102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 656/1994, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a und lit. b., 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18, 30 Abs. 2, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1
und 46 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „von der
Austro Control GmbH“ ersetzt.
2. In den §§ 8 Abs. 2 lit. a, 10 Abs. 2, 20 Abs. 1, 26, 36 Abs. 2, 42, 47 Abs. 1, 51 und 132 Abs. 1 wird
jeweils der Ausdruck „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „der Austro Control
GmbH“ ersetzt.
3. In den §§ 8 Abs. 2 lit. b, 20 Abs. 2, 23, 30 Abs. 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 39 Abs. 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1
und 2, 50 Abs. 1, 94 Abs. 2, 98 lit. a und c und 140 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „das Bundesamt für
Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „die Austro Control GmbH“ ersetzt.
4. In den §§ 33 Abs. 2, 120 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 136 wird jeweils der Ausdruck „dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „der Austro Control GmbH“ ersetzt.
5. In den §§ 35 und 50 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „beim Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch den
Ausdruck „bei der Austro Control GmbH“ ersetzt.
6. Im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck „Das Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „Der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
7. In der Überschrift zu § 3 wird das Wort „Überwachte“ durch das Wort „Kontrollierte“ ersetzt. Im § 3
Abs. 1 wird das Wort „Überwachter“ durch das Wort „Kontrollierter“ ersetzt. Im § 3 Abs. 2 und im § 145
Abs. 1 wird jeweils das Wort „überwachte“ durch das Wort „kontrollierte“ ersetzt.
8. Im § 5 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß
§§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem
Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d
auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.“
9. Im § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
Die Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt
werden.
10. § 16 samt Überschrift lautet
„Luftfahrzeugregister
§ 16. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister)
zu führen. Hievon ausgenommen sind jene Zivilluftfahrzeuge, für die diese Aufgabe gemäß
§ 140b mit Verordnung einer anderen Behörde übertragen wurde. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter
kann durch Verordnung vorgesehen werden, daß das Luftfahrzeugregister in Form einfacher
Listen zu führen ist.
(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn
1. der Halter
a)die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) besitzt oder
b)eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Vertragsparteien des EWR und/oder von deren
Staatsangehörigen steht und auch von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich
kontrolliert wird oder
c) seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich hat und das Luftfahrzeug vorwiegend zur
Verwendung im Inland bestimmt ist,
2. es in keinem anderen Staat registriert ist und
3. es im Falle seiner Einfuhr aus einem Drittland einer ordnungsgemäßen Zollbehandlung zugeführt
wurde. Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, die innerhalb des Zollgebietes aus in einem Drittland
erzeugten, verzollten Bestandteilen hergestellt worden sind.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die näheren Bestimmungen über die
Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters sowie über die Löschung von Eintragungen durch
Verordnung zu treffen. Eine Löschung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn
1. die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der
Eintragung nicht gegeben waren oder
2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung keine Zulassung (§ 14) beantragt worden ist
oder
3. die Zulassung rechtskräftig widerrufen wurde (§19) und innerhalb von drei Monaten keine neue
Zulassung beantragt wurde.
(4) Die Einsichtnahme in das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.“
11. § 19 samt Überschrift lautet
„Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen
§ 19. Zulassungen (§ 13) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 18) sind von der Austro
Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß §§ 14 oder 18 nicht mehr vorliegt
oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit
dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.“
12. § 41 wird aufgehoben.
