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103_1953 AT

103. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel L

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) in der Fassung der Bundesgesetze

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,

und vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, wird

abgeändert wie folgt

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische

Staatsbürger.

(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft

nur nach Prüfung der Personalverhältnisse

gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949 verliehen werden durfte,

sind von der Versorgungsberechtigung nach

diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen,

wenn sie vor der Verleihung der österreichischen

Staatsbürgerschaft eine Erklärung

über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche

gegenüber der Republik Österreich abgegeben

haben."

Artikel II.

Für die im § 3 Abs. 2 des KOVG. genannten

Personen gelten die Vorschriften des § 50 dieses

Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß der Lauf

der im § 50 Abs. 1 des KOVG. bezeichneten

Frist mit dem Zeitpunkt der Verleihung der

österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens

mit 1. September 1953 beginnt.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1953 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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