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102_1990 AT

102. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen

Gemäß § 86 a der Bundesabgabenordnung

(BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/

1989, wird verordnet

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86 a Abs. i

erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder

Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium

für Finanzen oder an eine Finanzlandesdirektion

gerichtet werden und die nach den maßgeblichen

Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde

einzureichen wären, wird die Einreichung unter

Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes)

zugelassen.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter

Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist

der Einschreiter verpflichtet, das Original des

Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und

durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,

in dem das betreffende Anbringen unter

Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden

ist.

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