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102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft

(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziele und Grundsätze

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Abfallverzeichnis

§ 5. Abfallende

§ 6. Feststellungsbescheide

§ 7. Ausstufung

§ 8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan

2. Abschnitt

Abfallvermeidung und -verwertung

§ 9. Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

§ 10. Abfallwirtschaftskonzept

§ 11. Abfallbeauftragter

§ 12. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

§ 13. Meldepflicht für den Versandhandel

§ 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 15. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 16. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 17. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

§ 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen

§ 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen

§ 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

§ 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

§ 22. Elektronische Register

§ 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

4. Abschnitt

Abfallsammler und -behandler

§ 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

§ 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

§ 28. Problemstoffsammlung

5. Abschnitt

Sammel- und Verwertungssysteme

§ 29. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 30. Abgeltung

§ 31. Aufsicht

§ 32. Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 33. Expertengremium

§ 34. Beirat

§ 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 36. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

§ 37. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 38. Konzentration und Zuständigkeit

§ 39. Antragsunterlagen

§ 40. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung

§ 42. Parteistellung

§ 43. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 44. Probebetrieb, Vorarbeiten

§ 45. Zivilrechtliche Einwendungen

§ 46. Duldungspflicht

§ 47. Bescheidinhalte

§ 48. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 50. Vereinfachtes Verfahren

§ 51. Anzeigeverfahren

§ 52. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 53. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 54. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

§ 55. Erlöschen der Genehmigung

§ 56. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

§ 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

§ 58. Sanierungskonzept Immissionsschutz

§ 59. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder

Mitverbrennungsanlagen

§ 61. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 62. Überwachung von Behandlungsanlagen

§ 63. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 65. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

7. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verbringung

§ 66. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 67. Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 68. Notifizierungsunterlagen

§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 70. Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 71. Wiedereinfuhrpflicht

§ 72. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung

§ 73. Behandlungsauftrag

§ 74. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 75. Überprüfungspflichten und -befugnisse

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 76. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

§ 77. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

§ 78. Allgemeine Übergangsbestimmungen

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 79. Strafhöhe

§ 80. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 81. Verjährung

§ 82. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 83. Aufgaben der Zollorgane

§ 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

§ 85. Aufgaben der Gemeinden

§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 87. Datenübermittlung

§ 88. Verweise

§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 90. Vollziehung

§ 91. In-Kraft-Treten

Anhang 1 Gruppen von Abfällen

Anhang 2 Behandlungsverfahren

Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften

Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen

Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten,

dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen

und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden

beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten

werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres

Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen

und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen

darstellt.

(2) Es gelten folgende Grundsätze

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und

die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung

nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene

Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch

biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände

sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall

erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden

verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1

angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die

öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung

als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende

Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung

und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine

bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung

steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem

Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn

diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer

Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei

der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie

75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie

91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.

Nr. L 135 vom 6. 6. 1996 S 32, zu berücksichtigen.

3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt

sind.

4. „Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters

gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und

Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar

sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame

der Abfallerzeuger befinden.

5. „Altöle“ mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck,

für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere

gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen-

und Hydrauliköle.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen,

bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit

und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind;

2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung

der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die

aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen

erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen

gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

2. ist „Abfallerzeuger“

a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt,

die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt,

b) entgegennimmt oder

c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

5. sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung

einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche

Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend

in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt

sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe,

Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten,

hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenz-

nahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in

den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

6. sind „befugte Fachpersonen oder Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen

a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen

aa) akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992),

bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen

Rechts,

cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder

dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes

und chemische Laboratorien,

sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem

Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und

der Probenahme erfolgt und zusätzlich für bb) bis dd) keine Interessenskonflikte vorliegen,

nur validierte Methoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist;

b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich

zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen

Mikroorganismen besitzen.

Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig

und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden,

einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden

Anlagenteile;

2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend

betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten

ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort

betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

3. „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere

in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem

technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen

und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb

(dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener

Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete

Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als

Deponien gelten

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung

an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung

drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung

ein Jahr nicht überschreitet.

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende

Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit

erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,

welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt

insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus

einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der

Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs

4 zu berücksichtigen;

2. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung

von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden,

die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schadet oder zu einer Schädigung

von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt

bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder anderer

zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;

3. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige

Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung

gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche

Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt;

4. „Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer

Verordnung nach § 4 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;

5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung

gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten

oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen

Vorschriften unterliegen,

2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft

abgegeben werden,

3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer

Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I

Nr. 38/1999, unterliegen,

4. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer

Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,

6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich.

(2) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht

diesem Bundesgesetz.

Abfallverzeichnis

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

mit Verordnung festzulegen

1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses

im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;

2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß

Anhang 3 heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis

im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl.

Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom

2. 7. 1994, S 28, enthalten sind;

3. die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall

möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen;

insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der

Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der

Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere

Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.

Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als

Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder

von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen

Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu

welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft

endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn

1. die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,

2. ein Markt dafür existiert,

3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in

Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen

und

4. keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei

einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere

folgende Punkte zu enthalten

1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die

Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;

4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und

6. unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der

Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß

Abs. 4 und 5.

(4) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden

lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu

melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten

wird.

(5) Wer eine Meldung gemäß Abs. 4 erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen

zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 2 betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend

zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung

an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen

und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf

Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für

den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens

10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen

Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen

Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen

Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu

geben.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

in einer Verordnung nach Abs. 2 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten

hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister

sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

Feststellungsbescheide

§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung

(EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in

der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl.

Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten

mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden,

sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

(2) Im Fall des § 70 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb

einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt,

wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit

ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der

Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(3) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des

Verfahrens befindet.

(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der

sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert

oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen

wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14

Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid

zu erlassen.

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von

Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder

eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,

3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3

unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Ausstufung

§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem

1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten

Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder

2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten

Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung

durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung

einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.

(2) Bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung

nach § 4, gilt § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die

Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem

Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen

sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine

Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen

Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen

angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab

dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem

Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen

sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

(4) Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen

Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der

Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn

die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft.

Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten

Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit

angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen

der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der

Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen

der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.

(5) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf

seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser

Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als

nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige

eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.

(6) Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

(7) Wer im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat

bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen

Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung

derselben Einrichtungen fortzuschreiben.

(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse

– mindestens zu umfassen

1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;

2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;

3. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,

b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

c) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

d) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und

e) zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;

4. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-

Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen

zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle

der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der

Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-

Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-

Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.

2. Abschnitt

Abfallvermeidung und -verwertung

Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

§ 9. Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen,

durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes

Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der

Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich

Möglichen sind daher insbesondere

1. Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte

langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden

Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können

und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend

verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,

2. Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit

Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher

so gering wie möglich gehalten wird,

3. Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine

Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst

wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und

4. Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen,

so gering wie möglich gehalten werden.

Abfallwirtschaftskonzept

§ 10. (1) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen

betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs

oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten

1. Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;

2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;

3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die

Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept

unvollständig ist.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage,

jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(6) Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37, gemäß

der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu

erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.

Abfallbeauftragter

§ 11. (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter

zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Betriebsinhaber

hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er

ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Behörde

unverzüglich zu melden. Die Meldung über die Bestellung hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten

und seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten zu

enthalten.

(3) Der Abfallbeauftragte hat

1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender

Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere

über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,

2. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen

Vorschriften hinzuwirken,

3. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich

der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und

4. im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung

und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.

(4) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers

für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt.

Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften

übertragen werden.

Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

§ 12. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Inhaber von

Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch

Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 zulässig.

(2) Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel

haben von einzelnen Letztverbrauchern zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur

Menge der jeweils abgegebenen Motoröle zurückzunehmen. Bis zu einer Menge von 24 Liter pro Abgabe

hat dies jedenfalls unentgeltlich zu erfolgen.

(3) Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge an private Letztverbraucher ist nur bei gleichzeitiger

unentgeltlicher Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge oder

unter Einhebung eines Pfandbetrages von 3 € zulässig; im zweiten Fall hat der Abgeber den ersetzten

gebrauchten Ölfilter unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Meldepflicht für den Versandhandel

§ 13. Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Produkte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich

des elektronischen Versandhandels, an Letztverbraucher vertreiben, sind nach Maßgabe einer

Verordnung nach § 14 Abs. 1 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft jährlich Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union in Verkehr gesetzten Arten und Mengen dieser Produkte zu melden und

Maßnahmen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung für diese Produkte darzulegen.

