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103. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 103. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden

Fassung wird kundgemacht

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 29. September

1949, BGBl. Nr. 264, betreffend Werkstoff- und

Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

(W. B. V.), ist wie folgt zu berichtigen

1. In der Anlage 1, Abschnitt II F 1 (BGBl.

S. 1098), hat es in der Tabelle statt „Mindestdehnung

δ %" richtig „Mindestdehnung δ5 %"

zu lauten.

2. In der Anlage 1, Abschnitt VI B 6 (BGBl.

S. 1107) hat es in der Formel statt

zu lauten.

3. In der Anlage 1, Abschnitt VI C II 7 (BGBl.

S. 1108), hat es statt „nach Abs. 5 dieses

Abschnittes" richtig „nach Abs. 6 dieses Abschnittes"

zu lauten.

4. In der Anlage 2, Abschnitt II 2 (BGBl.

S. 1113), hat es statt „Bei Laschennieten"

richtig „Bei Laschennietung" zu lauten.

5. In der Anlage 2, Abschnitt III/1 B 5 (BGBl.

S. 1114), hat es statt „nach Formel (1) über

V = 0'5 belastet" richtig „nach Formel (1)

über v = 0'5 belastet" zu lauten.

6. In der Anlage 2, Abschnitt III/2 E 1 (BGBl.

S. 1121), ist die Abbildung des Zerreißstabes

durch folgende Abbildung zu ersetzen

7. In der Anlage 2, Abschnitt IV 9, zweiter

Absatz (BGBl. S. 1125), hat es statt „Bei

Ausschnitten mit d < 0'8 D" richtig „Bei

Ausschnitten mit d>0'8 D" zu lauten.

8. In der Anlage 2, Abschnitt V B 1 (BGBl.

S. 1126), hat die Formel (3) statt

9. In der Anlage 2, Abschnitt V B 2 (BGBl.

S. 1126), ist die erste Abbildung durch folgende

Abbildung zu ersetzen

10. In der Anlage 2, Abschnitt VIII A (BGBl.

S. 1132), ist die „Abb. 2. Gewölbter Mannlochboden"

durch folgende Abbildung zu

ersetzen

11. In der Anlage 2, Abschnitt XI (BGBl.

S. 1135), hat es statt „M= das in der

Seitenmitte, beziehungsweise in der Mittellinie

der Bohrungen bei 100 kg/cm² Überdruck

je Längeneinheit auftretende Biegungsmoment."

richtig „M= das in der Seitenmitte,

beziehungsweise in der Mittellinie der

Bohrungen bei 100 kg/cm² Überdruck je

Längeneinheit auftretende Biegungsmoment

in mm²." zu lauten.

12. In der Anlage 2, Abschnitt XII B 1 (BGBl.

S. 1138), hat es statt „x ein Zahlenbeiwert,

der in der Formel das Verhältnis zwischen k

und der rechnerisch zulässigen Beanspruchung

des Werkstoffes ausdrückt," richtig „x ein

Zahlenbeiwert, der in der Formel das Verhältnis

zwischen ks und der rechnerisch zulässigen

Beanspruchung des Werkstoffes ausdrückt,"

zu lauten.

13. In der Anlage 2, Abschnitt XII B 7 (BGBl.

S. 1139), hat der Klammerausdruck am

Schlusse statt „(d ist dann gleich ds zu

setzen)" richtig „(d ist dann gleich do zu

setzen)" zu lauten.

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