103. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel L
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) in der Fassung der Bundesgesetze
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,
und vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, wird
abgeändert wie folgt
§ 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische
Staatsbürger.
(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft
nur nach Prüfung der Personalverhältnisse
gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949 verliehen werden durfte,
sind von der Versorgungsberechtigung nach
diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen,
wenn sie vor der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft eine Erklärung
über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche
gegenüber der Republik Österreich abgegeben
haben."
Artikel II.
Für die im § 3 Abs. 2 des KOVG. genannten
Personen gelten die Vorschriften des § 50 dieses
Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß der Lauf
der im § 50 Abs. 1 des KOVG. bezeichneten
Frist mit dem Zeitpunkt der Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens
mit 1. September 1953 beginnt.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1953 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.