102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele und Grundsätze
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Abfallverzeichnis
§ 5. Abfallende
§ 6. Feststellungsbescheide
§ 7. Ausstufung
§ 8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan
2. Abschnitt
Abfallvermeidung und -verwertung
§ 9. Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung
§ 10. Abfallwirtschaftskonzept
§ 11. Abfallbeauftragter
§ 12. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter
§ 13. Meldepflicht für den Versandhandel
§ 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung
3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
§ 15. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 16. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 17. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
§ 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen
§ 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen
§ 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
§ 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
§ 22. Elektronische Register
§ 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
4. Abschnitt
Abfallsammler und -behandler
§ 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
§ 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen
§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person
§ 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 28. Problemstoffsammlung
5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme
§ 29. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
§ 30. Abgeltung
§ 31. Aufsicht
§ 32. Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 33. Expertengremium
§ 34. Beirat
§ 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 36. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
§ 37. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 38. Konzentration und Zuständigkeit
§ 39. Antragsunterlagen
§ 40. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung
§ 42. Parteistellung
§ 43. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 44. Probebetrieb, Vorarbeiten
§ 45. Zivilrechtliche Einwendungen
§ 46. Duldungspflicht
§ 47. Bescheidinhalte
§ 48. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen
§ 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
§ 50. Vereinfachtes Verfahren
§ 51. Anzeigeverfahren
§ 52. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 53. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 54. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe
§ 55. Erlöschen der Genehmigung
§ 56. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen
§ 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage
§ 58. Sanierungskonzept Immissionsschutz
§ 59. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen
§ 61. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 62. Überwachung von Behandlungsanlagen
§ 63. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 65. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
7. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verbringung
§ 66. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 67. Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 68. Notifizierungsunterlagen
§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 70. Sicherheitsleistung und Beförderung
§ 71. Wiedereinfuhrpflicht
§ 72. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung
8. Abschnitt
Behandlungsaufträge, Überprüfung
§ 73. Behandlungsauftrag
§ 74. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 75. Überprüfungspflichten und -befugnisse
9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 76. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996
§ 77. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
§ 78. Allgemeine Übergangsbestimmungen
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 79. Strafhöhe
§ 80. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 81. Verjährung
§ 82. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 83. Aufgaben der Zollorgane
§ 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
§ 85. Aufgaben der Gemeinden
§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten
§ 87. Datenübermittlung
§ 88. Verweise
§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 90. Vollziehung
§ 91. In-Kraft-Treten
Anhang 1 Gruppen von Abfällen
Anhang 2 Behandlungsverfahren
Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften
Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Anhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen
Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten,
dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen
und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden
beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten
werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres
Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen
und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen
darstellt.
(2) Es gelten folgende Grundsätze
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und
die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung
nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene
Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch
biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände
sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden
verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1
angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung
als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende
Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung
und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine
bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung
steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem
Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn
diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Altstoffe“
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei
der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie
75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie
91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.
Nr. L 135 vom 6. 6. 1996 S 32, zu berücksichtigen.
3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt
sind.
4. „Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters
gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und
Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar
sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame
der Abfallerzeuger befinden.
5. „Altöle“ mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck,
für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere
gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen-
und Hydrauliköle.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen,
bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit
und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind;
2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung
der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die
aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen
erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen
gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
2. ist „Abfallerzeuger“
a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt,
die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a) abholt,
b) entgegennimmt oder
c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;
4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;
5. sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung
einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche
Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend
in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt
sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe,
Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten,
hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenz-
nahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in
den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
6. sind „befugte Fachpersonen oder Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen
a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen
aa) akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992),
bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen
Rechts,
cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder
dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes
und chemische Laboratorien,
sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem
Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und
der Probenahme erfolgt und zusätzlich für bb) bis dd) keine Interessenskonflikte vorliegen,
nur validierte Methoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist;
b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich
zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen
Mikroorganismen besitzen.
Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig
und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden,
einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden
Anlagenteile;
2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend
betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten
ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort
betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
3. „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere
in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem
technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen
und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb
(dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener
Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete
Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als
Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung
an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung
drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung
ein Jahr nicht überschreitet.
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,
welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt
insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus
einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der
Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs
4 zu berücksichtigen;
2. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung
von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden,
die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schadet oder zu einer Schädigung
von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt
bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder anderer
zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
3. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung
gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche
Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt;
4. „Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer
Verordnung nach § 4 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;
5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung
gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten
oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen
Vorschriften unterliegen,
2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft
abgegeben werden,
3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer
Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I
Nr. 38/1999, unterliegen,
4. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer
Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich.
(2) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht
diesem Bundesgesetz.
Abfallverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
mit Verordnung festzulegen
1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses
im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;
2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß
Anhang 3 heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis
im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl.
Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom
2. 7. 1994, S 28, enthalten sind;
3. die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall
möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen;
insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der
Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der
Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere
Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.
Abfallende
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als
Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder
von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen
Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu
welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft
endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
1. die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,
2. ein Markt dafür existiert,
3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in
Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen
und
4. keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei
einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere
folgende Punkte zu enthalten
1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die
Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;
4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
6. unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der
Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß
Abs. 4 und 5.
(4) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden
lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten
wird.
(5) Wer eine Meldung gemäß Abs. 4 erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen
zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 2 betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend
zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung
an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen
und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf
Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für
den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens
10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen
Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen
Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen
Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu
geben.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
in einer Verordnung nach Abs. 2 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten
hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister
sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.
Feststellungsbescheide
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in
der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl.
Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten
mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden,
sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.
(2) Im Fall des § 70 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb
einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt,
wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit
ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der
Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(3) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens befindet.
(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der
sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert
oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen
wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid
zu erlassen.
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von
Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder
eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,
2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3
unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.
Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Ausstufung
§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem
1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten
Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder
2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten
Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)
den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung
durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung
einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.
(2) Bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung
nach § 4, gilt § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die
Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem
Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen
sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.
(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine
Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen
Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen
angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab
dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem
Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen
sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
(4) Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen
Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der
Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn
die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft.
Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten
Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit
angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen
der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der
Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen
der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.
(5) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf
seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser
Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als
nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige
eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.
(6) Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
(7) Wer im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat
bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen
Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung
derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse
– mindestens zu umfassen
1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;
3. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,
b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
c) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
d) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und
e) zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;
4. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-
Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen
zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle
der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der
Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.
(4) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-
Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-
Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
2. Abschnitt
Abfallvermeidung und -verwertung
Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung
§ 9. Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen,
durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes
Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der
Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich
Möglichen sind daher insbesondere
1. Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte
langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden
Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können
und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend
verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,
2. Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit
Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher
so gering wie möglich gehalten wird,
3. Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst
wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und
4. Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen,
so gering wie möglich gehalten werden.
Abfallwirtschaftskonzept
§ 10. (1) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen
betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs
oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten
1. Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die
Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept
unvollständig ist.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage,
jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(6) Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37, gemäß
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu
erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.
Abfallbeauftragter
§ 11. (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter
zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Betriebsinhaber
hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er
ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Behörde
unverzüglich zu melden. Die Meldung über die Bestellung hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten
und seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten zu
enthalten.
(3) Der Abfallbeauftragte hat
1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender
Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere
über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
2. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen
Vorschriften hinzuwirken,
3. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich
der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und
4. im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung
und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.
(4) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers
für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt.
Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften
übertragen werden.
Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter
§ 12. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Inhaber von
Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch
Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 zulässig.
(2) Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel
haben von einzelnen Letztverbrauchern zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur
Menge der jeweils abgegebenen Motoröle zurückzunehmen. Bis zu einer Menge von 24 Liter pro Abgabe
hat dies jedenfalls unentgeltlich zu erfolgen.
(3) Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge an private Letztverbraucher ist nur bei gleichzeitiger
unentgeltlicher Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge oder
unter Einhebung eines Pfandbetrages von 3 € zulässig; im zweiten Fall hat der Abgeber den ersetzten
gebrauchten Ölfilter unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.
Meldepflicht für den Versandhandel
§ 13. Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Produkte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich
des elektronischen Versandhandels, an Letztverbraucher vertreiben, sind nach Maßgabe einer
Verordnung nach § 14 Abs. 1 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft jährlich Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in Verkehr gesetzten Arten und Mengen dieser Produkte zu melden und
Maßnahmen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung für diese Produkte darzulegen.