Diese Meldepflicht besteht nur, sofern sie im Rahmen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher

Vorschriften notwendig ist.

Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

§ 14. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

der Ziele gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der

Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1

Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung

der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten

Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme,

Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden

1. die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile

oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit,

insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden

Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist;

2. die Information über die verwertungsgerechte Konstruktion oder Beschaffenheit von Produkten,

über die Demontage oder Trennung einzelner Bestandteile, über die umweltgerechte Behandlung,

über die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur

Verwertung, einschließlich der dazu erforderlichen Prüfung der Teile zur Wiederverwendung

und zur Verwertung, und über die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der

zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquoten;

3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder

Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel- oder Verwertungsquoten innerhalb

eines bestimmten Zeitraums;

5. die Einhebung eines Pfandbetrages;

6. die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden

Form und Beschaffenheit;

7. die Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten mit bestimmten Inhaltsstoffen, um ihrer

Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern, die Beseitigung

nicht zu erschweren oder die Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;

8. die Untersagung der Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis,

soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare

Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen; die Untersagung oder Zulassung

von Zusätzen zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem

und mineralischem Ölanteil und deren Abbauraten;

9. die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen

gemäß Z 3 und 4 erforderlich sind;

10. die Abführung eines Behandlungsbeitrags; der Behandlungsbeitrag hat dem Wert der Produkte

und den Behandlungskosten angemessen zu sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht

übersteigen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

in einer Verordnung gemäß Abs. 1 für Verpflichtete, bei denen bestimmte Abfälle ab einer in der

Verordnung festzulegenden Mengenschwelle anfallen, gleichwertige alternative Pflichten zur Rückgabe,

Rücknahme, Wiederverwendung oder sonstigen Verwertung von Produkten oder Abfällen oder zur Beteiligung

an einem Sammel- und Verwertungssystem oder zu den erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis-

und Meldepflichten festzulegen.

(4) Sofern ein Verpflichteter einer Verordnung gemäß Abs. 1 die alternativen Pflichten gemäß

Abs. 3 erfüllen will, ist er in ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu führendes öffentlich zugängliches Register unter Angabe seines Namens und seiner

Adresse (Betriebsstätte) einzutragen. Auf Verlangen des Verpflichteten hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register

oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid

abzusprechen.

(5) In anderen Gesetzen geregelte Pflichten zur Kennzeichnung, Information, Rückgabe, Rücknahme,

Einhebung eines Pfandbetrages oder Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten bleiben

davon unberührt.

(6) Für Verpackungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung

festzulegen

1. ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel;

2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplans;

3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;

4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung;

5. die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines

Stufenplans nicht erreicht wird.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung nach

Abs. 1 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation

der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte

pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

(8) Die Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 10 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss

des Nationalrates.

3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig,

wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage

gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese

Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten

oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig,

wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder

Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu

verwerten.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er

die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen

der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind

regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in

drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 16. (1) Unbeschadet von § 15 Abs. 3 ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie

für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für

1. Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und

2. gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare

gefährliche Abfälle.

(2) Für PCB-haltige Abfälle [Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte

Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachloridiphenylmethan, Monomethyldichloridiphenylmethan oder

Monomethyldibromodiphenylmethan mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten] gilt

1. PCB-haltige Abfälle sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren

der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften

zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.

2. PCB-haltige Abfälle sind unverzüglich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu

übergeben.

3. Das Heraustrennen aus anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung ist nicht zulässig.

4. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, sind PCB-haltige Geräte, die Bestandteile

anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte

außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.

5. Bei den Aufzeichnungen gemäß § 17 und den Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 ist der Gehalt

der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.

(3) Für Altöle gilt

1. Altöle sind einer stofflichen Verwertung (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch

möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung

der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten

wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einer stofflichen Verwertung zugeführt, so dürfen die

dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als

0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.

2. Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Z 1 nicht stofflich verwertet

werden, sind thermisch zu verwerten.

3. Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.

4. Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist

nicht zulässig. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen

erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.

5. Die Beimischung von Halogenen, PCB oder PCT und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht

zulässig.

6. Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Z 1 bis 5 eine Probe

zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese

dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse

sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.

(4) Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, sind in dafür genehmigten Anlagen

thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur

Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten

werden. Persistente organische Schadstoffe sind jene organischen, persistenten und bioakkumulierenden

Chemikalien, die Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt und für eine Schädigung der

menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben.

(5) Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler

zu übergeben.

(6) Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder-

behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch

zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden

ist.

(7) Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt

1. Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig

und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

2. Nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr,

fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu füh-

ren. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß

§ 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

1. private Haushalte,

2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe [§ 125 der Bundesabgabenordnung

(BAO), BGBl. Nr. 194/1961] hinsichtlich der bei ihnen anfallenden

a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder-

behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, und

b) nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe,

3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen

Abfällen oder Problemstoffen dieser Produkte und

4. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

(3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über

die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten

und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum,

die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme,

die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und

Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der

Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von

den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer

Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.

(4) Bei elektronischer Aufzeichnung ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 zur

Identifikation von Abfallbesitzern und Standorten, sofern diese bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1

enthalten sind, für Anlagentypen, Behandlungsverfahren und Abfallarten die entsprechende Identifikationsnummer

der Register und der Zuordnungstabellen gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Es sind nach

Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen

einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden

Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem

des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß § 22 Abs. 1 verbunden.

(5) Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre

aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen

sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen

Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle

zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen.

Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 4 besteht hinsichtlich der Identifikation

von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register

gemäß § 22 zu übermitteln. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage

für den jeweiligen Inhaber.

Übergabe von gefährlichen Abfällen

§ 18. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer)

übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert

oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine

Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung

verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen

Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen

Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge,

Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung

nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind

nicht anzuwenden.

(3) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt,

hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landes-

hauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt

nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und -behandler gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, für Transporteure

gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.

(4) Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von

einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und

Verbleib dieser Abfälle zu melden.

Beförderung von gefährlichen Abfällen

§ 19. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind

1. Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oder

2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des

Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und

Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oder

3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers

zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben

zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort

beinhalten,

mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen

(§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

(2) Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur

diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht

zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen

oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

§ 20. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder

sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand

binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. private Haushalte,

2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich

der bei ihnen anfallenden

a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder

-behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, und

b) Problemstoffe.

(3) Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung,

zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von

einem Monat zu melden.

(4) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle

erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet,

eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung gemäß

§ 23 Abs. 3 seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt hat

oder übermittelt. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das

Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3

ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu

übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler

und -behandler an das Register zu übermitteln.

(2) Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind

1. Name, Sitz und Identifikationsnummer,

2. Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,

3. Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik

der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10.

1990, S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S 1,

4. Anlagentypen,

5. Behandlungsverfahren,

6. Anlagenkapazitäten,

7. die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und

8. Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer

Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft

der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art

und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).

Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem

jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung

nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind

bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme

des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.

(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen,

gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden

Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens

(§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen

bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17

Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.

(5) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen

gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und

60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form

an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

Elektronische Register

§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach

Anhörung der Landeshauptmänner

1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

a) der Abfallersterzeuger (§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3) und

b) der Abfallsammler und -behandler (§ 21 Abs. 2) und der Behandlungsanlagen, einschließlich

der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und

2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu

übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der

EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen

anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte

einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen

Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines

Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren

und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(Umweltbundesamt) Dienstleister.

(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21

besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

1. der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß den §§ 20, 21 Abs. 3, 24,

25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und

2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten

gemäß den §§ 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-

VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

in das jeweilige Register zu übertragen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum

Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung

und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register

gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern

und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.

(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang

der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden

Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden,

welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1

einzuräumen.

(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle

zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der

Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung,

Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-

Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung

festzulegen

1. die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;

2. die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;

3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für

die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;

4. Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der

Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem

Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die

Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe,

von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein

dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters

wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt,

zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise

Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der

Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten

oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr

gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung

der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen

1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten

und Verwendungsmöglichkeiten zu analysieren sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens;

einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen;

2. Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für

Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler

und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang

der Tätigkeit;

3. Art und Form der Meldungen gemäß den §§ 5, 18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung

der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß

§ 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von

Daten zur Abfallbeurteilung;

4. Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist

auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht

zu nehmen;

5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer

Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen

sind.

4. Abschnitt

Abfallsammler und -behandler

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die

Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen.

