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103_1954 AT

103. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Errichtung eines Finanzamtes für Strafsachen in Graz, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Errichtung eines Finanzamtes für Strafsachen in Graz, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 22. März 1954, Z. V 28/53-9, die

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 25. April 1953, Z. 33.462-7/53, über die

Errichtung eines Finanzamtes für Strafsachen in

Graz, kundgemacht im Amtsblatt für die Finanzverwaltung,

Jahrgang 1953, 18. Stück, als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

19. September 1954 in Wirksamkeit.

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