102. Bundesgesetz: 6. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 1999)
Artikel I
1. Im Artikel V Abs. 1 Z 19 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/14158 die Voranschlagsansätze
„1/14176, 1/14178, 1/14196,“ eingefügt.
2. Im Artikel V Abs. 1 lauten die Z 13, 25, 32, 40 und 60
„13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages,
wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die
gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen
des Titels 155 sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten
Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrichtungen,
bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur
sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für
Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim
Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen
für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 60 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 61
bis 75 angefügt
„61. beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die
Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
62. beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den
gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im
Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
63. beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätzliche
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17
und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
64. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den
Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die
Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
65. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt
150 Millionen Schilling für Ausgaben des Betriebes der Gerichte, Staatsanwaltschaften und
Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
1/30207 sichergestellt werden kann;
66. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen
gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/
1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
67. beim Voranschlagsansatz 1/60136 bis zu einem Betrag von 53 Millionen Schilling für Zahlungen
auf Grund der Vereinbarung gemäß § 68c des Weingesetzes 1985, wenn die Bedeckung durch
Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
68. bei den Voranschlagsansätzen 1/60146, 1/60166, 1/60216 und 1/60246 bis zu einem Betrag von
insgesamt 139 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, wenn die Länder gemäß ihrem Anteil nach dem Landwirtschaftsgesetz mitfinanzieren
und die Bedeckung des jeweiligen Bundesanteiles durch Ausgabeneinsparungen im
Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
69. beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Schilling für die
Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen
sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften
im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;
70. beim Voranschlagsansatz 1/64728 bis zu einem Betrag von 35,500 Millionen Schilling zur
Einrichtung des Ersatzquartiers für das Mozarteum in Salzburg, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in den Kapiteln 63 und 64 und/oder sonstige
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
71. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling für regionale
Innovations- und Technologieförderung, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim
Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;
72. beim Voranschlagsansatz 1/18648 bis zu einem Betrag von 9,600 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit der Initiative „Project Preparation Offices“, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 18 sichergestellt werden
kann;
73. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling zur finanziellen
Ausstattung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie (SIT)“ im Zusammenhang
mit dem Signaturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
74. beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die
Gründung und Errichtung der „Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.“, wenn die
Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;
75. bei den Voranschlagsansätzen 1/14138, 1/14146, 1/14176, 1/14178, 1/14186 und 1/14248 bis zu
einem Betrag von insgesamt 122 Millionen Schilling für Zwecke der Frauenförderung, der Infrastrukturverbesserung
im Forschungsbereich, für Zwecke der Durchführung von Projekten der
internationalen Wissenschafts- und Forschungskooperation, für Maßnahmen zur Verbesserung
der Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Umsetzung der Forschungsstrategie
1999plus, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt
werden kann.“
4. Im Artikel V Abs. 2 Z 2 lautet die Folge der Voranschlagsansätze „2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277
bzw. 2/51287“.
5. Artikel V Abs. 2 Z 4 lautet
„4. bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 bis zu einem Betrag von insgesamt
25 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von
25 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation
und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-
BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;“.
6. Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet
„6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt
955,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation
und Solidarität bei der Ensendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-
BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wobei bis zu insgesamt 589,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze
in der Westsahara (MINURSO), in Bosnien-Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutztruppe)
sowie für humanitäre Hilfseinsätze im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg und
bis zu insgesamt 366 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz im Rahmen der multinationalen
Friedenstruppe KFOR im Kosovo bewilligt werden können, wenn die für diese Zwecke erforderlichen
Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und
durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt
werden können; in den Vorjahren für die einzelnen Auslandseinsätze geleistete Zahlungen zählen
auf den Gesamtbetrag von 955,5 Millionen Schilling;“.
7. Artikel VII Z 6 lautet
„6. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt
398,800 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;“
8. Im Artikel VII Z 8 lautet der Jahrgang des Bundesgesetzblattes Nr. 31 „1969“.
9. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 29
angefügt
„29. beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für
Wildbach- und Lawinenverbauung.“
10. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „(für
Prozeßkosten und außergerichtliche Vergleiche)“ und werden nach dem Voranschlagsansatz 1/15626 der
Voranschlagsansatz „1/15656“, nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 der Voranschlagsansatz „1/50008
(für Verwaltungsreform)“, nach dem Voranschlagsansatz 1/51836 der Voranschlagsansatz „1/54729“
sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/60608 der Voranschlagsansatz „1/60826“ eingefügt.