13. Nach § 62 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für die Benützung von Militärflugplätzen gemäß Abs. 1 lit. a kann der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit
Verordnung Gebühren festlegen und dem Halter des Luftfahrzeuges oder demjenigen, welcher diese
Einrichtungen oder Dienste in Anspruch nimmt, durch Bescheid vorschreiben. In der Verordnung sind
die gebührenpflichtigen Tatbestände festzulegen und dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“
14. § 85 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der
Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege
festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen
Landes zur Einsicht aufzulegen sind.“
15. § 92 Abs. 3 lautet
„(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung des
Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung
begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung
oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus
Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und die Entfernung des
Luftfahrthindernisses anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die
Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.“
16. § 94 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer
Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung
mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht
werden könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen
Bewilligungen einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.“
17. Nach § 94 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung der
Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der
Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder
ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt
die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der
zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.“
18. § 95 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung und die allfällige Beseitigung der Kennzeichnungen.“
19. § 96 Abs. 1 lautet
„(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung
einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und
innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die
entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den
Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.“
20. Im § 96 Abs. 2 werden der Ausdruck „vom Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ und der Ausdruck „beim Bundesamt für Zivilluftfahrt“
durch den Ausdruck „beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
21. Die Überschrift zum VII. Teil lautet
„VII. Teil
Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“
22. Vor § 101 wird folgende Überschrift eingefügt
„A. Luftverkehrsunternehmen“
23. Die §§ 101 bis 103 samt Überschriften lauten
„Begriffsbestimmung
§ 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im
gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefür
1. eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli
1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX
Nr. 392R2407, ABL. Nr. L 240, S 1, (Luftfahrtunternehmen), oder
2. eine Beförderungsbewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den §§ 104 ff.
(Luftbeförderungsunternehmen)
besitzen.
Genehmigungen
§ 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit
Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich
Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist,
durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Beförderungsbewilligung
gemäß den §§ 104 ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 zu beantragen.
(2) Alle anderen Unternehmen, die gewerblichen Luftverkehr betreiben wollen, haben beim
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 zu beantragen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens
sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse
des Unternehmens.
Hilfsbetriebe
§ 103. Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften solche
Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens
dienen.“
24. § 104 Abs. 1 lautet
„(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen
Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.“
25. § 104 Abs. 2 lit. c lautet
„c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,“
26. Im § 104 Abs. 2 wird die lit. d aufgehoben.
27. § 104 Abs. 3 wird aufgehoben.
28. § 105 lautet
„§ 105. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte
Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.“
29. § 106 Abs. 1 lit. c lautet
„c) der Abschluß einer Versicherung gemäß § 163 bis 165 nachgewiesen wurde.“
30. § 106 Abs. 3 wird aufgehoben.
31. Im § 107 Abs. 2 wird die lit. a aufgehoben.
32. Die §§ 111 bis 114 werden aufgehoben.
33. Im § 115 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Luftbeförderungsunternehmer“ durch den Ausdruck
„Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.
34. Im § 120 Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Flugfeldern geeignete natürliche oder
juristische Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die zur Durchführung der in Betracht kommenden
Aufgaben notwendigen Voraussetzungen (insbesondere geeignete Infrastruktur und geschultes Personal)
erfüllt werden.“
35. Nach § 121 wird folgender § 121a samt Überschrift eingefügt
„Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von
Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement
§ 121a. (1) Die Austro Control GmbH oder andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem
Gebiete der Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß der
Richtlinie 93/65/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 1993 von der Europäischen
Kommission als verbindlich erklärten Normen der Europäischen Organisation für Flugsicherung
EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Alle Hinweise auf solcherart für verbindlich erklärten Normen von EUROCONTROL werden
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.“
36. § 122 Abs. 1 lautet
„(1) Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit
Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr errichtet, betrieben oder wesentlich
geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die
Sicherheit der Luftfahrt oder von Personen und Sachen, nicht gefährdet sind. Die Bestimmungen des § 6
Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, bleiben unberührt. Die Bewilligung ist insoweit
bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren
für Personen und Sachen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist.“
37. Nach § 122 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abs. 1 bereits bestehende Flugsicherungsanlagen gilt
die Bewilligungspflicht für die Errichtung und das Betreiben der Anlage nicht.“
38. Nach § 122 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der wesentlichen
Änderung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen
wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Errichtung oder wesentlichen
Änderung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus
Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage
anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des
Betriebes anzuzeigen.
(5) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit
der Luftfahrt in Ausnahmebereichen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Diese Anlagen
dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund
eines Ertmittlungsverfahrens festgestellt worden ist, daß hiedurch die Sicherheit von Personen und
Sachen nicht gefährdet wird.“
39. § 123 samt Überschrift lautet
„Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen
§ 123. (1) Erfordert die Planung von Flugsicherungsanlagen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken
und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr, bei der Planung von militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der
Luftfahrt in Ausnahmebereichen nach § 121 der Bundesminister für Landesverteidigung, zur Duldung
der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).
