102. Bundesgesetz: Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 4 lautet neu
„(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2,
38 Abs. 1 bis 3 und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur
Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82
GewO 1994) ist durch
1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung
(Abs. 2) oder
b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren
Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit
in leitender Stellung (Abs. 2) oder
c) Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer
bzw. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder
d) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik
mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit a bis d ist eine im
Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines
Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.
(3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes
der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oder
2. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als
Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als
Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
oder
4. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
5. Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit
eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen
wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-
oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(4) Die im Abs. 3 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an
gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3 und 5 sind die Folgenden: Studienrichtung Architektur
oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
mindestens dreijähriger fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang; berufsbildende
höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt; Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw.
Zimmerei; zuvor nicht angeführte, mindestens dreijährige berufsbildende Schule oder deren Sonderform
deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen
Schwerpunkt liegt oder andere mindestens dreijährige vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution
als vollwertig anerkannt ist mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister,
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27.
Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis
für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die
erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe, die gemäß der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe
(Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind,
gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.
Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Art. 1
Abs. 3 lit. a wird Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) In Wolfurt werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
betreffend die Straßengüterabfertigung errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische
Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Au (St.Gallen) zugeordnet.
Artikel 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
– den Amtsplatz (LKW-Stauraum), die Brückenwaage, die Rampen am Zoll- und am Inselgebäude
(Am Güterbahnhof, Senderstrasse 30, A-6960 Wolfurt-Bahnhof). Das Gelände umfasst
die Grundstücksnummer 727 in der Katastralgemeinde Wolfurt.
– die im Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze;
b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume mit den
Nummern 28-30, 10 und 37 im Zollamt Wolfurt;
c) die definierte Transitstrecke von Wolfurt (AT) nach Au (CH)
Zollamt Wolfurt (AT) bis Dornbirn-Nord über Dornbirn-Süd bis Lustenau nach Au (CH).
(2) Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen
festgelegt.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung
der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in
dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem
der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung
tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.
Für die Österreichische Bundesregierung
Berlakovits
Für den Schweizerischen Bundesrat
J. Bucher
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 1. Oktober 2003 in Kraft.