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht

1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für

die Verbrennung und die Ablagerung,

2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser

Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,

3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

4. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,

5. Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche

Abfälle zu sammeln und abzuführen, und

6. Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat Angaben zu enthalten über

1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2. die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und

3. die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über

Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der

Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht

Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu

erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen

gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht

entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(5) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen,

wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann,

in dessen Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt

die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor

Ort ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz

hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen

Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor

Ort behandelt werden sollen;

2. für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann,

in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist

der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt

werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt,

beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 25 Abs. 9 Z 1.

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

§ 25. (1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht

1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme

gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,

2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser

Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler, sofern

die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist

als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf

Verlangen den Behörden vorzulegen,

3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

4. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt,

5. Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist § 24 anzuwenden,

6. Sammel- und Verwertungssysteme und

7. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines

anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

(3) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten

1. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2. Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,

3. die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die

Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,

4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der

Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und

5. Angaben über die Verlässlichkeit.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht

und die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden und die Art der

Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,

2. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls

hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler

eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise

vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine

Grundwasserreinigung, durchführt,

3. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für

welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und

4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.

(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige

Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben

und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

1. der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher

Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,

2. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz

der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes

1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen

Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht

einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,

3. die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe

von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt

ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972,

BGBl. Nr. 68) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare

Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung

gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens

voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn es im Rahmen

des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt

worden ist; dies gilt weiters nicht, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den

Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach

Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen

geblieben ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare

Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls

unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die

Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 geboten ist. Sofern es zur

Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen,

Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide

gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis

der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.

(8) Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Identifikationsnummer zuzuteilen, es

sei denn der Abfallsammler oder -behandler hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3

seine abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu

übermitteln.

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen

Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die Behandlung

in einer mobilen Behandlungsanlage oder vor Ort, ist der Landeshauptmann zuständig,

in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet

liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage

aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen;

2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen

Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann

in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt

werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder

ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 24 Abs. 6 Z 1.

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von

einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende

Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich

tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich

tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen

ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird,

besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes

1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1. § 25 Abs. 3 Z 4

und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG

und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen

abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 1 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person

namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist

1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2. chemische Grundkenntnisse;

3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und

7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber

unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der

Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt

diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4.

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

§ 27. (1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen,

Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der

Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem

zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen

Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich

ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat

1. eine dauernde Einstellung oder

2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

3. die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.

(3) Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt

als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Problemstoffsammlung

§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich,

eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen

zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise

Vorsorge getroffen ist.

(2) Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte

festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die

Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen,

für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bestehen oder die

nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete

Weise rechtzeitig bekannt zu geben.

5. Abschnitt

Sammel- und Verwertungssysteme

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 29. (1) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen

bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen

1. Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des

die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur

(Aufbau und Ablauforganisation);

2. Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;

3. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich

der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten

Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);

4. die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;

5. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis,

die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende

Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);

6. der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung

der Verpflichtungen;

7. Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und

Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der

Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;

8. der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen

einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;

9. Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;

10. allgemeine Geschäftsbedingungen;

11. Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.

(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren

haben

1. Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen mit dem gleichen oder einem

vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich und räumlich) und

2. eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden

Fragen eingerichtete Kommission.

Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes,

BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems

ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden

soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,

2. eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung

der übernommenen Leistungen gegeben ist,

3. die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

erfolgt und

4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert.

Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(5) Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere

Frist ist vorzusehen, wenn

1. sie vom Antragsteller beantragt wird oder

2. ein kürzerer Betriebszeitraum wegen der wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen

oder der Besonderheiten des Sammel- und Verwertungssystems zweckmäßig ist oder

3. das Sammel- und Verwertungssystem oder die Änderung einer Erprobung bedarf.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung

der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich

nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befris-

tungen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.

(7) Eine Verlängerung des Betriebszeitraums um jeweils längstens zehn Jahre ist zulässig, wenn der

Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben

werden.

(8) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem

ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen

Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter

Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft

begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu

melden; die Meldung ist vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

Abgeltung

§ 30. Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur

Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch

auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen

zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt

dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung

von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen

mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.

Aufsicht

§ 31. (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung

der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung

1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen

Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen

des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;

2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben

werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;

3. eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem

keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote

zu erreichen;

4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer

Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei

Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln

und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote

anzustreben.

(2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid

festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung

gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt

ist.

(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein

Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren

und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder

die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung

der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach

einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu

übermitteln.

Expertengremium

§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur

Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium

einzurichten, das mit

1. einem Wirtschaftstreuhänder,

2. einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und

3. einem Rechtsexperten

zu besetzen ist.

(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen

nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in

keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.

(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit,

einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem

zu tragen.

(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand

und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums

sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beirat

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur

Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter

der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen

Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zusammensetzt.

(2) Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden

Stelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel-

und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder

zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion

nicht offenbaren oder verwerten.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft.

(4) Der Beirat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31 auf

Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher

Maßnahmen gemäß § 31 ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme

1. nach jeder Änderung der Tarife,

2. auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu

überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder

3. spätestens alle drei Jahre

ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten

werden,

2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick

auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32

Abs. 3 besteht,

4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen,

und

5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden

sind.

(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des

Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen

zu gewähren.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten

dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.

Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 36. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung in Übereinstimmung

mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen

(§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in

volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen

1. Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen

und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten;

bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen

Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;

2. Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere

die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;

3. Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;

4. die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung

der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von

gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.

6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen

bedarf der Genehmigung der Behörde.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen,

sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht

gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang

mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß

den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden

Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche

Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht

gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem

Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 380/1988, unterliegen und

6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt

werden.

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten

Verfahren (§ 50) zu genehmigen

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben

oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt,

abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100000 m³ liegt;

2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche

Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer

Kapazität von weniger als 10000 Tonnen pro Jahr;

4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle

darstellen,

c) Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1000 Tonnen pro Jahr und

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem

Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung

darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen

1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung

darstellt;

2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung

darstellt;

3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige

Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;

4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben

können;

5. eine Unterbrechung des Betriebs;

6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;

7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie;

8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem

Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1

beantragen.

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle

Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und

das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-,

Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-,

Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und

Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden

sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften

erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der

landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu

entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung

oberstes Organ der Landesvollziehung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen

Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche

Bewilligungspflicht.

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind gemäß § 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden

Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu

bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten

jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt

zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44

durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts

im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von

Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann,

sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der

Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann,

in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht

im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage

erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde

kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde

betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und

Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde

auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte

Anlagentypen betrauen.

(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien

unter 100000 m³ und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde

als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat

des Bundeslandes.

Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere

anzuschließen

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft

unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der

nicht älter als sechs Wochen ist;

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage

errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der

Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle

und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept

gemäß § 10 Abs. 3);

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die

Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende

Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des

Standortes;

2. Angaben über den Deponietyp und das vorgesehene Gesamtvolumen;

3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan)

einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und

der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben

zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;

4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen

für die Menschen und die Umwelt;

5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger

Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;

7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs,

der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller

Abfälle auf der Deponie.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-

Behandlungsanlage zu enthalten

1. Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;

3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;

4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage

in jedes Umweltmedium;

5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;

8. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1

Z 1, 2, 8 und 9.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen,

wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich

ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung

einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich

sind.

(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

enthalten, besonders zu kennzeichnen.

Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 40. (1) Der Genehmigungsantrag für

1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder

2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,

ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt

zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten,

mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur

Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein

Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,

die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist in der beschriebenen Weise bekannt

zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(2) Wenn

1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage

erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten oder

2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der

IPPC-Behandlungsanlage betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat die Behörde diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 über das Projekt

zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen

und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene

Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.

(3) Will der Staat (Abs. 2) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§ 39) zu

übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen

der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls

sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen

zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu

führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend

IPPC-Behandlungsanlagen der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich

erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Abs. 1 vorzugehen. Bei der

Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, nur

nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben

unberührt.

Kundmachung der mündlichen Verhandlung

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich zu

§ 41 Abs. 1 AVG durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Parteistellung

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 haben

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

3. Nachbarn,

4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,

6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage

angrenzende Gemeinde,

7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-

Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.