(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu
ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im
Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage
geltend zu machen, an dem der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesminister dem Grundeigentümer die
Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.“
40. Im § 126 Abs. 4 wird das Wort „alle“ durch die Worte „mehr als vier“ ersetzt.
41. In der Überschrift zu § 128 und im § 128 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Fesselballonen und
Drachen“ durch die Worte „Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen“
ersetzt. Im § 128 Abs. 2 werden die Worte „Fesselballon oder der Drachen“ durch die Worte
„Fesselballon, der Drachen oder die größere Anzahl von Kleinluftballonen“ ersetzt. Im § 128 Abs. 3
werden die Worte „Fesselballons oder des Drachens“ durch die Worte „Fesselballons, des Drachens oder
der größeren Anzahl von Kleinluftballonen“ ersetzt.
42. § 131 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren
Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen.
Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) einschlägige Normen verabschiedet haben, sind diese für
verbindlich zu erklären. Insbesondere sind zu regeln
1. die Flugplanung und Flugvorbereitung,
2. die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
3. die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
4. die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
5. die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
6. die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
7. die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen
Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
8.die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht-, Instrumenten- und
Nachtflügen,
9. die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
10. die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
11. die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
12.die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die
Luftfahrtbehörde und
13. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.“
43. Im § 132 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.“
44. Im § 140 Abs. 3 wird die Zahl „103“ durch die Zahl „102“ ersetzt.
45. § 140b Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen, Feststellung der Lufttüchtigkeit
und Zulassung für Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,“
46. Dem § 140b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.“
47. Im § 140b Abs. 5 erster Satz wird nach den Worten „Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2“ ein Beistrich
gesetzt und es werden folgende Worte eingefügt
„die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden,“
48. Nach § 140b wird folgender § 140c eingefügt
„§ 140c. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für seinen Vollzugsbereich kostenpflichtige Tatbestände
und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung
des Äquivalenzprinzips das Kostendeckungsprinzip zu beachten.“
49. Im § 141 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Zivilflugplätze“ ein Beistrich gesetzt und
der Ausdruck „Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“ eingefügt.
50. Im § 141 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zivilflugplätzen“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck
„Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer“ eingefügt.
51. Der X. Teil samt Überschrift lautet
„X. Teil
Haftungsrecht
1. Abschnitt
Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug befördert werden
Haftung
§ 146. (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten
Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine
körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.
(2) Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
1. ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper
verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder
2. Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an
sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der
Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden.
§ 147. (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder Flugmodell ohne den Willen
des Halters, so haftet er anstelle des Halters. Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens
haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeuges oder Flugmodells durch sein oder der Personen
Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeuges oder des
Flugmodells tätig gewesen sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeuges oder
Flugmodells angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder Flugmodell vom Halter überlassen war.
Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist
ausgeschlossen, wenn er beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
(3) Benutzer im Sinn der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeuges oder
Flugmodells als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.
Solidarhaftung
§ 148. Hat ein Luftfahrzeug oder Flugmodell mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand.
Das gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für
seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für
ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.
Haftungshöchstbeträge
§ 149. (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen
1. bei Flugmodellen bis 20 kg Höchstgewicht .............................................. 12 Millionen Schilling
2. bei Flugmodellen über 20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,
soweit sie nicht durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden,
bis zu 750 kg Höchstgewicht .................................................................... 20 Millionen Schilling
3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2 fallen, bis 1200 kg
Höchstgewicht ........................................................................................... 40 Millionen Schilling
4.bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1200 kg bis zu 2000 kg
Höchstgewicht ........................................................................................... 60 Millionen Schilling
5.bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000 kg bis 5700 kg
Höchstgewicht ........................................................................................... 120 Millionen Schilling
6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5700 kg bis 14000 kg Höchstgewicht
...................................................................................................... 300 Millionen Schilling
7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14000 kg Höchstgewicht ..................... 900 Millionen Schilling
(2) Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel
für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von
Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen,
so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling.
(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch
die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall
beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
§ 150. (1) Ist eine Jahresrente anstelle eines Kapitalbetrags zu bezahlen, so darf der Kapitalwert der
Rente die Höchstbeträge nach § 149 nicht übersteigen.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses
zustehen, die Höchstbeträge nach § 149, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
§ 151. Die Haftungsgrenzen der §§ 149 und 150 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge
oder Flugmodelle des Bundesheeres oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz,
BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.
Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
§ 152. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle verursacht und sind
die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der
Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht
wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Anzeigepflicht
§ 153. Der Ersatzberechtigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht
spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines
vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige
innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.
2. Abschnitt
Haftung aus dem Beförderungsvertrag
Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Luftfracht
§ 154. (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet
oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des
Schadens.
(2) Der Beförderer haftet ferner für den Schaden, der an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder
mit sich führt, an Frachtgütern und an aufgegebenem Reisegepäck während der Beförderung entsteht. Die
Beförderung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Frachtgüter oder das Reisegepäck auf einem
Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder – bei Landung außerhalb eines Flughafens – sonst in der
Obhut des Beförderers befinden.
Ausschluß der Haftung
§ 155. Die Ersatzpflicht des Beförderers im Falle des § 154 Abs. 1 und 2 tritt nicht ein, wenn er
beweist, daß er, seine Leute und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrags
bedient, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese
Maßnahmen nicht treffen konnten.
Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen
§ 156. (1) Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten Sache kann die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 480 S pro Kilogramm, für Gegenstände, die der
Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisegepäck aufgegeben hat, auf einen Betrag von
25000 S beschränkt werden. Ist die Beförderung unentgeltlich, so kann die Haftung auch bei grober
Fahrlässigkeit auf die im ersten Satz vorgesehenen Beträge beschränkt werden.
(2) Im übrigen sind Vereinbarungen, durch die die Haftung des Beförderers aus dem
Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung
Mitverschulden des Geschädigten
§ 157. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein
Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
Anwendung des ABGB
§ 158. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen
Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.
Sonstige Ersatzansprüche
§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem
Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
Gerichtsstand
§ 160. (1) Für Klagen, die auf Grund des 1. und 2. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch
das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch
anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder
einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.
(2) Für Klagen, die auf Grund des § 154 erhoben werden, ist auch das Gericht des
Bestimmungsortes zuständig.
4. Abschnitt
Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen
Haftung nach internationalen Abkommen
§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im Sinn des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer
Abkommen) vom 12. Oktober 1929, BGBl. Nr. 286/1961, des Warschauer Abkommens in der Fassung
von Den Haag 1955 vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum
Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem
vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom
18. September 1961, BGBl. Nr. 46/1966, entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommen.
Haftung für Postsendungen
§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so
bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den postrechtlichen Vorschriften.
5. Abschnitt
Versicherung
Versicherung zugunsten von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 163. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von
Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden,
eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 149 vorgesehenen Beträge abzuschließen.
(2) Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der
Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.
Fluggast-Versicherungen
§ 164. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat seine Fluggäste gegen Unfälle an Bord des
Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen zu versichern. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des
Flugsports sind davon nicht betroffen.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit 550000 S für jeden Fluggast.
(3) Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche gegen den
Ersatzpflichtigen.
(4) Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch
gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die §§ 74, 75 Abs. 1, 78, 79 Versicherungsvertragsgesetz
1958, BGBl. Nr. 2/1959, entsprechend und dessen § 158c Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
anstelle des Wortes „Dritter“ das Wort „Fluggast“ tritt.
(5) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste
eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von 3 Millionen Schilling, ein Luftverkehrsunternehmen
zumindest über eine Summe von 5 Millionen Schilling, für jeden Fluggast abzuschließen.
(6) Im Fall des § 161 ist eine Versicherung zugunsten des Fluggastes zumindest über die in den
internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.
Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck
§ 165. (1) Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck
eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 156 genannten Beträge abzuschließen.
(2) Im Fall des § 161 ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über
die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.
Ansprüche gegen den Versicherer
§ 166. Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des
betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und
der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren
Versicherern getragen, haften diese dem Geschädigten als Gesamtschuldner.
Grundsätze der Pflichtversicherung
§ 167. (1) Die Versicherungen nach den §§ 163, 164 und 165 sind bei einem zum Betrieb dieses
Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag
muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 158c Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr zu richten.
