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102_1991 AT

102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund des § 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 des

Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 453/1990, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

über die Pauschalierung der Vergütung für

notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden,

BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch Verordnung

des Bundesministers für Inneres, BGBl.

Nr. 679/1988, wird wie folgt geändert

1. Die Verordnung erhält folgenden Kurztitel

sowie folgende Abkürzung

„Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

(FK-V)"

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31

Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt

1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte

Zivildienstleistende 440 S monatlich,

2. für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S

monatlich."

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des

Absatzes 3 mit 1. März 1984 in Kraft."

4. § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 sowie die Ergänzung des Titels um

einen Kurztitel und eine Abkürzung treten mit

1. März 1991 in Kraft."

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