102. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 472/1992, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht
bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger
Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer
Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung
verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder
ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung
nähere Bestimmungen zu erlassen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit
dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.“
2. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet
„§ 7. (1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6
vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über
Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der
festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder
Fachkurse zugelassen werden.
(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn
ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung
antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der
Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der
vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
„Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.“
3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber)
zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft
macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land-
und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat. Nähere
Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.“
4. (Grundsatzbestimmung) § 14 Z 2 lautet
„2. zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;“
5. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des § 22 erhält die Bezeichnung „(1)“ und
folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“
Österreichische Botschaft
Bratislava
Zl. 4.13.01/7/98
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der
Slowakischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Slowakischen Republik
zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zur Änderung des
Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 47/1990 vom 18. Jänner 1990 in der Fassung des
Notenwechsels Kundgemacht in BGBl. Nr. 1047/1994 vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 vorzuschlagen, das folgenden
Wortlaut haben soll
Artikel 1
Artikel 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind,
dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu
90 Tagen aufhalten.
(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
(3) Slowakische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk
durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen
mit fünf Tagen begrenzt.“
Falls die Regierung der Slowakischen Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese
Note und die das Einverständnis der Regierung der Slowakischen Republik zum Ausdruck bringende
Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Slowakischen Republik bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt dieser Note in Kraft
tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Slowakischen Republik erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Bratislava, am 20. März 1998
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Slowakischen Republik
Bratislava
(Übersetzung)
Zl. 343/98-KONZ
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik entbietet der
Österreichischen Botschaft in Bratislava seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der
Botschaft Zl. 4.13.01/7/98 vom 20. März 1998 zu bestätigen. Durch diese Note wird die Änderung des
Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Jänner 1990 in der Fassung des
Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 in folgender Fassung vorgeschlagen
„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) … ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik beehrt sich mitzuteilen,
daß die Regierung der Slowakischen Republik mit dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Jänner 1990 in der Fassung des Notenwechsels vom
22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 einverstanden ist, womit seitens der Slowakischen Republik
die nötigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung des Abkommens erfüllt
wurden. Im Einklang mit Vorstehendem bilden die Note der Österreichischen Botschaft in Bratislava
Zl. 4.13.01/7/98 vom 20. März 1998 und diese Note das Abkommen zwischen der Regierung der
Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung zur Änderung des Abkommens über
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt dieser Note
in Kraft tritt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik benützt diese Gelegenheit,
der Österreichischen Botschaft in Bratislava erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Bratislava, am 15. April 1998
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Bratislava
Die für das Inkrafttreten erforderliche Note wurde am 16. April 1998 abgegeben; das Abkommen
tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.