) „Der Generalsekretär"
den Generalsekretär des
Rates.
Artikel II
a) Jeder Vertragschließende
Teil stellt seinen Zolltarif in
Übereinstimmung mit dem
Zolltarifschema auf unter dem
Vorbehalt formeller Anpassungen,
soweit diese für das Wirksamwerden
dieses Zolltarifschemas
nach innerstaatlichem
Recht erforderlich sind; er wird
den so aufgestellten Tarif in
Übereinstimmung mit dem Zolltarifschema
von dem Tage an
anwenden, an dem diese Konvention
für ihn in Kraft tritt.
b) Jeder Vertragschließende
Teil verpflichtet sich in bezug
auf seinen Zolltarif,
i) keine Position des Zolltarifschemas
auszulassen,
keine neuen Positionen
hinzuzufügen und keine
Positionsnummer dieses
Schemas zu ändern;
ii) keine Änderungen in den
Anmerkungen zu den Kapiteln
oder Abschnitten
vorzunehmen, die die
Tragweite der Kapitel,
Abschnitte und Positionen
des Zolltarifschemas
verändern könnten;
iii) die allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des
Zolltarifschemas aufzunehmen.
c) Keine Bestimmung dieses
Artikels verbietet es den Vertragschließenden
Teilen, innerhalb
der Positionen des Zolltarifschemas
Unterteilungen für
die Einreihung der Waren in
ihren Zolltarif zu schaffen.
Artikel III
a) Der Rat wird beauftragt,
für eine genaue Durchführung
dieser Konvention Sorge zu
tragen, um deren einheitliche
Auslegung und Anwendung
sicherzustellen.
b) Zu diesem Zweck wird der
Rat ein als „Komitee für das
Zolltarifschema" bezeichnetes
Komitee einsetzen, in dem sich
jeder Mitgliedstaat des Rates,
auf den diese Konvention Anwendung
findet, vertreten lassen
kann.
Artikel IV
Das Komitee für das Zolltarifschema
wird unter Aufsicht
des Rates und nach dessen Weisungen
folgende Aufgabe wahrnehmen
a) Es wird alle Informationen,
die die Anwendung
des Zolltarifschemas in
den Zolltarifen der Vertragschließenden
Teile betreffen,
sammeln und bekanntgeben;
b) es wird die Vorschriften
und die Verwaltungspraxis
der Vertragschließenden
Teile hinsichtlich
der Einreihung der Waren
in die Zolltarife prüfen
und dementsprechend dem
Rat oder den Vertragschließenden
Teilen Empfehlungen
unterbreiten,
um eine einheitliche Auslegung
und Anwendung
des Zolltarifschemas sicherzustellen;
c) es wird Erläuterungen für
die Auslegung und Anwendung
des Zolltarifschemas
ausarbeiten;
d) es wird den Vertragschließenden
Teilen von Amts
wegen oder auf Antrag
Auskünfte oder Ratschläge
zu allen Fragen der Einreihung
der Waren in die
Zolltarife erteilen;
e) es wird, wenn es diese für
notwendig erachtet, dem
Rat Vorschläge zur Änderung
dieser Konvention
unterbreiten;
f) es wird in Fragen der Einreihung
der Waren in die
Zolltarife alle anderen Befugnisse
oder Aufgaben
wahrnehmen, die ihm
vom Rate übertragen
werden können.
Artikel V
a) Das Komitee für das Zolltarifschema
tritt mindestens
dreimal im Jahre zusammen;
b) es wählt seinen Vorsitzenden
sowie einen oder mehrere
Stellvertreter;
c) es stellt seine Geschäftsordnung
auf Grund eines mit
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder
gefaßten Beschlusses auf.
Diese Geschäftsordnung bedarf
der Genehmigung durch den
Rat.
Artikel VI
Die Anlage zu dieser Konvention
bildet einen wesentlichen
Bestandteil derselben; jede Bezugnahme
auf diese Konvention
betrifft auch die Anlage dazu.
Artikel VII
Die Vertragschließenden Teile
übernehmen durch diese Konvention
keinerlei Verpflichtung
hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.