11. Im Artikel X Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 5 angefügt
„5. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies
bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen
und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger
Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer
Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren“.
Artikel II
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008
„1/5001 Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß
1/50018/43 Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60368
„1/604 Marktordnungspolitische Maßnahmen
1/60466/34 Tiere und tier. Produkte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)
1/60486/34 Milch und Milchprodukte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/50007
„2/5001 Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß“
d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50014
„2/50015/43 Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG“
e) nach dem Voranschlagsansatz 2/54625
„2/54626/43 Fruchtgenußentgelt“
f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60324
„2/604 Marktordnungspolitische Maßnahmen
2/60460/34 Tiere und tier. Produkte, zweckgeb. Einnahmen
2/60464/34 Tiere und tier. Produkte, erfolgswirksame Einnahmen
2/6047 Milch und Milchprodukte
2/60474/34 Erfolgswirksame Einnahmen
2/60480/34 Milch und Milchprodukte, zweckgeb. Einnahmen“
g) als Fußnoten beim Voranschlagsansatz 2/60460 „Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz
1/60446“ und beim Voranschlagsansatz 2/60480 „Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz
1/60486“.
Artikel III
Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert
1. Nach Punkt 3 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 2a
eingefügt
„(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem
Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und
Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden,
wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen
und der Hauptausschuß des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.“
2. Im Punkt 3 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die
Zahl „500“ durch die Zahl „600“ ersetzt.
3. Im Punkt 4 Abs. 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird nach dem dritten
Satz eingefügt
„Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner
2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE- Präsidentschaft 2000.“
4. Nach Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 7
eingefügt
„(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten
Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die
Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.“
5. Nach Punkt 11 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Punkt 12
eingefügt
„12. Ermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen des
Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, anzupassen. Planstellen für Vertragsbedienstete
sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und
Bewertungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.“
6. Der Teil II.A des Stellenplanes 1999 erhält in den Planstellenbereichen „1100 Zentralleitung“, „1130
Bundespolizei“, „1140 Bundesgendarmerie“, „1150 Flüchtlingsbetreuung und Integration“, „1152
Bundesasylamt“, „3000 Zentralleitung“, „3020 Justizbehörden in den Ländern“, „3030 Justizanstalten“,
„3050 Bewährungshilfe“ und „6080 Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst“ die aus der Anlage A
ersichtliche Fassung.
7. Die Teile II.A und V des Stellenplanes 1999 erhalten im Planstellenbereich „1424 Wissenschaftliche
Anstalten“ die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz
ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.
(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der
dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben
(Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind die in § 8 dieser Geschäftsordnung
aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.
(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer
Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes
der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche
Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.
(4) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben
die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die
Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag
eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit
der Volksanwälte.
(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt
hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion
aus.
(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der
fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung
eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muss das Studium der
Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der
Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt
für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist
insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit
zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich
anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des
Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt
verbundenen Obliegenheiten.
(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der
unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Sein Stellvertreter in dieser
Funktion ist der Leiter des Geschäftsbereiches desjenigen Volksanwaltes, der den nächsten Vorsitz
übernimmt.
Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft
§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.
Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung
einberufen.
(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In
diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses
Verlangens stattfindet.
(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im
Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der
Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen
Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen
ist.
(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte
unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis
zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu
beschließen.
(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens zehn
Tage vor der Sitzung den Volksanwälten bekanntgegeben werden.
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines
Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluss können
auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b
Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
Führung des Vorsitzes
§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
Berichterstatter
§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist,
sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.
Beschlussfassung
§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei
Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei
Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte
schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem
Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.
(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(3) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die
Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird.
(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht
die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung
anzufügen.
Aufzeichnungen und Protokolle
§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und
in dieser Form archiviert werden.
(2) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolles zu übermitteln.
Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung
§ 8. Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten
1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;
2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
regeln;
4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlussfassung nach § 1 Abs. 4;
5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum
Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende
Auswirkungen erwarten läßt;
7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung
erledigt werden sollen;
8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen,
automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, Öffentlichkeitsarbeit.
Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig wahrzunehmen sind
§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen
Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig
besorgt.
(2) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine
Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(3) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung
nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten
Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.
Akteneinsicht
§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes
§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies
unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.
(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden
Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung
auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum
Amtsantritt des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenen Volksanwalt über,
welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.
§ 12. Die Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Italien am 23. März
1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik
Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 72/1999) hinterlegt.