Diese Meldepflicht besteht nur, sofern sie im Rahmen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften notwendig ist.
Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung
§ 14. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere
der Ziele gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1
Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung
der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
Bedacht zu nehmen.
(2) Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme,
Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden
1. die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile
oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit,
insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden
Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist;
2. die Information über die verwertungsgerechte Konstruktion oder Beschaffenheit von Produkten,
über die Demontage oder Trennung einzelner Bestandteile, über die umweltgerechte Behandlung,
über die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur
Verwertung, einschließlich der dazu erforderlichen Prüfung der Teile zur Wiederverwendung
und zur Verwertung, und über die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der
zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquoten;
3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder
Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;
4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel- oder Verwertungsquoten innerhalb
eines bestimmten Zeitraums;
5. die Einhebung eines Pfandbetrages;
6. die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden
Form und Beschaffenheit;
7. die Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten mit bestimmten Inhaltsstoffen, um ihrer
Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern, die Beseitigung
nicht zu erschweren oder die Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;
8. die Untersagung der Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis,
soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare
Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen; die Untersagung oder Zulassung
von Zusätzen zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem
und mineralischem Ölanteil und deren Abbauraten;
9. die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen
gemäß Z 3 und 4 erforderlich sind;
10. die Abführung eines Behandlungsbeitrags; der Behandlungsbeitrag hat dem Wert der Produkte
und den Behandlungskosten angemessen zu sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht
übersteigen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
in einer Verordnung gemäß Abs. 1 für Verpflichtete, bei denen bestimmte Abfälle ab einer in der
Verordnung festzulegenden Mengenschwelle anfallen, gleichwertige alternative Pflichten zur Rückgabe,
Rücknahme, Wiederverwendung oder sonstigen Verwertung von Produkten oder Abfällen oder zur Beteiligung
an einem Sammel- und Verwertungssystem oder zu den erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis-
und Meldepflichten festzulegen.
(4) Sofern ein Verpflichteter einer Verordnung gemäß Abs. 1 die alternativen Pflichten gemäß
Abs. 3 erfüllen will, ist er in ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu führendes öffentlich zugängliches Register unter Angabe seines Namens und seiner
Adresse (Betriebsstätte) einzutragen. Auf Verlangen des Verpflichteten hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register
oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid
abzusprechen.
(5) In anderen Gesetzen geregelte Pflichten zur Kennzeichnung, Information, Rückgabe, Rücknahme,
Einhebung eines Pfandbetrages oder Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten bleiben
davon unberührt.
(6) Für Verpackungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung
festzulegen
1. ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel;
2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplans;
3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung;
5. die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines
Stufenplans nicht erreicht wird.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung nach
Abs. 1 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation
der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte
pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.
(8) Die Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 10 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss
des Nationalrates.
3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig,
wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage
gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese
Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten
oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig,
wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder
Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu
verwerten.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er
die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen
der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind
regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in
drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 16. (1) Unbeschadet von § 15 Abs. 3 ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie
für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für
1. Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und
2. gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare
gefährliche Abfälle.
(2) Für PCB-haltige Abfälle [Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte
Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachloridiphenylmethan, Monomethyldichloridiphenylmethan oder
Monomethyldibromodiphenylmethan mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten] gilt
1. PCB-haltige Abfälle sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren
der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften
zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.
2. PCB-haltige Abfälle sind unverzüglich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu
übergeben.
3. Das Heraustrennen aus anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung ist nicht zulässig.
4. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, sind PCB-haltige Geräte, die Bestandteile
anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte
außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.
5. Bei den Aufzeichnungen gemäß § 17 und den Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 ist der Gehalt
der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.
(3) Für Altöle gilt
1. Altöle sind einer stofflichen Verwertung (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch
möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung
der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten
wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einer stofflichen Verwertung zugeführt, so dürfen die
dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als
0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.
2. Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Z 1 nicht stofflich verwertet
werden, sind thermisch zu verwerten.
3. Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.
4. Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist
nicht zulässig. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen
erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.
5. Die Beimischung von Halogenen, PCB oder PCT und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht
zulässig.
6. Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Z 1 bis 5 eine Probe
zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese
dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse
sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
(4) Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, sind in dafür genehmigten Anlagen
thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur
Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten
werden. Persistente organische Schadstoffe sind jene organischen, persistenten und bioakkumulierenden
Chemikalien, die Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt und für eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben.
(5) Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler
zu übergeben.
(6) Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder-
behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch
zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist.
(7) Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt
1. Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig
und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
2. Nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.
Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr,
fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu füh-
ren. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.
(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
1. private Haushalte,
2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe [§ 125 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961] hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder-
behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, und
b) nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe,
3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen
Abfällen oder Problemstoffen dieser Produkte und
4. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.
(3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über
die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten
und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum,
die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme,
die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und
Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der
Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von
den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.
(4) Bei elektronischer Aufzeichnung ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 zur
Identifikation von Abfallbesitzern und Standorten, sofern diese bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1
enthalten sind, für Anlagentypen, Behandlungsverfahren und Abfallarten die entsprechende Identifikationsnummer
der Register und der Zuordnungstabellen gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Es sind nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen
einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden
Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem
des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß § 22 Abs. 1 verbunden.
(5) Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre
aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen
sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen
Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle
zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen.
Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 4 besteht hinsichtlich der Identifikation
von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register
gemäß § 22 zu übermitteln. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage
für den jeweiligen Inhaber.
Übergabe von gefährlichen Abfällen
§ 18. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer)
übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert
oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine
Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung
verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen
Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen
Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge,
Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung
nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind
nicht anzuwenden.
(3) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt,
hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landes-
hauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt
nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und -behandler gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, für Transporteure
gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
(4) Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von
einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und
Verbleib dieser Abfälle zu melden.
Beförderung von gefährlichen Abfällen
§ 19. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
1. Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oder
2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des
Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und
Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oder
3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers
zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben
zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort
beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen
(§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
(2) Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur
diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht
zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
§ 20. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder
sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand
binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. private Haushalte,
2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich
der bei ihnen anfallenden
a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder
-behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, und
b) Problemstoffe.
(3) Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung,
zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von
einem Monat zu melden.
(4) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle
erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet,
eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 23 Abs. 3 seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt hat
oder übermittelt. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das
Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3
ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu
übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler
und -behandler an das Register zu übermitteln.
(2) Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind
1. Name, Sitz und Identifikationsnummer,
2. Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,
3. Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik
der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10.
1990, S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S 1,
4. Anlagentypen,
5. Behandlungsverfahren,
6. Anlagenkapazitäten,
7. die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und
8. Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft
der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art
und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).
Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem
jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung
nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind
bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme
des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.
(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen,
gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden
Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens
(§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen
bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17
Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen
gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und
60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form
an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach
Anhörung der Landeshauptmänner
1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
a) der Abfallersterzeuger (§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3) und
b) der Abfallsammler und -behandler (§ 21 Abs. 2) und der Behandlungsanlagen, einschließlich
der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu
übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der
EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen
anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte
einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen
Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines
Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren
und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Umweltbundesamt) Dienstleister.
(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21
besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat
1. der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß den §§ 20, 21 Abs. 3, 24,
25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten
gemäß den §§ 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-
VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
in das jeweilige Register zu übertragen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum
Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung
und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register
gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern
und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.
(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang
der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden
Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden,
welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1
einzuräumen.
(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle
zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.
Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung,
Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-
Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung
festzulegen
1. die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
2. die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für
die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
4. Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der
Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem
Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die
Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe,
von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein
dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters
wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt,
zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise
Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der
Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten
oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung
der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen
1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten
und Verwendungsmöglichkeiten zu analysieren sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens;
einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen;
2. Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für
Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler
und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang
der Tätigkeit;
3. Art und Form der Meldungen gemäß den §§ 5, 18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung
der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß
§ 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von
Daten zur Abfallbeurteilung;
4. Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist
auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht
zu nehmen;
5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer
Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen
sind.