Nr. 650/1994,

8. der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als

subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde

an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,

9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger

oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43

Abs. 2 Z 5,

10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959

gefährdet werden könnten,

11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung

als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und

12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit

nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren

ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhält-

nismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage

erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene

Entschädigung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage

neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen

erfüllt

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise

unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer

Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes

zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach

dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß

beseitigt.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage

neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung

sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen

zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen

von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen

Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen

Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung

der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer

zu besorgen.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-

Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen

erfüllt

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen

sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden

Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu

begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage

die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden

stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht

erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt

werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid

zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise,

Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz

erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot

der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

Probebetrieb, Vorarbeiten

§ 44. (1) Für gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien,

kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile

dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen

werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die

Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen

des Genehmigungsbescheides die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder

zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung

einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb

darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst

auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung

dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder

Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im § 42

genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des

Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.

(2) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 37, erforderlichenfalls

unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung

der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage

die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder

2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von

wesentlicher Bedeutung ist

und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten

ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt

zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch

als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 38 mitanzuwendenden

Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.

Zivilrechtliche Einwendungen

§ 45. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht,

so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in

der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf

den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Duldungspflicht

§ 46. (1) Die Behörde hat erforderlichenfalls die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft

dinglich Berechtigten mit Bescheid zu verpflichten, Untersuchungen, die zur Beurteilung der

Auswirkungen der Behandlungsanlage auf den Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen unbedingt

erforderlich sind, zu dulden. Durch den Wechsel des Liegenschaftseigentümers oder des an der Liegenschaft

dinglich Berechtigten wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.

(2) Soweit dem Duldungspflichtigen ein Schaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen.

Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes, BGBl.

Nr. 286/1971. Zuständige Behörde erster Instanz ist die Genehmigungsbehörde.

Bescheidinhalte

§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls

zu enthalten

1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

3. Sicherheitsvorkehrungen;

4. Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb

anfallenden Abfälle;

5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung

der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).

(2) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Abs. 1 jedenfalls zu enthalten

1. den Deponietyp und das Gesamtvolumen der Deponie;

2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich

der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung

der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und

Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7.

1999, S 1) und die Information der Behörde;

3. Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-

Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten

1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in

relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung

von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem

hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte

durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder

ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten

Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die

technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen

örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein

entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu

einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der

Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;

3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der

Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);

4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte

Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt

verbunden sein könnte;

6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung

des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes

erforderlich ist;

7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen

oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48. (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von

20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände

kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums,

dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt.

Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden

AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum,

sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmi-

gungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes

ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig;

der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags

auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof

angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird

der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die

Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen

Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen,

insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich

der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung

oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft

oder eines Wasser- oder Abfallverbandes.

(3) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von

Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand,

der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, soweit ausschließlich nicht verunreinigter Boden abgelagert

wird, gelten der Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2 und 3, 49, 63 Abs. 3, 76 Abs. 2 und die §§ 6 bis 11 und 13

bis 32 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht. Der Inhaber der Deponie hat dafür Sorge zu

tragen, dass nur nicht verunreinigter Boden übernommen wird; eine entsprechende Eingangskontrolle ist

sicherzustellen.

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 49. (1) Die Behörde hat zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane

durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten,

einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen

an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls

Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung

über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche

Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der

Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen.

Vereinfachtes Verfahren

§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 41, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden

Absätze anzuwenden.

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen.

Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung

auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist

Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die

eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung

verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-

Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die

Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3

Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im

Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben.

Anzeigeverfahren

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung

unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind,

anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen

gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen.

Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf

erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit

Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid

zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der

Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die

Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(3) Werden Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht

gegeben sind, so hat dies die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – mit Bescheid

festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß § 37

Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen.

(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage.

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist,

oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in

vierfacher Ausfertigung anzuschließen

1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;

2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;

3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;

4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;

5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle

und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept

gemäß § 10 Abs. 3);

6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder,

sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(3) Neben dem Antragsteller hat der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt

wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt,

Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu

erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass

die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1

bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen

Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden

Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die

Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen

oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage

an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate

aufzustellen und zu betreiben.

(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid

enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort

nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile

Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen.

Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht

erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von

kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens

aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

§ 54. (1) Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder

2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,

anzuzeigen.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung

der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die

öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt

sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden

können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.

(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn

nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Parteistellung hat der Antragsteller.

Erlöschen der Genehmigung

§ 55. (1) Eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage

nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung

des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als

fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.

(2) Die Behörde hat über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines

vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang

des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener

Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen

Entscheidung gehemmt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.

(4) Für Deponien gelten die Abs. 1 und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht

wurde.

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

§ 56. (1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß

den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den

Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

(2) Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand

der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind,

wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen

bestehen.

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

§ 57. (1) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren

zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert

hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1)

Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat

dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik

anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes

nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid

anzuordnen.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1

mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen

ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

3. die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass

neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.

Sanierungskonzept Immissionsschutz

§ 58. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig

ist, die nach einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I

Nr. 115/1997, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen

ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen

Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der

im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde

erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen

zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten

Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84g GewO 1994 sind unter

der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54

genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens

in einer

1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.

(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in

Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der

Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der

gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74

Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen

dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42,

Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der

Technik gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 60. (1) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund

von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von

Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage

durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung

nach § 65 Abs. 1 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Bis zur Errichtung

eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von

Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung

nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.

(3) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung

zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen

zu melden.

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 61. (1) Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes

der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1)

Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen

Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43

Abs. 5), einzuhalten.

(2) Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht

annehmen darf, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

(3) Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die

durch die Mess- und Überwachungsverfahren (§ 47 Abs. 2 Z 2) festgestellt werden, unverzüglich der für

die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

Überwachung von Behandlungsanlagen

§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig

sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den

§§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines

Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden

Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung

innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der

Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von

Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52, dass die gemäß

§ 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen,

Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen,

nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen

sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung

und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen

der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage

oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und

gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen

zu lassen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen

bundesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen

oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die

Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor

Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der

erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der

von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig

abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen

ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist

erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen,

die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der

Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt

werden.

(2) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung

des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.

(3) Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen;

§ 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und

der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den

Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen.

Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung

zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen

erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich,

von der Behörde mit Bescheid festzulegen.

(4) Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen

oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf

die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen

nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62

Abs. 2 und 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen

Inhaber gegenzuzeichnen.

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

§ 65. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der

öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-

Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung

festzulegen

1. nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise

von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu

behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen

Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der

Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden

Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren

zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;

Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-

Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;

2. abweichende Regelungen zu den Bestimmungen gemäß Z 1 für bereits genehmigte Behandlungsanlagen,

wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung

der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu

schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; Fristen, innerhalb der bei In-Kraft-Treten einer

Verordnung bestehende, rechtskräftig genehmigte Behandlungsanlagen an die Bestimmungen

der Verordnung anzupassen sind; dies gilt nicht, wenn sich der Inhaber innerhalb der durch

Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung

nicht überschreitet, gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Behandlungsanlage

in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu

schließen;

3. zusätzliche Antragsunterlagen und Bescheidinhalte unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften entsprechend dem Anlagentyp und der zu behandelnden Abfälle;

4. unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der

zu behandelnden Abfälle und der Emissionen nähere Bestimmungen über Art und Form der Aufzeichnungen

und über Zeitpunkt, Art und Form der diesbezüglichen Meldungen;

5. in Abhängigkeit vom Anlagentyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung,

deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden,

einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Behandlungsanlagen;

6. nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere

über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept,

den Sicherheitsbericht, die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts,

die internen Notfallspläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen

und das richtige Verhalten bei Unfällen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen,

welche Behandlungsanlagen jedenfalls der Genehmigungspflicht gemäß § 37 unterliegen und welche

Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen

Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen

mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den

Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen.

7. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verbringung

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 66. (1) Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften,

insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die

Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort,

für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-

VerbringungsV.

(3) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle

der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-

VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt,

sind die §§ 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige

Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die

Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und

an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung hat zu unterbleiben,

wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in Übereinstimmung

mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.

Notifizierungsunterlagen

§ 68. Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines gemäß einer Verordnung

nach § 72 Z 2. Die notifizierende Person übermittelt dazu

1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten

Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der

Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs-

oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der

EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle jedenfalls die

Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung

nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen werden kann;

2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über

jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus

oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen

1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für

die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung

als zuständige Behörde am Bestimmungsort;

2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung;

3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung;

4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder

70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;

5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen

Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie

gefährliche Abfälle betreffen, nur

1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder

2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 in Bezug auf

jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Z 7 oder

4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage

von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden

Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens

zweimal wegen einer illegaler Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft

worden ist und die Bestrafungen noch nicht getilgt sind.

