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102_1993 AT

102. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982 — FFG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsförderungsgesetz 1982 — FFG, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 658/1987, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lit. c lautet

,,c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;"

2. § 6 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig."

3. § 7 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig."

4. § 11 Abs. 1 lit. a lautet

,,a) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede

geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;"

5. § 11 Abs. 1 lit. c lautet

,,c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;"

6. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten."

7. § 13 Abs. 3 2. Satz lautet

„Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig."

8. § 17 Abs. 4 lit. b lautet

,,b) die Erstattung von Vorschlägen und Berichten in Forschungsförderungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung auf deren Ersuchen oder aus eigenem,"

9. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte."

10. Dem §21 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Planstellen der zweckgebundenen Gebarung des Bundes (§ 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz) an

Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet sind."

11. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

a) Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c),

b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind,

c) Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht."

12. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt

„§ 27 a. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1993 laufende Funktionsperiode des Präsidiums des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 12 lit. b) endet am 31. Jänner 1995."

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