4. Abschnitt
Abfallsammler und -behandler
Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die
Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht
1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für
die Verbrennung und die Ablagerung,
2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser
Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
4. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,
5. Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche
Abfälle zu sammeln und abzuführen, und
6. Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat Angaben zu enthalten über
1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2. die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und
3. die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über
Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der
Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht
Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu
erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen
gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht
entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.
(5) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen,
wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz
1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann,
in dessen Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt
die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor
Ort ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz
hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen
Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor
Ort behandelt werden sollen;
2. für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann,
in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist
der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt
werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt,
beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 25 Abs. 9 Z 1.
Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen
§ 25. (1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht
1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme
gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,
2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser
Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler, sofern
die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist
als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf
Verlangen den Behörden vorzulegen,
3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
4. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie
gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt,
5. Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist § 24 anzuwenden,
6. Sammel- und Verwertungssysteme und
7. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
(3) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten
1. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2. Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,
3. die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die
Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,
4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der
Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und
5. Angaben über die Verlässlichkeit.
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht
und die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden und die Art der
Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
2. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls
hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler
eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise
vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine
Grundwasserreinigung, durchführt,
3. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für
welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und
4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.
(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige
Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben
und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,
1. der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher
Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,
2. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz
der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes
1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen
Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht
einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,
3. die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe
von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt
ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972,
BGBl. Nr. 68) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare
Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung
gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn es im Rahmen
des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt
worden ist; dies gilt weiters nicht, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den
Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach
Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen
geblieben ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare
Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls
unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die
Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 geboten ist. Sofern es zur
Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen,
Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide
gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis
der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.
(8) Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Identifikationsnummer zuzuteilen, es
sei denn der Abfallsammler oder -behandler hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3
seine abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu
übermitteln.
(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz
1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen
Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die Behandlung
in einer mobilen Behandlungsanlage oder vor Ort, ist der Landeshauptmann zuständig,
in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet
liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage
aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen;
2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen
Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann
in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt
werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder
ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 24 Abs. 6 Z 1.
Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von
einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich
tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich
tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen
ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird,
besitzt,
2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und
3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1. § 25 Abs. 3 Z 4
und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG
und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen
abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(4) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 1 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person
namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist
1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
2. chemische Grundkenntnisse;
3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber
unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt
diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4.
Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 27. (1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen,
Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der
Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem
zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen
Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich
ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat
1. eine dauernde Einstellung oder
2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder
3. die Wiederaufnahme
der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3) Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt
als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.
Problemstoffsammlung
§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich,
eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen
zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise
Vorsorge getroffen ist.
(2) Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte
festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen,
für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bestehen oder die
nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete
Weise rechtzeitig bekannt zu geben.
5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme
Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
§ 29. (1) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen
bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen
1. Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des
die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur
(Aufbau und Ablauforganisation);
2. Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
3. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich
der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten
Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
4. die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
5. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis,
die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende
Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
6. der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung
der Verpflichtungen;
7. Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und
Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der
Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
8. der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen
einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
9. Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
10. allgemeine Geschäftsbedingungen;
11. Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren
haben
1. Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen mit dem gleichen oder einem
vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich und räumlich) und
2. eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden
Fragen eingerichtete Kommission.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes,
BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.
(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems
ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
1. die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden
soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
2. eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung
der übernommenen Leistungen gegeben ist,
3. die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
erfolgt und
4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert.
Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(5) Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere
Frist ist vorzusehen, wenn
1. sie vom Antragsteller beantragt wird oder
2. ein kürzerer Betriebszeitraum wegen der wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen
oder der Besonderheiten des Sammel- und Verwertungssystems zweckmäßig ist oder
3. das Sammel- und Verwertungssystem oder die Änderung einer Erprobung bedarf.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung
der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich
nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befris-
tungen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(7) Eine Verlängerung des Betriebszeitraums um jeweils längstens zehn Jahre ist zulässig, wenn der
Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben
werden.
(8) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem
ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen
Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter
Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft
begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu
melden; die Meldung ist vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.
Abgeltung
§ 30. Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur
Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch
auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen
zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt
dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung
von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen
mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.
Aufsicht
§ 31. (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung
der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung
1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen
Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen
des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;
2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben
werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
3. eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem
keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote
zu erreichen;
4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer
Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei
Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln
und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote
anzustreben.
(2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid
festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung
gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt
ist.
(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein
Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren
und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder
die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung
der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach
einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu
übermitteln.
Expertengremium
§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium
einzurichten, das mit
1. einem Wirtschaftstreuhänder,
2. einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und
3. einem Rechtsexperten
zu besetzen ist.
(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen
nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in
keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.
(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit,
einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem
zu tragen.
(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Beirat
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen
Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zusammensetzt.
(2) Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden
Stelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel-
und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion
nicht offenbaren oder verwerten.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
(4) Der Beirat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31 auf
Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher
Maßnahmen gemäß § 31 ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme
1. nach jeder Änderung der Tarife,
2. auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu
überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder
3. spätestens alle drei Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten
werden,
2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick
auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32
Abs. 3 besteht,
4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen,
und
5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden
sind.
(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des
Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen
zu gewähren.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten
dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.
Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
§ 36. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung in Übereinstimmung
mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen
(§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in
volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen
1. Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen
und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten;
bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen
Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
2. Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere
die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
3. Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
4. die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung
der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von
gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.
6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen
bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen,
sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht
gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang
mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden
Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche
Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht
gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem
Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl.
Nr. 380/1988, unterliegen und
6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt
werden.
(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten
Verfahren (§ 50) zu genehmigen
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben
oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt,
abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100000 m³ liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche
Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer
Kapazität von weniger als 10000 Tonnen pro Jahr;
4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle
darstellen,
c) Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1000 Tonnen pro Jahr und
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem
Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung
darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung
darstellt;
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung
darstellt;
3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige
Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben
können;
5. eine Unterbrechung des Betriebs;
6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie;
8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem
Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1
beantragen.
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle
Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und
das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-,
Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-,
Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und
Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden
sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der
landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu
entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung
oberstes Organ der Landesvollziehung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen
Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche
Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind gemäß § 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden
Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu
bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten
jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt
zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44
durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts
im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von
Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann,
sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der
Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann,
in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht
im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage
erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde
kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde
betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und
Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde
auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte
Anlagentypen betrauen.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien
unter 100000 m³ und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde
als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat
des Bundeslandes.
Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere
anzuschließen
1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft
unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der
nicht älter als sechs Wochen ist;
4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage
errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der
Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle
und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept
gemäß § 10 Abs. 3);
9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die
Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende
Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen
1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des
Standortes;
2. Angaben über den Deponietyp und das vorgesehene Gesamtvolumen;
3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan)
einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und
der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben
zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen
für die Menschen und die Umwelt;
5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger
Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs,
der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller
Abfälle auf der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-
Behandlungsanlage zu enthalten
1. Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
2. eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage
in jedes Umweltmedium;
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;
8. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1
Z 1, 2, 8 und 9.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen,
wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich
ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung
einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich
sind.
(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten, besonders zu kennzeichnen.
Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 40. (1) Der Genehmigungsantrag für
1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder
2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,
ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt
zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten,
mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein
Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,
die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist in der beschriebenen Weise bekannt
zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(2) Wenn
1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten oder
2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der
IPPC-Behandlungsanlage betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat die Behörde diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 über das Projekt
zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen
und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene
Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
(3) Will der Staat (Abs. 2) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§ 39) zu
übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen
der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen
zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend
IPPC-Behandlungsanlagen der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Abs. 1 vorzugehen. Bei der
Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, nur
nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben
unberührt.
Kundmachung der mündlichen Verhandlung
§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich zu
§ 41 Abs. 1 AVG durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
Parteistellung
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 haben
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3. Nachbarn,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage
angrenzende Gemeinde,
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-
Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.
Nr. 650/1994,
8. der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde
an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,
9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger
oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43
Abs. 2 Z 5,
10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959
gefährdet werden könnten,
11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung
als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit
nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren
ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhält-
nismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage
erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene
Entschädigung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage
neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen
erfüllt
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer
Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes
zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach
dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß
beseitigt.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage
neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt
1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung
sichergestellt.
4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen
zu begrenzen.