(6) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes,

in dem die Abfälle behandelt oder erstmals gelagert werden sollen, anzuhören.

Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 70. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende

Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig

zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes.

Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung

über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer

entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort

geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten

Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch

Bedingung oder Auflage selbst fest.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand

/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 und die erforderliche Bewilligung

gemäß § 69 mitzuführen.

(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei

der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft

erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1,

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17.

Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache

gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den

Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird

unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle,

bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

Wiedereinfuhrpflicht

§ 71. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-

VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale

Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder

darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist

nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften

solidarisch.

(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen

anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen

Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit

nach § 70 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen

Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69

Abs. 1.

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

§ 72. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

durch Verordnung

1. zu bestimmen, dass einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle aus Gründen

des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV

der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, und

2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form

der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen

zu erlassen.

8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung

Behandlungsauftrag

§ 73. (1)

1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz

erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,

2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV

befördert oder verbracht oder

3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen

Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns,

dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen

und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen

Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen,

wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2

Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs-

oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1

Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie

betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Sofern der Verpflichtete

dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gegen

Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unmittelbar durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung

gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen

Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle

in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine

Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis

4 nicht anzuwenden.

(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge ist die Bezirksverwaltungsbehörde,

sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge

gemäß Abs. 4 ist der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines

Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen,

in seinem Namen zu entscheiden.

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich

nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach

Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu

erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung

entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die

Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung

Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers

und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung

herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und

daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat.

Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die

Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise

feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen

Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde

Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu

entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4.

Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen

auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die

erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz,

BGBl. Nr. 299/1989.

Überprüfungspflichten und -befugnisse

§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen

Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler

und -behandler gemäß § 25 Abs. 1 und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle

fünf Jahre zu überprüfen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Überprüfung der Behandlungsanlagen

die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen

Anordnungen und Aufträge zu erteilen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch

nicht berührt.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14

Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind,

obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen,

so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde,

welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn

die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen

Bestrafung geführt hat.

(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich

ist, sind

1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,

3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten

und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen

und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen

Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen

des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene

zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen

zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen

ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist

Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der

Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche

Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich

ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser

Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen

Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten

der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu

ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und

über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten

Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich

die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen

sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen

zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den

Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen

sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos

zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich

verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

§ 76. (1) Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten

oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien

haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende

Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten

1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions-

und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht,

soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch

nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend

Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich

die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung,

Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien,

Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt,

Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert

wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit

dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend

Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle,

Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder

Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere

Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis

spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs

Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach § 65 Abs. 1 verordneten

Anforderungen können in Anwendung des § 43 Abs. 5 und 6 gewährt werden.

(4) Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a

WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind

die in § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten

Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten

Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die

Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten

sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der

Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich

des Verbots der Deponierung (§ 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach

Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit

die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde

kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer

dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten

Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 43 wahrzunehmenden

Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit

die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Anforderungen

durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 der Deponieverordnung,

BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte

oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge,

längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner

1997 nach § 29 AWG 1990 oder nach dem WRG 1959 erteilt wurde,

b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend

und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen

wurde,

d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500000 t

beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre

1994 bis 1996 ist und

e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung

von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung

oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 der Deponie-

verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder

Schließung übernommen hat, oder

2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,

b) die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten

Altstoffe, im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen

werden und

c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.

Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz

1. gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,

2. gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1

Z 2,

3. gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,

4. gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung

gemäß § 11 Abs. 2,

5. gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,

6. gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-

Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung

nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,

7. gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,

8. gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen

gemäß § 29,

9. gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,

10. gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß

§ 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene

Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen

hat,

11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen

gemäß § 30 AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,

12. gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht

gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane

gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3

und

13. gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung

nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden

Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig

abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche

Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den

jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten

diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des

AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.

(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind

nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen

1. Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle;

die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;

2. Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen

Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;

3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2

zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37

beantragen;

4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge

gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden

1. von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach

In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;

2. von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb

von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;

3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten

dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten.

(5) Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.

(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-

Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich

behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme

oder der Behandlung zu melden.

(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten

gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung

gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den

bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler

und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.

(8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über die Verbrennung von Abfällen

gelten die §§ 2 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 78. (1) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die

Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die

Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten

den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen

enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In

der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 und der Verbindlichkeit der neuen

Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen

der Abfallarten zu enthalten.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik

der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5

nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der

Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.

(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept

vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.

(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und

Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden,

wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29

beantragt wird.

(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47

Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage,

wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren

am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in

Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich

bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten

der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine

Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung

ausüben.

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert,

lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten

übergibt,

3. bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,

4. Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,

5. persistente organische Schadstoffe entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,

6. gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung

nicht veranlasst,

7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit

nicht einstellt,

8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32

Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt,

9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37

erforderlichen Genehmigung zu sein,

10. die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht

gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

11. als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-,

Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,

12. eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen

53 Abs. 1 betreibt,

13. der Anpassungspflicht oder den Anordnungen gemäß § 57 oder gemäß § 78 Abs. 5 nicht oder

nicht fristgerecht nachkommt,

14. einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,

15. entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung

einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 – nicht einhält,

16. entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle

ablagert,

17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,

18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung

und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge

nicht nachkommt,

19. eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1

Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36340 € zu bestrafen ist; wer jedoch

gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3630 € bedroht.

(2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 8, § 14 Abs. 1, oder § 23 Abs. 1

oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten,

zuwiderhandelt,

2. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt

oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten

übergibt,

5. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,

6. die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,

7. die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,

8. die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen

Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,

9. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht

befolgt,

10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder

8 – ohne Bescheid durchführt,

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen

oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

12. entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,

13. entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung

geleistet zu haben,

14. bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5

vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage

entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,

15. ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle

für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,

16. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4

GewO 1994 verstößt,

17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 Abfälle in eine Deponie einbringt,

18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-

VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß

§ 69 nicht entspricht, vornimmt,

20. entgegen § 70 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche

Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung

verbringt,

23. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der

EG-VerbringungsV steht, vornimmt,

24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,

25. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig

im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1800 € bedroht.

(3) Wer

1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5,

§ 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35

Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder entgegen einer Verordnung

nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder 65 Abs. 1

Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten

nicht nachkommt,

2. entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert

oder fortschreibt,

3. entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen

§ 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters

nicht unverzüglich meldet,

4. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle

aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,

5. entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und

analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

nicht nachkommt,

6. Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten

Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle

aus privaten Haushalten,

7. gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder

besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,

8. entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,

9. entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht

nicht nachkommt,

10. einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,

11. entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,

12. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3

oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung

nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,

13. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,

14. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,

15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche

Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

16. entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9,

Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten

nicht nachkommt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2910 € zu bestrafen ist.

(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und

übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.

(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6

sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.

(6) Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept

vorlegt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3630 € zu bestrafen ist.

(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem

Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten

Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes

Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem

entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit

der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in

den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens

oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben

ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er

die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an

der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich

oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur

Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(4) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig

ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(5) Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von

Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-

rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch

zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen

Verpflichtungen örtlich zuständig ist.

(6) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,

die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.

Verjährung

§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über

die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen

Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach den

§§ 31 Abs. 2 und 3 und 51 Abs. 7 VStG einzurechnen.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 82. (1) Die Bundesgendarmerie oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1

in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25

Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6

und 8 durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz

zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse

gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Aufgaben der Zollorgane

§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine,

2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Versand-/

Begleitscheinformulare und

3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und

darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und

25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit

in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 1450 € festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane

werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden

Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis

zu 70 € einzuheben.

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1

durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung

der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen.

Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung

der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung

gemäß Abs. 3 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung

durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels,

Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten

Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung

weggefallen ist.

(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Verbringung von Abfällen in Fällen drohender Gefahr

für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Verbringung von Abfällen mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende

Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den

§§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid

zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(6) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen,

der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Behörde den Transporteur

von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle

und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.

(8) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 und Abs. 3 Z 8

durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind,

mitzuwirken.

Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

§ 84. Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören,

wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung

gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

Aufgaben der Gemeinden

§ 85. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 86. (1) Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind

nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage

an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung

nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte sind

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Datenübermittlung

§ 87. (1) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung,

der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen

Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV

erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum

Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.

(2) Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung

der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung

und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten

zu übermitteln.

