102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 453/1990, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
über die Pauschalierung der Vergütung für
notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden,
BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch Verordnung
des Bundesministers für Inneres, BGBl.
Nr. 679/1988, wird wie folgt geändert
1. Die Verordnung erhält folgenden Kurztitel
sowie folgende Abkürzung
„Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
(FK-V)"
2. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31
Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt
1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)
in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte
Zivildienstleistende 440 S monatlich,
2. für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S
monatlich."
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des
Absatzes 3 mit 1. März 1984 in Kraft."
4. § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt
„(3) § 1 Abs. 1 sowie die Ergänzung des Titels um
einen Kurztitel und eine Abkürzung treten mit
1. März 1991 in Kraft."