103. Verordnung: Lehrer-Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, im Zusammenhang
mit Artikel II des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die
Festsetzung der Dienstzweige für Bundeslehrer,
ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen und
die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die
— abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen
für die Aufnahme in den Bundesdienst — die
Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten
und für die Definitivstellung in den
Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).
Abschnitt II.
Dienstzweige.
§ 2. Die Dienstzweige der Bundeslehrer und
ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen
werden durch die dieser Verordnung als Anlage
angefügte „Lehrer-Dienstzweigeordnung" bestimmt.
Abschnitt III.
Anstellungserfordernisse.
§ 3. (1) Die in den Abschnitten I der Lehrer-
Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Anstellungserfordernisse
gelten, soweit nicht in den Abschnitten II
der Lehrer-Dienstzweigeordnung für einzelne
Dienstzweige etwas anderes bestimmt ist, für alle
Dienstzweige der Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Lehrer-Dienstzweigeordnung
bestimmen die Anstellungserfordernisse.
die für einzelne Dienstzweige neben den in den
Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung
festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an
ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten
ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten
geltende nähere Bestimmungen über die
in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
§ 4. (1) Die Verleihung eines Dienstpostens
eines Dienstzweiges an einen Bundeslehrer eines
anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse,
wenn sich der Lehrer im
provisorischen Dienstverhältnis befindet, einer
Anstellung, wenn er sich aber im definitiven
Dienstverhältnis befindet, einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
(2) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als
Voraussetzung für die Definitivstellung oder für
die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben
ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder
in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig
zurückzulegen.
(3) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang
mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung
oder mit einer gewerberechtlichen oder
gewerberechtlich gleichzuhaltenden Prüfung oder
mit einer Befähigung vorgeschrieben ist, ist
— soweit in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
nichts anderes bestimmt ist — nach Abschluß der
schulmäßigen Ausbildung oder nach der gewerberechtlichen
oder gewerberechtlich gleichzuhaltenden
Prüfung oder nach der Erlangung der Befähigung
zurückzulegen.
§ 5. (1) Die Absolvierung einer Schule oder
die Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige
Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Die in der Lehrer-Dienstzweigeordnung angeführten
Befähigungen und Prüfungen sind
schulrechtlicher oder gewerberechtlicher Art und
ersetzen eine dienstrechtliche Prüfung.
§ 6. Leiter und Lehrer an zweisprachigen
Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder
Klassen mit einer anderen als der deutschen
Sprache als Unterrichtssprache haben in allen
Fällen die der Schulart entsprechende Befähigung
zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden
Unterrichtssprache nachzuweisen.
§ 7. Vom Mangel eines in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann
aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung
auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom zuständigen Bundesministerium
gestellten Antrag Nachsicht gewährt werden,
wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen
Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist,
wenn die Erteilung des Unterrichtes anderweitig
nicht gewährleistet ist und nicht in besonderen
Vorschriften oder in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen
ist.
Abschnitt IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 8. (1) Bundeslehrer, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung einen Dienstposten
für Bundeslehrer innehaben, sind vom
Nachweis der Erfordernisse, die nach der Lehrer-
Dienstzweigeordnung für die Anstellung und,
wenn sich der Lehrer im definitiven Dienstverhältnis
befindet, für die Definitivstellung in dem
Dienstzweig, in den der Dienstposten überzuleiten
ist, vorgeschrieben sind, befreit, wenn dieser
Dienstzweig der gleichen Verwendungsgruppe
angehört, in der sich der Lehrer bereits befindet.
(2) Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in einem vertraglichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen oder kirchlich
bestellte Religionslehrer sind und nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung aus dieser Verwendung
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Bund aufgenommen werden, kann
vom zuständigen Bundesministerium eine Nachsicht
von der Erfüllung der in der Lehrer-
Dienstzweigeordnung bestimmten Anstellungserfordernisse
erteilt werden, wenn sie in einen
Dienstzweig aufgenommen werden, der der Verwendungsgruppe
angehört, die der bisherigen
Entlohnungsgruppe des Lehrers entspricht.
§ 9. Soweit in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
eine Berufspraxis als Anstellungserfordernis vorgeschrieben
ist, kann das zuständige Bundesministerium
bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in einem öffentlich-
rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, die Zeit der Lehrpraxis
bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Ausmaßes
für die Berufspraxis anrechnen.
§ 10. § 38 zweiter Satz und die Anlage zu
Abschnitt III des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, treten gemäß Artikel II des
Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105,
außer Kraft.