(4) Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen

gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung

der Voraussetzungen gemäß den §§ 25 Abs. 5 Z 2 und 3 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(6) Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit

eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden

Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.

Verweise

§ 88. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für § 76 Abs. 1 und 4.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen

des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit

dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis

auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. a) Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 39, geändert durch

die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 32 und die Entscheidung

96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996, S 32;

b) Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in

der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28;

c) Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis

gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung

94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz

4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. 9. 2000,

S 3, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG, ABl. Nr. L 203 vom 28. 7. 2001,

S 18.

2. a) Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 23,

zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000, S 91;

b) Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,

ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 38, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1

vom 5. 1. 1999, S 1;

c) Richtlinie 93/86/EWG zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe

enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 264 vom

23. 10. 1993, S 51;

d) Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, ABl. Nr. L 54 vom

25. 2. 1978, S 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, ABl. Nr. L 377 vom

31. 12. 1991, S 48;

e) Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter

Terphenyle (PCB/PCT), ABl. Nr. L 243 vom 24. 9. 1996, S 31.

3. a) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12.

1994, S 10;

b) Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21. 10. 2000, S 34.

4. a) Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,

ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl.

Nr. 19 vom 24. 01. 1998, S 83;

b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen

Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;

c) Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000,

S 91;

d) Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1.

Vollziehung

§ 90. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die

Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65

Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung

folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 38 Abs. 1, 2 und 4 und 90 Abs. 4 treten mit 1. Juli 2002, jedoch

nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.

(3) §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 5 und 21 Abs. 1, 3 und 5 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß

§ 23 Abs. 3, längstens am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) Mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten tritt

das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 108/2001 außer Kraft, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung

folgenden Monatszweiten treten die §§ 29 Abs. 13 und 45 Abs. 16 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 325/1990, außer Kraft.

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände

Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene

Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall

kontaminiert worden sind

Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände,

Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6 Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand,

verbrauchte Filter)

Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (zB Dreh- und Fräsespäne)

Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (zB im Bergbau,

bei der Erdölförderung)

Q12 Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl)

Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB in der Landwirtschaft,

den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu

verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder

Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich

der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6 Regenerierung von Säuren und Basen

R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen

werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

(ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung

der Abfälle)

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu

beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder

Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)

D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche

Hohlräume)

D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen

oder Lagunen)

D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander

und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch

die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten

Verfahren entsorgt werden

D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist

und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten

Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10 Verbrennung an Land

D11 Verbrennung auf See

D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen

zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können

oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere

brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

3. leicht entzündbar (H3-A)

a) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C

(einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

b) Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr

erwärmen und schließlich entzünden, oder

c) feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden

und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder

d) unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

e) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen

leicht brennbarer Gase abscheiden;

4. entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens

21 °C und höchstens 55 °C;

5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder

oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion

hervorrufen können;

6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen),

die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren

oder sogar den Tod verursachen können;

8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf

diese einwirken können;

10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im

Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges

oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen

Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften

aufweist (H13);

15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen

oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme

ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im

Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen

1. Einsatz abfallarmer Technologie;

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und

verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich

Wasser) und Energieeffizienz;

9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit

wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen

veröffentlichten Informationen.

Anhang 5

IPPC-Behandlungsanlagen

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

1. Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen

pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr;

2. Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen

pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr, und zwar

a) R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),

b) R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),

c) R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen

dienen),

d) R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),

e) R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);

3. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro

Stunde oder mehr als 25000 Tonnen pro Jahr;

4. Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro

Tag oder mehr als 17500 Tonnen pro Jahr, und zwar

a) D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang

beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der

in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),

b) D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem

Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem

der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen,

Kalzinieren);

5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität

von mehr als 25000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien

gemäß einer Verordnung nach § 71.

Teil 2

Relevante Stoffe

LUFT

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metalle und Metallverbindungen

6. Staub

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8. Chlor und Chlorverbindungen

9. Fluor und Fluorverbindungen

10. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,

erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

WASSER

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen

bilden

2. Phosphororganische Verbindungen

3. Zinnorganische Verbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges

Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden

Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende

Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebestoffe Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie

BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert

werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf

die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.

Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach

den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten

Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können

unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer

Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren

Unfalles in Frage kommen.

2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn

a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch

im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind

und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

d) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen

von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine

Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

e) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen

von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel

eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an

Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb

fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die

Zahl 1 ist.

4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen

gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene

Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung

angegeben ist.

5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalien-rechtlichen

Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung,

BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Anmerkungen zu Teil 1

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967),

BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 wird wie folgt geändert

1. Im § 43 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt

„(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von

dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden,

wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung

und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist der Typenschein

des Fahrzeuges, der Bescheid für die Einzelgenehmigung oder die Bestätigung für die Zulassung

mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde

oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.

(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten

Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse

M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln,

die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden.“

2. Im § 135 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 43 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung

folgenden Monatszweiten in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 325/1990,“ durch die Wortfolge „§ 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. xx,“ ersetzt.

2. In den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kesselanlagen“ der

Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder dem Abfallwirtschaftsgesetz“ entfällt.

3. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung

folgenden Monatszweiten in Kraft.“

BGBlPdf 102. Verordnung: Änderung der Außenhandelsverordnung – AußHV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des

Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. II Nr. 187/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/

2001 sowie der Kundmachung BGBl. II Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Betragsangabe „11500 S“ durch die Betragsangabe „840 €“ ersetzt.

2. Im § 7 wird die Betragsangabe „2500 S“ durch die Betragsangabe „185 €“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 12 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 2 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2002 treten am Tag nach

Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

BGBlPdf 102. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung

der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische

Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher

Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;

unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene

Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;

sowie unter Hinweis auf alle auf diesem Gebiet einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung,

einschließlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und ihrer Anlage mit der hierin

enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärten, dass sie alle terroristischen Handlungen,

Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen,

welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale

Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu

rechtfertigen verurteilen;

im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen

Terrorismus auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen

Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen

des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen

Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;

unter Hinweis auf Nummer 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom

17. Dezember 1996, in dem die Generalversammlung alle Staaten aufforderte, Schritte zu unternehmen,

um durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen

Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch

Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies

zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel

und unlauteren Geschäften, einschließlich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer

Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu

erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht

besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, dabei nicht die Freiheit rechtmäßiger Kapitalbewegungen

in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale

Bewegungen dieser finanziellen Mittel zu verstärken;

sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997,

in der die Generalversammlung die Staaten aufforderte, insbesondere die Umsetzung der in Nummer 3

Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Maßnahmen zu erwägen;

ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in

der die Generalversammlung beschloss, dass der durch Resolution 51/210 der Generalversammlung vom

17. Dezember 1996 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden

internationalen Übereinkünften den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung

der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll;

in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass

zu ernster Besorgnis gibt;

im Hinblick darauf, dass die Anzahl und die Schwere der Handlungen des internationalen Terrorismus

von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen;

sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Finanzierung

nicht angemessen behandeln;

in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen

den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung der Finanzierung

des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der

Urheber zu verstärken –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „finanzielle Mittel“ Vermögenswerte aller Art, das heißt materielle oder immaterielle,

bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte ungeachtet der Art und Weise ihres Erwerbs,

sowie rechtsförmliche Urkunden und Dokumente in jeder – auch in elektronischer oder digitaler

– Form, durch die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an diesen Vermögenswerten nachgewiesen

wird; hierunter fallen unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen,

Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Tratten und Akkreditive;

2. bedeutet „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen

und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung,

des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines

sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder

sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen

Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen

Aufgaben befinden;

3. bedeutet „Erträge“ alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar durch die Begehung

einer in Artikel 2 genannten Straftat hervorgebracht oder erlangt werden.

Artikel 2

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer auf irgendeinem Wege unmittelbar

oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, mit dem Vorsatz,

dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise

verwendet werden, um

a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat im Sinne und nach der Begriffsbestimmung einer der

in der Anlage angeführten Übereinkommen darstellt, oder

b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson

oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten

teilnimmt, herbeiführen soll, wenn der Zweck dieser Handlung auf Grund ihres Wesens

oder der Umstände darin besteht, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder

internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

(2) a) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann

ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen

ist, erklären, dass das betreffende Übereinkommen bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens

auf diesen Vertragsstaat als nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage

angeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald das Übereinkommen für den Vertragsstaat

in Kraft getreten ist, was dieser dem Verwahrer notifiziert.

b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen,

so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in bezug auf das betreffende Übereinkommen

abgeben.

