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103_1958 AT

103. Verordnung: Lehrer-Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Lehrer-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, im Zusammenhang

mit Artikel II des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die

Festsetzung der Dienstzweige für Bundeslehrer,

ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen und

die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die

— abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen

für die Aufnahme in den Bundesdienst — die

Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten

und für die Definitivstellung in den

Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

Abschnitt II.

Dienstzweige.

§ 2. Die Dienstzweige der Bundeslehrer und

ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen

werden durch die dieser Verordnung als Anlage

angefügte „Lehrer-Dienstzweigeordnung" bestimmt.

Abschnitt III.

Anstellungserfordernisse.

§ 3. (1) Die in den Abschnitten I der Lehrer-

Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Anstellungserfordernisse

gelten, soweit nicht in den Abschnitten II

der Lehrer-Dienstzweigeordnung für einzelne

Dienstzweige etwas anderes bestimmt ist, für alle

Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Lehrer-Dienstzweigeordnung

bestimmen die Anstellungserfordernisse.

die für einzelne Dienstzweige neben den in den

Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung

festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an

ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten

ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten

geltende nähere Bestimmungen über die

in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

§ 4. (1) Die Verleihung eines Dienstpostens

eines Dienstzweiges an einen Bundeslehrer eines

anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse,

wenn sich der Lehrer im

provisorischen Dienstverhältnis befindet, einer

Anstellung, wenn er sich aber im definitiven

Dienstverhältnis befindet, einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

(2) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als

Voraussetzung für die Definitivstellung oder für

die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben

ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder

in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig

zurückzulegen.

(3) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang

mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung

oder mit einer gewerberechtlichen oder

gewerberechtlich gleichzuhaltenden Prüfung oder

mit einer Befähigung vorgeschrieben ist, ist

— soweit in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

nichts anderes bestimmt ist — nach Abschluß der

schulmäßigen Ausbildung oder nach der gewerberechtlichen

oder gewerberechtlich gleichzuhaltenden

Prüfung oder nach der Erlangung der Befähigung

zurückzulegen.

§ 5. (1) Die Absolvierung einer Schule oder

die Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige

Zeugnisse nachzuweisen.

(2) Die in der Lehrer-Dienstzweigeordnung angeführten

Befähigungen und Prüfungen sind

schulrechtlicher oder gewerberechtlicher Art und

ersetzen eine dienstrechtliche Prüfung.

§ 6. Leiter und Lehrer an zweisprachigen

Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder

Klassen mit einer anderen als der deutschen

Sprache als Unterrichtssprache haben in allen

Fällen die der Schulart entsprechende Befähigung

zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden

Unterrichtssprache nachzuweisen.

§ 7. Vom Mangel eines in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann

aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung

auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom zuständigen Bundesministerium

gestellten Antrag Nachsicht gewährt werden,

wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen

Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist,

wenn die Erteilung des Unterrichtes anderweitig

nicht gewährleistet ist und nicht in besonderen

Vorschriften oder in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen

ist.

Abschnitt IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 8. (1) Bundeslehrer, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung einen Dienstposten

für Bundeslehrer innehaben, sind vom

Nachweis der Erfordernisse, die nach der Lehrer-

Dienstzweigeordnung für die Anstellung und,

wenn sich der Lehrer im definitiven Dienstverhältnis

befindet, für die Definitivstellung in dem

Dienstzweig, in den der Dienstposten überzuleiten

ist, vorgeschrieben sind, befreit, wenn dieser

Dienstzweig der gleichen Verwendungsgruppe

angehört, in der sich der Lehrer bereits befindet.

(2) Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung in einem vertraglichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen oder kirchlich

bestellte Religionslehrer sind und nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung aus dieser Verwendung

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

zum Bund aufgenommen werden, kann

vom zuständigen Bundesministerium eine Nachsicht

von der Erfüllung der in der Lehrer-

Dienstzweigeordnung bestimmten Anstellungserfordernisse

erteilt werden, wenn sie in einen

Dienstzweig aufgenommen werden, der der Verwendungsgruppe

angehört, die der bisherigen

Entlohnungsgruppe des Lehrers entspricht.

§ 9. Soweit in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

eine Berufspraxis als Anstellungserfordernis vorgeschrieben

ist, kann das zuständige Bundesministerium

bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung in einem öffentlich-

rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis

zum Bund stehen, die Zeit der Lehrpraxis

bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Ausmaßes

für die Berufspraxis anrechnen.

§ 10. § 38 zweiter Satz und die Anlage zu

Abschnitt III des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, treten gemäß Artikel II des

Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105,

außer Kraft.

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