Artikel VIII
a) Alle Bestimmungen anderer
internationaler Vereinbarungen
werden zwischen den Vertragschließenden
Teilen aufgehoben,
soweit sie im Widerspruch zu
dieser Konvention stehen.
b) Diese Konvention ändert
in keiner Weise etwaige Verpflichtungen,
die ein Vertragschließender
Teil einem dritten
Staat gegenüber auf Grund
anderer internationaler Vereinbarungen
übernommen hat, bevor
diese Konvention mit
Wirkung für ihn in Kraft tritt.
Sobald jedoch die Umstände es
erlauben, und in jedem Falle bei
der Erneuerung solcher früheren
Vereinbarungen, werden die
Vertragschließenden Teile alle
Maßnahmen ergreifen, um sie
mit den Bestimmungen dieser
Konvention in Einklang zu
bringen.
Artikel IX
a) Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragschließenden Teilen
über die Auslegung oder die
Anwendung dieser Konvention
soll möglichst im Wege unmittelbarer
Verhandlungen zwischen
diesen Parteien beigelegt
werden.
b) Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht im Wege unmittelbarer
Verhandlungen beigelegt
wird, ist von den streitenden
Parteien vor das Komitee
für das Zolltarifschema zu bringen,
das den Streitfall untersuchen
und Empfehlungen für
seine Regelung geben wird.
c) Kann das Komitee für das
Zolltarifschema den Streitfall
nicht regeln, so bringt es ihn
vor den Rat, der seinerseits
Empfehlungen gemäß Artikel
III Absatz e) der Konvention
über die Errichtung des
Rates geben wird.
d) Die streitenden Parteien
können im voraus vereinbaren,
daß sie die Empfehlungen des
Komitees oder des Rates als
verbindlich anerkennen.
Artikel X
Diese Konvention bleibt bis
zum 31. März 1951 allen Regierungen,
die die Konvention über
die Errichtung des Rates unterzeichnet
haben, zur Unterzeichnung
offen.
Artikel XI
a) Diese Konvention bedarf
der Ratifizierung.
b) Die Ratifikationsurkunden
werden beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt, das die Regierungen
aller Signatarstaaten und
später beigetretenen Staaten sowie
den Generalsekretär von der
Hinterlegung in Kenntnis setzt.
Keine Regierung kann jedoch die
Ratifikationsurkunde zu dieser
Konvention hinterlegen, bevor
sie die Ratifikationsurkunde zu
der Konvention über die Errichtung
des Rates hinterlegt hat.
Artikel XII
a) Drei Monate nach dem
Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
von sieben
Staaten beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
tritt die vorliegende
Konvention für diese Staaten in
Kraft.
b) Für jeden Signatarstaat, der
seine Ratifikationsurkunde nach
diesem Tage hinterlegt, tritt die
Konvention drei Monate nach
dem Tage der Hinterlegung dieser
Ratifikationsurkunde beim
Belgischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten in
Kraft.
Artikel XIII
a) Jeder Staat, der diese Konvention
nicht unterzeichnet hat,
dagegen die Konvention über die
Errichtung des Rates ratifiziert
hat oder ihr beigetreten ist,
kann der vorliegenden Konvention
vom 1. April 1951 ab beitreten.
b) Die. Beitrittsurkunden werden
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt, das die Regierungen
aller Signatarstaaten und später
beigetretenen Staaten sowie den
Generalsekretär von der Hinterlegung
in Kenntnis setzen wird.
c) Diese Konvention tritt für
jeden beitretenden Staat drei
Monate nach dem Tage der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
in Kraft, jedoch nicht
vor dem im Artikel XII Absatz
a) für sein Inkrafttreten
festgelegten Zeitpunkt.
Artikel XIV
a) Die Geltungsdauer dieser
Konvention ist unbegrenzt; es
steht jedoch jedem Vertragschließenden
Teil frei, die Konvention
nach Ablauf von fünf Jahren
nach dem Zeitpunkt, an dem sie
gemäß Artikel XII Absatz a) in
Kraft tritt, jederzeit zu kündigen.
