1033. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990,
und des § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 401/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 946/1993, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13 S."
2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1033/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."