102. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (28. Novelle zum B-KUVG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 146/1969“ der Ausdruck „ , sowie die ehrenamtlich
tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 156/1990“ eingefügt.
1a. § 1 Abs. 1 Z 17 lautet
„17. a) Bedienstete des Bundes,
aa) deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach
Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für
Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften anzuwenden sind;
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
aa) deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen
landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet
wird oder
bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“
1b. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird
eingefügt
„19. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und
Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1997.“
2. Im § 2 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Bewährungshilfegesetzes“ der Ausdruck „sowie die ehrenamtlich
tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes“ eingefügt.
3. Im § 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt
„4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben.“
3a. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „und 16“ durch den Ausdruck „ , 16 und 19“ ersetzt.
3b. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und 16“ durch den Ausdruck „ , 16 und 19“ ersetzt.
4. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch
den Ausdruck „längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der
Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG (§ 4 EKUG) oder einer gleichartigen
landesgesetzlichen Regelung“ ersetzt.
4a. Im § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird
angefügt
„7. bei den in § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der
der (die) Versicherte angehört.“
5. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt
1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw.
dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;
2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung
der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;
3. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle
für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der
Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht
hat.“
6. Im § 19 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 49 ASVG“ der Ausdruck „sowie Vergütungen für
sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen
wurde“ eingefügt.
6a. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird
angefügt
„6. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die
Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im
Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“
7. Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß.“
7a. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird
angefügt
„5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die
Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im
Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“
8. Im § 26a Abs. 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Bewährungshelfer“ der Ausdruck „bzw. Sachwalter“ und
nach dem Ausdruck „übertragen ist“ der Ausdruck „bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft
gemacht hat“ eingefügt.
9. Im § 26a Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 6“ ersetzt.
10. Der bisherige Text des § 27 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
10a. Im § 30a Einleitung wird der Ausdruck „Z 17 und 18“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19“ ersetzt.
11. Im § 30a wird nach dem Ausdruck
„Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,“
der Ausdruck
„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,“
eingefügt.
12. Im § 51 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“
eingefügt.
13. Im § 56 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
eingefügt
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
14. Im § 56 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3“ ersetzt.
15. Im § 59 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck
„Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
16. In der Überschrift zu § 60 wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit
den Gruppenpraxen“ eingefügt.
17. Im § 60 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder Vertrags-
Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer
Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt.
18. § 63 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-
Gruppenpraxen (§ 59 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen)
der Versicherungsanstalt gewährt.“
19. Im § 63 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
20. Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“
eingefügt.
21. Im § 63 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw.
einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
22. § 63 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den
freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“
23. § 63 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis
oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt hat der Erkrankte einen
Behandlungsschein vorzulegen.“
24. § 69 Abs. 3 erster Satz lautet
„Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte oder Vertrags-
Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten sowie in eigenen
Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt und in Vertragseinrichtungen gewährt.“
25. Im § 69 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei den
Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.
26. Im § 69 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer Vertrags-
Gruppenpraxis oder“ eingefügt.
27. Dem § 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenanteiles
ist § 63 Abs. 4 anzuwenden.“
27a. Im § 84 Einleitung wird der Ausdruck „Z 17 und 18“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19“ ersetzt.
28. § 108 samt Überschrift lautet
„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt
und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG – mindestens 20%
(bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 mindestens 50%), so ist
spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente
festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu
berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen
Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle
nach den §§ 148c bis 148e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu
bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der
Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger
zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch
alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige
Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach
diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder
b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG oder
c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem
Opferfürsorgegesetz oder
d) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
e) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
f) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
g) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind,
erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu
dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Abs. 2 zuständigen Versicherungsträger steht
ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen
Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184 Abs. 4 und 5
ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen
Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten
Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.
(5) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu
entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß
(§ 101) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend
unter Bedachtnahme auf § 102 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente
zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt
jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem
eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften
vorangegangen ist.“
29. Im § 128 Einleitung wird vor dem Ausdruck „Krankenanstalten“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
30. Im § 128 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und Gruppenpraxen“ eingefügt und
der Ausdruck „abzuschließenden“ durch den Ausdruck „jeweils abzuschließenden“ ersetzt.
30a. Im § 147a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die
Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, nach
§ 27 Abs. 2.“
31. § 151a wird aufgehoben.
32. Dem § 153a wird folgender Satz angefügt
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des § 27 Abs. 2.“
33. Im § 187 Abs. 2a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
34. Im § 193 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
35. Im § 194 Abs. 2 wird der Ausdruck „mit 1. Jänner 2002 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,
die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind“ durch den
Ausdruck „mit 1. Jänner 2003 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt
(§ 2) sind“ ersetzt.
36. Nach § 198 wird folgender § 198a samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001
§ 198a. (1) § 63 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit
1. März 2001 in Kraft.
(2) § 63a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“
37. Nach § 199 wird folgender § 200 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001 (28. Novelle)
§ 200. (1) Es treten in Kraft.
1. mit 1. August 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 13 und 17, 2 Abs. 1 Z 6, 3 Z 3 und 4, 7 Abs. 2 Z 2, 13
Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 5, 20b Abs. 2, 26a Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, 27, 30a in der Fassung der Z 11, 51
Abs. 3, 56 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 59 Abs. 4, 60 samt Überschrift, 63 Abs. 1 bis 3, 69
Abs. 3 und 4, 83 Abs. 1, 108 samt Überschrift, 128, 147a Abs. 1 Z 7 und 8, 153a, 187 Abs. 2a,
193 Abs. 1 Z 2 und 194 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001;
2. mit 1. Oktober 2001, die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 19, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 1 Z 6 und
7, 19 Abs. 1 Z 5 und 6, 26 Abs. 1 Z 4 und 5, 30a in der Fassung der Z 10a und 84 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001.
(2) § 151a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 außer Kraft.“
Auf Grund des § 23 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im
Lehrberuf Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 152/1998, wird wie
folgt geändert
§ 17 und § 18 lauten
„Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes
§ 17. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl
an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der
angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.
§ 18. (1) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung),
dass der Bewerber zumindest zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C oder D berufsmäßig
gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind über Antrag
einzurechnen.
(2) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung
nachweisen, hat der Gegenstand Position 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der
Metallbearbeitung“ zu entfallen.
(3) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am
von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder
an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.“
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Brasilien am 23. Februar 2001 seine Annahmeurkunde
zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2001) hinterlegt.