Die Kündigung wird mit Ablauf
eines Jahres nach dem Eingang
der Mitteilung der Kündigung
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
wirksam; dieses wird die
Regierung aller Signatarstaaten
und später beigetretenen Staaten
sowie den Generalsekretär von
dem Eingang der Kündigungsanzeige
in Kenntnis setzen.
b) Jeder Vertragschließende
Teil, der die Konvention über
die Errichtung des Rates kündigt,
scheidet damit aus der vorliegenden
Konvention aus.
Artikel XV
a) Jede Regierung kann im
Zeitpunkt der Ratifizierung oder
des Beitritts oder auch später
durch Mitteilung an das Belgische
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten erklären,
daß sich diese Konvention auf
die Gebiete erstreckt, für deren
internationale Beziehungen sie
verantwortlich ist; die Konvention
wird drei Monate nach dem
Eingang der Mitteilung beim
Belgischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten für die
genannten Gebiete wirksam, jedoch
nicht vor dem Zeitpunkt,
an dem diese Konvention für die
betreffende Regierung in Kraft
tritt.
b) Jede Regierung, die auf
Grund des obigen Absatzes a)
diese Konvention für ein Gebiet
angenommen hat, für dessen internationale
Beziehungen sie
verantwortlich ist, kann im Namen
dieses Gebietes dem Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten eine Kündigungsanzeige
gemäß den
Bestimmungen des Artikels XIV
zustellen.
c) Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
wird die Regierungen aller Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie den Generalsekretär
von jeder Mitteilung,
die ihm auf Grund dieses
Artikels zugegangen ist, in
Kenntnis setzen.
Artikel XVI
a) Der Rat kann den Vertragschließenden
Teilen Änderungen
dieser Konvention empfehlen.
b) Jeder Vertragschließende
Teil, der einer Änderung zustimmt,
wird seine Zustimmung
dem Belgischen Ministerium für
für Auswärtige Angelegenheiten
schriftlich mitteilen. Dieses wird
die Regierungen aller Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie den Generalsekretär
von dem Eingang der Zustimmungserklärung
in Kenntnis
setzen.
c) Eine Änderung tritt drei
Monate nach dem Eingang der
Zustimmungserklärungen aller
Vertragschließenden Teile beim
Belgischen Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten in
Kraft. Sobald alle Vertragschließenden
Teile einer Änderung
zugestimmt haben, wird das Belgische
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Regierungen
aller Signatarstaaten und
später beigetretenen Staaten sowie
den Generalsekretär hievon
in Kenntnis setzen und ihnen
den Zeitpunkt des. Inkrafttretens
der Änderung mitteilen.
d) Nachdem eine Änderung
in Kraft getreten ist, kann kein
Staat diese Konvention ratifizieren
oder ihr beitreten, ohne
gleichzeitig die Änderung anzuerkennen.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen hiezu
ordnungsgemäß ermächtigten
Unterzeichneten diese Konvention
unterzeichnet.
Ausgefertigt in Brüssel am
fünfzehnten Dezember neunzehnhundertfünfzig
(15. Dezember
1950) in einem einzigen
Exemplar in französischer und
englischer Sprache, dessen beide
Texte in gleichem Maß verbindlich
sind und das in den Archiven
der belgischen Regierung
hinterlegt wird, die den Regierungen
aller Signatarstaaten und
später beigetretenen Staaten beglaubigte
Abschriften hievon erteilen
wird.
(Übersetzung)
BERICHTIGUNGSPROTOKOLL
zu der am 15. Dezember 1950
in Brüssel unterzeichneten
Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung
der Waren in die Zolltarife
Die Regierungen der Signatarstaaten
der am 15. Dezember
1950 in Brüssel unterzeichneten
Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der
Waren in die Zolltarife und die
Regierung der Türkischen Republik,
die dieser Konvention
beigetreten ist, sind
in der Erwägung, daß es
zweckmäßig ist, die Anlage der
genannten Konvention abzuändern
und gewisse Unstimmigkeiten
zwischen dem englischen
und französischen Text zu beseitigen,
in der Erwägung, daß die genannte
Konvention noch nicht
in Kraft getreten ist,
über nachstehendes übereingekommen
Artikel 1
Die Anlage, auf die in Artikel
VI der am 15. Dezember
1950 in Brüssel unterzeichneten
Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der
Waren in die Zolltarife (im folgenden
genannt „Die Konvention")
Bezug genommen ist,
wird durch die beigeschlossene
Anlage ersetzt.