5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer
a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen
von Gewässern.
c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen
Gewässer zu besorgen.
d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen
Wasserversorgung zu besorgen.
f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung
der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer
zu besorgen.
(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-
Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen
erfüllt
1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen
sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
2. Die Energie wird effizient eingesetzt.
3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu
begrenzen.
4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage
die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden
stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt
werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid
zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise,
Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz
erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot
der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.
(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.
Probebetrieb, Vorarbeiten
§ 44. (1) Für gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien,
kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile
dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die
Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen
des Genehmigungsbescheides die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder
zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung
einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb
darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst
auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung
dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im § 42
genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des
Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.
(2) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 37, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung
der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage
die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn
1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder
2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von
wesentlicher Bedeutung ist
und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten
ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt
zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch
als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 38 mitanzuwendenden
Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
Zivilrechtliche Einwendungen
§ 45. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht,
so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in
der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf
den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Duldungspflicht
§ 46. (1) Die Behörde hat erforderlichenfalls die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft
dinglich Berechtigten mit Bescheid zu verpflichten, Untersuchungen, die zur Beurteilung der
Auswirkungen der Behandlungsanlage auf den Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen unbedingt
erforderlich sind, zu dulden. Durch den Wechsel des Liegenschaftseigentümers oder des an der Liegenschaft
dinglich Berechtigten wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
(2) Soweit dem Duldungspflichtigen ein Schaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen.
Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes, BGBl.
Nr. 286/1971. Zuständige Behörde erster Instanz ist die Genehmigungsbehörde.
Bescheidinhalte
§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls
zu enthalten
1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
3. Sicherheitsvorkehrungen;
4. Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb
anfallenden Abfälle;
5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung
der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).
(2) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Abs. 1 jedenfalls zu enthalten
1. den Deponietyp und das Gesamtvolumen der Deponie;
2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich
der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung
der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und
Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7.
1999, S 1) und die Information der Behörde;
3. Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-
Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in
relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung
von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem
hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte
durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder
ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten
Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die
technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen
örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein
entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu
einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der
Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der
Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte
Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt
verbunden sein könnte;
6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung
des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes
erforderlich ist;
7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen
oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
Bestimmungen für Deponiegenehmigungen
§ 48. (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von
20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände
kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums,
dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt.
Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden
AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum,
sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmi-
gungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes
ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig;
der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags
auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof
angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird
der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die
Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.
(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen,
insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich
der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung
oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft
oder eines Wasser- oder Abfallverbandes.
(3) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von
Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand,
der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, soweit ausschließlich nicht verunreinigter Boden abgelagert
wird, gelten der Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2 und 3, 49, 63 Abs. 3, 76 Abs. 2 und die §§ 6 bis 11 und 13
bis 32 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht. Der Inhaber der Deponie hat dafür Sorge zu
tragen, dass nur nicht verunreinigter Boden übernommen wird; eine entsprechende Eingangskontrolle ist
sicherzustellen.
Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
§ 49. (1) Die Behörde hat zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane
durch Bescheid zu bestellen.
(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten,
einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen
an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls
Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung
über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche
Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der
Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen.
Vereinfachtes Verfahren
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 41, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden
Absätze anzuwenden.
(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen.
Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung
auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist
Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die
eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung
verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-
Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die
Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3
Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im
Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben.
Anzeigeverfahren
§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung
unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind,
anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen
gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen.
Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf
erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit
Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der
Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die
Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(3) Werden Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
gegeben sind, so hat dies die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – mit Bescheid
festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß § 37
Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen.
(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage.
Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist,
oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in
vierfacher Ausfertigung anzuschließen
1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle
und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept
gemäß § 10 Abs. 3);
6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder,
sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(3) Neben dem Antragsteller hat der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt
wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt,
Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu
erheben.
(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass
die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt.
(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1
bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen
Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden
Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die
Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage
an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate
aufzustellen und zu betreiben.
(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort
nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile
Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen.
Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht
erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von
kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens
aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.
Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe
§ 54. (1) Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder
2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,
anzuzeigen.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung
der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden
können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn
nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.
(4) Parteistellung hat der Antragsteller.
Erlöschen der Genehmigung
§ 55. (1) Eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage
nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung
des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als
fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.
(2) Die Behörde hat über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines
vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang
des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener
Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung gehemmt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.
(4) Für Deponien gelten die Abs. 1 und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht
wurde.
Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen
§ 56. (1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß
den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den
Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.
(2) Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand
der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind,
wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen
bestehen.
Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage
§ 57. (1) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren
zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert
hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1)
Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat
dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik
anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes
nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid
anzuordnen.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1
mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen
ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
3. die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass
neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
Sanierungskonzept Immissionsschutz
§ 58. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig
ist, die nach einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115/1997, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen
ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen
Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der
im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten
Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84g GewO 1994 sind unter
der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54
genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens
in einer
1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.
(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in
Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der
gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74
Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen
dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42,
Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der
Technik gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 60. (1) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund
von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von
Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung
nach § 65 Abs. 1 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Bis zur Errichtung
eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.
(2) Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von
Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung
nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.
(3) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung
zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen
zu melden.
Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 61. (1) Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes
der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1)
Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen
Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43
Abs. 5), einzuhalten.
(2) Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht
annehmen darf, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.
(3) Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die
durch die Mess- und Überwachungsverfahren (§ 47 Abs. 2 Z 2) festgestellt werden, unverzüglich der für
die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.
Überwachung von Behandlungsanlagen
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig
sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den
§§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines
Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der
Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von
Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52, dass die gemäß
§ 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen,
nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen
sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung
und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen
der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage
oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und
gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen
zu lassen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen
bundesrechtlichen Vorschriften.
(6) Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die
Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor
Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der
erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der
von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig
abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen
ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist
erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen,
die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der
Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt
werden.
(2) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung
des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.
(3) Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen;
§ 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und
der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den
Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen.
Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung
zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen
erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich,
von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
(4) Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen
oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf
die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen
nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.
Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62
Abs. 2 und 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994
nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen
Inhaber gegenzuzeichnen.
Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
§ 65. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-
Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung
festzulegen
1. nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise
von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu
behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen
Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der
Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden
Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren
zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;
Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-
Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;
2. abweichende Regelungen zu den Bestimmungen gemäß Z 1 für bereits genehmigte Behandlungsanlagen,
wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung
der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu
schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; Fristen, innerhalb der bei In-Kraft-Treten einer
Verordnung bestehende, rechtskräftig genehmigte Behandlungsanlagen an die Bestimmungen
der Verordnung anzupassen sind; dies gilt nicht, wenn sich der Inhaber innerhalb der durch
Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung
nicht überschreitet, gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Behandlungsanlage
in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu
schließen;
3. zusätzliche Antragsunterlagen und Bescheidinhalte unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechend dem Anlagentyp und der zu behandelnden Abfälle;
4. unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der
zu behandelnden Abfälle und der Emissionen nähere Bestimmungen über Art und Form der Aufzeichnungen
und über Zeitpunkt, Art und Form der diesbezüglichen Meldungen;
5. in Abhängigkeit vom Anlagentyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung,
deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden,
einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Behandlungsanlagen;
6. nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere
über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept,
den Sicherheitsbericht, die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts,
die internen Notfallspläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten bei Unfällen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen,
welche Behandlungsanlagen jedenfalls der Genehmigungspflicht gemäß § 37 unterliegen und welche
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen
Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen
mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den
Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen.
7. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verbringung
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 66. (1) Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften,
insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die
Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort,
für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-
VerbringungsV.
(3) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle
der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-
VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt,
sind die §§ 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.
Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige
Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die
Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und
an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung hat zu unterbleiben,
wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in Übereinstimmung
mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.
Notifizierungsunterlagen
§ 68. Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines gemäß einer Verordnung
nach § 72 Z 2. Die notifizierende Person übermittelt dazu
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten
Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der
Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs-
oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der
EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle jedenfalls die
Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung
nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen werden kann;
2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über
jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus
oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen
1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen
nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für
die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung
als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen
nach Absendung der Empfangsbestätigung;
3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen
nach Absendung der Empfangsbestätigung;
4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen
nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder
70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen
nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie
gefährliche Abfälle betreffen, nur
1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder
2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 in Bezug auf
jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,
3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Z 7 oder
4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,
zu erteilen.
