102. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 86 a der Bundesabgabenordnung
(BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/
1989, wird verordnet
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86 a Abs. i
erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder
Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium
für Finanzen oder an eine Finanzlandesdirektion
gerichtet werden und die nach den maßgeblichen
Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde
einzureichen wären, wird die Einreichung unter
Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes)
zugelassen.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist
der Einschreiter verpflichtet, das Original des
Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und
durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,
in dem das betreffende Anbringen unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden
ist.