103. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden
Fassung wird kundgemacht
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 29. September
1949, BGBl. Nr. 264, betreffend Werkstoff- und
Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
(W. B. V.), ist wie folgt zu berichtigen
1. In der Anlage 1, Abschnitt II F 1 (BGBl.
S. 1098), hat es in der Tabelle statt „Mindestdehnung
δ %" richtig „Mindestdehnung δ5 %"
zu lauten.
2. In der Anlage 1, Abschnitt VI B 6 (BGBl.
S. 1107) hat es in der Formel statt
zu lauten.
3. In der Anlage 1, Abschnitt VI C II 7 (BGBl.
S. 1108), hat es statt „nach Abs. 5 dieses
Abschnittes" richtig „nach Abs. 6 dieses Abschnittes"
zu lauten.
4. In der Anlage 2, Abschnitt II 2 (BGBl.
S. 1113), hat es statt „Bei Laschennieten"
richtig „Bei Laschennietung" zu lauten.
5. In der Anlage 2, Abschnitt III/1 B 5 (BGBl.
S. 1114), hat es statt „nach Formel (1) über
V = 0'5 belastet" richtig „nach Formel (1)
über v = 0'5 belastet" zu lauten.
6. In der Anlage 2, Abschnitt III/2 E 1 (BGBl.
S. 1121), ist die Abbildung des Zerreißstabes
durch folgende Abbildung zu ersetzen
7. In der Anlage 2, Abschnitt IV 9, zweiter
Absatz (BGBl. S. 1125), hat es statt „Bei
Ausschnitten mit d < 0'8 D" richtig „Bei
Ausschnitten mit d>0'8 D" zu lauten.
8. In der Anlage 2, Abschnitt V B 1 (BGBl.
S. 1126), hat die Formel (3) statt
9. In der Anlage 2, Abschnitt V B 2 (BGBl.
S. 1126), ist die erste Abbildung durch folgende
Abbildung zu ersetzen
10. In der Anlage 2, Abschnitt VIII A (BGBl.
S. 1132), ist die „Abb. 2. Gewölbter Mannlochboden"
durch folgende Abbildung zu
ersetzen
11. In der Anlage 2, Abschnitt XI (BGBl.
S. 1135), hat es statt „M= das in der
Seitenmitte, beziehungsweise in der Mittellinie
der Bohrungen bei 100 kg/cm² Überdruck
je Längeneinheit auftretende Biegungsmoment."
richtig „M= das in der Seitenmitte,
beziehungsweise in der Mittellinie der
Bohrungen bei 100 kg/cm² Überdruck je
Längeneinheit auftretende Biegungsmoment
in mm²." zu lauten.
12. In der Anlage 2, Abschnitt XII B 1 (BGBl.
S. 1138), hat es statt „x ein Zahlenbeiwert,
der in der Formel das Verhältnis zwischen k
und der rechnerisch zulässigen Beanspruchung
des Werkstoffes ausdrückt," richtig „x ein
Zahlenbeiwert, der in der Formel das Verhältnis
zwischen ks und der rechnerisch zulässigen
Beanspruchung des Werkstoffes ausdrückt,"
zu lauten.
13. In der Anlage 2, Abschnitt XII B 7 (BGBl.
S. 1139), hat der Klammerausdruck am
Schlusse statt „(d ist dann gleich ds zu
setzen)" richtig „(d ist dann gleich do zu
setzen)" zu lauten.