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102_1992 AT

102. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30 a/1991 wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia wird untersagt.

§ 2. Zivile Waffen und zivile Munition im Sinne dieser Verordnung sind Waffen und Munition im Sinne der §§ 1 und 4 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, ausgenommen Kriegsmaterial im Sinne des § 4 a des Waffengesetzes 1986.

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