(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen
1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage
von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden
Abfalls erscheint gesichert.
2. Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.
(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens
zweimal wegen einer illegaler Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft
worden ist und die Bestrafungen noch nicht getilgt sind.
(6) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes,
in dem die Abfälle behandelt oder erstmals gelagert werden sollen, anzuhören.
Sicherheitsleistung und Beförderung
§ 70. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende
Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig
zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes.
Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung
über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer
entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort
geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten
Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch
Bedingung oder Auflage selbst fest.
(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand
/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 und die erforderliche Bewilligung
gemäß § 69 mitzuführen.
(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei
der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17.
Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache
gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den
Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird
unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle,
bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
Wiedereinfuhrpflicht
§ 71. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-
VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale
Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder
darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist
nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften
solidarisch.
(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen
Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit
nach § 70 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen
Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69
Abs. 1.
Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung
§ 72. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
durch Verordnung
1. zu bestimmen, dass einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle aus Gründen
des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV
der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, und
2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form
der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen
zu erlassen.
8. Abschnitt
Behandlungsaufträge, Überprüfung
Behandlungsauftrag
§ 73. (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz
erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV
befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen
Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns,
dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen
und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen
Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen,
wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2
Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs-
oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1
Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie
betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Sofern der Verpflichtete
dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gegen
Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unmittelbar durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung
gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen
Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle
in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine
Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis
4 nicht anzuwenden.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge ist die Bezirksverwaltungsbehörde,
sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge
gemäß Abs. 4 ist der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines
Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen,
in seinem Namen zu entscheiden.
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich
nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach
Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu
erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung
entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die
Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung
Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers
und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung
herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und
daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat.
Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die
Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise
feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen
Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde
Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu
entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4.
Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen
auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die
erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz,
BGBl. Nr. 299/1989.
Überprüfungspflichten und -befugnisse
§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen
Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler
und -behandler gemäß § 25 Abs. 1 und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle
fünf Jahre zu überprüfen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Überprüfung der Behandlungsanlagen
die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen
Anordnungen und Aufträge zu erteilen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch
nicht berührt.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind,
obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen,
so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde,
welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn
die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen
Bestrafung geführt hat.
(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich
ist, sind
1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,
3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83
und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten
und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen
und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen
Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen
des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene
zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen
zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen
ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist
Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der
Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche
Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich
ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser
Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen
Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten
der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu
ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und
über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten
Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich
die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen
sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen
zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den
Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen
sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos
zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich
verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.
9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996
§ 76. (1) Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten
oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien
haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende
Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten
1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions-
und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht,
soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch
nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend
Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich
die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung,
Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien,
Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt,
Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert
wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit
dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend
Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle,
Identitätskontrolle und Rückstellproben;
2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder
Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere
Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
(2) Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis
spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs
Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach § 65 Abs. 1 verordneten
Anforderungen können in Anwendung des § 43 Abs. 5 und 6 gewährt werden.
(4) Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a
WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind
die in § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten
Anforderungen einzuhalten.
(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten
Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die
Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten
sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der
Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich
des Verbots der Deponierung (§ 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.
(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach
Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit
die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde
kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer
dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten
Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 43 wahrzunehmenden
Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit
die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.
(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Anforderungen
durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 der Deponieverordnung,
BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte
oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge,
längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn
1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner
1997 nach § 29 AWG 1990 oder nach dem WRG 1959 erteilt wurde,
b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,
c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen
wurde,
d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500000 t
beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre
1994 bis 1996 ist und
e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung
von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung
oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 der Deponie-
verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder
Schließung übernommen hat, oder
2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,
b) die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten
Altstoffe, im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen
werden und
c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.
Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz
1. gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,
2. gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1
Z 2,
3. gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,
4. gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung
gemäß § 11 Abs. 2,
5. gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,
6. gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung
nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,
7. gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,
8. gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen
gemäß § 29,
9. gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,
10. gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß
§ 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene
Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen
hat,
11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen
gemäß § 30 AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,
12. gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht
gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane
gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3
und
13. gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.
(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung
nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig
abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche
Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den
jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten
diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des
AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind
nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen
1. Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle;
die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;
2. Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen
Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;
3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2
zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37
beantragen;
4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge
gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden
1. von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;
2. von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb
von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;
3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten.
(5) Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.
(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich
behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme
oder der Behandlung zu melden.
(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten
gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung
gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den
bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler
und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über die Verbrennung von Abfällen
gelten die §§ 2 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die
Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die
Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten
den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen
enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In
der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 und der Verbindlichkeit der neuen
Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen
der Abfallarten zu enthalten.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik
der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5
nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der
Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept
vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und
Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden,
wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29
beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47
Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage,
wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren
am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in
Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich
bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten
der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine
Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung
ausüben.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert,
lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten
übergibt,
3. bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,
4. Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,
5. persistente organische Schadstoffe entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,
6. gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung
nicht veranlasst,
7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der
gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit
nicht einstellt,
8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32
Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt,
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37
erforderlichen Genehmigung zu sein,
10. die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht
gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
11. als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-,
Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
12. eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen
53 Abs. 1 betreibt,
13. der Anpassungspflicht oder den Anordnungen gemäß § 57 oder gemäß § 78 Abs. 5 nicht oder
nicht fristgerecht nachkommt,
14. einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
15. entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung
einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 – nicht einhält,
16. entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle
ablagert,
17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,
18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung
und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge
nicht nachkommt,
19. eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1
Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –
eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36340 € zu bestrafen ist; wer jedoch
gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3630 € bedroht.
(2) Wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 8, § 14 Abs. 1, oder § 23 Abs. 1
oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten,
zuwiderhandelt,
2. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt
oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten
übergibt,
5. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,
6. die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,
7. die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
8. die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen
Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
9. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht
befolgt,
10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder
8 – ohne Bescheid durchführt,
11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
12. entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,
13. entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung
geleistet zu haben,
14. bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5
vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage
entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,
15. ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle
für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,
16. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4
GewO 1994 verstößt,
17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 Abfälle in eine Deponie einbringt,
18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-
VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,
19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß
§ 69 nicht entspricht, vornimmt,
20. entgegen § 70 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche
Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,
21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung
verbringt,
23. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der
EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,
25. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –
eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig
im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1800 € bedroht.
(3) Wer
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5,
§ 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35
Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder entgegen einer Verordnung
nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder 65 Abs. 1
Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten
nicht nachkommt,
2. entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert
oder fortschreibt,
3. entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen
§ 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters
nicht unverzüglich meldet,
4. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle
aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
5. entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und
analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
nicht nachkommt,
6. Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten
Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle
aus privaten Haushalten,
7. gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder
besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,
8. entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,
9. entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht
nicht nachkommt,
10. einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,
11. entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
12. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3
oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung
nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,
13. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,
14. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,
15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche
Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
16. entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9,
Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten
nicht nachkommt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –
eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2910 € zu bestrafen ist.
(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und
übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6
sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
(6) Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept
vorlegt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3630 € zu bestrafen ist.
(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem
Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten
Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes
Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem
entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit
der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in
den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens
oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben
ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er
die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich
oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur
Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(4) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig
ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(5) Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von
Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-
rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch
zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen
Verpflichtungen örtlich zuständig ist.
(6) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,
die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.
Verjährung
§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über
die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen
Behörde.
(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach den
§§ 31 Abs. 2 und 3 und 51 Abs. 7 VStG einzurechnen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 82. (1) Die Bundesgendarmerie oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1
in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25
Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6
und 8 durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse
gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Aufgaben der Zollorgane
§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine,
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Versand-/
Begleitscheinformulare und
3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und
darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und
25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit
in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 1450 € festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane
werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden
Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis
zu 70 € einzuheben.
(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1
durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung
der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen.
Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung
der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.
(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung
gemäß Abs. 3 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung
durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels,
Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten
Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung
weggefallen ist.
(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Verbringung von Abfällen in Fällen drohender Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Verbringung von Abfällen mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende
Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den
§§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid
zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(6) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen,
der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Behörde den Transporteur
von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle
und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.
(8) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 und Abs. 3 Z 8
durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
mitzuwirken.
Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
§ 84. Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören,
wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.
Aufgaben der Gemeinden
§ 85. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten
§ 86. (1) Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage
an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.
(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung
nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte sind
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.
Datenübermittlung
§ 87. (1) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung,
der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen
Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV
erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum
Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.
(2) Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(3) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung
der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung
und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten
zu übermitteln.
(4) Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen
gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung
der Voraussetzungen gemäß den §§ 25 Abs. 5 Z 2 und 3 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(6) Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit
eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden
Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.
Verweise
§ 88. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dies gilt nicht für § 76 Abs. 1 und 4.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen
des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis
auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
1. a) Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 39, geändert durch
die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 32 und die Entscheidung
96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996, S 32;
b) Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in
der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28;
c) Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis
gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung
94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz
4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. 9. 2000,
S 3, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG, ABl. Nr. L 203 vom 28. 7. 2001,
S 18.
2. a) Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 23,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000, S 91;
b) Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,
ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 38, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1
vom 5. 1. 1999, S 1;
c) Richtlinie 93/86/EWG zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe
enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 264 vom
23. 10. 1993, S 51;
d) Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, ABl. Nr. L 54 vom
25. 2. 1978, S 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, ABl. Nr. L 377 vom
31. 12. 1991, S 48;
e) Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter
Terphenyle (PCB/PCT), ABl. Nr. L 243 vom 24. 9. 1996, S 31.
3. a) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12.
1994, S 10;
b) Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21. 10. 2000, S 34.
4. a) Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl.
Nr. 19 vom 24. 01. 1998, S 83;
b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;
c) Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000,
S 91;
d) Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1.
Vollziehung
§ 90. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die
Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65
Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
In-Kraft-Treten
§ 91. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung
folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 38 Abs. 1, 2 und 4 und 90 Abs. 4 treten mit 1. Juli 2002, jedoch
nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
(3) §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 5 und 21 Abs. 1, 3 und 5 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß
§ 23 Abs. 3, längstens am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten tritt
das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 108/2001 außer Kraft, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung
folgenden Monatszweiten treten die §§ 29 Abs. 13 und 45 Abs. 16 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 325/1990, außer Kraft.
Anhang 1
Gruppen von Abfällen
Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene
Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall
kontaminiert worden sind
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände,
Verpackungsmaterial, Behälter)
Q6 Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand,
verbrauchte Filter)
Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (zB Dreh- und Fräsespäne)
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (zB im Bergbau,
bei der Erdölförderung)
Q12 Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl)
Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB in der Landwirtschaft,
den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören
Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu
verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder
Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich
der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen
werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
(ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle)
2. Beseitigungsverfahren
Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu
beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder
Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)
D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche
Hohlräume)
D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen
oder Lagunen)
D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander
und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch
die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten
Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist
und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten
Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen
zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Anhang 3
Gefahrenrelevante Eigenschaften
1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können
oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere
brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
3. leicht entzündbar (H3-A)
a) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C
(einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
b) Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr
erwärmen und schließlich entzünden, oder
c) feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden
und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder
d) unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
e) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen
leicht brennbarer Gase abscheiden;
4. entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens
21 °C und höchstens 55 °C;
5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder
oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion
hervorrufen können;
6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung
Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen),
die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren
oder sogar den Tod verursachen können;
8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung
Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf
diese einwirken können;
10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im
Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung
nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung
Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges
oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen
Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften
aufweist (H13);
15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen
oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
Anhang 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme
ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im
Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen
1. Einsatz abfallarmer Technologie;
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und
verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich
Wasser) und Energieeffizienz;
9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit
wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen
veröffentlichten Informationen.
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
1. Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen
pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr;
2. Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen
pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr, und zwar
a) R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
b) R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
c) R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen
dienen),
d) R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
e) R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
3. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro
Stunde oder mehr als 25000 Tonnen pro Jahr;
4. Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro
Tag oder mehr als 17500 Tonnen pro Jahr, und zwar
a) D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang
beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der
in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
b) D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem
Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem
der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen,
Kalzinieren);
5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität
von mehr als 25000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien
gemäß einer Verordnung nach § 71.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3. Kohlenmonoxid
4. Flüchtige organische Verbindungen
5. Metalle und Metallverbindungen
6. Staub
7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8. Chlor und Chlorverbindungen
9. Fluor und Fluorverbindungen
10. Arsen und Arsenverbindungen
11. Zyanide
12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
WASSER
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen
bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3. Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges
Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden
Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende
Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebestoffe Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie
BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert
werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf
die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach
den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten
Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können
unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer
Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren
Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch
im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind
und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen
von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine
Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen
von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel
eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an
Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb
fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die
Zahl 1 ist.
4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen
gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene
Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung
angegeben ist.
5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalien-rechtlichen
Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung,
BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Anmerkungen zu Teil 1
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967),
BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 wird wie folgt geändert
1. Im § 43 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden,
wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung
und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist der Typenschein
des Fahrzeuges, der Bescheid für die Einzelgenehmigung oder die Bestätigung für die Zulassung
mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde
oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse
M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln,
die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden.“
2. Im § 135 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 43 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung
folgenden Monatszweiten in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 325/1990,“ durch die Wortfolge „§ 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. xx,“ ersetzt.
2. In den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kesselanlagen“ der
Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder dem Abfallwirtschaftsgesetz“ entfällt.
3. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung
folgenden Monatszweiten in Kraft.“
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des
Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. II Nr. 187/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/
2001 sowie der Kundmachung BGBl. II Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Betragsangabe „11500 S“ durch die Betragsangabe „840 €“ ersetzt.
2. Im § 7 wird die Betragsangabe „2500 S“ durch die Betragsangabe „185 €“ ersetzt.
3. Der bisherige Text des § 12 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 2 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2002 treten am Tag nach
Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung
der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische
Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher
Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene
Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
sowie unter Hinweis auf alle auf diesem Gebiet einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung,
einschließlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und ihrer Anlage mit der hierin
enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärten, dass sie alle terroristischen Handlungen,
Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen,
welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale
Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu
rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen
Terrorismus auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen
Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen
des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen
Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf Nummer 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom
17. Dezember 1996, in dem die Generalversammlung alle Staaten aufforderte, Schritte zu unternehmen,
um durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen
Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch
Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies
zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel
und unlauteren Geschäften, einschließlich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer
Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu
erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht
besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, dabei nicht die Freiheit rechtmäßiger Kapitalbewegungen
in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale
Bewegungen dieser finanziellen Mittel zu verstärken;
sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997,
in der die Generalversammlung die Staaten aufforderte, insbesondere die Umsetzung der in Nummer 3
Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Maßnahmen zu erwägen;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in
der die Generalversammlung beschloss, dass der durch Resolution 51/210 der Generalversammlung vom
17. Dezember 1996 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden
internationalen Übereinkünften den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll;
in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass
zu ernster Besorgnis gibt;
im Hinblick darauf, dass die Anzahl und die Schwere der Handlungen des internationalen Terrorismus
von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Finanzierung
nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen
den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung der Finanzierung
des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der
Urheber zu verstärken –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „finanzielle Mittel“ Vermögenswerte aller Art, das heißt materielle oder immaterielle,
bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte ungeachtet der Art und Weise ihres Erwerbs,
sowie rechtsförmliche Urkunden und Dokumente in jeder – auch in elektronischer oder digitaler
– Form, durch die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an diesen Vermögenswerten nachgewiesen
wird; hierunter fallen unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen,
Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Tratten und Akkreditive;
2. bedeutet „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen
und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung,
des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines
sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder
sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen
Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen
Aufgaben befinden;
3. bedeutet „Erträge“ alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar durch die Begehung
einer in Artikel 2 genannten Straftat hervorgebracht oder erlangt werden.
Artikel 2
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer auf irgendeinem Wege unmittelbar
oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, mit dem Vorsatz,
dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise
verwendet werden, um
a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat im Sinne und nach der Begriffsbestimmung einer der
in der Anlage angeführten Übereinkommen darstellt, oder
b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson
oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten
teilnimmt, herbeiführen soll, wenn der Zweck dieser Handlung auf Grund ihres Wesens
oder der Umstände darin besteht, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder
internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
(2) a) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann
ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen
ist, erklären, dass das betreffende Übereinkommen bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens
auf diesen Vertragsstaat als nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage
angeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald das Übereinkommen für den Vertragsstaat
in Kraft getreten ist, was dieser dem Verwahrer notifiziert.
b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen,
so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in bezug auf das betreffende Übereinkommen
abgeben.
