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102_1999 AT

102. Bundesgesetz: 6. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: 6. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 1999)

Artikel I

1. Im Artikel V Abs. 1 Z 19 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/14158 die Voranschlagsansätze

„1/14176, 1/14178, 1/14196,“ eingefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 lauten die Z 13, 25, 32, 40 und 60

„13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages,

wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die

gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen

des Titels 155 sichergestellt werden kann;

32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten

Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrichtungen,

bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur

sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für

Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der

Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim

Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen

für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 60 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 61

bis 75 angefügt

„61. beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die

Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

62. beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den

gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im

Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

63. beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätzliche

arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17

und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

64. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den

Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die

Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

65. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt

150 Millionen Schilling für Ausgaben des Betriebes der Gerichte, Staatsanwaltschaften und

Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz

1/30207 sichergestellt werden kann;

66. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen

gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/

1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

67. beim Voranschlagsansatz 1/60136 bis zu einem Betrag von 53 Millionen Schilling für Zahlungen

auf Grund der Vereinbarung gemäß § 68c des Weingesetzes 1985, wenn die Bedeckung durch

Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

68. bei den Voranschlagsansätzen 1/60146, 1/60166, 1/60216 und 1/60246 bis zu einem Betrag von

insgesamt 139 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und

Forstwirtschaft, wenn die Länder gemäß ihrem Anteil nach dem Landwirtschaftsgesetz mitfinanzieren

und die Bedeckung des jeweiligen Bundesanteiles durch Ausgabeneinsparungen im

Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

69. beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Schilling für die

Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen

sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften

im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;

70. beim Voranschlagsansatz 1/64728 bis zu einem Betrag von 35,500 Millionen Schilling zur

Einrichtung des Ersatzquartiers für das Mozarteum in Salzburg, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in den Kapiteln 63 und 64 und/oder sonstige

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

71. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling für regionale

Innovations- und Technologieförderung, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim

Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

72. beim Voranschlagsansatz 1/18648 bis zu einem Betrag von 9,600 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit der Initiative „Project Preparation Offices“, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 18 sichergestellt werden

kann;

73. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling zur finanziellen

Ausstattung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie (SIT)“ im Zusammenhang

mit dem Signaturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

74. beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die

Gründung und Errichtung der „Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.“, wenn die

Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

75. bei den Voranschlagsansätzen 1/14138, 1/14146, 1/14176, 1/14178, 1/14186 und 1/14248 bis zu

einem Betrag von insgesamt 122 Millionen Schilling für Zwecke der Frauenförderung, der Infrastrukturverbesserung

im Forschungsbereich, für Zwecke der Durchführung von Projekten der

internationalen Wissenschafts- und Forschungskooperation, für Maßnahmen zur Verbesserung

der Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Umsetzung der Forschungsstrategie

1999plus, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt

werden kann.“

4. Im Artikel V Abs. 2 Z 2 lautet die Folge der Voranschlagsansätze „2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277

bzw. 2/51287“.

5. Artikel V Abs. 2 Z 4 lautet

„4. bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 bis zu einem Betrag von insgesamt

25 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von

25 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation

und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-

BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im

Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;“.

6. Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet

„6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt

955,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation

und Solidarität bei der Ensendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-

BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wobei bis zu insgesamt 589,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze

in der Westsahara (MINURSO), in Bosnien-Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutztruppe)

sowie für humanitäre Hilfseinsätze im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg und

bis zu insgesamt 366 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz im Rahmen der multinationalen

Friedenstruppe KFOR im Kosovo bewilligt werden können, wenn die für diese Zwecke erforderlichen

Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und

durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt

werden können; in den Vorjahren für die einzelnen Auslandseinsätze geleistete Zahlungen zählen

auf den Gesamtbetrag von 955,5 Millionen Schilling;“.

7. Artikel VII Z 6 lautet

„6. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt

398,800 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;“

8. Im Artikel VII Z 8 lautet der Jahrgang des Bundesgesetzblattes Nr. 31 „1969“.

9. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 29

angefügt

„29. beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für

Wildbach- und Lawinenverbauung.“

10. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „(für

Prozeßkosten und außergerichtliche Vergleiche)“ und werden nach dem Voranschlagsansatz 1/15626 der

Voranschlagsansatz „1/15656“, nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 der Voranschlagsansatz „1/50008

(für Verwaltungsreform)“, nach dem Voranschlagsansatz 1/51836 der Voranschlagsansatz „1/54729“

sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/60608 der Voranschlagsansatz „1/60826“ eingefügt.