(3) Für die Beurteilung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1 ist es nicht erforderlich,

dass die finanziellen Mittel tatsächlich zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten

Straftat verwendet wurden.

(4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

(5) Eine Straftat begeht ferner, wer

a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt,

b) eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche

Straftat zu begehen, oder

c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine Gruppe

von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich

sein und entweder

i) zu dem Zweck geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe

zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 genannten

Straftat einschließt, oder

ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet

werden.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates

begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates

befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit

der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 12 bis 18 Anwendung

finden.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;

b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die

notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder

nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung

oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 2 genannte

Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher

Art sein.

(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen,

welche die Straftaten begangen haben.

(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1

verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen

strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden können. Hiezu

können auch vermögensrechtliche Sanktionen zählen.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist,

Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens

unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische,

weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden.

Artikel 7

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel

2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;

b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines

Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird;

c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

a) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Angehörigen dieses

Staates eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;

b) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses

Staates im Ausland, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, eine in

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;

c) Ziel oder Ergebnis der Straftat eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat

war, die zu dem Zweck begangen wurde, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;

d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

diesem Staat hat;

e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates

betrieben wird.

(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu

diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in

Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert

dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die

in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet

befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz

1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten,

so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten darum, ihre Maßnahmen insbesondere in Bezug

auf die Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgung und die gegenseitige Rechtshilfe in geeigneter

Weise aufeinander abzustimmen.

(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die von

einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründete Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nicht

aus.

Artikel 8

(1) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete

Maßnahmen zur Feststellung, Ermittlung und Sicherstellung oder Beschlagnahme jeglicher für

die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel

sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge zum Zweck der möglichen Einziehung.

(2) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete

Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten

oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge.

(3) Jeder betroffene Vertragsstaat kann erwägen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über

die regelmäßige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der durch die Einziehungen nach diesem

Artikel erlangten finanziellen Mittel zu schließen.

(4) Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, wonach die durch die Einziehungen

nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel verwendet werden, um die Opfer der in Artikel 2 Absatz

1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.

(5) Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.

Artikel 9

(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat

begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet

befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt,

über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in

Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen,

um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der

Auslieferung sicherzustellen.

(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist,

des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;

b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;

c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet,

wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten

müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe

b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale

Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu

besuchen.

(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich

den Vertragsstaaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit

begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat

unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft

ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1

durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung

und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 10

(1) In den Fällen, in denen Artikel 7 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine

Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene

Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in

einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der

gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung

ausliefern oder sonst überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe

zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung

oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende

Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten,

einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchenden Vertragsstaat

von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Artikel 11

(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem In-

Kraft-Treten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, auslieferungsfähige

Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende

Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein

Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so

steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in

Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den

im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,

erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich

der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten

nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben,

sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2

Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung

zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen

Ermittlungen sowie strafrechtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die

in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen

und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Vertragsstaaten dürfen ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht auf Grund des Bankgeheimnisses verweigern.

(3) Der ersuchende Vertragsstaat darf Informationen oder Beweismittel, die von dem ersuchten Vertragsstaat

zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für strafrechtliche

Ermittlungen, strafrechtliche Verfolgungen oder Verfahren, die nicht in dem Ersuchen genannt sind,

weitergeben oder verwenden.

(4) Jeder Vertragsstaat kann die Schaffung von Mechanismen erwägen, um andere Vertragsstaaten

an Informationen oder Beweismitteln, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher

Verantwortung nach Artikel 5 erforderlich sind, teilhaben zu lassen.

(5) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 im Einklang mit den zwischen

ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe oder den Informationsaustausch.

In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten

einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 13

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten

als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder

Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.

Artikel 14

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten

als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf

politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung

oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden,

dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende

oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung

oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen

wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug

auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit,

ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen,

oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem

Ersuchen stattgegeben würde.

Artikel 16

(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft ist oder eine Strafe verbüßt und

um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat für die Zwecke einer Identifizierung oder Zeugenaussage

oder für eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder

der strafrechtlichen Verfolgung wegen in Artikel 2 genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein;

b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten,

ihre Zustimmung.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes

a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person

in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt

oder genehmigt;

b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen

Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person

wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;

c) der Staat, dem die Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht

verlangen, zur Rückführung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;

d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf

die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll,

zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen

oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt

wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, strafrechtlich verfolgt, in

Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Artikel 17

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder

ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten,

die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen

Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich

derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Artikel 18

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen,

indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer

innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für

die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und zu unterdrücken,

einschließlich

a) Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen und Organisationen

zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten wissentlich fördern,

organisieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;

b) Maßnahmen, durch die Geldinstitute und andere mit Finanzgeschäften befasste Branchen verpflichtet

werden, die wirksamsten zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre

Stamm- und Gelegenheitskunden sowie Kunden, in deren Interesse Konten eröffnet werden, zu

identifizieren, sowie ihr besonderes Augenmerk auf ungewöhnliche oder verdächtige Geschäfte

zu richten und Geschäfte zu melden, die vermutlich von einer kriminellen Tätigkeit herrühren. Zu

diesem Zweck erwägen die Vertragsstaaten,

i) Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Eröffnung von Konten, deren Inhaber oder

Nutznießer nicht identifiziert oder nicht identifizierbar sind, verboten wird, sowie Maßnahmen

zu beschließen, durch die gewährleistet wird, dass diese Institute die Identität derjenigen, die

diese Geschäfte tatsächlich tätigen, überprüfen;

ii) hinsichtlich der Identifizierung von juristischen Personen Geldinstitute zu verpflichten, erforderlichenfalls

Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Existenz und die Struktur des Kunden

zu überprüfen, indem sie sich aus einem amtlichen Verzeichnis oder vom Kunden selbst

oder aus beiden Quellen den Nachweis der Gründung erbringen lassen; hierzu gehören auch

Angaben über den Namen des Kunden, die Rechtsform, die Anschrift, die Geschäftsführer und

über Bestimmungen über die Befugnis der juristischen Person, Verpflichtungen einzugehen;

iii) Bestimmungen zu erlassen, durch die Geldinstituten die Verpflichtung auferlegt wird, den

zuständigen Behörden unverzüglich alle komplexen und ungewöhnlich umfangreiche Geschäfte

sowie alle ungewöhnlichen Geschäftsschemen, die keinen erkennbar wirtschaftlichen

oder rechtmäßigen Zweck haben, zu melden, ohne dabei befürchten zu müssen, dass sie, wenn

sie ihren Verdacht in gutem Glauben melden, hierfür wegen der Nichtbeachtung einer Beschränkung

der Offenlegung von Informationen strafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung

gezogen werden;

iv) Geldinstitute zu verpflichten, alle erforderlichen Akten über Inlands- und Auslandsgeschäfte

mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen,

indem sie Folgendes erwägen

a) Maßnahmen zur Beaufsichtigung aller Einrichtungen, die Geldüberweisungen vornehmen; hierzu

gehört beispielsweise auch deren Zulassung;

b) praktisch durchführbare Maßnahmen zur Aufdeckung oder Überwachung des grenzüberschreitenden

Transports von Bargeld und Inhaberpapieren, die strengen Sicherheitsbestimmungen zur

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung von Informationen unterliegen und in keiner

Weise den freien Kapitalverkehr behindern.

(3) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen,

indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht

austauschen und Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls

treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern; dies geschieht insbesondere

durch

a) die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen zwischen ihren zuständigen

Stellen und Diensten zur Erleichterung eines sicheren und schnellen Austauschs von Informationen

über alle Aspekte der in Artikel 2 genannten Straftaten;

b) Zusammenarbeit bei der Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten

Straftaten betreffend

i) die Identität, den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von Personen, bei denen ein begründeter

Verdacht der Beteiligung an derartigen Straftaten besteht;

ii) die Bewegung von finanziellen Mitteln im Zusammenhang mit der Begehung derartiger Straftaten.

(4) Die Vertragsstaaten können Informationen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation

(INTERPOL) austauschen.

Artikel 19

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem

Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 20

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die

mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der

Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten,

die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen der Charta

der Vereinten Nationen, dem humanitären Völkerrecht und sonstigen einschlägigen Übereinkommen,

ergeben.

Artikel 22

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats

Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht

ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.

Artikel 23

(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Übereinkommen geändert werden, die

a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;

b) in Kraft getreten sind;

c) mindestens zweiundzwanzig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen

oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.