Artikel 2
Dieses Protokoll steht jedem
Staat, der die Konvention
unterzeichnet hat, und der
Türkischen Republik bis 31. Dezember
1955 zur Unterzeichnung
offen.
Artikel 3
A. - Dieses Protokoll bedarf
der Ratifizierung.
B. - Die Ratifikationsurkunden
werden beim belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinterlegt, das
die Regierungen aller Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie den Generalsekretär
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des
Zollwesens von der Hinterlegung
in Kenntnis setzen wird.
Keine Regierung kann jedoch
die Ratifizierungsurkunde zu
diesem Protokoll hinterlegen,
ohne daß sie zuvor oder gleichzeitig
ihre Ratifizierungsurkunde
oder Beitrittsurkunde
zur Konvention hinterlegt.
Artikel 4
A. - Die Konvention und
dieses Protokoll treten gleichzeitig
in Kraft.
B. - Drei Monate nach dem
Tag, an dem sieben Signatarstaaten
der Konvention und
dieses Protokolls die Ratifizierungsurkunden
zu diesem Protokoll
beim belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt haben, treten
die Konvention und das vorliegende
Protokoll für diese Staaten
in Kraft.
Eine allfällige Ratifikationsurkunde
zu diesem Protokoll
der Türkischen Republik wird
bei den im vorstehenden Absatz
genannten sieben Ratifikationsurkunden
mitgezählt.
C. - Für jeden Signatarstaat
dieses Protokolls, der seine Ratifikationsurkunde
nach diesem
Tage hinterlegt, treten die Konvention
und dieses Protokoll
drei Monate nach dem Tage der
Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde
beim belgischen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
in Kraft.
Artikel 5
A. - Jeder Staat, der dieses
Protokoll nicht unterzeichnet
hat, dagegen die Konvention
ratifiziert hat oder ihr beigetreten
ist, kann diesem Protokoll
ab 1. Jänner 1956 beitreten.
B. - Die Beitrittsurkunden
werden beim belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt, das die
Regierungen aller Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie den Generalsekretär
von der Hinterlegung in
Kenntnis setzen wird.
G. - Die Konvention und
dieses Protokoll treten für jeden
beitretenden Staat drei Monate
nach dem Tage der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
zu diesem Protokoll in Kraft,
jedoch nicht vor dem in Artikel
IV Absatz B dieses Protokolls
festgelegten Zeitpunkt.
Artikel 6
Die Artikel XII und XIII
Absatz c der Konvention treten
außer Kraft.
Artikel 7
Dieses Protokoll und seine
Anlagen bilden einen wesentlichen
Bestandteil der Konvention
und die Bestimmungen insbesondere
der Artikel XIV und
XV der Konvention finden auf
dieses Protokoll Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen hiezu
ordnungsgemäß ermächtigten
Unterzeichneten dieses Protokoll
unterzeichnet.
Ausgefertigt zu Brüssel am
1. Juli 1955 in einem einzigen
Exemplar in französischer und
englischer Sprache, dessen beide
Texte in gleicher Weise verbindlich
sind und das in den
Archiven der belgischen Regierung
hinterlegt wird, die den
Regierungen aller Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten beglaubigte Abschriften
hievon erteilen wird.
(Übersetzung.)
Übersicht
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Konvention samt Berichtigungsprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die vorstehende Konvention und das Berichtigungsprotokoll sind am 11. September 1959 für
Österreich in Kraft getreten. Bis zum 1. April 1960 gehörten folgende Staaten der Konvention
sowie dem Berichtigungsprotokoll an: Dänemark, Frankreich, Iran, Italien, Niederlande, Norwegen,
Schweden, Schweiz, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit der Konvention
samt Berichtigungsprotokoll auf die Insel Man, Jersey und Guernsey bekanntgegeben.