11. Im Artikel X Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 5 angefügt

„5. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies

bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen

und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger

Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer

Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren“.

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008

„1/5001 Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß

1/50018/43 Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60368

„1/604 Marktordnungspolitische Maßnahmen

1/60466/34 Tiere und tier. Produkte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)

1/60486/34 Milch und Milchprodukte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/50007

„2/5001 Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50014

„2/50015/43 Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG“

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/54625

„2/54626/43 Fruchtgenußentgelt“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60324

„2/604 Marktordnungspolitische Maßnahmen

2/60460/34 Tiere und tier. Produkte, zweckgeb. Einnahmen

2/60464/34 Tiere und tier. Produkte, erfolgswirksame Einnahmen

2/6047 Milch und Milchprodukte

2/60474/34 Erfolgswirksame Einnahmen

2/60480/34 Milch und Milchprodukte, zweckgeb. Einnahmen“

g) als Fußnoten beim Voranschlagsansatz 2/60460 „Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz

1/60446“ und beim Voranschlagsansatz 2/60480 „Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz

1/60486“.

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert

1. Nach Punkt 3 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 2a

eingefügt

„(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem

Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und

Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden,

wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen

und der Hauptausschuß des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.“

2. Im Punkt 3 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die

Zahl „500“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

3. Im Punkt 4 Abs. 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird nach dem dritten

Satz eingefügt

„Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner

2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE- Präsidentschaft 2000.“

4. Nach Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 7

eingefügt

„(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten

Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die

Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.“

5. Nach Punkt 11 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Punkt 12

eingefügt

„12. Ermächtigung

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen des

Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, anzupassen. Planstellen für Vertragsbedienstete

sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und

Bewertungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.“

6. Der Teil II.A des Stellenplanes 1999 erhält in den Planstellenbereichen „1100 Zentralleitung“, „1130

Bundespolizei“, „1140 Bundesgendarmerie“, „1150 Flüchtlingsbetreuung und Integration“, „1152

Bundesasylamt“, „3000 Zentralleitung“, „3020 Justizbehörden in den Ländern“, „3030 Justizanstalten“,

„3050 Bewährungshilfe“ und „6080 Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst“ die aus der Anlage A

ersichtliche Fassung.

7. Die Teile II.A und V des Stellenplanes 1999 erhalten im Planstellenbereich „1424 Wissenschaftliche

Anstalten“ die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.

BGBlPdf 102. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1999)

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz

ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der

dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben

(Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind die in § 8 dieser Geschäftsordnung

aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.

(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer

Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes

der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche

Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.

(4) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben

die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die

Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag

eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit

der Volksanwälte.

(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt

hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion

aus.

(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der

fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung

eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muss das Studium der

Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der

Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt

für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist

insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit

zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich

anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des

Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt

verbundenen Obliegenheiten.

(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der

unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Sein Stellvertreter in dieser

Funktion ist der Leiter des Geschäftsbereiches desjenigen Volksanwaltes, der den nächsten Vorsitz

übernimmt.

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.

Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung

einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In

diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses

Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im

Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der

Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen

Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen

ist.

(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte

unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis

zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu

beschließen.

(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens zehn

Tage vor der Sitzung den Volksanwälten bekanntgegeben werden.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines

Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluss können

auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b

Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

Führung des Vorsitzes

§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

Berichterstatter

§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist,

sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.

Beschlussfassung

§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei

Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei

Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte

schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem

Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(3) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die

Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird.

(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht

die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung

anzufügen.

Aufzeichnungen und Protokolle

§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und

in dieser Form archiviert werden.

(2) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolles zu übermitteln.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten

1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;

2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

regeln;

4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlussfassung nach § 1 Abs. 4;

5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum

Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende

Auswirkungen erwarten läßt;

7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung

erledigt werden sollen;

8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen,

automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, Öffentlichkeitsarbeit.

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen

Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig

besorgt.

(2) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine

Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(3) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung

nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten

Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

Akteneinsicht

§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes

§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies

unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden

Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung

auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über.

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum

Amtsantritt des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenen Volksanwalt über,

welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.

§ 12. Die Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 102. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Italien am 23. März

1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der

Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie

zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung

des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik

Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 72/1999) hinterlegt.

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