(3) Für die Beurteilung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1 ist es nicht erforderlich,
dass die finanziellen Mittel tatsächlich zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten
Straftat verwendet wurden.
(4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(5) Eine Straftat begeht ferner, wer
a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt,
b) eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche
Straftat zu begehen, oder
c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine Gruppe
von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich
sein und entweder
i) zu dem Zweck geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe
zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 genannten
Straftat einschließt, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet
werden.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates
begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates
befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit
der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 12 bis 18 Anwendung
finden.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 5
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die
notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder
nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung
oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 2 genannte
Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher
Art sein.
(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen,
welche die Straftaten begangen haben.
(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1
verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen
strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden können. Hiezu
können auch vermögensrechtliche Sanktionen zählen.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist,
Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens
unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische,
weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden.
Artikel 7
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel
2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines
Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird;
c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
a) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Angehörigen dieses
Staates eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;
b) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses
Staates im Ausland, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, eine in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;
c) Ziel oder Ergebnis der Straftat eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat
war, die zu dem Zweck begangen wurde, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
diesem Staat hat;
e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates
betrieben wird.
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu
diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in
Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert
dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die
in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet
befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz
1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten,
so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten darum, ihre Maßnahmen insbesondere in Bezug
auf die Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgung und die gegenseitige Rechtshilfe in geeigneter
Weise aufeinander abzustimmen.
(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die von
einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründete Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nicht
aus.
Artikel 8
(1) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete
Maßnahmen zur Feststellung, Ermittlung und Sicherstellung oder Beschlagnahme jeglicher für
die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel
sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge zum Zweck der möglichen Einziehung.
(2) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete
Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten
oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge.
(3) Jeder betroffene Vertragsstaat kann erwägen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über
die regelmäßige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der durch die Einziehungen nach diesem
Artikel erlangten finanziellen Mittel zu schließen.
(4) Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, wonach die durch die Einziehungen
nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel verwendet werden, um die Opfer der in Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
(5) Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.
Artikel 9
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat
begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet
befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt,
über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in
Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen,
um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der
Auslieferung sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist,
des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet,
wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten
müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu
besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich
den Vertragsstaaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit
begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat
unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft
ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1
durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung
und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 10
(1) In den Fällen, in denen Artikel 7 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine
Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene
Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in
einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der
gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung
ausliefern oder sonst überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe
zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung
oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende
Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten,
einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchenden Vertragsstaat
von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
Artikel 11
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem In-
Kraft-Treten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, auslieferungsfähige
Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende
Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein
Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so
steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in
Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den
im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,
erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich
der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten
nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben,
sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2
Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung
zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen
Ermittlungen sowie strafrechtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die
in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen
und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Vertragsstaaten dürfen ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht auf Grund des Bankgeheimnisses verweigern.
(3) Der ersuchende Vertragsstaat darf Informationen oder Beweismittel, die von dem ersuchten Vertragsstaat
zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für strafrechtliche
Ermittlungen, strafrechtliche Verfolgungen oder Verfahren, die nicht in dem Ersuchen genannt sind,
weitergeben oder verwenden.
(4) Jeder Vertragsstaat kann die Schaffung von Mechanismen erwägen, um andere Vertragsstaaten
an Informationen oder Beweismitteln, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher
Verantwortung nach Artikel 5 erforderlich sind, teilhaben zu lassen.
(5) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 im Einklang mit den zwischen
ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe oder den Informationsaustausch.
In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten
einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 13
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten
als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder
Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.
Artikel 14
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten
als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf
politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung
oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden,
dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende
oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung
oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen
wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug
auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen,
oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem
Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 16
(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft ist oder eine Strafe verbüßt und
um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat für die Zwecke einer Identifizierung oder Zeugenaussage
oder für eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder
der strafrechtlichen Verfolgung wegen in Artikel 2 genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein;
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten,
ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes
a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person
in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt
oder genehmigt;
b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen
Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person
wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht
verlangen, zur Rückführung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf
die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll,
zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen
oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt
wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, strafrechtlich verfolgt, in
Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Artikel 17
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder
ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten,
die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich
derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen,
indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer
innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für
die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und zu unterdrücken,
einschließlich
a) Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen und Organisationen
zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten wissentlich fördern,
organisieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;
b) Maßnahmen, durch die Geldinstitute und andere mit Finanzgeschäften befasste Branchen verpflichtet
werden, die wirksamsten zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre
Stamm- und Gelegenheitskunden sowie Kunden, in deren Interesse Konten eröffnet werden, zu
identifizieren, sowie ihr besonderes Augenmerk auf ungewöhnliche oder verdächtige Geschäfte
zu richten und Geschäfte zu melden, die vermutlich von einer kriminellen Tätigkeit herrühren. Zu
diesem Zweck erwägen die Vertragsstaaten,
i) Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Eröffnung von Konten, deren Inhaber oder
Nutznießer nicht identifiziert oder nicht identifizierbar sind, verboten wird, sowie Maßnahmen
zu beschließen, durch die gewährleistet wird, dass diese Institute die Identität derjenigen, die
diese Geschäfte tatsächlich tätigen, überprüfen;
ii) hinsichtlich der Identifizierung von juristischen Personen Geldinstitute zu verpflichten, erforderlichenfalls
Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Existenz und die Struktur des Kunden
zu überprüfen, indem sie sich aus einem amtlichen Verzeichnis oder vom Kunden selbst
oder aus beiden Quellen den Nachweis der Gründung erbringen lassen; hierzu gehören auch
Angaben über den Namen des Kunden, die Rechtsform, die Anschrift, die Geschäftsführer und
über Bestimmungen über die Befugnis der juristischen Person, Verpflichtungen einzugehen;
iii) Bestimmungen zu erlassen, durch die Geldinstituten die Verpflichtung auferlegt wird, den
zuständigen Behörden unverzüglich alle komplexen und ungewöhnlich umfangreiche Geschäfte
sowie alle ungewöhnlichen Geschäftsschemen, die keinen erkennbar wirtschaftlichen
oder rechtmäßigen Zweck haben, zu melden, ohne dabei befürchten zu müssen, dass sie, wenn
sie ihren Verdacht in gutem Glauben melden, hierfür wegen der Nichtbeachtung einer Beschränkung
der Offenlegung von Informationen strafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden;
iv) Geldinstitute zu verpflichten, alle erforderlichen Akten über Inlands- und Auslandsgeschäfte
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen,
indem sie Folgendes erwägen
a) Maßnahmen zur Beaufsichtigung aller Einrichtungen, die Geldüberweisungen vornehmen; hierzu
gehört beispielsweise auch deren Zulassung;
b) praktisch durchführbare Maßnahmen zur Aufdeckung oder Überwachung des grenzüberschreitenden
Transports von Bargeld und Inhaberpapieren, die strengen Sicherheitsbestimmungen zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung von Informationen unterliegen und in keiner
Weise den freien Kapitalverkehr behindern.
(3) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen,
indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht
austauschen und Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls
treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern; dies geschieht insbesondere
durch
a) die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen zwischen ihren zuständigen
Stellen und Diensten zur Erleichterung eines sicheren und schnellen Austauschs von Informationen
über alle Aspekte der in Artikel 2 genannten Straftaten;
b) Zusammenarbeit bei der Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten
Straftaten betreffend
i) die Identität, den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von Personen, bei denen ein begründeter
Verdacht der Beteiligung an derartigen Straftaten besteht;
ii) die Bewegung von finanziellen Mitteln im Zusammenhang mit der Begehung derartiger Straftaten.
(4) Die Vertragsstaaten können Informationen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation
(INTERPOL) austauschen.
Artikel 19
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem
Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die
mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der
Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten,
die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen der Charta
der Vereinten Nationen, dem humanitären Völkerrecht und sonstigen einschlägigen Übereinkommen,
ergeben.
Artikel 22
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht
ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.