(2) Der Versicherer und der versicherte Halter haben dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses
sowie jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
(3) Eine Versicherungspflicht nach den §§ 163 bis 165 besteht nicht, wenn der Halter des
Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit
mehr als 50000 Einwohnern ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz
über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV) benötigen.
Versicherungsnachweis
§ 168. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nach der Übernahme der
Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung oder Fluggast-Unfallversicherung
eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen (Versicherungsnachweis) kostenlos
auszustellen. Auf dem Versicherungsnachweis ist anzugeben, daß auf den Versicherungsvertrag
österreichisches Recht anzuwenden ist.
(2) Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung gemäß den §§ 163 bis 165 ist in
den Luftfahrzeugen mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den
Organen der Austro Control GmbH und sonstigen, mit der Überwachung der Einhaltung der in der
Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120)
vorzulegen.“
52. Der XI. Teil samt Überschrift lautet
„XI. Teil
Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Strafbestimmungen
§ 169. (1) Wer
1. diesem Bundesgesetz,
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, oder
4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu
300000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50000 S
zu verhängen.
(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes
begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines
Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) im Ausland begangen werden und nicht
bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde.
Verzeichnis der Bestrafungen
§ 170. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz
rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Der Landeshauptmann hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter
Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt
es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und
Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in
Betracht kommenden militärischen Dienststellen, und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer
öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine
Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
können,
2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befindet,
3. versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen
Bewilligungen zu befördern oder
4. Zivilluftfahrer ohne die nach den §§ 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden,
5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen
oder Bescheide verstoßen würde,
6.versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen
Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und
Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe,
Abnahme des Zivilluftfahrerscheines oder der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder
Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges, anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die
Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht
zu nehmen, daß
1. auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
2. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg
erreicht wurde.
Auf Verlangen haben sich die Organe welche die Zwangsmaßnahmen durchführen, über ihre Befugnisse
auszuweisen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten
Flugsicherungsorganen und Organen der militärischen Dienststellen auf deren Ansuchen Hilfe beim
Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden
durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.“
53. Nach dem XI. Teil wird folgender XII. Teil samt Überschrift angefügt
„XII. Teil
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 172. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder
Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1,
139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13
Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34
Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51,
62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101
bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4
und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3,
135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die
Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem
1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit
Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 174. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen, den Gegenstand dieses
Bundesgesetzes regelnden gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, außer Kraft, und zwar
a) das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1936, Deutsches
RGBl. I S 653, und der Gesetze vom 27. September 1938, Deutsches RGBl. I S 1246, und
vom 26. Jänner 1943, Deutsches RGBl. I S 69, mit Ausnahme des ersten, zweiten, dritten und
fünften Unterabschnittes des zweiten Abschnittes,
b) die Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936, Deutsches RGBl. I S 659, in der
Fassung der Verordnungen vom 31. März 1937, Deutsches RGBl. I S 432, vom 12. Juli 1937,
Deutsches RGBl. I S 815, vom 15. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S 1387, und vom
30. September 1938, Deutsches RGBl. I S 1327, mit Ausnahme des Abschnittes „K“,
c) das Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde bei Ausübung der Luftaufsicht
(Luftaufsichtsgesetz) vom 1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S 131,
d) die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde bei
Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz) vom 1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S
134.
(2) Der erste, zweite, dritte und fünfte Unterabschnitt des zweiten Abschnittes des
Luftverkehrsgesetzes sind auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind,
nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen vom 28. Jänner
1943, DRGBl. I 1943, in der Fassung des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253, und
die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 12. März 1951,
womit die Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen abgeändert wird,
BGBl. Nr. 95/1951, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Vollziehung
§ 175. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und für den Bereich der
Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des
Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“
Auf Grund des § 3a Abs. 10 Z 13 und Abs. 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 wird verordnet
§ 1. Liegt bei einer in § 3a Abs. 10 Z 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der
Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so
wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
§ 2. Als Telekommunikationsdienste gelten solche Dienstleistungen, mit denen Übertragung,
Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über
Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch
die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung
oder zum Empfang.
§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 1997 ausgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes
Dialox, UN-Nr. 3149 (BGBl. Nr. 606/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 58/1997) wurde von Italien am 15. Mai 1997 unterzeichnet.