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103_1952 AT

103. Verordnung: 3. Markenschutz-Überleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Verordnung: 3. Markenschutz-Überleitungsverordnung.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Markenschutz-

Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 125/1947, wird

verordnet

Die Obergangsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1

des Marken-ÜG. tritt derart außer Kraft, daß

jede nach dem 30. Juni 1952 gemäß § 13 des

Markenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 206/1947, angemeldete

Marke entsprechend den Bestimmungen

der §§ 18 a und 18 c des Markenschutzgesetzes

in der Fassung der Gewerbl. Rechtsschutz-

Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, einer Prüfung

in der Richtung unterzogen wird, ob sie

mit einer für dieselben oder für gleichartige

Waren früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden

oder noch nicht registrierten Marke

gleich oder ähnlich (§ 11 a des Markenschutzgesetzes)

ist.

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