Artikel 23
(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Übereinkommen geändert werden, die
a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;
b) in Kraft getreten sind;
c) mindestens zweiundzwanzig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.
(2) Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat eine derartige Änderung
vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer in Schriftform übermittelt. Der Verwahrer
notifiziert Vorschläge, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, allen Vertragsstaaten mit dem
Ersuchen um Stellungnahme, ob die vorgeschlagene Änderung beschlossen werden soll.
(3) Die vorgeschlagene Änderung gilt als beschlossen, wenn nicht spätestens 180 Tage nach ihrer
Weiterleitung ein Drittel der Vertragsstaaten durch schriftliche Notifikation Einspruch gegen sie erhebt.
(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dieser Änderung für alle Vertragsstaaten in
Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung
der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen
Staat in Kraft.
Artikel 24
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt
werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich
die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden
ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses
Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 10. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 26
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 27
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen wirksam.
Artikel 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, unterschrieben.
Anlage
1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974,
beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag.
2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, beschlossen am 23. September 1971 in Montreal.
3. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977, angenommen von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
4. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme Kundgemacht in BGBl. Nr. 600/1986, angenommen von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
5. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989, angenommen am 3. März
1980 in Wien.
6. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der
internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, beschlossen am 24. Februar
1988 in Montreal.
7. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
8. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
9. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Kundgemacht in BGBl. III Nr. 168/2001, angenommen
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. April 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 15. Mai 2002 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
oder sind ihm beigetreten
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Chile, Côte
d’Ivoire, Frankreich, Grenada, Guatemala, Island, Kanada, Kuba, Lesotho, Mali, Malta, Monaco, Niederlande
(für das Königreich in Europa), Palau, Peru, San Marino, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis,
St. Vincent und die Grenadinen, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Algerien
Vorbehalt
Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.
Algerien erklärt, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen
Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Frankreich
Erklärungen
Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a dieses Übereinkommens erklärt Frankreich, dass im Hinblick
auf die Anwendung des Übereinkommens auf Frankreich das Übereinkommen vom 14. Dezember
1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten in der in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anlage als nicht enthalten gilt,
weil Frankreich keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Gemäß Art. 7 Abs. 3
In Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass es seine Gerichtsbarkeit
für die in Art. 2 genannten Straftaten in allen in Art. 7 Abs. 1 und 2 angeführten Fällen begründet
hat.
Kuba
Vorbehalt
Kuba erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des besagten Artikels betreffend die
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung
ist, dass solche Streitigkeiten einvernehmlich beigelegt werden müssen. Daher erklärt es, dass es
die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Niederlande
Erklärung
Die Niederlande verstehen Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens so, dass er das Recht der zuständigen
Justizbehörden einschließt, sich für die Nichtverfolgung einer Person, die einer solchen Straftat bezichtigt
wird, zu entscheiden, wenn nach Ansicht der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf
schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen Hinweise darauf bestehen, dass eine wirksame Strafverfolgung
nicht möglich ist.
St. Vincent und die Grenadinen
Vorbehalt und Erklärung
Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a, dass sich die Anwendung dieses Übereinkommens durch St. Vincent und die
Grenadinen nicht auf die folgenden, in der Anlage in Art. 2 Abs. 1 lit. a enthaltenen Übereinkommen
erstreckt
1. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien, am
3. März 1980.
2. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.
Weiters erklärt St. Vincent und die Grenadinen gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich nicht an Art. 24
Abs. 1 gebunden erachtet. Es ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien
dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Ferner haben folgende weitere Staaten Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben
Bolivien
Dass es seine Gerichtsbarkeit über Straftaten, die in den Situationen und unter den Umständen, die in
Art. 7 Abs. 2 angeführt sind, begangen werden, gemäß den innerstaatlichen Gesetzen begründet.
Chile
Dass gemäß Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Republik Chile schwere Verbrechen
und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik begangen werden und die
durch Verträge mit anderen Mächten erfasst sind, der chilenischen Gerichtsbarkeit unterstellt bleiben.
Monaco
Monaco gibt bekannt, dass es eine sehr weitgehende Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen
angeführten Straftaten ausübt.
Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird daher gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die
folgenden Arten von Straftaten begründet
a) Straftaten, die auf seinem Hoheitsgebiet begangen werden. Das ist in Monaco durch Anwendung
des allgemeinen Territorialitätsprinzips von Gesetzen der Fall.
b) Straftaten, die an Bord eines unter monegassischer Flagge fahrenden Schiffes begangen werden
In Monaco ist dies auf Grund der Anwendung von Artikel L.633-1 ff des Seekodex der Fall.
Straftaten, die an Bord eines nach monegassischem Recht eingetragenen Luftfahrzeuges begangen
werden: Das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963, das in Monaco mittels Fürstlicher
Verordnung Nr. 7963 vom 24. April 1984 umgesetzt wurde, sieht vor, dass die Gerichte und
Tribunale des Landes, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
über die an Bord des Luftfahrzeuges begangenen Straftaten und Handlungen befugt sind.
c) Straftaten, die von einem monegassischen Staatsangehörigen begangen werden: Artikel 5 und 6
der Strafprozessordnung sehen vor, dass jeder Monegasse, der im Ausland eine Tat begangen hat,
die nach dem geltenden Gesetz des Fürstentums als Verbrechen oder Straftat eingestuft wird, angeklagt
und vor Gericht gestellt werden kann.
Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird auch gemäß Art. 7 Abs. 2 begründet, wenn
a) die Straftat gegen sein Hoheitsgebiet gerichtet war oder zur Begehung einer terroristischen Straftat
auf seinem Hoheitsgebiet oder gegen einen seiner Staatsangehörigen führte: die Artikel 42 bis
43 des Strafgesetzes ermöglichen es generell den monegassischen Gerichten, die Mittäter eines in
Monaco wegen Begehung einer der in Artikel 2 angeführten Straftaten angeklagten Täters zu bestrafen;
b) die Straftat gegen sein Hoheitsgebiet gerichtet war oder zur Begehung einer terroristischen Straftat
gegen den Staat oder eine Regierungseinrichtung, einschließlich diplomatischer oder konsularischer
Räumlichkeiten, führte: Angriffe, die mit dem Ziel begangen werden, Verwüstungen,
Massaker oder Plünderungen auf monegassischem Hoheitsgebiet herbeizuführen, sind nach Artikel
65 des Strafgesetzes zu bestrafen; zusätzlich sieht der Artikel 7 der Strafprozessordnung vor,
dass Ausländer, die außerhalb des Hoheitsgebietes des Fürstentums ein die Sicherheit des Staates
gefährdendes Verbrechen oder ein Verbrechen oder Vergehen gegen monegassische diplomatische
oder konsularische Vertreter oder Räumlichkeiten begangen haben, in Monaco angeklagt
und vor Gericht gestellt werden können;
c) die Straftat darauf gerichtet war oder dazu führte, durch eine terroristische Straftat den Staat zur
Ausführung oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen: die in Frage kommenden Verbrechen
und Vergehen entsprechen normalerweise den zuvor genannten, entweder unmittelbar oder durch
Mittäterschaft verübten, Straftaten;
d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz auf
monegassischem Hoheitsgebiet hatte: durch die Anwendung des allgemeinen Territorialitätsprin-
zips von Gesetzen kann Anklage gegen staatenlosen Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in
Monaco erhoben werden;
e) die Straftat an Bord eines von der monegassischen Regierung betriebenen Luftfahrzeugs begangen
wird: würde die monegassische Regierung direkt ein Luftfahrzeug oder eine Fluggesellschaft
betreiben, so müsste ihr Luftfahrzeug in Monaco registriert sein und würde das Tokioter Abkommen
vom 14. September 1963 in diesem Fall zur Anwendung kommen.
Spanien
Auf Grund von Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) No. 6/1985
vom 1. Juli 1985 haben seine Gerichte internationale Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Abs. 1 und 2
genannten Straftaten.
Usbekistan
Usbekistan begründet seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten
in allen in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fällen.
Zypern
Dass es gemäß Abschnitt 7.1 des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung
der Finanzierung des Terrorismus (Ratifikation und andere Bestimmungen), Nr. 29 (III) aus dem Jahr
2001, seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 angeführten Straftaten unter allen in Art. 7 Abs. 2 genannten
Fällen begründet hat.