(2) Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat eine derartige Änderung

vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer in Schriftform übermittelt. Der Verwahrer

notifiziert Vorschläge, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, allen Vertragsstaaten mit dem

Ersuchen um Stellungnahme, ob die vorgeschlagene Änderung beschlossen werden soll.

(3) Die vorgeschlagene Änderung gilt als beschlossen, wenn nicht spätestens 180 Tage nach ihrer

Weiterleitung ein Drittel der Vertragsstaaten durch schriftliche Notifikation Einspruch gegen sie erhebt.

(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dieser Änderung für alle Vertragsstaaten in

Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung

der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen

Staat in Kraft.

Artikel 24

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt

werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich

die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden

ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses

Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 10. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 am Sitz der Vereinten

Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 26

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt,

tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 27

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen wirksam.

Artikel 28

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, unterschrieben.

Anlage

1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974,

beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag.

2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, beschlossen am 23. September 1971 in Montreal.

3. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich

geschützte Personen einschließlich Diplomaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977, angenommen von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.

4. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme Kundgemacht in BGBl. Nr. 600/1986, angenommen von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.

5. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989, angenommen am 3. März

1980 in Wien.

6. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der

internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher

Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, beschlossen am 24. Februar

1988 in Montreal.

7. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.

8. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,

die sich auf dem Festlandsockel befinden Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.

9. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Kundgemacht in BGBl. III Nr. 168/2001, angenommen

von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. April 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 15. Mai 2002 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

oder sind ihm beigetreten

Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Chile, Côte

d’Ivoire, Frankreich, Grenada, Guatemala, Island, Kanada, Kuba, Lesotho, Mali, Malta, Monaco, Niederlande

(für das Königreich in Europa), Palau, Peru, San Marino, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis,

St. Vincent und die Grenadinen, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Algerien

Vorbehalt

Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.

Algerien erklärt, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen

Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

Frankreich

Erklärungen

Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a

In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a dieses Übereinkommens erklärt Frankreich, dass im Hinblick

auf die Anwendung des Übereinkommens auf Frankreich das Übereinkommen vom 14. Dezember

1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte

Personen einschließlich Diplomaten in der in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anlage als nicht enthalten gilt,

weil Frankreich keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Gemäß Art. 7 Abs. 3

In Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass es seine Gerichtsbarkeit

für die in Art. 2 genannten Straftaten in allen in Art. 7 Abs. 1 und 2 angeführten Fällen begründet

hat.

Kuba

Vorbehalt

Kuba erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des besagten Artikels betreffend die

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung

ist, dass solche Streitigkeiten einvernehmlich beigelegt werden müssen. Daher erklärt es, dass es

die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Niederlande

Erklärung

Die Niederlande verstehen Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens so, dass er das Recht der zuständigen

Justizbehörden einschließt, sich für die Nichtverfolgung einer Person, die einer solchen Straftat bezichtigt

wird, zu entscheiden, wenn nach Ansicht der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf

schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen Hinweise darauf bestehen, dass eine wirksame Strafverfolgung

nicht möglich ist.

St. Vincent und die Grenadinen

Vorbehalt und Erklärung

Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a, dass sich die Anwendung dieses Übereinkommens durch St. Vincent und die

Grenadinen nicht auf die folgenden, in der Anlage in Art. 2 Abs. 1 lit. a enthaltenen Übereinkommen

erstreckt

1. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien, am

3. März 1980.

2. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen

von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.

Weiters erklärt St. Vincent und die Grenadinen gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich nicht an Art. 24

Abs. 1 gebunden erachtet. Es ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien

dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Ferner haben folgende weitere Staaten Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben

Bolivien

Dass es seine Gerichtsbarkeit über Straftaten, die in den Situationen und unter den Umständen, die in

Art. 7 Abs. 2 angeführt sind, begangen werden, gemäß den innerstaatlichen Gesetzen begründet.

Chile

Dass gemäß Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Republik Chile schwere Verbrechen

und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik begangen werden und die

durch Verträge mit anderen Mächten erfasst sind, der chilenischen Gerichtsbarkeit unterstellt bleiben.

Monaco

Monaco gibt bekannt, dass es eine sehr weitgehende Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen

angeführten Straftaten ausübt.

Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird daher gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die

folgenden Arten von Straftaten begründet

a) Straftaten, die auf seinem Hoheitsgebiet begangen werden. Das ist in Monaco durch Anwendung

des allgemeinen Territorialitätsprinzips von Gesetzen der Fall.

b) Straftaten, die an Bord eines unter monegassischer Flagge fahrenden Schiffes begangen werden

In Monaco ist dies auf Grund der Anwendung von Artikel L.633-1 ff des Seekodex der Fall.

Straftaten, die an Bord eines nach monegassischem Recht eingetragenen Luftfahrzeuges begangen

werden: Das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963, das in Monaco mittels Fürstlicher

Verordnung Nr. 7963 vom 24. April 1984 umgesetzt wurde, sieht vor, dass die Gerichte und

Tribunale des Landes, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit

über die an Bord des Luftfahrzeuges begangenen Straftaten und Handlungen befugt sind.

c) Straftaten, die von einem monegassischen Staatsangehörigen begangen werden: Artikel 5 und 6

der Strafprozessordnung sehen vor, dass jeder Monegasse, der im Ausland eine Tat begangen hat,

die nach dem geltenden Gesetz des Fürstentums als Verbrechen oder Straftat eingestuft wird, angeklagt

und vor Gericht gestellt werden kann.

Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird auch gemäß Art. 7 Abs. 2 begründet, wenn

a) die Straftat gegen sein Hoheitsgebiet gerichtet war oder zur Begehung einer terroristischen Straftat

auf seinem Hoheitsgebiet oder gegen einen seiner Staatsangehörigen führte: die Artikel 42 bis

43 des Strafgesetzes ermöglichen es generell den monegassischen Gerichten, die Mittäter eines in

Monaco wegen Begehung einer der in Artikel 2 angeführten Straftaten angeklagten Täters zu bestrafen;

b) die Straftat gegen sein Hoheitsgebiet gerichtet war oder zur Begehung einer terroristischen Straftat

gegen den Staat oder eine Regierungseinrichtung, einschließlich diplomatischer oder konsularischer

Räumlichkeiten, führte: Angriffe, die mit dem Ziel begangen werden, Verwüstungen,

Massaker oder Plünderungen auf monegassischem Hoheitsgebiet herbeizuführen, sind nach Artikel

65 des Strafgesetzes zu bestrafen; zusätzlich sieht der Artikel 7 der Strafprozessordnung vor,

dass Ausländer, die außerhalb des Hoheitsgebietes des Fürstentums ein die Sicherheit des Staates

gefährdendes Verbrechen oder ein Verbrechen oder Vergehen gegen monegassische diplomatische

oder konsularische Vertreter oder Räumlichkeiten begangen haben, in Monaco angeklagt

und vor Gericht gestellt werden können;

c) die Straftat darauf gerichtet war oder dazu führte, durch eine terroristische Straftat den Staat zur

Ausführung oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen: die in Frage kommenden Verbrechen

und Vergehen entsprechen normalerweise den zuvor genannten, entweder unmittelbar oder durch

Mittäterschaft verübten, Straftaten;

d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz auf

monegassischem Hoheitsgebiet hatte: durch die Anwendung des allgemeinen Territorialitätsprin-

zips von Gesetzen kann Anklage gegen staatenlosen Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in

Monaco erhoben werden;

e) die Straftat an Bord eines von der monegassischen Regierung betriebenen Luftfahrzeugs begangen

wird: würde die monegassische Regierung direkt ein Luftfahrzeug oder eine Fluggesellschaft

betreiben, so müsste ihr Luftfahrzeug in Monaco registriert sein und würde das Tokioter Abkommen

vom 14. September 1963 in diesem Fall zur Anwendung kommen.

Spanien

Auf Grund von Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) No. 6/1985

vom 1. Juli 1985 haben seine Gerichte internationale Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Abs. 1 und 2

genannten Straftaten.

Usbekistan

Usbekistan begründet seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten

in allen in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fällen.

Zypern

Dass es gemäß Abschnitt 7.1 des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung

der Finanzierung des Terrorismus (Ratifikation und andere Bestimmungen), Nr. 29 (III) aus dem Jahr

2001, seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 angeführten Straftaten unter allen in Art. 7 Abs. 2 genannten

Fällen begründet hat.

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