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103_1957 AT

103. Verordnung: Bewilligung entgeltlicher Einfuhrsendungen im Werte unter 500 S.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: Bewilligung entgeltlicher Einfuhrsendungen im Werte unter 500 S.

Auf Grund des § 2 Abs. 6 lit. f des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, wird verordnet

Die Einfuhr entgeltlicher Sendungen nachstehend

angeführter Waren bedarf einer Bewilligung

gemäß § 2 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

auch dann, wenn ihr Wert 500 S nicht

übersteigt.

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