102. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gföhl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Gföhl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,5, verläuft in der Folge nördlich von Großmotten und bindet bei km 26,0 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Gföhl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 37/10-93 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.